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Landgericht Köln·20 O 334/18·24.10.2019

Diesel-Abgasskandal: Schadensersatz nach § 826 BGB gegen Fahrzeughersteller (LG Köln)

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Hersteller eines Dieselmotors Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und begehrte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB durch systematische Täuschung über Abgaswerte. Der Schaden liege bereits in der täuschungsbedingten Vermögensdisposition; ein mögliches Softwareupdate lasse den Anspruch nicht entfallen. Der Kaufpreis sei jedoch um eine Nutzungsentschädigung zu kürzen; Annahmeverzug und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz nach § 826 BGB Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe zugesprochen, jedoch um Nutzungsersatz gekürzt; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fahrzeughersteller handelt sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB, wenn er in großem Umfang eine unzulässige Abschalteinrichtung einsetzt, um Behörden und Käufer über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten zu täuschen.

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Der Schaden bei § 826 BGB kann bereits in der täuschungsbedingten Eingehung einer ungewollten Verpflichtung bzw. Vermögensdisposition liegen; auf die Marktwertgerechtigkeit des Kaufpreises kommt hierfür nicht entscheidend an.

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Ein nachträgliches Softwareupdate lässt einen aus § 826 BGB folgenden Anspruch grundsätzlich nicht entfallen, wenn maßgeblich auf den Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs und den Eingriff in die Dispositionsfreiheit abzustellen ist.

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Deliktischer Schadensersatz in Form der Rückabwicklung ist um Nutzungsvorteile des Käufers zu kürzen; dies gilt auch bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

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Unterbleibt substantiierter Vortrag des Herstellers zu internen Verantwortlichkeiten und Informationsflüssen, kann ihn insoweit eine sekundäre Darlegungslast treffen; Handeln maßgeblicher Repräsentanten ist dem Unternehmen jedenfalls analog § 31 BGB zurechenbar.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 249 ff BGB§ 346 BGB§ 287 ZPO§ 293 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.550,25 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 27.3.2013 bis zum 13.9.2018 und seit dem 14.9.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 18.400,- € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung  des Fahrzeugs B B1 mit der Fahrgestellnummer W##### nebst Schlüsseln und Zulassungspapieren zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 14.9.2018 mit der Rücknahme des vorstehend benannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 742,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 27.3.2013 einen B B1 als Gebrauchtwagen zum Preis von 18.400 €, wobei der Kaufpreis in Höhe von 4.000,- € finanziert wurde. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor ####.

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Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, bei der im Fahrzeug eingesetzten Software zur Regulierung des Ausstoßes von Stickoxiden handele es sich um eine nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware und macht daher Schadensersatz gegen die Beklagte geltend.  Ihr Vorstand oder Teile davon hätten Kenntnis von der Mogelsoftware gehabt. Daher, meint der Kläger, hafte die Beklagte für den mangelhaften Motor.

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Das Aufspiele eines Softwareupdates hält der Kläger für unzumutbar.

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Der Kläger verweist auf die Erkenntnisse des Kraftfahrtbundesamtes.

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Das Fahrzeug habe eine durchschnittliche Laufleistung von 500.000 km zu erwarten. Eine Nutzungsentschädigung müsse er sich nicht abziehen lassen. Er werde aber den aktuellen Kilometerstand vortragen. Der Schaden bestehe in der täuschungsbedingten Disposition über sein Vermögen.

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Der Kläger hat erklärt, sich nicht an der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte zu beteiligen. Unter Fristsetzung zum 13.9.2018 hat er seine Forderungen gegen die Beklagte geltend gemacht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.400,-  € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2013 und seither in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung  des Fahrzeugs B B1 mit der Fahrgestellnummer W##### zu zahlen,

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festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 14.9.2018 mit der Rücknahme des vorstehend benannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

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die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 852,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Sie bestreitet eine Schädigung des Klägers, wendet ein, es fehle angesichts der Möglichkeit eines einfachen Softwareupdates jedenfalls jetzt am Schaden. Das Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen und habe über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt. Eine vorsätzliche Schädigung sei nicht dargetan und nicht gegeben. Ein ersatzfähiger Schaden bestehe nicht.

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Zum weiteren Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Klageschrift und Klageerwiderung nebst Anlagen Bezug genommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weitgehend begründet.

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Der nach Ablösung der teilweisen Finanzierung des streitigen Fahrzeugs nunmehr umfänglich aktivlegitimierte Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des geleisteten Kaufpreises, indes abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 826 BGB.

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Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

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Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil v. 3.12.2013 – XI ZR 295/12, zitiert nach juris). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil v. 3.12.2013, a.a.O.; BGH, Urteil v. 20.11.2012 – VI ZR 268/11, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).

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Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass die Beklagte aus Gewinnstreben sowohl die zuständigen Behörden als auch Käufer von Fahrzeugen aus dem W-Konzern, zu dem auch B gehört, wie den Kläger durch Entwicklung und Verwendung des Softwareprogramms in dem von ihr hergestellten Dieselmotor #### über den unter normalen Fahrbedingungen erhöhten Schadstoffausstoß täuschte (dazu eingehend OLG Köln, Beschl. v. 10.7.2019, 16 U 82/19; siehe auch OLG Köln, Beschl. v. 3.1.2019, 18 U 70/18). Dies geschah, um Behörden und Kunden in dem Glauben zu lassen, Fahrzeuge mit dem Motor #### würden die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten, was tatsächlich nicht zutrifft. Ohne diese Maßnahme hätten die Beklagte und ihre Tochterunternehmen angesichts der Wichtigkeit der Eingruppierung in eine möglichst hohe Schadstofffreiheitsklasse geringere Verkaufszahlen erzielt.

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Bei dem in der Motorenreihe #### verwendeten Programm handelt es sich um eine illegale Funktion zur Abgasmanipulation und nicht um eine zulässige Gestaltung zur Optimierung im NEF-Zyklus (s. nunmehr auch Beschluss des BGH vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 -, juris). Das ergibt sich schon aus dem gerichtsbekannten, vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten und seitens der Beklagten nicht angegriffenen weitreichenden Rückruf von betroffenen Fahrzeugen des W-Konzerns. Wären die betroffenen Fahrzeuge nicht in diesem Sinne mangelbehaftet, hätte es eines zwingend angeordneten Rückrufs nicht bedurft. Der den Käufern gegenüber nicht offen gelegte Einsatz der sog. Mogelsoftware hat, verbunden mit den Prospektangaben betreffend die entsprechenden Fahrzeuge, auch dazu geführt, dass die Käufer sich in der irrigen Vorstellung befanden, auch im Betrieb des Fahrzeugs außerhalb des Prüfstands würden die Werte, mit denen geworben wurde, zumindest annäherungsweise erreicht.

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Die Täuschung durch die Beklagte gegenüber den Kunden erfolgte systematisch, in erheblichem Umfang und über einen langen Zeitraum. Sogar jetzt streitet die Beklagte ihre zivilrechtliche Verantwortung noch ab, indem sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelhaft, ein etwaiger Mangel sei beseitigt. Angesichts dieses völligen Fehlens eines Unrechtsbewusstseins bringt die Beklagte nach Ansicht der Kammer auch zum Ausdruck, dass sie den sittenwidrigen Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung auch im Nachhinein billigt. Dass eine bewusste Täuschung ein erhebliches Indiz für die Annahme eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens darstellen kann, ist allgemein anerkannt.

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Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihr ein etwaiges Fehlverhalten von Mitarbeitern nicht zuzurechnen sei, weil es unterhalb der Ebene ihrer Organe stattgefunden haben soll. Denn auch wenn dies so sein sollte, müsste sich die Beklagte die Verstöße analog § 31 BGB zurechnen lassen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorschrift über eine Zurechnung des Handelns bestellter Vertreter zu einer Repräsentantenhaftung für Personen erweitert, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil v. 05.03.1998 – III ZR 183/96). Auch den Personen, die nach dem Vortrag der Beklagten nicht zu deren Vorstand gezählt und über die Entwicklung und Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung entschieden haben, kam eine entsprechende Stellung zu. Denn wenn diese Personen, wie es die Beklagte darstellt, eigenständig und ohne die Erforderlichkeit einer Freigabe von vorgesetzter Stelle so weitreichende Entscheidungen für die Entwicklung einer im gesamten Konzern der Beklagten verbauten Motorenreihe mit der vorbeschriebenen sog. Mogelsoftware treffen konnten, so war ihnen eine erhebliche innerbetriebliche Entscheidungskompetenz zugewiesen.

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Im Übrigen ist von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der verantwortlichen Stellen und dem Informationsfluss in ihrem Konzern ausgehen, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist. Der Kläger hat ausreichend  hierzu vorgetragen. Ein näherer Vortrag ist ihm hinsichtlich dieser Tatsachen jedoch nicht möglich, da es sich um interne Betriebsabläufe der Beklagten handelt. Der Beklagten ist demgegenüber ein konkreter Vortrag hierzu insbesondere hinsichtlich der erfolgten Aufarbeitung durch ihre interne Revision und externe Rechtsanwaltskanzleien zumutbar; ein solcher Vortrag ist indes nicht substantiiert erfolgt.

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Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ist auch kausal für die Kaufentscheidung der Kläger gewesen. Bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH Urteil v. 12.05.1995 – V ZR 34/94 -, zitiert nach juris). Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Kläger den Wagen gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser die beworbenen Abgaswerte angesichts deren allgemein bekannten Bedeutung  in mehrfacher Hinsicht (Betriebserlaubnis, Kfz-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte, Umweltfragen) in Wirklichkeit nicht hat.  Im Übrigen ist anerkannt, dass bei Veräußerungsketten eine sittenwidrige Schädigung des Letztkäufers auch durch denjenigen in Betracht, der ein Fahrzeug in Verkehr bringt, in dem er es herstellt und auf den Markt bringt (OLG Köln, Beschl. v. 10.7.2019, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es der Beklagten, wie hier, gerade darauf ankam, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Fahrzeuge bzw. die mit den von ihr hergestellten Motoren versehenen Autos an verschiedene Endkunden, auch mehrmals, veräußert werden.

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Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten wurde der Kläger geschädigt.  Durch die Verwendung der sog. Mogelsoftware stellen sich  – wie auch die Beklagte wusste und billigte – die Prospektangaben über Abgaswerte, wie dargetan, als täuschend dar. Wird jedoch eine Kaufentscheidung durch Täuschung mitherbeigeführt, so liegt bereits ein Schaden vor, wenn der Kaufgegenstand sich für den Käufer als für seine Zwecke nicht voll brauchbar erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil des BGH vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04 -, zitiert nach juris, mit weit. Nachw.). Im Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02 -, zitiert nach juris, hat der BGH im Zusammenhang mit einem Anspruch nach § 826 BGB hervorgehoben:

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„§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff BGB. (…) Es kommt in diesem Fall bei der Prüfung, ob ein Schaden vorliegt, gerade nicht darauf an, ob der Preis der erworbenen Kaufsache ihrem objektiven Marktwert entspricht (vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 311 Rz 72).“

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Angesichts der Bedeutung der nicht eingehaltenen Abgaswerte kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Wagen sich zum Zeitpunkt des Kaufs als für die Zwecke der Kläger nicht geeignet erwiesen hat. Ein Schaden im normativen Sinne ist demnach eingetreten.

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Der Schadensersatzanspruch des Kläger entfällt auch nicht infolge eines möglichen Softwareupdates. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug beim Ankauf befand; § 826 BGB schützt insoweit gerade die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Geschädigten (OLG Köln, Beschl. v. 10.7.2019, a.a.O.).

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Die Beklagte hat der Kläger nach § 826 BGB in Verb. mit §§ 249 ff BGB demnach einen Betrag in Höhe des Kaufpreises abzüglich des von der Kläger gezogenen Nutzungsvorteils zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Schlüsseln und Papieren über seine Zulassung.

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Eine Nutzungsentschädigung für die gezogenen Gebrauchsvorteile ist in Abzug zu bringen. Es ist anerkannt, dass dies auch in Fällen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder des Betruges der Fall ist, etwa in Fällen, in denen betrügerisch ein Anlagenmodell vertrieben worden ist. Weshalb in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl eine Anrechnung nicht stattfinden sollte, ist nicht erkennbar (vgl. auch OLG Köln, 16 U 82/19, Beschl. 10.7.2019). Da der Kläger dies letztlich auch anerkannt und einen entsprechenden Abzug ins Ermessen des Gerichts gestellt hat, war trotz der gegenteiligen Auffassung des Klägers der entsprechende Abzug kostenneutral vorzunehmen.

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Die Nutzungsvorteile sind nach der allgemein anerkannten Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis, geteilt durch die voraussichtliche (Rest-)Gesamtlaufleistung bei Kauf mal die vom Käufer gefahrenen Kilometer (s. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 346 Rz 10).

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Die Kammer geht nach § 287 ZPO von einer voraussichtlich zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

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Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

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18.400 geteilt durch eine dem Kläger zuzurechnenden Gesamtlaufleistung von 227.870 km (300.000 abzüglich Laufleistung bei Erwerb), das Ergebnis mal Laufleistung während der Besitzzeit der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung (156.959 km abzüglich72.130 km = 84.829 km) = 6849,75.

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Dieser Betrag ist vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, so dass ein Anspruch auf Zahlung sich wie tenoriert ergibt. Die Zinsforderung ist aus mahnungsbedingtem Verzug geschuldet.

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Annahmeverzug ist im Sinne des § 293 BGB im Hinblick auf die klägerische Aufforderung zur Fahrzeugrücknahme gegeben.

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Die geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von 4 % ist aus §§ 849, 246 BGB begründet. Eine Entziehung einer Sache im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte durch eine unerlaubte Handlung zur Überlassung von Geld bestimmt wird (BGH, NJW 2008, 1084, OLG Köln, 16 U 82/19, Beschl. v. 10.7.2019). Der Nutzungsvorteil, den die Kläger erhalten hatte, wird durch die Anrechnung dieses Vorteils bei dem von der Beklagten zu zahlenden Kaufpreis berücksichtigt. Allerdings ist der Zinssatz gemäß § 246 BGB zuzuerkennen, der höhere Zinssatz gilt erst ab Verzugseintritt.

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Der Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten folgt ebenfalls aus § 826 BGB bemessen an dem Schadensersatzbetrag unter Beachtung der abzuziehenden Nutzungsvorteile; insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 18.400,- €