Klage auf Versicherungsschutz für Getriebewechsel einer Windenergieanlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für den Getriebewechsel an einer Windenergieanlage. Zentral ist, ob der Schaden versichert oder als betriebsbedingte (vorzeitige) Abnutzung ausgeschlossen ist. Das Gericht qualifiziert den Schaden als Ermüdungs-/Verschleißschaden und stellt keinen Material- oder Ausführungsfehler zum Herstellungszeitpunkt fest. Daher wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Getriebewechselkosten abgewiesen – Schaden als betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, kein Materialfehler nach Stand der Technik.
Abstrakte Rechtssätze
Schäden, die auf betriebsbedingter normaler oder vorzeitiger Abnutzung beruhen, sind nach den AMB 91 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung liegt vor, wenn längerfristige betriebliche Einwirkungen die objektive Lebensdauer eines Bauteils verkürzen und dadurch die geplante Nutzungszeit deutlich unterschritten wird.
Stellt ein Sachverständigengutachten ein Ermüdungs- bzw. Verschleißbild dar und entspricht das Bauteil dem Stand der Technik bei Herstellung, begründet dies keinen Deckungsanspruch wegen Material- oder Ausführungsfehlers.
Wer geltend macht, der Versicherungsnehmer habe bereits Kenntnis von einer Schadensanfälligkeit gehabt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Vorkenntnis.
Das Risiko, dass die objektive Lebensdauer bei Einsatz von Neuentwicklungen nicht der subjektiven Erwartung des Verwenders entspricht, trägt der Verwender als kaufmännisches Risiko.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt im Windpark N, Kreis U, einen Windpark bestehend aus insgesamt 9 Windenergieanlagen des Typs S 70. Diese Windenergieanlagen versicherte die Klägerin bei der Beklagten am 18.06.2003 im Rahmen einer Maschinen- und Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gegen Schäden aufgrund menschlichen Versagens, Produktfehlern, technischen Störungen und Naturgewalten. Für die Einzelheiten des Vertrages wird auf den Versicherungsschein, Anlage K 1, Bl. 1 ff. AB Bezug genommen. Grundlage des Vertrags waren u.a. die Gothaer Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung (AMB 91) und Besondere Vereinbarungen (Wording), Teil A – D des Versicherungsmaklers „VfU“, die ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 2 AB) den gedruckten Bedingungen vorangehen sollten. Gemäß Teil B Ziff. 3 Nr. 11 der Versicherungsvereinbarungen sollte der Versicherungsnehmer von jedem ersatzpflichtigen Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von € 1.000,00 tragen.
Die streitgegenständliche Windenergieanlage Nr. 70090 des Herstellers O wurde von der Klägerin im Frühjahr 2002 in Betrieb genommen. Aufgrund von Hinweisen auf Schadensfälle bei baugleichen Windenergieanlagen wurde die Windenergieanlage Nr. 70090 durch das von der Klägerin beauftragte Wartungsunternehmen X AG am 15./16.12.2004 endoskopisch untersucht. Am 28.12.2004 wurde ein Montagebericht erstellt. Anlässlich der Bewertung der Messergebnisse wurde bei der streitgegenständliche Windenergieanlage Nr. 70090 ein Getriebeschaden festgestellt. In dem Untersuchungsbericht wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Getriebe kurzfristig instandgesetzt werden müsse.
Die Klägerin zeigte den Getriebeschaden am 16.02.2005 gegenüber der Beklagten an. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis darauf, dass die Anlage weiter in Betrieb war. Am 05.01.2006 erteilte die Klägerin der X AG den Auftrag, das Getriebe an der Windenergieanlage auszutauschen. Der tatsächliche Austausch erfolgte in der Woche vom 13. bis 21.03.2006. Die X AG stellte den Getriebewechsel gegenüber der Klägerin mit einem Betrag in Höhe von € 147.534,40 € netto in Rechnung.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.06.2008 die Übernahme dieser Kosten ab.
Die Klägerin behauptet, dass die streitgegenständliche Windenergieanlage zum Ende der Gewährleistungszeit im März 2004 einer umfassenden Revision unterzogen worden sei und hierbei kein Schaden festgestellt worden sei. Sie sei von der X AG erst am 08.02.2005 über den Getriebeschaden in Kenntnis gesetzt worden. Die an der Windenergieanlage Nr. 70090 festgestellten Schäden seien auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 147.534,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie aufgrund der Besonderen Vereinbarungen in Form des Makler Wording, Teil A, Ziffer 18, sowie Teil D, Ziffer 4 nur zu einem Prozentsatz von 60 % in Anspruch genommen werden könne. Hinsichtlich der weiteren 40 % sei sie nicht passivlegitimiert. Sie behauptet, dass die Klägerin bereits im Mai 2004 durch ein Rundschreiben des Herstellers O von der Schadensanfälligkeit der Windenergieanlage des Typs S 70 in Kenntnis gesetzt worden sei. Im Übrigen habe sie bereits am 28.12.2004 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Getriebeschaden gehabt. Das Getriebe habe bei der Herstellung dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Erst neuere Erkenntnisse hätten ergeben, dass die damaligen Vorgaben die dynamische Bauteilsbelastung nicht berücksichtigt hätten. Dies führe zu einem vorzeitigem Verschleiß und entsprechender Materialermüdung.
Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.11.2009 (Bl. 106 d.A.) durch Zeugenvernehmung. Nachdem die Beklagte auf die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen verzichtet hat, ist der Beweisbeschluss vom 11.11.2009 aufgehoben worden. Das Gericht hat sodann Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.03.2010 (Bl. 132 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.- Ing. T vom 21.01.2011 (Bl. 157 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Schadens durch den Getriebewechsel aus §§ 1, 49 VVG a.F. i.V.m. Teil A Ziffer 5 der Versicherungsvereinbarungen. Es liegt zwar eine unvorhergesehen eingetretene Beschädigung der versicherten Windenergieanlage vor, für die die Beklagte gemäß Teil A Ziffer 5 der Versicherungsvereinabrungen haftet. Die Beklagte ist beweisfällig geblieben hinsichtlich der Behauptung, dass die Klägerin bereits im Mai 2004 Kenntnis von der Schadensanfälligkeit der Windenergieanlage des Typs S 70 gehabt habe.
Die Einstandspflicht der Beklagten ist jedoch nach § 2 Ziff. 5 e) bb) AMB 91 ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schadenssymptomen um vorzeitige Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen handelt, welche aus der betriebsbedingten Belastung der betroffenen Bauteile resultieren. Voraussetzung für die Annahme einer betriebsbedingten normalen oder betriebsbedingten vorzeitigen Abnutzung im Sinne der AMB ist, dass es sich um längerfristige Einwirkungen auf das geschädigten Bauteil handelt (Voit/Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, § 2 AMB 91/97, Rn. 37). Der Abnutzungsprozess, der seiner Art nach vorhergesehen wird, läuft schneller als erwartet ab und verkürzt dadurch die geplante Lebenszeit des Maschinenteils. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. T in seinem Gutachten bejaht. Er hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass es sich bei dem Schaden an den Pendelrollenlagern der Planetenstufe um einen Ermüdungsschaden handelt, der auf eine betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung zurückzuführen ist. Eine vorzeitige Nutzung liege vor, da die Lagerung bereits einem Zeitraum von rund 33 Monaten ausgefallen sei, obwohl man für Windenergieanlagen und die darin verwendeten Hauptgetriebe üblicherweise eine Nutzungsdauer von 20 Jahren anstrebe. Als Begründung führt der Sachverständige aus, dass die Pendelrollenlager der Planetenradstufe aufgrund von Schwachwindphasen häufig eine Unterschreitung der erforderlichen Mindestbelastung des Lagers im Betrieb erfahren haben, in deren Folge Anschmierungen mit Materialabtrag entstanden sind, die wiederum zur Störung der Abwälzverhältnisse innerhalb des Lager geführt haben. Es kann daher selbst bei einer normalen und nicht übermäßigen Betriebsbelastung, zu einem derartigen vorzeitigen Ausfall des Lagers kommen. Die Kammer hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T zu folgen. Diese sind ohne weiteres nachvollziehbar.
Nach den weiteren gutachterlichen Feststellungen liegt bezogen auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung des Getriebes kein Material- oder Ausführungsfehler vor, so dass für die Möglichkeit des Widereinschlusses der Einstandspflicht nach Ziffer 5 e) Abs.2 S. 1 AMB 91 kein Raum ist. Der Sachverständige Prof.-Dr.-Ing. T führt aus, dass das Getriebe hinsichtlich des Konstruktionsprinzips eindeutig dem damaligen Stand der Technik entspricht. Es handele sich um die typische Bauart von Planeten-Stirnradgetrieben mit Achsversatz zwischen Eingangs- und Ausgangswelle zum Einsatz in Windenergieanlagen bis 1,5 MW Leistung. Vergleichbare Getriebe wurden auch von anderen Herstellern so gebaut. Bei nahezu allen Getriebeherstellern führten die seinerzeit verwendeten Pendelrollenlager zur Planetenradlagerung in relativ kurzer Zeit zu großen Problemen. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass diese Lager für den Einsatz in Planetenradlagerungen von Windturbinengetrieben nicht geeignet sind.
Die Kammer hatte keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Das eingeholte Gutachten überzeugt die Kammer hinreichend. Das Risiko, dass die objektive normale Lebensdauer nicht der subjektiven Erwartungshaltung der Klägerin entspricht, gehört zu den kaufmännischen Risiken, die sie tragen muss, wenn sie Neuentwicklungen einsetzt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: € 147.534,40