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Landgericht Köln·20 O 214/07·11.03.2008

Klage gegen Haftpflichtversicherer wegen Werklohn: Erfüllungsanspruch kein versicherter Schaden

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin ließ Geflügelfond herstellen; mangelhafte Zutaten der Klägerin führten zum Untergang der Produktion. Sie zahlte die Rechnung der Lohnherstellerin und verlangt von ihrer Haftpflichtversicherung den Ausgleich des Werklohns. Das Gericht entscheidet, dass es sich um einen Erfüllungsanspruch i.S.v. § 326 II BGB handelt, nicht um Schadensersatz, und die Police Erfüllungsleistungen ausschließt; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des an Lohnhersteller geleisteten Werklohns abgewiesen; Versicherer nicht leistungs- bzw. ersatzpflichtig

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Unmöglichkeit der Leistung behält der Gläubiger den Anspruch auf die Gegenleistung im Sinne des § 326 II BGB; dieser Anspruch ist der ursprüngliche Erfüllungsanspruch und nicht ein Schadenersatzanspruch.

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Bei der Abgrenzung zwischen Schadensersatz und Erfüllungsanspruch ist auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen; lediglich der echte ersatzfähige Vermögensschaden unterfällt dem Schadensersatz, nicht jedoch die ursprünglich geschuldete Gegenleistung.

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Eine Haftpflichtversicherung ist nach den vertraglichen Versicherungsbedingungen leistungsfrei, soweit sie ausdrücklich Leistungen übernimmt, die das vertraglich ausgeschlossene Erfüllungsinteresse betreffen.

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Ein Vertragsverhältnis, das als Werklieferungsvertrag (vgl. § 651 BGB) einzuordnen ist, begründet bei Leistungsmöglichkeit des Herstellers grundsätzlich einen Kaufpreis-/Werklohnanspruch, der trotz nachfolgender Unmöglichkeit gemäß § 326 II BGB fortbestehen kann.

Relevante Normen
§ 326 II BGB§ 651 BGB§ 433 II BGB§ 271 I BGB§ 243 II BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin, die ein Gewürzhandelshaus betreibt und u.a. Geflügelfond herstellt, unterhält bei der Beklagten eine Compact Firmen Versicherung unter Einschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung auf der Grundlage der "Besonderen Vereinbarungen zur Compact Firmen Versicherung – Haftpflicht -, Bl. 13 ff. AH, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Versichert ist die betriebliche Tätigkeit der Klägerin als Herstellungsbetrieb von Würzen und Soßen.

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Die Klägerin beauftragte unter dem 05.07.2006 (Bl. 1 AH) die Firma G GmbH mit der Herstellung von 130.000 Gläsern Geflügelfond zu je 425 ml zu einem Preis von 0,422 € je Stück. Die dazu nötigen 520 kg Hühnerfleischkonzentrat sowie die weiter nötigen 260 kg Trockenmischung "Würzfond Geflügel" wurden von der Klägerin beigestellt, die Gläser und weitere Bestandteile wie etwa Wasser stammten von der Firma G GmbH.

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Infolge eines Mischfehlers bei der Klägerin war der gelieferten Trockenmischung "Würzfond Geflügel" nicht die für die Konservierung notwendige Zitronensäure beigefügt. Dies hatte zur Folge, dass die bereits produzierten 130.000 Gläser Geflügelfond am 05.09.2006 im Haus der Firma G GmbH platzten und entsorgt werden mussten, wofür Kosten in Höhe von 10.997,80 € netto anfielen. Die Firma G GmbH stellte der Klägerin unter dem 20.11.2006 (Bl. 4 AH) für die produzierten Gläser Geflügelfond insgesamt 55.130 € netto in Rechnung (= 130.000 x 0,422 €) sowie für Wasch- und innerbetriebliche Transportkosten insgesamt 1.250 € netto.

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Die Beklagte zahlte in der Folge einen Betrag von insgesamt 15.000 €.

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Den Ausgleich der Rechnung der Firma G GmbH für die Produktion des Geflügelfonds über netto 55.130 € verweigerte sie mit der Begründung, insoweit sei das nicht vom Versicherungsschutz umfasste Erfüllungsinteresse betroffen.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung weiterer

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35.302,47 € wegen der von ihr ausgeglichenen Rechnung der Firma G GmbH vom 20.11.2006, wobei wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen auf die Ausführungen Bl. 15-17 d.A. verwiesen wird.

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Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Firma G GmbH einen Werkvertrag geschlossen zu haben; diese habe, da ihr die Leistung wegen eines von ihr, Klägerin, allein zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden sei, gemäß § 326 II BGB den Anspruch auf die Gegenleistung behalten. Bei diesem Anspruch handele es sich aber nicht um den Erfüllungsanspruch, d.h. Werklohnanspruch, sondern um einen Schadenersatzanspruch anlässlich der Erfüllung des Vertrages. Ein Erfüllungsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil dieser im Gegenseitigkeitsverhältnis stehe; letzteres sei aber im Verhältnis zur Firma G G GmbH gerade gestört.

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Zudem bestehe Deckungsschutz auch im Hinblick auf den Zusatzbaustein "Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko".

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.302,47 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt ihr vorprozessuales Vorbringen, die Forderung der Firma G GmbH stelle deren Erfüllungsanspruch aus den §§ 651, 433 II BGB dar. Da somit kein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegeben sei, sei sie auch nicht aufgrund der Produkthaftpflichtversicherung eintrittspflichtig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des bei dieser abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages nicht die Zahlung des an die Firma G GmbH geleisteten Werklohns/Kaufpreises verlangen.

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Die ersatzpflichtigen Schäden wie die Kosten für den Abtransport der beschädigten Fondgläser sowie die Wasch- und innerbetrieblichen Transportkosten der Firma G GmbH hat die Beklagte durch die Zahlung eines Betrages von 15.000 € reguliert.

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Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen nicht; insoweit ist die Beklagte nach § 12 Ziffer 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbestimmungen leistungsfrei, weil es sich dabei um die von der Klägerin geschuldete Erfüllungsleistung handelt.

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Zwischen der Klägerin und der Firma G GmbH ist ein Werklieferungsvertrag - § 651 BGB - zustande gekommen mit der Folge, dass die Klägerin dieser für die produzierten Gläser Geflügelfond den vereinbarten Kaufpreis - § 433 II – schuldete. Zwar war der Firma G GmbH die Lieferung der Gläser nach §§ 271 I, 243 II BGB unmöglich geworden, sie hat aber gleichwohl nach § 326 II BGB den Anspruch auf den Kaufpreis behalten, weil die Beklagte durch die Lieferung der mangelhaften Zutaten für den Untergang der Gläser alleine verantwortlich war. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei diesem Zahlungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch. Dass es sich dabei um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, den ursprünglichen Zahlungsanspruch handelt, folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des § 326 II BGB, wonach der Gläubiger den Anspruch auf die Gegenleistung behält, d.h. den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Leistung; lediglich er selbst ist von seiner Leistungspflicht frei geworden. Es entspricht allgemeiner Meinung (Ernst in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 326, Rn 81; Otto in Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2004, § 326, Rn C 52 unter Hinweis auf Mot II), dass es sich bei dem Gegenleistungsanspruch um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch handelt, für den z.B. auch Sicherheiten haften.

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Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus der Produkthaftpflichtversicherung herleiten, da sie sich nach obigen Ausführungen keinerlei Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sieht.

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Die Klage ist daher abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.