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Landgericht Köln·20 O 185/05·10.01.2006

Hausratversicherung: Kein Nachweis eines Einbruchdiebstahls aus spurenlosem Kellerverlust

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Hausratsversicherung (VHB 97) Entschädigung für aus dem Keller entwendete Schallplatten und einen Synthesizer. Das LG Köln wies die Klage ab, weil das „äußere Bild“ eines versicherten Einbruchdiebstahls mangels Aufbruchspuren und ohne Ausschluss nichtversicherter Begehungsweisen (z.B. unverschlossene Tür, Öffnung mit richtigem Schlüssel) nicht hinreichend dargetan und bewiesen war. Ein Nachschlüsseldiebstahl sei schon mangels Darlegung einer Gelegenheit zur Schlüsselkopie nicht schlüssig. Zudem hätte die Klägerin den Versicherungsfall jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt, indem sie trotz eines früheren Keller-Einbruchs weiterhin wertvolle Gegenstände im Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses lagerte.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung aus Hausratversicherung mangels Nachweises des Einbruchdiebstahls (und zudem grober Fahrlässigkeit) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Den Eintritt eines versicherten Einbruchdiebstahls hat der Versicherungsnehmer zu beweisen; Beweiserleichterungen greifen nur, wenn das „äußere Bild“ des Versicherungsfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan ist.

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Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehören regelmäßig stimmige Spuren eines gewaltsamen Eindringens; fehlen Spuren, muss der Versicherungsnehmer nichtversicherte Begehungsweisen ausschließen oder als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich im Gegenschluss die versicherte Begehungsweise ergibt.

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Ein Nachschlüsseldiebstahl ist nur schlüssig dargelegt, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, bei denen ein Dritter Gelegenheit hatte, einen Schlüssel zu erlangen und nachmachen zu lassen.

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Bestehen bei spurenlosem Geschehensablauf mehrere gleich naheliegende, nicht versicherte Alternativen (z.B. unverschlossene Tür oder Öffnung mit richtigem Schlüssel), ist der Versicherungsfall nicht bewiesen.

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Die Aufbewahrung wertvoller Gegenstände in einem Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses kann eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darstellen, insbesondere wenn dem Versicherungsnehmer frühere spurenarme Kellereinbrüche und die leichte Überwindbarkeit des Schlosses bekannt sind.

Relevante Normen
§ 5 Nr. 1a) VHB 97§ 141 ZPO§ 61 VVG§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des von der Beklagten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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I. Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Hausratsversicherung wegen eines Einbruchdiebstahls.

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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratsversicherung für ihre Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 97 zu Grunde. 2003 ereignete sich ein Einbruch in den Kellerraum der Klägerin in dem Haus W in L. Es wurden mehrere Mietkeller geöffnet, außer einem Mietkeller, der mit einem Sicherheitsschloss gesichert war. Der Klägerin wurden zwei Curverboxen mit Schallplatten entwendet. Die Beklagte regulierte den von der Klägerin gemeldeten Schaden. Am 23.09.2004 meldete die Klägerin erneut einen Einbruch in ihren Kellerraum bei der Polizei. Das von der StA Köln – 780 UJs 3304/04- geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die Täter nicht ermittelt werden konnten.

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Am 24.09.2004 teilte die Klägerin der Beklagten den Eintritt eines Versicherungsfalles in der Hausratsversicherung mit und übersandte ihr mit Schreiben vom 05.10.2004 eine Schadenaufstellung. Mit Schreiben vom 14.10.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Rücksprache bei den zuständigen Kriminalbeamten der Polizei Köln ergeben habe, dass keine Aufbruchspuren hätten festgestellt werden können. Ein Versicherungsfall liege mithin nicht vor, so dass keine Entschädigung zu leisten sei. Nachdem die Klägerin der Beklagten zunächst einen Wiederbeschaffungswert für den als gestohlen gemeldeten Synthesizer von 3.000,00 € angegeben hatte, verlangte sie später von ihr einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € für diesen.

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Mit Schreiben vom 08.03.2005 lehnte die Beklagte die Regulierung des Einbruchdiebstahls ab.

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Die Klägerin behauptet,

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dass es in dem Zeitraum zwischen dem 16.09.2004 und dem 23.09.2004 zu einem Einbruch in den in dem Haus W in L gelegenen Kellerraum der Klägerin gekommen sei. Der Kellerraum verfüge über eine abschließbare Zimmertür und sei nach außen nicht einsehbar. Sie, Klägerin, habe in dem Keller Schallplatten und einen Synthesizer Prophet 10 aufbewahrt, die in ihrer Wohnung keinen Platz gefunden hätten. Es seien zwei Curverboxen mit insgesamt 250 Schallplatten und der Synthesizer von den Tätern entwendet worden. Der Wiederbeschaffungswert der Schallplatten belaufe sich auf 12,00 € pro Stück; der des Synthesizers auf 6.300,00 €.

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Sie, Klägerin, sei am 16.09.2004 letztmalig mit ihrem Bruder in dem Keller gewesen, um dort das wöchentlich anfallende Altpapier zu lagern. Bei dem Verlassen des Kellers habe sie diesen mittels Schlüssel verschlossen. Danach habe sie den Keller nicht mehr betreten. Als selbständige Artistin/Bandmanagerin werde sie regelmäßig mit Künstleralben bemustert und erhalte viele Presseerzeugnisse nach Hause. Daher helfe ihr Bruder ihr regelmäßig, das Altpapier zu zerkleinern und vorübergehend in dem Keller zu lagern. Sie könne ausschließen, dass eine andere Person nach dem 16.09.2004 mittels Schlüssels den Keller betreten habe, da sich der Schlüssel zu ihrem Keller ausschließlich in ihrem Besitz befinde. Es sei möglich, dass die Täter mittels eines Dietrichs in den Kellerraum eingedrungen seien. Der Hauseingang sei zwar über ein Sicherheitsschloss gesichert, Tätern sei das Einschleichen in ein Mehrfamilienhaus aber auch anders möglich, als durch Verwendung eines Schlüssels. Das Haus verfüge auch über eine Tiefgarage, von welcher aus man Zutritt über die Kellerräume habe, ohne dass es eines Schlüssels bedürfe. Da keine Einbruchspuren feststellbar seien, sei davon auszugehen, dass der Täter sich mittels eines falschen Schlüssels oder anderem Werkzeuges den Zutritt zu dem Kellerraum verschafft habe.

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Da das Haus über ein Sicherheitsschlosssystem verfüge, der Keller abschließbar und von außen nicht einsehbar sei, sei es auch nicht grob fahrlässig gewesen, die entwendeten Gegenstände im Keller zu lagern. Sie, Klägerin, habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass bei dem Einbruch 2003 die Täter sich mittels eines Dietrichs oder Drahts Zugang zu den Kellern verschafft hätten.

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Sie habe zwar zunächst gegenüber der Polizei angegeben, dass zwei Curverboxen mit 200 Schallplatten entwendet worden seien, später habe sie jedoch festgestellt, dass eine große Curverbox, die ca. 160 Platten fasse und eine kleine, die 100 - 120 Platten fasse, entwendet worden seien. Zu Gunsten der Beklagten habe sie die Mindestzahl von 250 Schallplatten angesetzt. Sie habe keine genaueren Angaben zu den Platten gemacht, da im Zusammenhang mit dem ersten Einbruch ein Herr C von der G ihr gesagt habe, dass eine Auflistung nicht sinnvoll sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.300,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere 278,05 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet den Eintritt eines Versicherungsfalles in allen Einzelheiten. Im übrigen sei der Klägerin aufgrund des Schadens im Jahr 2003 bekannt gewesen, dass die Kellertüren mit einem Dietrich oder einem Stück Draht zu öffnen seien. Ihr sei auch –unstreitig- bekannt gewesen, dass der Keller, der mit dem Sicherheitsschloss versehen gewesen sei, nicht geöffnet wurde. Vorliegend sei das Schloss des Kellerraums nicht mit einem Dietrich oder Draht geöffnet worden. Die Klägerin habe vergessen, die Kellertür abzuschließen. Das Öffnen des Schlosses ohne Hinterlassung von Einbruchsspuren mit einem Dietrich oder sonstigen Werkzeug sei auch nicht möglich. Im übrigen spreche bereits der Umstand, dass die Polizei in dem Keller kein Altpapier vorgefunden habe, gegen den Vortrag der Klägerin, letztmals am 16.09.2004 zur Einlagerung von Altpapier im Keller gewesen zu sein, bevor sich der Einbruch ereignet haben solle.

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Die Beklagte bestreitet den Wiederbeschaffungswert des Synthesizers. Ein solcher sei bereits für 1.700,00 € zu haben. Ferner bestreitet sie, dass zwei Curverboxen mit 250 Schallplatten entwendet worden seien; die Klägerin mache keine genaueren Angaben hinsichtlich der Schallplatten und könne auch keine Rechnungen vorlegen.

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Im übrigen lägen konkrete Tatsachen vor, aus denen sich ergäbe, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei. Nach den Feststellungen der Polizei sei der Keller bei der Besichtigung durch die Polizei vollständig aufgeräumt gewesen. Es habe weder Einbruchs- noch Durchsuchungsspuren gegeben. Nach der Schadenmeldung vom 24.09.2004 sollten 270 Schallplatten entwendet worden sein, während eine Curverbox aber nur 100 bis 120 Platten fasse. In der Schadensaufstellung vom 05.10.2004 sei dann nur noch die Rede von 250 Platten. Auch den Preis habe die Klägerin verändert. Es widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung, dass die Klägerin eine wertvolle Plattensammlung und Synthesizer in einem ungesicherten, leicht zugänglichen Kellerraum lasse. Die Klägerin habe daher den –bestrittenen- Einbruchsdiebstahl jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt. Im übrigen handele es sich bei den angeblich gestohlenen Platten nicht um private, sondern um Musterware, die nicht zum Hausrat gehöre.

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Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln – 780 UJs 3304/04 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2005, sowie den gesamten weiteren Akteninhalt.

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II. Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ein Versicherungsfall in der Hausratsversicherung liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht ausreichend Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt, die einen sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls zuließen. Es oblag jedoch der Klägerin den behaupteten Einbruchsdiebstahl zu beweisen. Für die Feststellung eines Einbruchdiebstahls billigt die Rechtssprechung dem Versicherungsnehmer grundsätzlich Beweiserleichterungen zu. Danach reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und ggf. beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Einbruchdiebstahl rechtfertigen, mithin das sog. äußere Bild des Versicherungsfalles begründen. Zu diesem äußeren Bild gehört, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt, das Vorliegen in sich stimmiger Spuren, die auf ein gewaltsames Eindringen hindeuten (BGH VersR 1995, 956; OLG Hamm VersR 2000, 357; OLG Köln RuS 1992, 97). Bleibt die konkrete Art des Eindringens mangels Spuren unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen werden oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Einbruchdiebstahls ergibt (BGH VersR 1991, 571; OLG Hamm RuS 1998, 71).

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Ein Diebstahl mittels eines falschen Schlüssels im Sinne des § 5 Nr. 1 a) VHB 97 scheidet nach dem eigenen Vortrag der Klägerin aus. Die Klägerin hat behauptet, dass niemand außer ihr Zugang zu dem Schlüssel hatte, da er sich ausschließlich in ihrem Besitz befinde, Bl. 4 GA. Um einen Nachschlüsseldiebstahl schlüssig darzulegen, hätte die Klägerin jedoch konkret darlegen und ggf. beweisen müssen, bei welcher Gelegenheit eine dritte Person die Möglichkeit gehabt hätte, einen Schlüssel nachmachen zu lassen.

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Dass Täter mittels eines anderen, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeuges i.S. des § 5 Nr. 1a) VHB 97 in den Kellerraum eingedrungen sind, hat die Klägerin auch nicht nach den oben dargelegten Maßstäben substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Rechtsprechung billigt dem Versicherungsnehmer bei Fehlen äußerer Einbruchsspuren nur dann Beweiserleichterungen – etwa durch persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO - zu, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die unversicherte Begehungsweise zumindest unwahrscheinlich ist und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (OLG Frankfurt NversZ 2001, 36; OLG Hamm VersR 1995, 1233). Vorliegend ist es denkbar, dass die Klägerin auch nach dem 16.09.2004 nochmals in dem Keller war und vergessen hat, die Tür abzuschließen. Die Klägerin hat aber nicht unter Beweis gestellt, dass sie den Keller nach dem 16.09.2004 nicht mehr aufgesucht hat. Die Klägerin hat auch hinsichtlich des bestrittenen Vortrags, dass ihre Schlüssel keinem Dritten zugänglich gewesen seien, keinen Beweis angeboten. Es ist mithin auch nicht auszuschließen, dass der Keller mit einem richtigen Schlüssel geöffnet wurde. In beiden denkbaren Möglichkeiten läge aber kein Versicherungsfall vor. Es sind also mehrere Möglichkeiten einer nichtversicherten Begehungsweise vorhanden, die genauso wahrscheinlich sind, wie die, dass spurenlos eingebrochen wurde. Die Klägerin hat diese Möglichkeiten nicht ausgeräumt, wie es nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre.

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Darüberhinaus wäre die Beklagte auch deshalb nicht zur Leistung verpflichtet, weil die Klägerin den von ihr behaupteten Einbruchsdiebstahl jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hätte. Grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalles ist in der Diebstahlsversicherung anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den versicherungsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr in erheblichem Umfang unterschreitet (BGH VersR 1984, 29). Eine solche Unterschreitung wird von der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, angenommen, wenn der Versicherungsnehmer wertvolle Sachen nicht in seiner Wohnung, sondern in einem Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses aufbewahrt (KG NJW-RR 1995, 863; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2001, 249). Erfahrungsgemäß wird in Kellerräume leichter eingebrochen, da Diebe insbesondere im Keller eines Mehrfamilienhauses unbeeinträchtigt vorgehen können und Kellerräume durch Vorhängeschlösser bzw. durch Türen mit einfachen Schlössern schlechter gesichert sind als die Wohnungseingangstüren mit ihren zumeist vorhandenen Sicherheitsschlössern. Es ist in einem Mehrfamilienhaus auch nicht sichergestellt, dass die verschließbare Zugangstür tatsächlich stets verschlossen ist, da die Benutzung durch mehrere Personen Nachlässigkeiten beim Abschließen nicht ausschließt. Vorliegend konnten sowohl Besucher in das Haus gelangen, als auch Personen, die sich bei Offenstehen der Haustür oder der Garageneinfahrt in das Haus hineinschleichen konnten. Dem grob fahrlässigen Herbeiführen des Versicherungsfalles steht auch nicht entgegen, dass ein Sichtschutz verhinderte, dass der Keller eingesehen werden kann (vgl. hierzu OLG Frankfurt aaO). Selbst bei Sichtschutz wird das Aufbewahren von Gegenständen, die einen Gesamtwert von 10.000 DM übersteigen als sorglos eingestuft, wenn es zuvor bereits zu einem Einbruch in dem Haus gekommen ist (OLG Frankfurt aaO). Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Der Klägerin war aufgrund des Einbruchs im Jahr 2003 bewußt, dass Täter ohne dabei besondere Einbruchsspuren zu hinterlassen in ihren Keller eingedrungen waren. Sie wusste mithin, dass das einfache Schloss der Kellertür von den Tätern problemlos überwunden werden konnte, da an ihrer Kellertüre bereits damals keine Aufbruchspuren vorhanden waren. Sie will aber trotzdem weiterhin Gegenstände dort gelagert haben, die einen Wert von insgesamt 9.300,00 € gehabt haben sollen. Vor dem Hintergrund der Erfahrung aus dem Jahr 2003, dass Diebe das Schloss ohne weiteres öffnen konnten, musste es der Klägerin einleuchten, dass die wertvollen Dinge in dem Kellerraum nicht sicher waren und sich ein Einbruch jederzeit wiederholen konnte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kellerraum nicht einsehbar war, da bereits nicht ausgeschlossen werden kann, dass es die gleichen Täter waren, die bereits im Jahr 2003 eine größere Beute in dem Kellerraum der Klägerin machten. Im übrigen hält ein Sichtschutz Einbrecher nicht ab, wenn das Aufknacken der Schlösser derart einfach ist, dass es – wie hier- nicht einmal Spuren hinterlassen hat. In diesem Fall ist der Aufwand für die Täter derart gering, dass es sich auch auf Verdacht lohnt, das Schloss zu öffnen.

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Mangels Eintrittspflicht der Beklagten besteht auch der von der Klägerin geltend gemachte Verzugsschaden in Höhe der halben Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten nicht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.