Zeitwertbemessung bei Elektroversicherung: Klage auf Entschädigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Entschädigung aus einer Elektroversicherung für eine defekte Ultraschall-Abdominalsonde. Das Gericht erkennt zwar ein versichertes Schadenereignis an, begrenzt die Leistung aber auf den Zeitwert, da weder Reparatur noch Neuerwerb erfolgten. Unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung und Sachverständigengutachten steht der Klägerin kein Anspruch über bereits gezahlte 1.700 Euro hinaus zu. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Entschädigungszahlung aus Elektroversicherung als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlte 1.700 Euro deckend
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterbleiben der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist die Entschädigung aus einer Sachversicherung auf den Zeitwert der beschädigten Sache beschränkt.
Der Zeitwert bemisst sich vom Versicherungswert (Listenpreis im Neuzustand) unter Abzug einer dem technischen Zustand, Alter und Abnutzung entsprechenden Minderung.
Das Gericht kann den für die Entschädigung maßgeblichen Zeitwert nach § 287 ZPO schätzen; maßgeblich sind dabei Einsatzdauer, erwartete Nutzungsdauer und fachverständige Feststellungen.
Zur Erstattungsfähigkeit eines Reparaturaufwands genügt, dass ein spezialisiertes, in der Branche anerkannter Reparaturbetrieb fachmännisch qualifiziert ist, auch ohne Herstellerzertifizierung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Geltend gemacht wird ein Entschädigungsanspruch aus einer bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ##### (Anl. K 1, Bl. 7 ff. d. A.) abgeschlossenen Elektroversicherung. Vereinbart sind die ABE 1995, Bl. 45 ff. d. A.
Die Klägerin ist niedergelassene Gynäkologin und als solche Eigentümerin eines bei der Beklagten versicherten Ultraschallgerätes mit Vaginal-, Abdominal- und Mammasonde.
Die Abdominalsonde ist seit dem 22.12.2004 in der Praxis der Klägerin im Einsatz.
Seit dem 11.05.2010 weist die Sonde bei der Benutzung eine dauerhafte Fehlermeldung aus, sodass sie nicht weiter bedienbar ist.
Mit der Schadensanzeige vom 17.05.2011 (Anl. K 2, Bl. 11 d. A.) meldete die Klägerin der Beklagten den Schadensfall.
Die Herstellerfirma stellte bei der Untersuchung der streitgegenständlichen Sonde fest, dass sich die oberste Membran ablöse und es u. a. auch zu Kristallausfällen im Sondenkopf gekommen sei. Ursächlich für die Fehlermeldung sei ein mechanischer Defekt aufgrund einer Kabelquetschung durch Einklemmen oder Überfahren (Anl. K 3, Bl. 12 d. A.).
Der für den Austausch der Abdomensonde erforderliche Betrag wurde vom Hersteller mit 10.353 Euro beziffert (Anl. K 4, Bl. 13 d. A.).
Mit Schreiben vom 27.05.2010, (Anl. K 5, Bl. 14 d. A.), teilte die Beklagte der Fa. GE Capital mit, dass sie eine Schadenssumme von 10.000 Euro für die Klägerin reserviert habe und fragte an, ob die Auszahlung unmittelbar an die Klägerin erfolgen könne.
Im weiteren Verlauf wurde die Sonde vom Sachverständigen T begutachtet (Anl. K 7, Bl 16 ff. d. A.). Dieser kam nach der Untersuchung der Sonde durch die Fa. A zu dem Ergebnis, dass das Überfahren und Einquetschen des Sondenkabels nicht zu relevanten Beschädigungen der Einzeladern geführt habe. Eine Kabelbeschädigung als Ursache für die Funktionsstörung sei auszuschließen. Kausal seien vielmehr nutzungsbedingte Gründe. Die Präzision der Mechanik habe nachgelassen. Kristallausfälle seien nicht nachgewiesen worden. Die Beschädigung der Membran, sei auf nutzungsbedingte Einflüsse zurückzuführen. Jedoch käme dieser Veränderung bei der gegenwärtigen Ausprägung kein Schadenspotential zu.
In einem Kostenvoranschlag bezifferte die Firma A den Reparaturpreis auf 2.415 Euro (Anl. B 4, Bl. 100 d. A.). Die Firma ist kein vom Hersteller zur Reparatur von Sonden zertifiziertes Unternehmen.
Laut dem Sachverständigen T (Anl. K 12, Bl. 29 ff. d. A.) handelt es sich bei der Firma A um ein auf die Reparatur von Ultraschallsonden spezialisiertes Unternehmen mit vieljähriger Erfahrung und einem in der Branche guten Ruf. Die Firma weise daher die für eine fachmännische Instandsetzung der Sonde erforderliche Qualifikation auf, Bl. 30 d. A.
Mit Schreiben vom 07.09.2010 (Anl. K 8, Bl. 24 d. A.) lehnte die Beklagte aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen T eine Entschädigungszahlung ab.
Mit Schreiben vom 24.11.2010 (Anl. K 9, Bl. 25 d. A) kündigte die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 1.700 Euro an, führt jedoch gleichzeitig aus, dass die Zahlung „ohne Präjudiz für künftige Fälle sowie ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung“ erfolge.
Ein Betrag in Höhe von 1.700 Euro wurde an die Klägerin ausgezahlt.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2011 (Anl. K 10, Bl. 26 f. d. A.) setzte die Klägervertreterin der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 28.03.2011. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Die Klägerin behauptet, dass es am 11.05.2010 dergestalt zu einem Schadensereignis an der Abdominalsonde gekommen sei, dass dieses sich beim Herausziehen zunächst verhakt habe und der Ultraschallkopf bei nochmaligem Ziehen an dem Kabel ihr aus der Hand und auf den Behandlungsstuhl gefallen sei. Nach diesem Sturz sei es zu einer dauerhaften Fehlermeldung gekommen.
Zudem sei es bei der Sonde durch den Sturz auf den Behandlungsstuhl zu Kristallausfällen gekommen.
Es lägen keine nutzungsbedingten Schäden am Ultraschallkopf vor. Der eingetretene Schaden sei ferner auch nicht durch betriebsbedingte Abnutzung begünstigt worden.
Eine Reparatur sei nicht möglich und eine Neuanschaffung daher erforderlich.
Die Firma A sei nicht qualifiziert, die Reparatur von Sonden des streitgegenständlichen Typs durchzuführen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.659 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 29.03.2011 sowie 371,10 Euro vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Ausfall der Sonde auf nutzungsbedingten Verschleiß zurückzuführen sei. Auch seien keine Kristallausfälle im Sondenkopf nachweisbar. Die Sonde weise auch keine Delle auf, die durch stumpfe Gewalt ausgelöst worden sei. Vielmehr habe sich nur die Membran abgelöst.
Das Gerät sei ohne einen bleibenden Leistungsverlust reparabel. Die hierfür erforderlichen Kosten überstiegen einen Betrag von 2.415 Euro nicht. Hierbei bezieht sie sich auf den als Anlage B 4, Bl. 100 d. A., vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma A.
Die Firma A sei ein zur Reparatur der Sonde ausreichend qualifiziertes Unternehmen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf den Inhalt des Gutachtens 08.05.2012 (Bl. 70 ff. d. A), des Ergänzungsgutachtens vom 14.09.2012 (Bl. 113 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 06.02.2013 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2012 und vom 06.02.2013 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein weiterer Entschädigungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Elektroversicherungsvertrag zu.
Zwar liegt ein versicherter Schadensfall vor. Bei der defekten Sonde handelt es sich um eine versicherte Sache im Sinne des § 1 Nr. 1 a) ABE 1995 i.V.m. dem Versicherungsschein.
An diesem Gegenstand ist auch ein gemäß § 2 Nr. 1 a ABE 1995 versicherter Schaden eingetreten. Der Sondenkopf wurde durch Ungeschicklichkeit, durch Fallenlassen, beschädigt. Dies steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Kammerhoff fest. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat, in Einklang stehend mit dem klägerischen Vortrag zu den Umständen des Schadensfalls, stumpfe Gewalt auf den Sondenkopf eingewirkt.
Jedoch ist gemäß § 9 Nr. 4 a), Nr. 6 ABE 1995 die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Wiederherstellung, bei einem Teilschaden, bzw. die Wiederbeschaffung, bei einem Totalschaden, unterbleibt.
Dies ist vorliegend der Fall. Das Gerät wurde bisher weder ausgetauscht noch repariert.
Gemäß § 9 Nr. 6 ABE 1995 ist der Zeitwert der Versicherungswert gemäß § 4 Nr. 1 ABE 1995 unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für Alter und Abnutzung.
Gemäß § 4 Nr. 1 a) ABE 1995 entspricht der Versicherungswert dem jeweils gültigen Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand.
Ausweislich des Herstellerangebotes vom 12.05.2010 (Anl. K 4, Bl. 13 d. A.) wäre für eine neue Sonde ein Betrag von 10.353 Euro anzusetzen gewesen. Von diesem Betrag sind Abzüge, den technischen Zustand zur Zeit des Schadensfalles angemessen berücksichtigend, vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung der Einsatzdauer des Gerätes im Praxisbetrieb bei der Klägerin im Verhältnis zur erwarteten Höchstnutzungsdauer einer derartigen Sonde, kommt das Gericht im Wege der Schätzung, § 287 I 1 ZPO, zu dem Ergebnis, dass der Klägerin kein, über die bereits gezahlten 1.700 Euro, hinausgehender Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Vorliegend konnte der Sonde kein, über 1.700 Euro hinausgehender Wert mehr zugemessen werden.
Hierbei stützt sich das Gericht auf die plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Kammerhoff. Der Sachverständige führt aus, dass ein verschleißerscheinungsbedingter Ausfall der Sonde in nächster Zeit zu erwarten gewesen sei. Ultraschallköpfe im klinischen Gebrauch müssten verschleißbedingt alle 5 bis maximal 8 Jahre ausgetauscht werden.
Zur Zeit des Schadenfalles war die streitgegenständliche Sonde bereits 5,5 Jahre in Benutzung.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Sonde hier nicht in einer Klinik, sondern in einer Arztpraxis eingesetzt wurde, sodass zugunsten der Klägerin von einer etwas längeren Nutzungsdauer, mit Blick auf die geringere Nutzungsintensität, auszugehen war. Allerdings war angesichts des Alters der Sonde zu berücksichtigen, dass das sich im Sondenkopf befindliche Öl im Laufe der Zeit dickflüssig wird und so die Qualität der Aufnahmen mit dieser Sonde ebenfalls schmälert. Dieser Effekt tritt, wie der Sachverständige Kammerhoff nachvollziehbar erläuterte, zusätzlich zu, sich ohnehin einstellenden, Abnutzungserscheinungen auf.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 8.659 Euro.