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Landgericht Köln·20 O 182/04·07.02.2006

Feststellungsklage: Kein Versicherungsschutz bei Verletzung während Flucht nach Ladendiebstahl

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Feststellung, dass seine Privathaftpflichtversicherung für eine bei Flucht nach einem Ladendiebstahl verursachte Verletzung Dritter leistet. Streitpunkt ist, ob Diebstahl und anschließende Flucht als in den RHB ausgeschlossene "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" bzw. als vorsätzliches Handeln den Versicherungsschutz ausschließen. Das LG Köln weist die Klage ab: Die Tatreihe Diebstahl und Flucht fällt unter die Ausschlussklausel und begründet zudem mindestens bedingten Vorsatz; die Darstellung des Klägers wird als unglaubwürdig angesehen.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Versicherungsschutz für bei Flucht nach Ladendiebstahl verursachte Körperverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Versicherungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung ist ausgeschlossen, wenn die schadenstiftende Handlung aus einer vertraglich vereinbarten Ausnahme für "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" stammt.

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Die Verwirklichung einer Straftat (z.B. Ladendiebstahl) und die unmittelbar daran anschließende Flucht stellen eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung dar, die den Versicherungsschutz ausschließt.

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Eine Körperverletzung, die in kausalem Zusammenhang mit der Flucht nach einer Straftat steht, bleibt auch dann vom Ausschluss erfasst, wenn sie strafrechtlich als fahrlässig beurteilt wird.

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Soweit der Versicherungsvertrag vorsätzliches Handeln ausschließt, kann eine beim Versuch der Flucht verursachte Schädigung als zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne der Ausschlussnorm anzusehen sein.

Relevante Normen
§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger Versicherungsschutz aufgrund eines Privathaftpflichtversicherungsvertrages.

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag, für den neben den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen außerdem die "Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung (RHB)" gelten. In den vereinbarten RBH-Nr. 01/0794 (Privathaftpflicht-Versicherung) heißt es folgendermaßen:

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"I. Versichert ist - im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, insbesondere..."

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Gemäß § 4 II 1 AHB ist der Versicherungsschutz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden ausgeschlossen.

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Am 31.01.2003 beging der Kläger in dem Bekleidungsgeschäft "F" in der Fußgängerzone T-Gasse in Köln einen Ladendiebstahl. Nach dem Diebstahl und Verlassen des Geschäfts rannte der Kläger die auf der T-Gasse gehende Frau C um, die dadurch stürzte und sich die Kniescheibe brach. Streitig ist, wann, wo und warum der Kläger anfing zu rennen. Der Kläger wurde nach dem Sturz von Ladendetektiven des Geschäfts "F" festgehalten. Wegen dieses Vorfalls sprach ihn das Amtsgericht Köln - 529 CS 223/03 wegen Diebstahls und fahrlässiger Körperverletzung schuldig. Frau C sowie deren Krankenkasse stellt aufgrund des Vorfalls gegen den Kläger Ansprüche.

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Mit Schreiben vom 24.10.2003 lehnte die Beklagte Versicherungsschutz ab.

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Der Kläger behauptet, er habe nach dem Diebstahl das Geschäft verlassen und sei dann durch die Fußgängerzone gelaufen, von der eigenen Tat schockiert und habe möglichst schnell vom Tatort verschwinden wollen. Aus diesem Grunde habe er in der Fußgängerzone angefangen zu laufen. Kurze Zeit später sei er über einen vorstehenden Pflasterstein auf dem Belag der Fußgängerzone gestolpert und gegen Frau C gestoßen. Er ist der Ansicht, die Schädigung der Frau C sei vom Versicherungsschutz umfaßt, weil es an einem Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und der lediglich fahrlässig begangenen Körperverletzung fehle, was sich auch daraus ergebe, daß ihn das Amtsgericht Köln wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden worden.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Ereignisses vom 31.01.2003 bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. 720/050110-M-21-SH22BR zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bei dem Ladendiebstahl von den Ladendetektiven entdeckt worden. Als er dies bemerkt habe, habe der Kläger sofort die Flucht angetreten. Er habe das Ladenlokal verlassen und sei in sehr schnellem Tempo direkt in die belebte Fußgängerzone gelaufen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Schädigung der Frau C falle nicht unter das versicherte Risiko, weil die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer Betätigung des Klägers vorgenommen worden sei, nämlich des Diebstahls, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich sei und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich berge. Zwischen dem Ladendiebstahl und der Schadenverursachung durch die Verletzung der Geschädigten C bestehe auch ein unmittelbarer Zusammenhang. Denn die Schadenverursachung könne nicht aus dem Zusammenhang des Ladendiebstahls gelöst und isoliert betrachtet werden.

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Der Versicherungsschutz sei darüber hinaus gemäß § 4 II Ziffer 1 AHB ausgeschlossen, weil der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe.

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Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln 68 Js 255/03 = AG Köln 529 CS 223/03 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten übrigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag für den Vorfall vom 31.01.2003.

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Einer solcher Anspruch ist bereits nach dem Vortrag des Klägers gemäß RBH-Nr. 01/0794 (Privathaftpflicht-Versicherung) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger schon aus dem Laden gerannt ist, wie die Beklagte behauptet, oder erst einige Schritte in der Fußgängerzone gegangen und dann, geschockt über seine Tat, gelaufen ist, wie der Kläger behauptet. Auch in letzterem Fall war Auslöser für das Rennen und die dadurch verursachte Verletzung der Frau C, daß der Kläger sich schnell von dem Tatort des Diebstahls entfernen, also fliehen wollte. Die Betätigung als Ladendieb mit anschließender Flucht ist eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Denn die Verwirklichung von Straftaten, auch eines Ladendiebstahls, ist nicht als übliche Beschäftigung des durchschnittlichen Versicherungsnehmers anzusehen (vgl. LG Essen Vers 1995, 285). Gleiches gilt für eine Flucht nach begangener Straftat. Einer Flucht ist die Gefahr immanent, daß der Fliehende auf der Flucht stolpert und andere Personen verletzt. Sowohl ein Diebstahl als auch die Flucht von einem Tatort sind ungewöhnliche Beschäftigungen und eine Flucht zudem noch eine gefährliche Beschäftigung. Denn der Täter steht in einer solchen Situation unter starkem psychischem Druck und ist, insbesondere im Falle der Entdeckung seiner Straftat zur Vermeidung von sich hieraus für ihn ergebenden nachteiligen Folgen erfahrungsgemäß geneigt, sich durch Flucht der Ergreifung zu entziehen und etwaige (zufällig) entgegenstehende Hindernisse zu überwinden oder zu beseitigen.

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Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Körperverletzung - strafrechtlich gesehen - in Tateinheit oder Tatmehrheit mit dem Diebstahl begangen worden ist und ob die Körperverletzung als fahrlässig oder vorsätzlich zu bewerten ist. Auch die durch eine Flucht fahrlässig verursachte Körperverletzung beruht auf einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung und ist damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Darüber hinaus ist die Sachverhaltsschilderung des Klägers unglaubhaft. In seiner im Strafverfahren durch seinen Verteidiger abgegebene Stellungnahme vom 08.08.2003 (Bl. 38 Strafakte) hat er eingeräumt, daß es auf seiner Flucht zur Verletzung der Frau C gekommen ist. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln hat der Kläger ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls persönlich erklärt, in der Fußgängerzone sei er auf der Flucht gestolpert und gegen Frau C gefallen. Zudem wurde der Kläger von den Ladendetektiven des Geschäfts "F" anschließend festgehalten. Die Anwesenheit der Ladendetektive erklärt sich jedoch nur damit, daß diese den Kläger bei seinem Diebstahl entdeckt und verfolgt haben. Hinzu kommt, daß es nach der Polizeianzeige (Bl. 8 Strafakte) zu der Schädigung der Frau C auf dem unmittelbaren Fußgängerbereich vor dem Bekleidungsgeschäft "F" gekommen ist (Bl. 8 Strafakte). Demgemäß ist es unglaubhaft, wenn der Kläger behauptet, er sei zunächst längere Zeit in der Fußgängerzone gegangen und dann aus Schock über die Tat losgerannt. Bei diesem Sachverhalt, nämlich Diebstahl, Entdeckung und direkte Flucht, steht außer Frage, daß es sich um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung handelt.

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Darüber hinaus hat der Kläger zudem dem Schaden zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne des § 4 II Ziffer 1 AHB herbeigeführt. Auszugehen ist wie dargelegt von dem Sachverhalt Diebstahl, Entdeckung und direkte Flucht. Wie das LG Essen in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (VersR 1995, 285) ausgeführt hat, befindet sich der Täter bei einem Ladendiebstahl in der Regel in einer psychologischen Ausnahmesituation. Seine "Tätigkeit" ist gewöhnlich mit besonderen Gefahrenmomenten belastet, die darin bestehen, daß sich der Täter in einem für ihn fremden räumlichen Bereich aufhält und er befürchten muß, daß die verübte Straftat von Dritten entdeckt wird. Entsprechend ist der Täter bei einer Entdeckung seiner Straftat zur Vermeidung von sich hieraus ergebenden Folgen erfahrungsgemäß geneigt, sich der Ergreifung durch Flucht zu entziehen und hierbei auch in Kauf zu nehmen, daß weitere Schäden entstehen, die über die mit dem Ladendiebstahl notwendig verbundenen Folgen hinausgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um einen Ladendetektiv handelt, der sich dem Täter bewußt in den Weg stellt - wie in dem vom LG Essen entschiedenen Fall - oder es um einen Passanten oder Kunden des Geschäfts handelt, der dem Täter zufällig in den Weg gerät. In beiden Fällen besteht für den Täter auf der Flucht ein Hindernis, das er erfahrungsgemäß zu beseitigen versucht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 6.800 € (voraussichtliche Ansprüche abzüglich 20 %; vgl. Zöller ZPO § 3 Rn

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16, Stichwort: Feststellungsklage)