LG Köln: Schadensersatzklage nach Unfall abgewiesen; Rückzahlung wegen Versicherungsbetrugs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz auf Gutachtenbasis; die Haftpflichtversicherung hatte zuvor 22.500,07 EUR gezahlt. Das Gericht sah den behaupteten Unfallhergang als nicht bewiesen an und hielt die Aussagen der Beteiligten für widersprüchlich bzw. unplausibel. Die Klage wurde abgewiesen. Auf Wider- und Drittwiderklage wurden Kläger und der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs zur Rückzahlung der bereits geleisteten Summe wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Betrug) als Gesamtschuldner verurteilt.
Ausgang: Klage auf Unfallschadensersatz abgewiesen; Wider-/Drittwiderklage auf Rückzahlung von 22.500,07 EUR wegen Betrugs zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass die festgestellten Fahrzeugschäden durch das behauptete Unfallereignis an Ort und Zeit entstanden sind; verbleibende erhebliche Zweifel gehen zu seinen Lasten (§ 286 ZPO).
Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. §§ 823 ff. BGB scheidet aus, wenn das Gericht nicht die Überzeugung gewinnt, dass der vorgetragene Unfallhergang und die Kausalität für die Schäden zutreffen.
Wer durch bewusst falsche Angaben zum Unfallhergang eine Versicherungsleistung veranlasst, haftet der Versicherung auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Wirken mehrere Personen bei der Täuschung der Versicherung arbeitsteilig oder in Absprache zusammen, haften sie für den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner (§§ 830, 421 BGB).
Indizien wie widersprüchliche Angaben der Beteiligten, unplausibles Randgeschehen und verschwiegene Vorschäden können in der Gesamtschau die Überzeugung begründen, dass der Unfallhergang zur Täuschung der Versicherung falsch dargestellt wurde.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage und die Drittwiderklage werden der Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 22.500,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.08.2014 zu zahlen.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt, zu 58% als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) und Drittwiderbeklagten. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und Drittwiderbeklagten trägt der Kläger 42%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und Widerklägerin tragen der Kläger und Widerbeklagte alleine 42% sowie der Kläger und Widerbeklagte mit dem Beklagten zu 1) und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner die weiteren 58%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
4. Dieses Urteil ist für die Beklagte zu 2) und Widerklägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und zu 2) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 2) fordert mit Wider- und Drittwiderklage die Rückzahlung von im Zusammenhang mit dem Unfall bereits an den Kläger geleisteten 22.500,07 € von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) wegen betrügerischen Zusammenwirkens.
Am 00.00.00 fand in Bergisch-Gladbach, S-Straße, Höhe Anschlussstelle Frankenforst eine polizeiliche Unfallaufnahme statt. Die Zeugin N, die die Tochter des Klägers ist und mit einem Pkw Mercedes ihres Vaters gefahren sein soll, und der Beklagte zu 1) gaben an, um 20:30 Uhr einen Autounfall gehabt zu haben.
Der Kläger holte bei der E Automobil GmbH ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung der Schäden ein. Dieses Sachverständigengutachten wurde nach Beanstandung durch die Beklagte zu 2) nachgebessert. Nach dem auch das nachgebesserte Gutachten von der Beklagten zu 2) als fehlerhaft beanstandet wurde, zog die E das Gutachten zurück und bat um Rücksendung sämtlicher Originale und Kopien. Zudem untersagte sie jede weitere Nutzung des Gutachtens mit Schreiben vom 26.06.2014. Die Kosten für das Gutachten erstattete sie dem Kläger am 25.08.2014.
Der Kläger macht auf Basis des nachgebesserten Gutachtens der E die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 31.940,48 €, Ersatz für die Wertminderung in Höhe von 3000 €, Nutzungsausfall für 21 Tage in Höhe von 2.499,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 26 € abzüglich von der Beklagten zu 2) am 13.02.2014 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereits gezahlter 22.500,07 € geltend. Zudem fordert er Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1590,41 € an die zuständige Rechtsschutzversicherung.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 07.05.2014 unter Fristsetzung bis zum 21.05.2014 zur Zahlung der Schäden mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf.
Der Kläger behauptet, es habe sich am 00.00.00 gegen 20:30 Uhr einen Verkehrsunfall in Bergisch Gladbach auf dem S-Straße in Fahrtrichtung Köln ereignet. Der Beklagte zu 1) sei auf Höhe der Autobahnanschlussstelle Frankenforst beim Fahrspurwechsel von der rechten Fahrbahn auf die linke Fahrbahn mit dem von der Zeugin N gefahrenen Fahrzeug kollidiert. Frau N habe noch versucht auszuweichen und dabei mit der linken Seite des PKW die Leitplanke touchiert.
Der PKW stehe in seinem Eigentum. Er sei auch Besitzer des PKW. Er habe den Kaufpreis vollständig gezahlt. Der Kaufvertrag mit Herrn Q sei nur nicht mit ihm abgeschlossen worden, weil er das Auto nicht selbst abholen konnte. Seine Tochter, die Zeugin N, habe bei der Abholung den Personalausweis des Klägers nicht mitgeführt und der Verkäufer habe darauf bestanden, den Kaufvertrag nur mit einer Person abzuschließen, von deren Identität er sich überzeugen konnte. Der Zeuge Q habe zu dem ganzen Vorgang schriftlich Stellung genommen mit dem in Kopie dem Schriftsatz vom 24.09.2014 beigefügten Schreiben (Bl. 156 d.A.). Eine schriftliche Erklärung des Herrn Q vom 22.09.2014 wurde in beglaubigter Fotokopie mit Schriftsatz vom 15.10.2014 zur Akte gereicht, Bl. 183 d.A.
Ferner behauptet der Kläger, dass er und die Zeugin N den Beklagten zu 1) vor dem Unfall nicht gekannt haben. Der Zusammenstoß sei unfreiwillig erfolgt. Auch seien sämtliche geltend gemachte Schäden auf den beschriebenen Unfallhergang zurückzuführen. Darüber hinaus habe der Kläger das Fahrzeug länger als sechs Monate weiter genutzt und reparaturbedingt 21 Tage nicht nutzen können.
Der Kläger beantragte ursprünglich die Zahlung von 16.379,74 € und die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten an sich selbst. Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 1.414,33 € für die Kosten des Gutachtens und der Klagänderung im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten,
beantragt der Kläger nun
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.965,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2014 zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an 1.590,91 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung an die zuständige Rechtsschutzversicherung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wider- und drittwiderklagend beantragt die Beklagte zu 2),
den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 22.500,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) beantragen,
die Wider- und Drittwiderklage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) behauptet, der vom Kläger geschilderte Unfall habe nie stattgefunden. Kläger und Beklagter zu 1) könnten ebenso auf einem Hinterhof gegeneinander gefahren sein und dann die noch fahrbereiten Fahrzeuge zur behaupteten Unfallstelle transportiert haben. Sofern der Zusammenstoß an der behaupteten Unfallstelle stattgefunden habe, sei dieser fingiert gewesen. Darauf deute hin, dass die Unfallbeteiligten kaum Einzelheiten zum Unfall geschildert haben, der Unfall zu später Uhrzeit an einem Ort ohne neutrale Zeugen stattgefunden habe, der Beklagte zu 1) sofort seine Alleinschuld eingeräumt habe, keine Spuren auf der Fahrbahn und an der Leitplanke gefunden worden seien, fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden solle, der von der Zeugin gefahrene Mercedes zum Zeitpunkt des Unfalls erst acht Monate zugelassen war und die Fahrzeuge nach dem Unfall sehr schnell repariert worden sein sollen und auch das der Kläger keine Angaben zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten gemacht habe. Die Fahrzeuge seien ohne großen Aufwand und zu geringen Kosten zu reparieren gewesen. Zudem sei das Gutachten der E Automobil GmbH unbrauchbar.
Die Beklagte zu 2) ist ferner der Ansicht, dass die Nutzung des Gutachtens der E Automobil GmbH rechtswidrig sei und der Klage nicht zugrunde gelegt werden dürfe.
Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholen wollen und habe beim Ausscheren den sich in seinem toten Winkel befindlichen von der Zeugin N gefahrenen PKW nicht bemerkt. Den entstandenen Schaden habe er auf eigene Kosten reparieren lassen. Ein Fingieren des Unfalls habe für ihn wirtschaftlich keinen Sinn gemacht.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen N und Q sowie die Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.01.2015, Bl. 207ff. d.A., und vom 27.01.2016, Bl. 283ff. d.A., und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 21.10.2015, Bl. 235ff. d.A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Der Kläger hat nach keiner erdenklichen Grundlage einen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Dem Kläger stehen insbesondere aus § 7 Abs. 1, §§ 11, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 823 BGB keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür nicht erbracht hat, dass die an seinem Fahrzeug festzustellenden Schäden durch das von ihm behauptete Unfallereignis entstanden sind. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
Der Kläger hat den Beweis des von ihm als anspruchsbegründend vorgetragenen Lebenssachverhalts erst dann erbracht, wenn das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO mit allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietender Gewissheit von der Wahrheit des konkreten Schadensfalls überzeugt ist. Hierfür genügt es nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig jedoch Anhaltspunkte dafür vorhanden sein mögen, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammengestoßen sein mögen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.09.2009, 4 U 205/08). Gleiches gilt, wenn sich Zweifel an anderen erheblichen Umständen des Unfalls ergeben, etwa im Hinblick auf die beteiligten Personen.
Das Gericht geht hier nicht davon aus, dass die Zeugin N als Fahrerin der klägerischen Fahrzeugs den von dem Kläger behaupteten Unfall an der behaupteten Stelle zu der behaupteten Zeit erlebt hat.
Das Gericht hat auch durchgreifende Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1) den vom Kläger behaupteten Unfall an der behaupteten Stelle zu der behaupteten Zeit erlebt hat.
Das Gericht geht davon aus, dass – falls eine Kollision zwischen den Fahrzeugen stattgefunden hat – die Kollision jedenfalls unter anderen Umständen als behauptet stattfand, und es möglicherweise kein unfreiwilliges Ereignis sondern vielmehr zum Zwecke des Versicherungsbetruges gestellt war.
a)
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist es möglich, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge einen energiearmen Streifkontakt miteinander hatten und das klägerische Fahrzeug zudem mit einer Schutzplanke des Typ B – wie sie an der behaupteten Unfallörtlichkeit verbaut ist – Kontakt hatte. Ob der mögliche Kontakt zwischen den Fahrzeugen kontrolliert herbeigeführt wurde, konnte nicht beantwortet werden.
Das Gericht geht jedoch davon aus, dass jedenfalls die Zeugin N das von ihr berichtete Geschehen tatsächlich nicht selber erlebt hat.
Die Zeugin N ist die Tochter des Klägers. Bei Zugrundelegung ihrer eigenen Einlassungen war sie in der Vergangenheit bereit, zur Wahrnehmung der Interessen ihres Vaters auf dessen Bitte erhebliche Zeit aufzuwenden und ein erhebliches Risiko für die eigene Person ohne Berücksichtigung eigener Interessen in Kauf zu nehmen. Denn die Zeugin berichtete, dass sie mit Bargeld in Höhe von 48.000 oder 47.500 EUR mit einer Mitfahrgelegenheit von Köln nach Starnberg gefahren ist, um das streitgegenständliche Fahrzeug für ihren Vater abzuholen. Ihr Vater habe nicht gekonnt. Im Nachhinein müsse sie sagen, dass sie das nicht noch mal machen würde, zumal auch die Mitfahrgelegenheit sehr rasant gefahren sei und sie gedacht habe, was ist, wenn jetzt etwas passiert. Das spräche – wenn dieser Bericht zutrifft – dafür, dass die Zeugin auch generell die Bereitschaft hat, ihre eigenen Interessen – zum Beispiel daran, sich nicht strafbar zu machen – auf Bitten des Vaters in dessen Interesse hintanzustellen. Sie ist insofern nicht uneingeschränkt glaubwürdig.
Die Aussage der Zeugin zu dem Unfallhergang und dem dazugehörigen Randgeschehen ist auch nicht glaubhaft. Denn die Zeugin hat sich sowohl bei dem Kerngeschehen des Unfalls als auch im Hinblick auf das Randgeschehen, sich entweder nicht festgelegt oder sich widersprüchlich zu den feststellbaren Tatsachen eingelassen.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachten war die mögliche Anstoßkonfiguration derart, dass die Klägerin bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hätte wahrnehmen müssen, wenn sie während der Fahrt von der Position der Fahrerin des Fahrzeug gerade aus sah. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H demonstrierte in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2016 zusätzlich mit Hilfe einer Videoanimation den Unfallhergang, soweit er technisch nachvollziehbar ist. Dabei wurde ebenfalls deutlich, dass die Zeugin bei angenommener Geradeaussicht das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor der Kollision hätte wahrnehmen müssen. Den Lichtkegel des Fahrzeugs hätte sie sogar noch etwas früher wahrnehmen müssen.
In ihrer ersten Vernehmung erklärte sie jedoch, sie habe plötzlich einen lauten Knall gehört, erst dann habe sie rechts ein Auto gesehen. Sie habe das Fahrzeug, das sie touchiert habe, zuvor nicht gesehen. Sie sei aber die ganze Zeit nach vorne orientiert und nicht abgelenkt gewesen. Im Dunkeln fahre sie immer ganz auf die Straße konzentriert. In ihrer zweiten Vernehmung bestätigte sie noch einmal, dass sie damals nach vorne geguckt habe. Damit ist jedoch unvereinbar, dass sie das Beklagtenfahrzeug erst nach der Kollision erstmals sah.
An der behaupteten Unfallstelle ist unstreitig links von der Fahrbahn eine Leitplanke, vgl. auch die polizeiliche Zeichnung, Bl. 69 d.A., und das Foto auf S. 9 des Gutachtens, Bl. 243 d.A. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann der klägerische Wagen mit dieser Leitplanke Kontakt gehabt haben. Die Zeugin erklärte jedoch in ihrer ersten Vernehmung, sie sei ausgewichen und dann in einen Graben gefahren. Sie wiederholte auf die Nachfrage des Gerichts, wie tief der Graben gewesen sei, dass sie nicht mehr sagen könne, wie tief dieser Graben gewesen sei. Sie meine, der sei nicht so tief gewesen. Sie habe dann auch das Kratzen von Ästen gehört. Erst auf spätere Nachfrage des Klägervertreters erklärte die Zeugin, dass als sie in den Graben gefahren sei, sie auch gegen die Leitplanke geraten sei. Ausweislich des Sachverständigengutachtens ist eine Kollision mit der Leitplanke grundsätzlich denkbar. Ein Graben befand sich an der Stelle jedoch nicht. Die virtuelle Gegenüberstellung der Leitplanke mit dem Typ des Klägerfahrzeugs, S. 11 des Gutachtens, Bl. 245 d.A., zeigt auch, dass das Fahrzeug nicht etwa auf unebenem Grund fahrend mit der Leitplanke kollidiert sein kann.
Die Zeugin erläuterte in ihrer ersten Vernehmung, dass sie mit dem Fahrzeug an der Leitplanke dran war, als sie zum Stehen kam. Sie sei dann auf den rechten Standstreifen gefahren. Sie hätten dann die Polizei gerufen und sie habe sich, weil sie unter Schock gestanden habe, ins Auto gesetzt. Der Beklagte zu 1) sagte in seiner persönlichen Anhörung, er glaube, die Unfallgegnerin sei erst links stehen geblieben und da ausgestiegen und habe danach erst die Fahrbahn frei gemacht. In ihrer zweiten Vernehmung sagte die Zeugin dann, sie wisse nicht mehr, ob sie an der Leitplanke ausgestiegen sei. Sie hätten dann beide auf der rechten Seite gestanden und die Polizei gerufen. Dabei kann die Zeugin jedenfalls auf der Fahrerseite unmöglich ausgestiegen sein, wenn das Fahrzeug mit der Fahrerseite an der Leitplanke zum Stehen kam. Sollte die Zeugin tatsächlich auf der Beifahrerseite ausgestiegen sein, ist nicht nachvollziehbar, dass sie sich an den Vorgang nur ein Jahr nach dem Unfall überhaupt nicht mehr erinnern könnte. Zudem versperrte jedenfalls zum Kollisionszeitpunkt das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auch die Beifahrertür. Dazu, wo das Beklagtenfahrzeug zum Stehen gekommen war, haben sich weder die Zeugin noch der Beklagte zu 1) erklärt. Es drängt sich im Ergebnis der Eindruck auf, dass die Zeugin in der zweiten Vernehmung den Widerspruch zwischen ihrer Einlassung und der des Beklagten zu 1) durch die Eröffnung der Möglichkeit, dass sie noch an der Unfallstelle ausgestiegen sei, relativieren wollte.
Erhebliche Ungereimtheiten bei der Aussage der Zeugin ergeben sich auch im Hinblick auf das weitere Randgeschehen. Es ist aus Sicht der Kammer unerklärlich geblieben, weshalb die Zeugin überhaupt an der behaupteten Unfallstelle zu dem behaupteten Zeitpunkt entlang fuhr. Sie gab bei der ersten Vernehmung an, sie sei mit einer Freundin im U in Rösrath essen gewesen und habe dann nach Hause fahren wollen und habe das ins Navi eingegeben. Das habe die Strecke dann noch einmal neu berechnen müssen, da sie sich wohl verfahren habe. Sie habe auf die Autobahn auffahren wollen. Sie habe recht weit von Rösrath zur Unfallstelle fahren müssen. In der Stadt Rösrath gibt es jedoch kein Restaurant namens U. Hingegen gibt es in dem ähnlich klingenden Refrath, einem Stadtteil von Bergisch-Gladbach, das ebenfalls auf der rechten Rheinseite in Höhe des Stadtgebiets von Köln liegt, sowie an zwei weiteren Standorten (Lohmar und Opladen) Restaurants namens U. Das U in Bergisch-Gladbach/Refrath, M-Straße, liegt unweit der behaupteten Unfallstelle. Auf dem Weg von dort an die in der Unfallmitteilung angegebene Wohnanschrift der Zeugin kommt man jedoch nicht an der Unfallstelle vorbei. Die Unfallstelle lag in der entgegengesetzten Fahrtrichtung Bensberg. Legt man zugrunde, dass sich die Zeugin zunächst verfahren hatte, ist zwar nicht abwegig, dass sie an der Unfallestelle vorbei kam, um über die Autobahn dann doch nach Köln zu gelangen. Allerdings ist dann nicht nachvollziehbar, weshalb sie recht weit vom U zur Unfallstelle habe fahren müssen. Die Fahrtzeit von dem Restaurant U in Refrath zur Unfallstelle beträgt etwa 3 Minuten.
Die Kammer hat diese Tatsachen der Zeugin N in der zweiten Vernehmung vorgehalten. Die Zeugin erklärte darauf nur, dass sie das nicht mehr so genau wisse. Das sei für sie alles Bergisch-Gladbach. Sie sei zwar nach dem Unfall noch öfter in diesem Lokal gewesen, könne aber nicht sagen, wo dieses liege. Sie gebe nur „U“ in Siri ein und das dirigiere sie dann dahin. Diese Einlassung ist allerdings unplausibel, da es – wie oben dargestellt – mehrere Filialen des U in der Umgebung von Köln gibt. Davon muss man sich auch bei der Eingabe in Siri eine Filiale aussuchen, zu der man geleitet werden möchte. Die Zeugin legte sich im Verlauf der zweiten Befragung dann auch gar nicht mehr dazu fest, wie weit das U in Bergisch-Gladbach, das sie besucht haben will, von der Unfallstelle entfernt gelegen habe.
Sie legte sich im Übrigen auf derart wenige Tatsachen im Zusammenhang mit dem Unfall fest, dass weitere Übereinstimmungen oder Abweichungen ihrer Einlassung von der des Beklagten zu 1) nicht überprüfbar waren. So legte sie sich zu keinem Zeitpunkt darauf fest, welches Tempo sie gefahren war. Sie sei so schnell gefahren, wie es erlaubt gewesen sei. Welches Tempo erlaubt war, dazu erklärte sie sich nicht.
Sie legte sich auch nicht fest, wann der Beklagte zu 1) sein Auto verlassen hatte, wie lange sie auf die Polizei warten mussten, welches Wetter herrschte, wie weit vor der Auffahrt Richtung Olpe der Unfall sich ereignete, ob rechts vor ihr ein weiteres Fahrzeug war. All dies obwohl der Unfallzeitpunkt lediglich ein Jahr vor der ersten Vernehmung lag und die Zeugin nach eigener Aussage zu diesem Zeitpunkt lediglich einen kleinen anderen Unfall gehabt hatte.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beklagte zu 1) das von ihm berichtete Geschehen jedenfalls nicht so wie berichtet erlebt hat. Feststeht, dass der Beklagte in diesem Verfahren und in dem Bußgeldverfahren persönlich zwei verschiedene Versionen des Geschehens dargestellt hat. Er hat dabei mindestens einmal gelogen, denn die beiden Versionen sind nicht miteinander vereinbar.
In der Bußgeldakte ist zunächst festgehalten, dass der Beklagte zu 1) schilderte, dass er zum Überholen nach links ausscherte und dabei die Zeugin im klägerischen Fahrzeug übersah. Er sei Richtung Bensberg gefahren. Er meldete sich jedoch dann telefonisch am 28.0.2014 bei der Bußgeldstelle und erklärte, er habe nicht überholt, sondern habe einen Fahrspurwechsel durchführen wollen, da er zur Abbiegespur Richtung Köln wollte, Bl. 16 BA. In seiner persönlichen Anhörung vom 28.01.2015 erklärte er dann wieder, er habe ein Auto überholen wollen auf dem Weg von einem Termin in Köln-Rath nach Hause in Bensberg. In seiner zweiten persönlichen Anhörung wurde er mit der Telefonnotiz aus der Bußgeldakte konfrontiert, die zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung noch nicht dem Verfahren beigezogen werden konnte, und erklärte, im Ordnungsgeldverfahren wohl etwas Falsches gesagt zu haben.
Darüber hinaus war hinsichtlich des Beklagten zu 1) besonders auffällig, dass er bereits bei seiner ersten Anhörung, nur ein Jahr nach dem Unfallzeitpunkt, sich konsequent zu vielen Fragen des Hergangs und des Randgeschehens nicht festlegte. Seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, sich an die von dem Gericht erfragen Details des Hergangs oder des Randgeschehens zu erinnern war derart auffällig, dass das Gericht sich geneigt fühlte, zu fragen wie viele Unfälle der Beklagte zu 1) denn schon hatte. Nicht einmal das konnte oder wollte er eingrenzen. Bei dem einen Detail des Geschehens, auf das er sich festlegte, ist ein Widerspruch mit der Behauptung der Zeugin und den Erkenntnissen des Sachverständigengutachtens festzustellen. Der Beklagte ließ sich dahingehend ein, dass die Zeugin N an dem Kollisionsort ausgestiegen sei. Dies obwohl sie mit der Fahrerseite an der Leitplanke zu stehen gekommen sein soll und selber bezeugte, erst auf der rechten Spur ausgestiegen zu sein.
II.
Die zulässige Wider- und Drittwiderklage ist hingegen begründet. Die Beklagte zu 2) und Widerklägerin hat einen Anspruch gegen den Kläger und den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner auf die begehrte Zahlung als Schadensersatz wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2, 421, 830 BGB, 263 StGB.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben nach der Überzeugung der Kammer jedenfalls in Absprache miteinander nach einer (möglichen) Kollision der Fahrzeuge bereits gegenüber der Versicherung und zuvor schon im Fall des Drittwiderbeklagten gegenüber der Polizei falsche Angaben zu dem Hergang der Kollision gemacht in der Absicht, die Beklagte zu 2) durch Täuschung zur Zahlung der begehrten Summe zu bewegen. Die Beklagte zahlte daher zunächst teilweise ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf den Schaden die nun zurückgeforderte Summe. Sie kann die (Rück-)Zahlung dieser Summe nunmehr von beiden gesamtschuldnerisch als Schadensersatz verlangen, § 830 Abs. 1 S.1 BGB.
Wie oben dargestellt, geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin N an einer Kollision der Fahrzeuge jedenfalls nicht wie behauptet als Fahrerin des Klägerfahrzeugs mit dem behaupteten Unfallhergang beteiligt war. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) behaupten dies jedoch. Die Zeugin N war auch bei der polizeilichen Unfallaufnahme mit den beiden beschädigten Fahrzeugen und dem Beklagten zu 1) zugegen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich dazu verabredet haben, zunächst gegenüber der Polizei und zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Beklagten zu 2) fälschlich zu behaupten, dass die Zeugin N kurz vor der Unfallaufnahme den behaupteten Unfall erlebt hat.
Darüber hinaus sprechen weitere Indizien dafür, dass jedenfalls der Unfallhergang zum Zwecke der Täuschung der Beklagten zu 2) falsch dargestellt und möglicherweise bereits zu Betrugszwecken eine Kollision herbeigeführt wurde.
Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug nach eigenem Vortrag nur 8 Monate vor dem Unfall erworben. Nach Angaben des Zeugen Q war das Fahrzeug bei dem Verkauf durch ihn bereits beschädigt. Es habe einen Kratzer über dem Kotflügel gehabt. Der Kläger habe ihm jedoch erklärt, das mache ihm nichts aus, weil das Fahrzeug ohnehin umgebaut würde. Die Kotfügel würden abgeschnitten. Ausweislich des vom Zeugen Q in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2016 zur Akte gereichten Kaufvertrag, Bl. 287 d.A., hatte das Fahrzeug folgende Beschädigungen bei dem Verkauf: „Hinten links oberflächlicher Streifschaden an Kotflügel und Stossfänger – nicht repariert.“ Dieser Vorschaden und/oder ein Umbau vor dem Unfall wurden von dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) an keiner Stelle erwähnt. Vielmehr stützt der Kläger seine Klage auf ein Gutachten, in dem vermerkt ist, dass bei der Besichtigung keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt wurden, Bl. 11 d.A. Schäden an Stoßfänger und Kotflügel links werden nun als unfallbedingte Schäden geltend gemacht. Zudem wird auch ein Schaden an dem rechten Kotflügel geltend gemacht.
Desweiteren waren die Fahrzeuge nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens bei der Kollision gleich schnell. Das schließt zwar für sich genommen eine unfreiwilligen Unfall nicht aus, spricht jedoch in der Gesamtschau durchaus für eine vorsätzliche Herbeiführung der Kollision durch ein kontrolliertes Entlangführen der Fahrzeuge.
Es steht darüber hinaus fest, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) jedenfalls je einmal im Zusammenhang mit diesem behaupteten Unfall die staatlichen Behörden belogen haben. Wie bereits oben erwähnt, hat der Beklagte zu 1) in dieser Sache jedenfalls einmal gegenüber der Bußgeldstelle gelogen entweder bei seiner ersten Einlassung oder in dem späteren Telefonat. Auch der Kläger hat jedenfalls im Hinblick auf das mit Schriftsatz vom 24.09.2014 eingereichte angebliche Schreiben des Zeugen Q gelogen. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 persönlich, dass der Zeuge ihm auf seine Bitte hin das Schreiben ohne Datum und Unterschrift, Bl. 156 d.A., übersandt habe. Dieses Schreiben sei von dem Zeugen formuliert worden. Der Zeuge Q selber erklärte hingegen, dass es von ihm nur eine Stellungnahme gebe. Das Schreiben auf Bl. 156 d.A. sei zwar so ähnlich wie die Stellungnahme von ihm, es sei aber nicht von ihm. Da sei er sich ganz sicher. Er habe insbesondere nichts vom Geldwäschegesetz geschrieben. Das seien nicht seine Worte. Von ihm sei lediglich das zweite Schreiben, Bl. 183 d.A. Soweit nun in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 16.02.2016 behauptet wird, das Schreiben Bl. 156 d.A. stelle den Entwurf einer vom Kläger vorformulierten Erklärung dar, erscheint dies zwar durchaus plausibel. Der Kläger persönlich hatte sich auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der ersten mündlichen Verhandlung aber gerade anders eingelassen. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers zu dem ersten Schreiben liest sich ebenfalls anders.
Die Tatsache, dass sich der Kläger nach der ersten mündlichen Verhandlung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch im Gerichtssaal bei dem Beklagten zu 1) bedankt hat, soll hier aber nicht überbewertet werden. Zwei der an dieser Entscheidung beteiligten Richterinnen haben diesen Vorgang zwar selber wahrgenommen. Es gibt aber selbstverständlich auch andere Begründungen für den erklärten Dank, als das der Kläger sich für die von der Kammer angenommene Mitwirkung des Beklagten zu 1) an der Täuschung der Beklagten zu 2) durch den Kläger beteiligt hat. Der Beklagte zu 1) persönlich konnte oder wollte sich zu dem Anlass für den Dank nicht erklären.
Die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 29.01.2016 und 16.02.2016 machten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Soweit darin neuer Vortrag enthalten war, war eine Stellungnahme der Beklagten zu 2) erkennbar entbehrlich.
II.
Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 91, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO,