Klage wegen Mietwagen- und Differenzkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Transportgesellschaft, forderte restlichen Schadensersatz nach Auffahrunfall (insb. Mietwagenkosten). Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin die Reparaturrechnung nicht vorlegte und somit die tatsächlichen Aufwendungen und die Reparaturdauer nicht bewies. Das Gutachten allein genügte nicht, da die Rechnung als verlässlichere Beweismittelquelle fehlte.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz abgewiesen, weil Klägerin die Reparaturrechnung nicht vorlegte und dadurch die behaupteten Mehrkosten nicht bewiesen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und die Höhe konkret entstandener Reparatur- und Mietwagenkosten.
Eine vorliegende Reparaturkostenrechnung ist in der Regel ein aussagekräftigeres Beweismittel für tatsächliche Aufwendungen als ein Sachverständigengutachten und ermöglicht eine genauere Bemessung des nach § 249 BGB geschuldeten Ersatzbetrags.
Weigert sich der Geschädigte, eine vorhandene Rechnung vorzulegen, kann das Gericht daraus die Indizwirkung ziehen, dass die Rechnung einen geringeren Betrag ausweist als die Schätzung; dadurch kann das auf das Gutachten gestützte Anspruchsvolumen entfallen.
Leistungen des Ersatzpflichtigen vor Rechtshängigkeit führen zur Erledigung bzw. zum Wegfall des streitigen Anspruchs in entsprechender Höhe, was sich auf die Kostenerledigung und das Streitwertbild auswirkt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin, eine internationale Transportgesellschaft, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Sattelzuges mit den amtlichen Kennzeichen ##### (Zugmaschine) bzw. #####1 (Sattelauflieger) auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18. April 2000 auf der BAB 4 zwischen Aachen und Köln in Höhe des Autobahnkilometers #####1 ereignete. Am Unfalltag befuhr der Fahrer der Klägerin, Herr S, mit deren Sattelzug der Marke DAF XF 480 Diesel Superspacecap, amtliches Kennzeichen #####2 die BAB 4 in Fahrtrichtung Köln. Infolge eines Verkehrsstaus mußte er das Fahrzeug anhalten. Als dieses schon eine geraume Zeit stand, fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelzug auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Dieses wurde auf ein davor stehendes Fahrzeug aufgeschoben. Sowohl die Sattelzugmaschine als auch der Sattelauflieger der Klägerin wurden schwer beschädigt und mußten abgeschleppt werden. Der Klägerin entstanden hierdurch Abschleppkosten in Höhe von 822,09 DM, die ihr von der Beklagten erstattet wurden.
Die Klägerin beauftragte sodann den Sachverständigen M mit der Schadenschätzung. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 27. April 2000 Nettoreparaturkosten von 38.575,16 DM für die Sattelzugmaschine und 8.632,14 DM für den Sattelauflieger. Die Beklagte erstattete der Klägerin die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.687,50 DM. Sie leistete an die Klägerin weiterhin eine Akontozahlung zur beliebigen Verrechnung in Höhe von 38.000,- DM, die am 17. Mai 2000 bei der Klägerin einging.
Die Klägerin will den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden gegenüber der Beklagten wie folgt abrechnen:
Nettoreparaturkosten Zugmaschine 38.575,16 DM
Nettoreparaturkosten Sattelauflieger 8.632,14 DM
Gutachterkosten 1.687,50 DM
Abschleppkosten 822,09 DM
Unkostenpauschale 50,00 DM
Mietwagen für die Zeit vom
19.04. - 17.05.20009.570,00 DM
59.336,89 DM
./. Erstattung Gutachterkosten 1.687,50 DM
./. Erstattung Abschleppkosten 822,09 DM
./. Akontozahlung38.000,00 DM
18.827,30 DM
Diesen Betrag nebst 11 % Zinsen seit dem 18. April 2000 hat sie mit ihrer am 23. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten aber erst am 8. November 2000 zugestellten Klage zunächst gegen diese geltend gemacht. Die Klägerin behauptet, sie habe den Sattelzug nebst Auflieger in der Zeit vom 19. April 2000 bis 13. Mai 2000 bei der Fa. B in W reparieren lassen. Sie habe aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage die von der Fa. B vor Herausgabe des Fahrzeugs geforderte Barzahlung der Reparaturkosten erst am 17. Mai 2000 nach Eingang der Akontozahlung der Beklagten erbringen können. Für die Zeit vom 19. April 2000 bis zum 17. Mai 2000 habe sie bei der Fa. D GmbH in N ein Ersatzfahrzeug angemietet, da kein eigenes Reservefahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Der angemietete Sattelzug des Fabrikats DAF XF 95/430 Spacecab sei in einer niedrigeren Fahrzeugklasse eingeordnet als ihr beschädigter Sattelzug.
Am 3. November 2000 leistete die Beklagte eine weitere Teilzahlung zur beliebigen Verrechnung in Höhe von 9.257,30 DM an die Klägerin. In Höhe dieses Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.570,00 DM nebst 11 % Zinsen von 18.827,30 DM für die Zeit vom 18.04.2000 bis 02.11.2000 und von 9.570,00 DM seit dem 03.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Klägerin sei durch den Unfall kein Schaden entstanden, der über die Beträge hinausgehe, welche ihr als Schadenersatz gezahlt worden seien. Die Weigerung der Klägerin, die Reparaturrechnung der Fa. B vorzulegen, könne nur damit erklärt werden, daß entweder die tatsächlichen Reparaturkosten im Gegensatz zu der Schätzung des Sachverständigen weitaus geringer waren oder aber die Reparatur entgegen der Annahme des Sachverständigen schneller hat durchgeführt werden können, was Auswirkungen auf den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs besteht, habe. In jedem Fall müsse sich die Klägerin einen Abzug von etwa 10 % der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte restliche Schadenersatzanspruch gegen die Beklage nicht zu, da sie nicht bewiesen hat, daß ihr durch das Unfallereignis vom 18. April 2000, für welches die Beklagte gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG unstreitig schadenersatzpflichtig ist, eine über die erhaltenen Zahlungen von insgesamt 49.766,89 DM hinausgehende Vermögenseinbuße erlitten hat. Dieses wäre nämlich nur dann der Fall, wenn sie tatsächlich für eine den Vorgaben des Sachverständigen M entsprechende Reparatur des Sattelzuges an die von ihr eingeschaltete Fachfirma B 47.207,30 DM gezahlt und diese Reparatur, wie vom Sachverständigen geschätzt, 17 - 20 Arbeitstage in Anspruch genommen haben sollte, so daß für diesen Zeitraum die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich war. Zwar hat die Klägerin für die Dauer der Reparatur Zeugenbeweis angetreten und eine Bestätigung der Fa. B vom 17. November 2000 vorgelegt, es steht jedoch nicht fest, daß sie auch Reparaturkosten in der vom Sachverständigen M ermittelten Höhe tatsächlich an die von ihr eingeschaltete Fachfirma bezahlt hat. Die Klägerin hat sich insoweit geweigert, die Rechnung der Fa. B vorzulegen. Sie hat auf ausdrückliches Befragen im Termin auch nicht etwa erklärt, die Fachfirma habe den Sattelzug nach den Vorgaben des Sachverständigen ohne Rechnung repariert. Dann aber ist ihre Weigerung, die Rechnung vorzulegen, nur dann verständlich, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind als der von dem Sachverständigen prognostizierte Aufwand. Dieses liegt hier auch insbesondere deshalb nahe, weil der Instandsetzungskosten-Kalkulation des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen aus N die in Deutschland im Durchschnitt zu zahlenden Arbeitslöhne zu Grunde liegen, während die Reparatur tatsächlich in den Niederlanden ausgeführt worden ist.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie könne auch dann auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden und der Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist. Zwar hat der BGH dieses in einem Fall so entschieden (vgl. BGH NJW 89,3009), es ist jedoch schon fraglich ob dem tatsächlich gefolgt werden kann (vgl. zur Gegenansicht Himmelreich/Klimke RN 726 a; Palandt-Heinrichs, RN 6 zu § 249 m.w.N.). Auch der BGH gesteht dem Schädiger jedoch zu, auf der Grundlage der Rechnung substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten zu erheben, die gemäß § 286 ZPO zu beachten sind und in der Regel dazu führen werden, nur die Rechnungssumme als den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag anzusehen. Wenn der Geschädigte sich dann aber weigert, die Rechnung vorzulegen, so ist diese Weigerung nur dann verständlich, wenn es tatsächlich solche Einwendungen gibt und diese der Gegenseite vorenthalten werden sollen. Die Kammer stimmt dem Landgericht Aachen (vgl. Urteil vom 11.05.1990 - 5 S 49/90 -) zu, daß die durch eine Reparaturkostenrechnung belegten tatsächlichen Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftigeres Indiz für den erforderlichen Kostenaufwand sind als ein Sachverständigengutachten und eine genauere Bemessung des nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten Ersatzbetrages erlauben. Es ist dann aber nicht zu rechtfertigen, das vergleichsweise weniger verläßliche Gutachten als Nachweis ausreichen zu lassen, obgleich der Geschädigte ohne weiteres ein besseres Beweismittel beibringen kann. Jedenfalls geht es nicht an, daß die ungenauere Schätzung durch einen Sachverständigen zu einer Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers führt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 91 a Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Hierbei waren die Kosten der Klägerin auch insoweit aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit wegen der Zahlung vom 3. November 2000 in Höhe von 9.257,30 DM in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Zahlung erfolgte vor Eintritt der Rechtshängigkeit. Ohne die Erledigungserklärung hätte die Klage daher in Höhe des gezahlten Betrages abgewiesen werden müssen.
Streitwert:
a) für die Gerichtskosten und die
Prozeßgebühren 18.827,30 DM
b) für die Verhandlungsgebühren 9.570,00 DM