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Landgericht Köln·20 O 317/96·23.02.1999

Stromschlag in Ferienwohnung: Vermieterhaftung aus Mietvertrag mit Schutzwirkung

ZivilrechtSchuldrechtMietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Stromunfall in einer Ferienwohnung auf Mallorca Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Nach zulässigem Einspruch hob das LG Köln das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil auf. Es bejahte eine Haftung der privaten Vermieter aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des mitreisenden minderjährigen Kindes wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten an elektrischen Anlagen. Zugesprochen wurden 15.000 DM Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden; Verjährungseinreden griffen nicht durch.

Ausgang: Einspruch erfolgreich; Versäumnisurteil aufgehoben und Vermieter gesamtschuldnerisch zu Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Mietvertrag über eine Ferienwohnung entfaltet Schutzwirkungen zugunsten mitreisender Familienangehöriger, wenn diese bestimmungsgemäß mit der Mietsache in Berührung kommen und ihre Einbeziehung für den Vermieter erkennbar ist.

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Der Vermieter einer Ferienwohnung verletzt vertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, wenn er zumutbare Prüf- und Sicherungsmaßnahmen unterlässt, um gefährliche Mängel elektrischer Einrichtungen zu erkennen und zu beseitigen.

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Der Umfang der Untersuchungspflicht richtet sich nach dem Grad der drohenden Gefahr; bei elektrischen Anlagen ist wegen der erheblichen Gefährdung von Leib und Leben eine gesteigerte Kontrollpflicht zumutbar.

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Schmerzensgeldansprüche und Feststellungsansprüche wegen Gesundheitsverletzungen setzen keinen sofortigen Eintritt sichtbarer Schäden voraus, wenn nach sachverständiger Begutachtung ein zeitlich verzögerter, typischer Schadenseintritt kausal auf das Schadensereignis zurückzuführen ist.

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Für Schadensersatzansprüche des Mieters bzw. eines in den Schutzbereich einbezogenen Dritten aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit keine besondere mietrechtliche Verjährungsvorschrift einschlägig ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 345 ZPO§ 823 BGB§ 195 BGB§ 558 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 21.01.1998 gegen den Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. wird aufgehoben.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 15.000,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 13.07.1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Stromunfall vom 25.08.1994 in der Wohnung D auf Mallorca, Spanien, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 der Gerichtskosten sowie seiner außergerichtlichen Kosten und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 23.000,00.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 1. und 2. für zukünftige materielle und immaterielle Schäden und macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Vorfall vom 25.08.1994 in der Wohnung der Beklagten zu 1. und 2. in D Spanien, geltend.

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Durch Versäumnisurteil der Kammer vom 21.01.1996 ist die Klage gegen den Kläger abgewiesen worden, nachdem bereits durch Versäumnisurteil der Kammer vom 23.10.1996 die Klage abgewiesen worden war. Gegen das dem Kläger am 26.01.1998 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit einem am 28.01.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

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Durch Teilurteil vom 10.06.1998 hat die Kammer das Versäumnisurteil gegen den Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 3. aufrechterhalten. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das Teilurteil vom 10.06.1998, Bl. 172 ff. d. A., verwiesen.

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Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.01.1998

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1.         die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.         festzustellen, daß die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Stromunfall vom 25.08.1994 in der Wohnung D Spanien, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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das Versäumnisurteil vom 21.01.1998 aufrechtzuerhalten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund der Beschlüsse vom 22.11.1996, 12.03.1997 und 10.06.1998. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.03.1997 und 21.01.1998 sowie auf die Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 vom 13.06.1997 und Prof. Dr. med. V vom 05.10.1998 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 21.01.1998 ist zulässig und begründet.

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Der Einspruch ist fristgemäß eingelegt worden.

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Der Einspruch ist auch statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß bereits vorher im Laufe des Verfahrens am 23.10.1996 ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist, Denn bei dem Versäumnisurteil vom 21.01.1998 handelt es sich nicht um ein zweites Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO, da zwischen den beiden Versäumnisurteilen erneut zur Hauptsache verhandelt worden ist. In einem solchen Fall liegt technisch ein erstes Versäumnisurteil vor (Thomas/Putzo, ZPO, § 345 Rdnr. 1), so daß ein Einspruch statthaft ist.

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Der Einspruch ist begründet.

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Sowohl der Feststellungsantrag des Klägers, der sich entsprechend dem Sachvortrag des Klägers nur auf sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Vorfall vom 25.08.1994 erstreckt, als auch die Leistungsklage sind begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz seiner zukünftigen materiellen Schäden aus dem Stromunfall vom 25.08.1994 in der Wohnung D, Mallorca, Spanien, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus pVV des zwischen den Beklagten und den Eltern des Klägers geschlossenen Mietvertrages als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers.

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Zwischen den Eltern des Klägers und den Beklagten wurde ein Vertrag über eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Wohnung der Beklagten, vermittelt über die Tochter der Beklagten als Vertreterin, geschlossen. In diesem Mietvertrag war der Kläger als zum Zeitpunkt des Unfalls minderjähriger Sohn der Eltern, der mit seinen Eltern seinen Sommerurlaub in der Ferienwohnung verbrachte in die Sorgfalts- und Obhutspflichten der Vermieter einbezogen. Der Kläger sollte bestimmungsgemäß mit der Leistung durch die Beklagten in Berührung kommen wie seine Eltern, da er gemeinsam mit ihnen seinen Urlaub in der Mietwohnung verbrachte. Die Eltern des Klägers haben ihrem Sohn gegenüber auch eine besondere Schutzpflicht. Dies war den Beklagten auch erkennbar, da sie wußten, daß der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern den Urlaub in der Ferienwohnung verbringen würde.

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Die Beklagten haben gegenüber dem Kläger ihre vertraglichen Schutzpflichten verletzt, wodurch es zu einer Gesundheitsverletzung des Klägers gekommen ist.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das erkennende Gericht fest, daß der Kläger am 25.08.1994 in der Ferienwohnung der Beklagten in D einen Stromschlag bei der Berührung einer Nachttischlampe erlitten hat. Der Zeuge I4 hat hierzu erklärt, daß er am fraglichen Tag bei der Familie X zu Besuch war und auf der Terrasse plötzlich einen Schrei und ein Klirren aus dem Schlafzimmer gehört hat. Zunächst sei der Vater des Klägers ins Schlafzimmer gelaufen, dann auch der Zeuge. Ihm wurde daraufhin gesagt, der Kläger habe einen Stromschlag erlitten. Diese Beobachtung deckt sich mit der Aussage der Zeugin X, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Nachbarzimmer befand und nachdem sie einen Schrei gehört hatte, ihren Sohn bereits am Fußende des Bettes auf dem Boden liegen sah. Zwar befand sich weder der Zeuge I4, noch die Zeugin X im selben Raum mit dem Kläger, als dieser den Stromschlag erlitten hat, beide Aussagen sind jedoch in sich stimmig und überzeugend. Insbesondere die Aussage des Zeugen I5 ist sehr detailliert, da er sich direkt nach dem Unfall die Nachtischlampe, die der Kläger berührt hatte, angesehen hat und feststellte, daß diese Lampe ein zweipoliges Kabel hatte. Er stellte weiterhin fest, daß sich ein Kabel aus der Befestigung gelöst hatte und am Metallstab anlag. Diese Beobachtungen decken sich mit den später getroffenen Feststellungen des Sachverständigen T2 über die Ursachen des Stromschlages. Es steht daher fest, daß der Kläger am 25.08.1994 in der Ferienwohnung der Beklagten einen Stromschlag erlitten hat, als er die Nachttischlampe im Schlafzimmer berührte.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen T2 steht für das Gericht auch fest, daß der Unfall darauf beruht, daß es sich bei der Nachttischlampe um eine zweiadrige Lampe handelte, die anders als bei dreiadrigen Lampen nicht mit einem zusätzlichen Schutzleiter ausgerüstet war, wie es der Norm in Deutschland entsprechen würde. Des weiteren war die Lampe nicht isoliert, so daß es, als sich ein Draht in der Leuchte gelöst hat zu einer Verbindung zu den Metallteilen der Leuchte kam und diese unter Spannung standen. Der Sachverständige hat bekundet, daß weder geflickte noch heile Feinsicherungseinheiten diesen Umstand und auch nicht das Elektrisieren des Klägers hätten verhindern können. Wenn es sich jedoch um eine dreiadrige Lampe gehandelt hätte, so hätte die abgerissene Ader bei Berührung mit den Metallteilen der Leuchte zum sofortigen Auslösen der Feinsicherung - und zwar auch bei einer wie vorliegend mit Drähten geflickten Anlage - geführt. Das Sachverständigengutachten beschäftigt sich präzise und ausführlich mit diesem Umstand und deckt sich auch mit der Beobachtung des Zeugen I3, der direkt am Tage des Unfalles feststellte, daß es sich um eine zweiadrige Lampe handelte. Zwar hatte der Sachverständige keine Möglichkeit, die Leuchte selber zu begutachten, da diese Lampen mittlerweile nicht mehr vorhanden sind. Er konnte jedoch anhand von Fotos feststellen, daß es sich um eine Lampe handelte, die zum Teil aus Metall bestand, so daß hierdurch eine Elektrisierung zumindest von Teilen der Außenhaut der Lampe möglich war. Auch in seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor Gericht hat der Sachverständige T2 bekundet, daß die vorliegende Lampe nicht vollisoliert gewesen sein kann, da sonst der Unfall nicht hätte passieren können. Er konnte des weiteren mit Sicherheit sagen, daß es in Deutschland VDE-Bestimmungen gibt, daß eine nicht vollisolierte Lampe eine dreiadrige Zuleitung haben muß. Allerdings konnte er nicht mit Sicherheit sagen, ob diese Bestimmungen auf für Spanien gelten, sondern nahm dies nur an, da er sich ziemlich sicher war, daß es sich bei der Bestimmung um eine Euro-Bestimmung handelt. Für das erkennende Gericht steht daher fest, daß der Unfall darauf beruhte, daß die nicht vollisolierte Nachtischlampe in der Ferienwohnung der Beklagten lediglich eine zweiadrige Zuleitung hatte, von der sich eine Ader gelöst hatte, so daß es zur Elek-trisierung der Metallaußenteile kam. Es läßt sich jedoch nicht eindeutig feststellen, ob dies gegen spanische Sicherheitsvorschriften verstößt.

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Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1. und 2. auf Schadensersatz wegen Verletzung von Schutzpflichten ist jedoch darin begründet, daß die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausstattung ihrer Wohnung verletzt haben. Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt, § 823, Rnr. 58). Dabei ist auf die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs abzustellen (BGH NJW 85, 1076). Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall eines Unfalls in einem Urlaubshotel eine Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten angenommen, da der Veranstalter seine Pflicht verletzt hatte, die Hotelanlage regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewußten Beauftragten überprüfen zu lassen (BGH Iprax 1989, 102,103). Dies gilt vor allem für Hotelanlagen im Ausland, da sich der Reiseveranstalter in einem solchen Fall erfahrungsgemäß keinesfalls darauf verlassen kann, daß ihn ein Vertrauen auf eine im Inland übliche behördliche Kontrolle entlasten kann. Zwar verkennt das erkennende Gericht nicht, daß es sich vorliegend um eine Vermietung einer Ferienwohnung durch Privatpersonen und nicht durch einen gewerblichen Reiseveranstalter handelt. Insofern werden im vorliegenden Fall die Verkehrssicherungspflichten vor allem unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit niedriger anzusetzen sein, als im Falle von Reiseveranstaltern. Auch ist zu berücksichtigen, daß sich bei einem Reiseveranstalter die vertragliche Verpflichtung nicht lediglich auf die Vermittlung von Transportmitteln und Unterkünften beschränkt, sondern daß allein aus der Gestaltung des Vertrages als Reisevertrag eine weitergehende Verpflichtung des Reiseveranstalters besteht, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen und somit sich auch für die Sicherheit der Unterkünfte mit verantwortlich zu zeigen. Eine solche, für den Reisevertrag typische besondere Obhutspflicht des Reiseveranstalters für den Reisenden wird man bei der reinen Vermietung von Privatferienwohnungen durch Private, die sich zu keinen weiteren Reiseleistungen verpflichten, nicht ohne weiteres annehmen können. Das befreit den privaten Vermieter von Ferienwohnungen allerdings nicht grundsätzlich, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden von seinen Mietern abzuwenden. Denn auch aus dem reinen Mietvertrag ergeben sich Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Vertragspartner und in den Schutz des Vertrages einbezogenen Dritten. So würde es wie im Falle des Reiseveranstalters auch dem Vermieter obliegen, keine Gefahrenquellen zu schaffen, festgestellte Gefahren zu beseitigen und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um potentielle Gefahrenquellen festzustellen. Dabei ist der Umfang der Untersucherungspflicht hinsichtlich potentieller Gefahren abhängig vom Grad der drohenden Gefahr. Es ist daher zu berücksichtigen, daß von elektrischen Anlagen eine besonders hohe Gefahr für Leib und sogar Leben der Mieter ausgehen kann. Aufgrund dieser hohen Gefahr wird von einem Vermieter einer Ferienwohnung daher eine intensivere Untersuchungspflicht zu verlangen sein, als bei anderen drohenden im Ausland kann sich der von einer elektrischen Anlagen eine besonders hohe Gefahr für Leib und sogar Leben der Mieter ausgehen kann. Aufgrund dieser hohen Gefahr wird von einem Vermieter einer Ferienwohnung daher eine intensivere Untersuchungspflicht zu verlangen sein, als bei anderen drohenden Gefahren. Gerade bei Ferienwohnungen im Ausland kann sich der Vermieter nicht darauf verlassen, daß von einer elektrischen Anlage, die vielleicht nicht den strengen deutschen Sicherheitsmaßstäben entspricht, für seinen Mieter keine Gefahren ausgehen. Er wird daher dazu verpflichtet sein, die Anlage zu überprüfen oder gegebenenfalls überprüfen zu lassen, um sich zu vergewissern, daß von ihr keine Gefahren ausgehen. Die Beklagten zu. 1. und 2. waren daher verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, daß von der im Schlafzimmer aufgestellten Nachtischlampe, die sie immerhin bereits 1984 zusammen mit dem Inventar des Hauses erworben haben, keine Gefahren ausgehen. Sie hätten sich daher nach Erwerb des Hauses bei einem Elektriker informieren müssen, ob die Lampe den deutschen Sicherheitsbestimmungen entsprach. Da sie nicht geerdet war, hätte sie dem Standard nur entsprochen, wenn sie - wie der Sachverständige T2 angeführt hat - voll isoliert gewesen wäre. Dies läßt sich entweder anhand der auf der Lampe angebrachten Sicherheitskennzeichen, die der Sachverständige als international bezeichnet hat, oder - wenn solche nicht vorhanden sind - notfalls durch Öffnen der Lampe feststellen. In Anbetracht der sogar potentiellen Lebensgefahr, die von einer fehlerhaften elektrischen Anlage ausgehen kann, ist eine solche Überprüfungspflicht durchaus zumutbar. Die Beklagten haben daher ihre Ver-kehrssicherungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt.

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Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das erkennende Gericht auch fest, daß der mit der Gesundheitsverletzung des Klägers entstandene Schaden kausal auf der Verletzung der Ver-kehrssicherungspflichten durch die Beklagten zu 1. und 2. beruht. Der Sachverständige Prof. Dr. med. V hat in seinem augenfachärztlichen Gutachten festgestellt, daß beim Kläger ein Blitz- und Elektrizitätsstar (Cataracta electrica) vorliegt, der die Folge einer Blitz- oder elektrischen Verletzung des Auges ist. Gegen die Ursächlichkeit des Stromunfalls im Hause der Beklagten für die Verletzungen des Klägers spricht vor allem nicht, daß sich die Beschädigung des Auges erst ein halbes Jahr später bemerkbar machte. Denn nach der Feststellung des Sachverständigen bildet sich eine Katarakt normalerweise innerhalb von 1 bis 19 Monaten nach dem elektrischen Schock aus. Die Beobachtungen des Sachverständigen zu den besonderen Symptomen eines Elektrizitätsstars decken sich genau mit den Feststellungen, die der behandelnde Augenarzt des Klägers im März 1995 getroffen hat. Auch steht aufgrund der vor dem Unfall routinemä-

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ßig erfolgten Augenuntersuchungen des Klägers fest, daß seine Sehfähigkeit vor dem Unfall uneingeschränkt war. Der Sachverständige geht daher zweifelsfrei von einem zeitlichen und ursächlichen Kausalzusammenhang der beidseitigen Katarakte mit dem Stromschlag am 25.08.1994 im Hause der Beklagten aus.

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Die Feststellungen des Sachverständigen vermögen zu überzeugen. An der Sach- und Fachkunde des Sachverständigen bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel. Dieser hat sachlich und umfassend sein Gutachten erstattet. Offensichtliche Unrichtigkeiten oder Außerachtlassungen sind nicht erkennbar. Dabei hat der Sachverständige seine Feststellungen auf Grund eigener Exemination getroffen. Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen sind auch von Seiten der Parteien nicht erhoben worden.

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Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten steht für das Gericht auch fest, daß der Einwand der Beklagten, der Schaden hätte verhindert werden können, wenn der Kläger direkt nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht hätte, unbegründet ist. Denn der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß unmittelbar nach dem Stromschlag eine ärztliche Behandlung gar nicht möglich gewesen wäre, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Veränderung der Augenlinse zu erkennen wäre. Die einzige Behandlungsmöglichkeit besteht in einer späteren Operation der Augenlinse, wie es beim Kläger mittlerweile geschehen ist.

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Der Kläger hat daher gegen die Beklagten zu 1. und 2. einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Stromunfall am 25.08.1994 entstandenen Schadens aus pVV des Mietvertrages als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

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Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. V ist auch der Eintritt eines zukünftigen Schadens möglich. Denn der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, daß evt. spätere, nicht mit dem Stromunfall oder der Kataraktoperation in Zusammenhang stehende Augenerkrankungen durch die Kunstlinsensituation unter schlechteren Umständen zu behandeln sind.

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Gegen diesen Anspruch wenden sich die Beklagten erfolglos mit der Einrede der Verjährung. Denn die auf diesen Anspruch anwendbare Verjährungsvorschrift ist § 195 BGB und nicht etwa 558 BGB. Denn dieser regelt nur die Verjährung der Ansprüche des Vermieters sowie die Verwendungsersatzansprüche des Mieters (Palandt, § 558, Rn. 6). Für die Verjährung von Ansprüchen des Mieters oder in den Schutz des Mietvertrages einbezogener Dritter aus pVV wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bleibt es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren nach § 195 BGB.

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Aus den vorgenannten Gründen haften die Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger für einen künftigen immateriellen Schaden aus §§ 823, 847 BGB.

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Die Leistungsklage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds ist gleichsfalls begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1. u. 2. einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 847 BGB. Durch die Verletzung der den Beklagten zu 1. u. 2. gegenüber dem Kläger als berechtigtem Benutzer der Ferienwohnung obliegenden Verkehrssicherungspflich-ten ist der Kläger an seiner Gesundheit beschädigt worden. Die Beklagten haben es fahrlässig unterlassen, ihre Verkehrssiche-rungspflichten wahrzunehmen und die Sicherheit der in ihrer Ferienwohnung vorhandenen elektrischen Anlagen zu überprüfen.

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Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgelds ist zu berücksichtigen, daß der Kläger die Verletzung bereits in jungen Jahren erlitten hat und daß der Kläger sich bisher zwei Augenoperationen unterziehen mußte. Durch die zusätzliche Beeinträchtigung des Gehörs des Klägers ist er nicht nur in seinem Privatleben, sondern auch in seinem ihm bevorstehenden Berufs-und Erwerbsleben gravierend behindert worden. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich, daß den in die Augen des Klägers eingesetzten Kunstlinsen die Fähigkeit fehlt, sich durch Veränderung ihrer Gestalt auf verschiedene Entfernungen einzustellen. Daher ist für jeden Abstand eine eigene

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Brillenkorrektur erforderlich, so daß der Kläger, um ein ständiges Wechseln von Brillen zu vermeiden, eine Brille mit Gleit-sichtgläsern tragen muß. Hieraus ergibt sich, daß bei jeder Blickwendung, d. h. einer Augenbewegung ohne Kopfbewegung, ein seitliches Sehen durch die Randbereiche der Brille nur verschwommen möglich ist. Die daraus folgende Notwendigkeit für den Kläger, bei jeder Blickwendung den Kopf mit in die gewünschte Richtung drehen zu müssen, stellt für den Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung dar, zumal vor der Katraktoperation für eine Sehschärfe in allen Entfernungen beim Kläger keine Brillenkorrektur notwendig war. Außerdem liegt eine weitere Sehbeeinträchtigung in Form einer erhöhten Licht- bzw. Blendempfindlichkeit vor, die ein häufigeres Tragen von getönten Gläsern erfordert. In Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,-- DM angemessen.

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Der Schmerzensgeldanspruch ist auch nicht gemäß § 852 I BGB verjährt. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.

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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen

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auf § 709 ZPO und auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 20.000,-- DM