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Landgericht Köln·20 O 195/13·08.06.2016

Spielerberatervertrag: Jahrespauschale verstößt gegen Art. 9 Abs. 2 AVG (Schweiz)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine in der Schweiz ansässige Sportlermanagementfirma, verlangte vom Profifußballer eine vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung aus einer Management-Vereinbarung. Streitpunkt war, ob die Vergütungsklausel nach gewähltem Schweizer Recht wegen zwingenden Arbeitsvermittlungsrechts nichtig ist. Das LG Köln wies die Klage ab, weil Art. 9 Abs. 2 AVG eine erfolgsunabhängige bzw. vom Vermittlungserfolg entkoppelte Provision untersagt und die Jahrespauschale dem widerspricht. Andere Anspruchsgrundlagen ergaben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht.

Ausgang: Zahlungsklage auf jährliche Managementvergütung wegen Nichtigkeit der Vergütungsklausel nach Art. 9 Abs. 2 AVG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamer Rechtswahl erfasst die Formulierung, ein Vertrag „unterstehe“ dem Recht eines Staates, grundsätzlich das gesamte materielle Recht dieses Staates und nicht nur einzelne Kodifikationen, soweit keine Beschränkung vereinbart ist.

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Das schweizerische Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) ist auf Verträge anwendbar, die das Vermitteln und Aushandeln von Arbeitsverträgen (auch im Profisport) zum Gegenstand haben; zusätzliche Dienstleistungspflichten schließen die AVG-Anwendbarkeit nicht aus.

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Auch die Vermittlung bzw. Verhandlung eines Fortsetzungs- oder Verlängerungsvertrages kann als Arbeitsvermittlung im Sinne des AVG einzuordnen sein, wenn der Vertragsabschluss mit Hilfe des Vermittlers zustande kommt.

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Eine Vergütungsregelung in einem Vermittlungsvertrag, die eine Provision bzw. pauschale Entschädigung unabhängig davon vorsieht, ob die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat, verstößt gegen Art. 9 Abs. 2 AVG und ist als zwingende Schutznorm nichtig.

5

Bei Anwendung ausländischen Rechts darf das deutsche Gericht dessen voraussichtliche Fortentwicklung für bislang nicht entschiedene Sonderkonstellationen anhand Systematik, Literatur und vorhandener Rechtsprechung nachvollziehbar ableiten (§ 293 ZPO).

Relevante Normen
§ Art. 24 OR§ Art. 28 OR§ Art. 21 OR§ 38 Abs. 2 ZPO§ Art. 4 Abs. 1 EuGVVO§ 13 ZPO

Tenor

1.                               Die Klage wird abgewiesen.

2.                               Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.                               Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des     jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin berät Profisportler und hat ihren Sitz in der Schweiz. Der Beklagte ist professioneller Fußballspieler. Die Klägerin handelte drei aufeinander folgende Arbeitsverträge des Beklagten mit dem 1. FC Köln aus, zuletzt den Arbeitsvertrag vom 08.06.2011, Bl. 7ff. der Beiakte, dessen Laufzeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2014 vereinbart war.

3

Am 18./19.08.2010 unterzeichneten der Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerin für diese in Zürich einen als Management-Vereinbarung überschriebenen Vertrag. Gemäß Ziffer 8 untersteht dieser Vertrag schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. Zusätzlich hat jede Partei die Möglichkeit, die andere Partei an ihrem Sitz/Wohnsitz zu belangen. Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1, Bl. 11f. d.A., verwiesen.

4

Der Beklagte kündigte die Management-Vereinbarung mit Schreiben vom 13.02.2012.

5

Mit Schreiben vom 10.05.2012, Anl. K3, Bl. 14 d.A., verlangte die Klägerin anwaltlich vertreten die Zahlung von 143.615,50 EUR aufgrund der Management-Vereinbarung vom 19.08.2010.

6

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärte mit Schreiben vom 25.09.2013, Anlage K5, Bl. 44 d.A., zusätzlich zu früher von dem vorherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärten Anfechtungen, dass sich der Beklagte infolge Willensmangels im Sinne von Art. 24, 28 und 21 Obligationenrecht (OR) nicht an die Management-Vereinbarung halten werde.

7

Die Klägerin behauptet, sie habe die in der Management-Vereinbarung versprochenen Dienstleistungen gegenüber dem Beklagten erbracht und zwar durch das Aushandeln des letzten Arbeitsvertrages des Beklagten mit dem 1. FC Köln sowie durch weitere Maßnahmen, zu denen die Klägerin weiter ausführt.

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Nachdem die Klägerin zunächst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hatte,

9

beantragt die Klägerin nun,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 143.615,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte ist unter Berufung auf das zur Akte gereichte Memorandum des RA M, Anlage KE 1, Bl. 53ff. d.A., der Auffassung, die streitgegenständliche Management-Vereinbarung sei aufgrund der zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Arbeitsvermittlungsrechts nichtig.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

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Die Akte Landgericht Köln 21 O 399/12 ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 21.07.2015, Bl. 131 ff. d.A. sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015, Bl. 240 ff. d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I.

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Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Falles zuständig. Dies ergibt sich sowohl aus der auch gemäß § 38 Abs. 2 ZPO zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Ziffer 8 des Vertrages als auch aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, § 13 ZPO. Denn der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und zum Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung seinen Wohnsitz an der Zustellungsadresse in Köln. Diese einmal begründete internationale Zuständigkeit bleibt unabhängig von einer etwaigen späteren Verlegung des Wohnsitzes während des Rechtsstreits bestehen (BGHZ 188, 373, zitiert nach Juris).

20

II.

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Der geltend gemachte Anspruch auf die jährliche Entschädigung gemäß Ziffer 6 des Vertrages besteht nicht. Denn die Ziffer 6 des nach schweizerischem Recht zu beurteilenden Vertrages verstößt gegen das hier anwendbare schweizerische Arbeitsvermittlungsgesetz und ist nichtig. Eine andere Anspruchsgrundlage kommt bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht in Betracht.

22

1.

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Die Parteien des Rechtsstreits haben gemäß Ziffer 8 des Vertrages eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Auch das schweizerische Bundesgesetz über das internationale Privatrecht bestimmt gemäß Art. 116 Abs. 1, dass der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht untersteht.

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Bereits nach dem Wortlaut der Klausel („Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.“) ist die Rechtswahl nicht auf das schweizerische Obligationenrecht beschränkt. Vielmehr ist sie dahingehend auszulegen, dass das gesamte schweizerische Recht – soweit es nicht einer Selbstbeschränkung unterliegt – auf den Vertrag anwendbar sein soll. Das gilt mithin auch für das hier in Streit stehende schweizerische Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG).

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Das Gericht hat zur Ermittlung des schweizerischen Rechts ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T eingeholt sowie einzelne Quellen selbst eingesehen.

26

2.

27

Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ist die Vergütungsvereinbarung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Vertrages wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 2 AVG nichtig.

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(a)

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Zunächst leitet der Sachverständige nachvollziehbar her, dass das AVG auf den streitgegenständlichen Vertrag sachlich anwendbar ist. Dabei bezieht er sich auf die vereinbarte Dienstleistung „Vermitteln und Verhandeln von Transfers“ gemäß Ziffer 2 a) des streitgegenständlichen Vertrages. Diese ist nach deren Wortlaut dahingehend auszulegen, dass die Klägerin sich verpflichtet, dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits als Lizenzfußballer tätigen Beklagten Arbeitsverträge mit Fußballvereinen zu vermitteln und die Verträge auszuhandeln. Die Klägerin selber beruft sich darauf, diese versprochene Dienstleistung durch das Aushandeln des Arbeitsvertrages des Beklagten mit dem 1. FC Köln erbracht zu haben.

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(1)

31

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das AVG auch dann anwendbar, wenn – wie die Klägerin meint – „Vermitteln und Verhandeln von Transfers“ im Sinne des streitgegenständlichen Vertrages entgegen dessen Wortlaut lediglich die Verhandlung des Fortsetzungsvertrages mit dem 1. FC Köln bedeuten sollte.

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Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Anhörung vom 14.04.2016, dass selbst unter dieser Voraussetzung der Vertrag nicht aus der Anwendbarkeit des AVG herausfallen würde. Es ergebe sich im Hinblick auf den Fortsetzungsvertrag aus den Kommentierungen und Materialien zum AVG, insbesondere einer Weisung des zuständigen Sekretariats ausdrücklich ein Einschluss. Aus dem Kommentar von L gehe zudem hervor, dass die Anwendbarkeit des AVG für Fortsetzungsverträge nicht auf Künstlerverträge beschränkt sein soll.

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Entgegen der Behauptung des Rechtsanwalts T2 in dem Schreiben vom 27.05.2016, Anlage K8, Bl. 262 ff. d. A., äußert sich das schweizerische Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in den Weisungen und Erläuterungen zum AVG (im Internet veröffentlichte pdf-Fassung abrufbar unter http://www.anonym.pdf) zu Fortsetzungsverträgen. Ebenso enthält der von L herausgegebene Kommentar zum AVG Äußerungen zum Fortsetzungsvertrag.

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Bereits aus dem AVG selber ergibt sich ein mittelbarer Hinweis auf Fortsetzungsverträge: In Art. 8 Abs. 2 lit. b AVG ist geregelt, dass Vereinbarungen nichtig sind, die den Stellensuchenden verpflichten, die Vermittlungsgebühr erneut zu entrichten, wenn er ohne die Hilfe des Vermittlers weitere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abschließt. Dazu verhalten sich die Erläuterungen und Weisungen der SECO zum AVG auf Seite 43f. der im Internet veröffentlichten pdf-Fassung. Die SECO erläutert darin, dass mit dem Buchstaben b des Art. 8 Abs. 2 AVG insbesondere der Künstlerbereich avisiert war, wo sich Vermittlungen an einen bestimmten Kunden innert kurzer Zeit häufen können. Diese Bestimmung komme aber auch bei der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen zum Zuge. Zur Absicherung des Vermittlers könne folgende Ergänzungen als AVG konform erachtet werden: „Sollte infolge Annullierung und Verschiebung des Vertrages später ein neuer Vertrag zu Stande kommen, gilt die Provision ebenfalls als geschuldet. Dies gilt auch für den Fall von Verlängerungen des Engagements.“

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Daraus kann in der Tat geschlussfolgert werden, dass die SECO von einer Geltung des AVG auch bei Fortsetzungsverträgen ausgeht. Solange ein weiterer Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber nicht ohne die Hilfe des Vermittlers zustande kommt, kann dann eine AVG-konforme Provision geschuldet sein.

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Ausdrücklich unter Verweis auf diese Quelle in den Weisungen der SECO heißt es sodann bei Krummenacher/Weibel in: L, AVG, Art. 8, Rz. 8 „Diese Bestimmung gilt auch bei der Vermittlung von anderen Arbeitsverhältnissen.“

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Wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung erwähnte, ist zu beachten, dass die Vermittlung eines Fortsetzungsvertrages nicht der Standardfall des AVG ist, da der normale Arbeitsvertrag einer solchen Vermittlung nicht bedarf. Daher sprechen auch die von Rechtsanwalt T2 in dem Schreiben vom 27.05.2016 zitierten Quellen zur Begriffsdefinition des AVG und zu dem Regelfall der privaten Arbeitsvermittlung nicht gegen diese Auslegung.

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(2)

39

Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass Spielerverträge von Berufsfußballern mit Vereinen nach schweizerischem Recht als Arbeitsverträge im Sinne des AVG einzuordnen sind. Es gebe auch keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des AVG dahingehend, dass gerade die Vermittlung von Profifußballern aus dem Anwendungsbereich fällt. Dies wird von der im Rahmen der mündlichen Anhörung erwähnten Tatsache gestützt, dass die SECO in ihren Weisungen und Erläuterungen einen Exkurs zur Anwendung des AVG auf den Standard-Vermittlungsvertrag der FIFA für Fußballvermittler vorhält (S. 47 der im Internet erhältlichen pdf-Fassung).

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Die Vereinbarung weiterer Leistungen in dem Vertrag, mit dem die Vermittlung versprochen wird, hindere die Anwendbarkeit des AVG nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in Art. 9 Abs. 1 S. 2 AVG.

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Der Sachverständige hat zudem überzeugend dargelegt, dass das AVG jedenfalls dann anwendbar ist, wenn der Sitz des Vermittlers in der Schweiz ist. Es gibt keine darüber hinausgehende Selbstbeschränkung der territorialen Anwendbarkeit des AVG. Die Anwendung des AVG ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die von der Schweiz ausgehende Vermittlung von einem Ausland in ein anderes Ausland erbracht wird. Dies ergibt sich aus der gestützt auf Art. 41 Abs. 1 AVG verordneten Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV). Nach deren Art. 5 gilt als Auslandsvermittlung gemäß AVG auch die Tätigkeit eines Vermittlers, der von der Schweiz aus im Ausland wohnende Stellensuchende in einen Drittstaat vermittelt. Hier hat die Klägerin ihren Sitz in der Schweiz. Der streitgegenständliche Vertrag wurde auch in der Schweiz unterzeichnet.

42

(b)

43

Der Sachverständige hat ebenso nachvollziehbar hergeleitet, dass die Bestimmung über die jährliche Entschädigung in Ziffer 6 der Management-Vereinbarung wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 2 AVG nichtig ist.

44

Gemäß Art. 9 Abs. 2 AVG schuldet der Stellensuchende „die Provision erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat“. In den Weisungen und Erläuterungen zum AVG, AVV, GebV-AVG der zuständigen schweizerischen Verwaltungsbehörde, des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), in der im Internet veröffentlichten pdf-Fassung heißt es zu Art. 9 Abs. 2 AVG: „Die Forderung der Entschädigung für zusätzlich vereinbarte Dienstleistungen entsteht mit dem Erbringen der vereinbarten Leistung und wird unabhängig vom Vermittlungserfolg geschuldet. […] Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision dagegen entsteht erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat. Eine anders lautende Vereinbarung ist nichtig. Art. 9 Abs. 2 AVG hat als Schutznorm zugunsten des Stellensuchenden zwingenden Charakter.“

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Aus der Gesamtschau der Vertragsbestimmungen der Ziffern 6.1 und 6.2 des Vertrages ergibt sich aber, dass der im streitgegenständlichen Vertrag vereinbarte Betrag unabhängig davon geschuldet sein soll, ob die Klägerin einen Vertragsabschluss mit einem Verein vermittelt. Denn die Entschädigung ist als jährliche Pauschale auf das Nettojahreseinkommen geschuldet. Dementsprechend macht die Klägerin auch für zwei Jahre der Laufzeit des Vertrages je 7% des Jahresnettolohns des Beklagten geltend, obwohl sie sich lediglich auf die Erfüllung ihrer Leistungspflicht durch die Vermittlung eines Arbeitsvertrages mit dem 1. FC Köln beruft, nämlich dem letzten, dessen Laufzeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2014 bestimmt war.

46

Dass auch die SECO eine solche jährliche Vergütung in Vermittlungsverträgen als Verstoß gegen das AVG betrachtet, ergibt sich auch aus dem Exkurs zum Standardvertrag für Spielervermittler der FIFA in den Weisungen und Erläuterungen der SECO zum AVG.

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Der Standardvertrag für Spielervermittler der FIFA, in der Fassung von 2001, auf den sich die SECO offenbar bezieht,  regelt die Entschädigung des Spielervermittlers in Ziffer 2. Gemäß lit. b (Spieler als Auftraggeber) erhält der Spielervermittler eine Kommission in Höhe von einem von den Parteien zu bestimmenden Prozentsatz des jährlichen Bruttogrundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird. Es stehen dann zwei Regelungen zur Auswahl: zum einen eine einmalige Zahlung zu Beginn der Laufzeit des Arbeitsvertrages oder eine jährliche Abrechnung, jeweils am Ende eines Vertragsjahres. Die Verwender des Mustervertrages sollen Zutreffendes ankreuzen. (http://anonym1.pdf, S. 63)

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Die SECO weist in ihrem Exkurs (Seite 47 der im Internet veröffentlichten pdf-Fassung) in den Erläuterungen und Weisungen zum AVG darauf hin, dass bei Spielervermittlern, welche als Mustervertrag den FIFA Standardvermittlungsvertrag einreichen, Vertragsanpassungen zu verlangen sind, damit der Vertragstext dem AVG entspricht und eine Vermittlungsbewilligung erteilt werden kann. Zu Ziffer 2 lit. a verlangt sie den Passus dahingehend anzupassen, dass er wie folgt lautet: „Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von 5 % des ersten Brutto-Jahresgehaltes, welche der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird.“ Die beiden Textteile „einmalige Zahlung… und jährliche Abrechnung...“ seien zu streichen.

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Soweit die Klägerin sich nun in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.05.2016 darauf stützt, dass allein eine zu frühe Forderung der Provision nicht für eine Nichtigkeit des Vertrages sprechen würde, trifft dies nicht den vorliegenden Fall. Der Vertrag fordert die Vergütung nicht vor, sondern unabhängig von dem Erfolg der versprochenen Vermittlung.

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Es ist nicht erkennbar, dass der Verfasser der Stellungnahme der SECO vom 04.05.2016, wie sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.05.2016 vorgelegt wurde, den zitierten Passagen aus den Weisungen und Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2 AVG sowie zu dem Standard-Spielervermittlungsvertrag der FIFA entgegen treten wollte. Eingangs der Email heißt es nämlich, dass ein gegen eine bestimmte Gesetzesnorm verstoßender Vertrag nur dann nichtig ist, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (Hervorhebung zugefügt). In der zitierten Passage der veröffentlichten SECO Weisungen wird dementsprechend auch darauf abgestellt, dass Art. 9 Abs. 2 AVG zwingenden Charakter als Schutznorm für den Arbeitssuchenden hat. Die Nichtigkeit ergibt sich danach gerade aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm.

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(3)

52

Soweit die Klägerin sich dagegen verwehrt, dass der Sachverständige schweizerisches Recht fortgeschrieben habe, so ist dies kein unzulässiges Vorgehen bei der Anwendung ausländischen Rechts vor deutschen Gerichten. Verschiedene Aspekte der hier vorzunehmenden Prüfung sind nach den Erkenntnissen des Sachverständigen – denen die Klägerin nicht entgegen tritt – noch nicht von schweizerischen Gerichten entschieden worden. Insoweit hat der Sachverständige versucht, anhand der verfügbaren schweizerischen Literatur und Rechtsprechung herzuleiten, wie ein schweizerisches Gericht den Fall entscheiden würde. Die jeweils überzeugenden Herleitungen macht sich das Gericht insoweit zu Eigen.

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Der deutsche staatliche Richter darf das ausländische Recht fortentwickeln für Sonderfallgestaltungen, welche die Gerichte des Staates, dessen Recht anzuwenden ist, (bisher) nicht entschieden haben. Hierfür sind der Geist und die Systemzusammenhänge des ausländischen Rechts maßgebend (Zöller-Geimer § 293 ZPO, Rz. 26). Es ist nicht erkennbar, dass § 293 ZPO die Anwendung ausländischer Rechtsnormen ausschließt, wenn die jeweilige Norm in dem Ausland noch nicht durch die dortigen Gerichte auf einen identischen Fall angewendet wurde.

54

III.

55

Eine Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung aufgrund der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien war nicht veranlasst.

56

1.

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Insbesondere war eine Wiedereröffnung nicht aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 12.05.2015 veranlasst. Der darauf abzielende Antrag der Klägerin sowie ihr Antrag auf Einvernehmung des Zeugen H werden abgelehnt. Der Beklagte hat sich bereits seit dem mit Schriftsatz vom 13.11.2013 vorgelegten Memorandum des Rechtsanwalts M auf die Weisungen und Erläuterungen der SECO für seine Auffassung berufen. Die Klägerin hat jedoch erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Vernehmung eines Mitarbeiters der SECO gestellt. Dabei hatte die Klägerin nicht einmal einen Schriftsatznachlass beantragt. Soweit der 12.05.2016 in dem Protokoll vom 14.04.2016 erwähnt wird, betrifft dies lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem sich die Parteien zu dem vorgeschlagenen Vergleich äußern wollten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Anfrage an die SECO seitens der Klägerin erst durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen veranlasst war. Das schriftliche Gutachten weicht in den Ergebnissen insoweit nicht von der späteren mündlichen Verhandlung ab und hätte spätestens Anlass zu dem Anfrage gegeben.

58

Die mit diesem Schriftsatz als Anlage K7 übermittelte Stellungnahme des SECO-Fürsprechers ist für den hier vorliegenden Fall aber auch nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht erkennbar, dass die vorgelegte Antwort an der von dem Sachverständigen Prof. Dr. T vorgenommenen Prüfung des Vertrages anhand des schweizerischen Rechts etwas ändern würde. Weder aus dem Schriftsatz noch aus der Anlage ergibt sich, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Vertrag oder das von dem Gericht eingeholte Sachverständigengutachten der SECO umfassend zur Prüfung zur Verfügung gestellt hat. Es hat vielmehr den Anschein, als hätte die Klägerin lediglich punktuell und abstrakt eine Auslegungsfrage an die SECO gerichtet. Die Klägerin hat den Wortlaut ihrer Anfrage, auf die Herr H reagiert, nicht mitgeteilt. Nach dem Wortlaut der Antwort von Herrn H bezieht sich seine Einschätzung auf einen Vermittlungsvertrag, der eine zu frühe Geltendmachung der vereinbarten Provision vorsieht, und behandelt damit einen anderen Fall. Der hier streitgegenständliche Vermittlungsvertrag sieht keine zu frühe Geltendmachung der vereinbarten Provision vor. Tatsächlich war der Fälligkeitszeitpunkt der ersten jährlichen Zahlung (01.07.2011) sogar nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit dem 1. FC Köln am 08.06.2011, siehe Bl. 15 der Beiakte. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau der Vertragsbestimmungen, dass der Betrag unabhängig davon geschuldet sein soll, ob die Klägerin einen Vertragsabschluss mit einem Verein vermittelt (vergleiche Sachverständigengutachten S. 17).

59

2.

60

Auch der ebenfalls nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 30.05.2016 und dessen Anlage K8 veranlassen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

61

Die Klägerin macht unter Bezugnahme der Ausführungen des Rechtsanwalts T2 in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.05.2016 geltend, es könne auf das eingeholte Sachverständigengutachten von vorne herein mangels Verwendung von Swisslex und der fehlenden Anfrage bei der SECO nicht abgestellt werden.

62

Zu der Verspätung einer Rüge wegen fehlender Anfrage bei der SECO wird auf Ziffer 1 oben verwiesen. Ebenso muss sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie bei ordnungsgemäßer Prozessführung die Anfrage bei Swisslex zu einem Zeitpunkt hätte fordern müssen, zu dem die mündliche Verhandlung noch nicht geschlossen und die Sache noch nicht entscheidungsreif war. Das Sachverständigengutachten hätte zeitnah mit Zustimmung der Parteien um eine (kostenträchtige) Swisslex-Recherche und eine Anfrage bei der SECO durch den Sachverständigen oder das Gericht ergänzt werden können. Die Klägerin hat diese Anregungen allerdings erst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.05.2016 gemacht. Zuvor hatte die Klägerin die von dem Beklagten angeregte schriftliche Ergänzung des Sachverständigen-Gutachtens auf Anfrage des Gerichts als unwirtschaftlich und nicht prozessökonomisch abgelehnt. Bei der von der Klägerin beantragten mündlichen Anhörung am 14.04.2016 hat die Klägerin dann durch den anwesenden Rechtsanwalt T2 den Sachverständigen zu beiden Punkten befragt. Die Klägerin hat im Nachgang zu der eindeutigen Antwort des Sachverständigen jedoch nicht etwa den nun geltend gemachten Einwand erhoben, sondern rügelos die Anträge wiederholt und dazu verhandelt. Es war mithin davon auszugehen, dass weiterer Aufklärungsbedarf nicht besteht.

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Die Klägerin bleibt zudem die Darlegung schuldig, dass eine Swisslex-Recherche das Ergebnis des Gutachtens ändern würde. Dazu müsste über Swisslex Rechtsprechung zu finden sein, die hier einschlägig ist und nicht bereits in dem Sachverständigen-Gutachten oder der mündlichen Anhörung berücksichtigt wurde. Dazu ist nichts dargetan. Dies obwohl die Klägerin sich in dem Verfahren und sogar in der mündlichen Verhandlung auch durch einen schweizerischen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, der offenbar eine Recherche in Swisslex für grundlegend hält. Gleichzeit hat die Klägerin keine Entscheidung berichtet, die in Swisslex und nur dort zu recherchieren wäre, die hier einen maßgeblichen Einfluss auf die Einschätzung der Rechtslage hätte.

64

Im Übrigen enthält der Schriftsatz, soweit die Einwendungen nicht bereits oben behandelt wurden, lediglich Rechtsauffassungen zu Fragen, die letztendlich nicht entscheidungserheblich geworden sind.

65

IV.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.