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Landgericht Köln·20 O 22/10·12.04.2011

Vollkaskoversicherung: Zahlung des Netto-Wiederherstellungsaufwands bei Vandalismusschaden

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKfz-VersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des Netto-Wiederherstellungsaufwands für einen angeblichen Vandalismusschaden am Pkw seines Sohnes. Die Beklagte bestreitet Vandalismus und behauptet Vortäuschung; das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen. Die Beklagte konnte die Vortäuschung nicht beweisen, daher wurde die Klage auf Zahlung nebst Zinsen stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Netto-Wiederherstellungsaufwands bei Vandalismusschaden nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Vollkaskoversicherung ist der Versicherer zur Zahlung des nach den Allgemeinen Kfz-Bedingungen geschuldeten Netto-Wiederherstellungsaufwands verpflichtet.

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Der Versicherungsnehmer ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt und kann Zahlung an einen anspruchsberechtigten Dritten verlangen, wenn dessen Eigentum durch geeignete Unterlagen (z.B. quittierte Rechnung) nachgewiesen ist.

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Lehnt der Versicherer die Leistung mit der Behauptung ab, der Schaden sei vorgetäuscht, trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast für diese Behauptung.

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Eine rein abweichende äußere Schadenserscheinung oder pauschale Erfahrungsmeinungen des Sachverständigen genügen nicht, um die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers für eine Vortäuschung zu erfüllen.

Relevante Normen
§ 1 VVG n.F.§ 92, 269, 708, 709, 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, EUR 7.241,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 an Herrn Q, R-Straße, 50767 Köln, zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das Fahrzeug BMW X5 3,0 D, amtliches Kennzeichen ###, dessen Halter sein Sohn, Q, ist, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € auf der Grundlage der AKB der Beklagten, Bl. 20 ff. d.A., auf die verwiesen wird.

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Der Kläger behauptet, sein Sohn habe am 28.04.2009 gegen 05.45 Uhr den Pkw auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz seiner Arbeitgeberin, der E AG, H-Straße,  Köln, abgestellt. Als er gegen 10.00 Uhr zurück zu dem Fahrzeug gekommen sei, aus dem er einige Akten habe holen wollen, hätte sich an allen 4 Türen, den 4 Kotflügeln und der Motorhaube jeweils ein hineingeschlagenes Loch befunden.

4

Der Kläger, der ursprünglich die vom Sachverständigen der Beklagten ermittelten Netto-Reparaturkosten eingeklagt hat, hat, nachdem die Beklagte unter Hinweis auf die vereinbarten AKB geltend gemacht hat, es sei nur der Netto-Wiederherstellungsaufwand geschuldet, die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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      die Beklagte zu verurteilen, EUR 7.241,22 nebst Zinsen in Höhe von 5

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      Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 an Herrn

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      Q, R-Straße, 50767 Köln, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hält den Kläger bereits für nicht aktivlegitimiert.

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Der Versicherungsfall „Vandalismus“ sei zu bestreiten, vielmehr sei von der Vortäuschung eines sogenannten „Speerwurfschadens“ auszugehen. „Ein Vandale, der etwas auf sich halte“, bringe willkürlich, unsystematisch und in blinder Zerstörungswut optisch verunstaltende Schäden an und gehe nicht hin, und produziere einmal rundum fein säuberlich und methodisch kleine Löchlein an Karosserieteilen, die sich optisch mit einem Minimum der ermittelten Reparaturkosten durch bloßes Beispachteln und Beilackieren beseitigen ließen – eine Arbeit, die der Kläger und seine Söhne, die insoweit Fachwissen hätten, ohne weiteres leisten könnten. Auffällig sei auch, dass das Fahrzeug 2003  in einen Unfall verwickelt gewesen sei, der offensichtlich fingiert gewesen sei, und dies zudem kurze Zeit nach der Meldung eines Vandalismusschadens durch den Zeugen Q.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und  Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 67 UJs 672/09, StA Köln, sowie die Akten 32 O 434/04, LG Köln, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen N vom 11.08.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Beklagte ist gemäß § 1 VVG n.F., A.2.3 Abs. 3, A.2.7 Abs. 1 b) AKB verpflichtet den der Höhe nach unstreitigen Wiederherstellungsaufwand an den Sohn des Klägers zu zahlen.

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Bedenken in Bezug auf die Aktivlegitimation des Klägers bestehen nicht, da der Kläger gemäß Ziffer F.2 der AKB ausschließlich zur Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, er die Klage auf Zahlung an seinen Sohn umgestellt hat und durch Vorlage der quittierten Rechnung dessen Eigentum an dem Fahrzeug nachgewiesen hat.

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Es liegt auch ein Vandalismusschaden vor. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt, zumal die Schäden durch die vorgelegten Fotografien belegt sind. Die Beklagte ist vielmehr aufgrund der Art und Weise, in der die Schäden dem Pkw zugefügt worden sind, der Auffassung, dass jener Zustand nicht durch betriebsfremde Personen herbeigeführt worden ist, wofür sie jedoch die volle Beweislast trifft, ohne dass eine Beweisaufnahme zum „äußeren Bild“ des Vandalismusschadens geboten wäre (OLG Köln, Urt. v. 20.08.2010, I-20 U 96/09, zu recherchieren über juris). Die Kammer ist dem diesbezüglichen Beweisantritt der Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgegangen und hat bei dem ihr aus einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen als besonders kompetent bekannten Sachverständigen N ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob es aus technischer Sicht Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schadenfall vorgetäuscht ist. Solche Anhaltspunkte hat der Sachverständige nicht feststellen können, er hat sich lediglich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dass der typische Vandalismusschaden anders aussieht. Diese Einschätzung gibt indessen nur einen Erfahrungswert wieder, der jedoch nicht verallgemeinert werden kann. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, wie ein Vandale typischerweise vorgeht. Vorliegend kann es vielfältige Gründe geben, warum der Täter davon abgesehen hat, blindwütige und willkürliche Beschädigungen vorzunehmen und statt dessen gezielt vorzugehen – vielleicht einfach deshalb, weil dieses Vorgehen unauffälliger und damit mit einer geringeren Entdeckungsgefahr verbunden war. Jedenfalls hat die Beklagte damit nicht den hinreichend sicheren Beweis erbracht, dass die Schäden nicht durch eine betriebsfremde Person herbeigeführt worden sind. Es hilft auch nicht weiter, dass die Beklagte auf einen Unfall- und einen Vandalismusschaden aus 2003 verweist, da der Vandalismusschaden unauffällig war und reguliert worden ist und bei dem Unfallschaden nicht feststeht, dass er fingiert gewesen ist.

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Die Klage ist daher begründet. Die zugesprochenen Zinsen sind verzugsbedingt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 269, 709, 708, 711 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 21.06.2010 – 8.395,31 €

23

danach -                     7.241,22 €