Kontokorrentausgleich: Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen wegen variabler Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Bank verlangte den Ausgleich zweier Sollsalden aus Kontokorrentkonten nach Kündigung. Die Beklagten wandten u.a. Unrichtigkeit der Rechnungsabschlüsse ein und erklärten hilfsweise Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen wegen überzahlter Zinsen aus mehreren variabel verzinsten Darlehen. Das Gericht hielt die Kontosaldi aufgrund genehmigter Rechnungsabschlüsse für entstanden, ließ aber die Aufrechnung durchgreifen. Nach Sachverständigengutachten waren Zinsen unter Billigkeitsmaßstäben (§ 315 BGB) quartalsweise nach Bundesbankwerten anzupassen; die Überzahlungen überstiegen die Klageforderung.
Ausgang: Klage auf Kontokorrentausgleich abgewiesen, weil die Forderung durch Hilfsaufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen wegen überzahlter Zinsen erlosch.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Rechnungsabschluss im Kontokorrent nach wirksam vereinbarter Genehmigungsfiktion nicht binnen der vorgesehenen Frist beanstandet, gilt er als genehmigt; der Kontoinhaber trägt dann die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit.
Einwendungen gegen einen genehmigten Rechnungsabschluss müssen substantiiert sein; pauschale Beanstandungen einzelner Buchungspositionen genügen nicht.
Bei variabel verzinsten Bankdarlehen mit Zinsbestimmungsrecht der Bank (§ 315 BGB) ist eine Zinsanpassung nach Treu und Glauben nicht monatlich und nicht rückwirkend geschuldet; eine quartalsweise Anpassung kann jedoch billig sein.
Zinsanpassungen sind im Rahmen der Billigkeit an einem objektiven Referenzmaßstab (z.B. relevanten Bundesbank-Zinssätzen) auszurichten; eine Anpassung kann bereits bei Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle geboten sein.
Überzahlte Zinsen können als Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert und zur Aufrechnung gestellt werden; die Aufrechnung ist nicht ausgeschlossen, wenn sich Forderungen in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden (§ 390 BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 %, die Beklagte als Gesamtschuldner 34 % und der Beklagte zu 1. weitere 6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % und der Beklagte zu 1. weitere 6 %.
Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. 60 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. 66 %.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Beklagten eröffneten im Juni 1983 bei der Klägerin ein Gemeinschaftskonto in laufender Rechnung. Das Konto wurde unter der Nr. #######010 geführt. Die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurde vereinbart. Wegen der Einzelheiten der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf Bl. 3 ff d.A. Bezug genommen.
Unter dem 10.4.1995 eröffnete der Beklagte zu 1. ein weiteres laufendes Konto bei der Klägerin als Geschäftskonto unter der Konto-Nr. #######011. Auch hier wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Vertrag einbezogen.
Zum 31.12.1997 erteilte die Klägerin den Beklagten für beide Konten einen Rechnungsabschluß i.S.v. Ziffer 7 ihrer AGB. Die Rechnungsabschlüsse wurden am 7.1.1998 erteilt und am 8.1.1998 an die Beklagten versandt. Beide Konten wiesen einen Soll-Saldo auf. Mit Schreiben vom 19.2.1998 beanstandeten die Beklagten die Zinsberechnung der Klägerin. Es entwickelte sich zwischen den Parteien eine umfangreiche Korrespondenz, innerhalb derer wiederholt von den Beklagten Einwendungen gegen die Kontoführung erhoben wurden. Mit Schreiben vom 16.6.1998 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.6.1998 auf, die per 10.6.1998 verbuchten Soll-Salden der beiden Konten auszugleichen und stellte für den Fall fruchtlosem Fristablaufs die Kündigung der beiden Konten in Aussicht. Nachdem keine Zahlungen der Beklagten erfolgten, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.1998 die beiden laufenden Konten mit Wirkung zum 25.1.1999. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich der Konto-Salden, und zwar
Konto Nr. #######010: 28.955,22 DM (14.804,57 €)
Konto Nr. #######011: 4.923,62 DM ( 2.517,41 €).
Die Klägerin behauptet, die Rechnungsabschlüsse der beiden Konten sei korrekt. Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen seien entweder unrichtig, unsubstantiiert oder nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 14.804,57 € (28.955,22 DM) nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. Diskontsatzüberleitungsgesetzes p.A. ab dem 26.1.1999 an die Klägerin zu verurteilen,
2.
den Beklagten zu 1. zur Zahlung weiterer 2.517,41 € (4.923,63 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Diskontsatz-Überleitungsgesetz p.A. ab dem 26.1.1999 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten beanstanden die Ordnungsgemäßheit der Rechnungsabschlüsse zum 31.12.1997. Sie behaupten, diese seien unrichtig.
Hilfsweise erklären sie die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dazu behaupten sie, die Klägerin habe bei fünf zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen, bei denen jeweils ein variabler Zinssatz vereinbart worden war, fehlerhafte Zinsberechnungen vorgenommen. Die Summe der zuviel gezahlten Beträge übersteige die Klageforderung. Dabei handele es sich um folgende Darlehensverträge:
Darlehensvertrag vom 6.8.1991 zu dem Darlehen Nr. #######237 (im folgenden Darlehen Nr. 237) und Nr. #######281 (im folgenden Darlehen Nr. 281), Darlehensvertrag vom 24.3.1992 zu Darlehens Nr. #######290 (im folgenden Darlehen Nr. 290), Darlehensvertrag vom 26.11.1993 mit Darlehens Nr. #######303 (im folgenden Darlehen Nr. 303) sowie Darlehensvertrag aus 1997 zu Kreditvertrag Nr. #######011 (im folgenden Kreditvertrag Nr. 011).
Die Klägerin habe die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt nicht an die Beklagten weitergegeben. Soweit der zu Vertragsbeginn vereinbarte effektive Zinssatz, von dem der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Durchschnittszinssatz abwich, hätte die Klägerin in diesem ursprünglich vorhandenen Verhältnis die Zinsentwicklung in der Folgezeit vornehmen müssen, wobei die Klägerin gehalten gewesen sei, einen monatlichen Abgleich mit den von der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Zinssätzen vorzunehmen. Sofern die Veröffentlichung der Bundesbank zeitversetzt erfolgt sei, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Anpassung rückwirkend vorzunehmen.
Die Klägerin behauptet, sei habe die Zinsanpassungen korrekt vorgenommen, sie ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, in jedem Monat oder zu jedem Quartal ihren Gleitzins, der soeben von der Bundesbank veröffentlichten Streubreite unverzüglich anzupassen, denn dann könne von einem Leistungsbestimmungsrecht der Bank gemäß § 315 BGB nicht mehr die Rede sein. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf Verjährung, sowie auf Verwirkung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 8.9.1999 (Bl. 60 ff d.A.), 19.11.1999 (Bl. 68 d.A.) und 21.2.2001 (Bl. 41 ff d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 16.6.2000 (Bl. 103 ff d.A.), seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2.10.2000 (Bl. 220 ff d.A.) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 14.3.2002 (Bl. 274 ff d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die schlüssige und begründete Klageforderung ist infolge der Hilfsaufrechnung untergegangen.
I.
Die Klageforderung ist entstanden. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. auf Ausgleich des Kontensaldos für das Konto Nr. #######010 in Höhe von 28.955,22 DM (14.804,37 €) sowie den Beklagten zu 1. für das Konto Nr. #######011 in Höhe von 4.923,62 DM (2.517,41 €) schlüssig dargelegt. Die Beklagten sind aufgrund Ziffer 7 (2) der wirksam vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach der Rechnungsabschluß als genehmigt gilt, wenn diese nicht binnen eines Monats nach Zugang widersprochen wird, darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Rechnungsabschluß der Klägerin zum 31.12.1997 unrichtig ist, denn die Rechnungsabschlüsse zu den beiden streitgegenständlichen Konten wurden den Beklagten am 8.1.1998 zugesandt. Erstmals mit Schreiben vom 19.2.1998, also mehr als einen Monat später, erhoben sie dagegen Einwände. Die von den Beklagten gegen die Kontensalden vorgebrachten Einwände greifen nicht. Gegen den Abschluß für 1997 zu Konto Nr. #######010 haben die Beklagten keinen substantiierten Einwand gebracht, worauf die Klägerin hingewiesen hat, so daß ein weiterer Hinweis des Gerichts auch nach der Neufassung des § 139 ZPO nicht erforderlich war. Zu dem Einwand der Beklagten hinsichtlich der Überweisung des Gerling Konzerns in Höhe von 800.000 DM hat die Klägerin dargelegt, daß diese in Einzelbuchungen erfolgt ist. Die Beklagten haben nicht dargelegt, welche nachteiligen Folgen die Vornahme der Einzelbuchungen im Gegensatz zu einer Gesamtbuchung für sie gehabt haben soll. Zudem hat die Klägerin den Beklagten in diesem Zusammenhang einen Betrag in Höhe von 108,80 DM gutgeschrieben.
Aus dem Einwand zu Position 20 hinsichtlich der Gutschrift von 1.904,52 DM ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht, welche Folgen dies für die Beklagten gehabt haben soll. Zudem hat die Klägerin die Zusammensetzung dieser Gutschrift in ihrem Schreiben vom 20.3.1998 ausreichend erläutert. Die Einwände hinsichtlich des Rechnungsabschlusses 1997 zu Konto Nr. #######011 greifen ebenfalls nicht. Die Buchung zu Position 4 ist auf Weisung des Beklagten zu 1. erfolgt, wie das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 22.12.1997 belegt. Die Behauptung der Beklagten, die Positionen 23, 24, 25, 30 und 31 seien fehlerhaft und nicht nachvollziehbar, ist, wie die Klägerin zu Recht rügt, ebenfalls unsubstantiiert.
II.
Die Klageforderung ist durch die Aufrechnung untergegangen. Die Beklagten haben gegen die Klägerin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen, welche die Klageforderung übersteigt. Bei der Aufrechnung handelt es sich um eine Hilfsaufrechnung, weil die Beklagten gegen die Klageforderung außer der Aufrechnung auch die unter Ziffer I. dargelegten Einwendungen vorgebracht haben.
Die Aufrechnung ist nicht aufgrund Verjährung ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob Verjährung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen eingetreten ist, da sich die Forderungen jedenfalls in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden (§ 390 BGB).
Die Aufrechnung der Beklagten ist auch nicht infolge Verwirkung ausgeschlossen. Die Beklagten hatten zunächst keine Veranlassung, an einer korrekten Zinsberechnung der Klägerin zu zweifeln. Erst aufgrund in anderem Zusammenhang aufgetretener Differenzen der Parteien haben sie die Verträge mit der Klägerin insgesamt überprüft und mit Schreiben vom 9.2.1998 die Zinsberechnung beanstandet, woran sich ein Briefwechsel zwischen den Parteien anschloß. Die Beklagten haben der Klägerin durch ihr Verhalten keinen Anlaß gegeben, davon ausgehen zu können, daß sie ihren Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen nicht verfolgen würden. Der vorliegende Fall ist anders gelagert, als der vom Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 9.7.1993 (WM 94, 1469) entschiedenen Fall. Dort hatte der Kreditnehmer die gebotene Zinssenkung nach ein paar Jahren beanstandet und dann mehrere Jahre die Sache auf sich beruhen lassen. Aufgrund dieser Umstände konnte die Bank im dortigen Fall davon ausgehen, daß der Kreditnehmer seinen Anspruch nicht weiter verfolgen würde. Im vorliegenden Fall dagegen haben die Beklagten von der Beanstandung des Zinssatzes an den behaupteten Anspruch wegen zuviel berechneter Zinsen stetig weiter verfolgt. Allein das Schweigen auf früherer Kontomitteilungen reicht bei der vorliegenden Zeitspanne der Darlehensverträge zur Annahme von Verwirkung nicht aus.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten gegen die Klägerin einen aufrechenbaren Gegenanspruch, der die Klageforderung übersteigt. Das Gutachten des Sachverständigen S ist nunmehr, nachdem er sein Gutachten auf der Grundlage der Vorgabe des Gerichts ergänzt hat, nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die Vorgaben des Gerichts seiner Begutachtung zugrundegelegt. Hinsichtlich der insgesamt fünf zur Aufrechnung gestellten Darlehenskonten gilt im einzelnen folgendes:
Hinsichtlich Darlehen Nr. 281 ist, soweit der Sachverständige bis zum 31.12.1998 auf Vertragszinsbasis abrechnet, dies nicht zu beanstanden, da der Darlehensvertrag nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten stillschweigend einvernehmlich weiter geführt wurde und die Klägerin nie Verzugszinsen geltend gemacht hat.
Hinsichtlich des Darlehens Nr. 303 übersieht die Klägerin bei ihrer Kritik an dem Sachverständigengutachten, daß die erste Rate auf das Darlehen keinesfalls vor der ersten Zinsfälligkeit gezahlt wurde. Auszahlung des Darlehens war bei Vertragsschluß am 26.11.1993; die erste Rate war jedoch erst am 30.11.1994 fällig, wie sich aus dem Darlehensvertrag (Bl. 10 Anl.Heft) ergibt. Die Berechnung des Sachverständigen ist daher zutreffend.
Im Hinblick auf das Bestimmungsrecht der Klägerin gemäß § 315 BGB kann nach Treu und Glauben von ihr nicht eine monatliche und auch keine rückwirkend vorzunehmende Zinsanpassung an den von der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz für Kredite gleicher Art verlangt werden. Andernfalls würde das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin vollständig ausgehöhlt. Es kann jedoch von einer Bank im Rahmen der maßgebenden Billigkeit erwartet werden, daß sie die Zinsen quartalsweise den Änderungen des Kapitalmarktes anpaßt, und zwar jeweils entsprechend dem relevanten Zinssatz, der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den letzten Vorquartalsmonat angegeben wird. Der Sachverständige hat sein Gutachten einen zutreffenden Anpassungsmaßstab zugrundegelegt. Eine Anpassung ist nur nach unten vorzunehmen, da die Klägerin auch durch eine zu niedrige Anpassung des Zinssatzes ihr Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt hat und daran gebunden ist (so auch OLG Celle WM 1991, 1025 ff). Die Bank braucht indes nicht jeder auch noch so geringfügigen Zinsänderung zu folgen. Das Gericht sieht vorliegend im Hinblick auf die Höhe der gewährten Kredite, sowie der Laufzeit, jedoch als billig an, daß Zinsanpassungen schon bei Zinsänderungen von wenigstens 0,3 Prozentpunkten geboten waren. Damit ergehen sich nach den Berechnungen des Sachverständigen folgende Überzahlungen unter Berücksichtigung der Kriterien
Anpassung quartalsweise entsprechend des relevanten Zinssatzes, der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den letzten Vorquartalsmonat angegeben wird bei einer Anpassung bis zur Grenze des Vertragszinssatzes bei Zinsänderungen von mindestens 0,3 Prozentpunkten
- Anpassung quartalsweise entsprechend des relevanten Zinssatzes, der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den letzten Vorquartalsmonat angegeben wird
- bei einer Anpassung bis zur Grenze des Vertragszinssatzes
- bei Zinsänderungen von mindestens 0,3 Prozentpunkten
folgende Überzahlung für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1998:
Darlehen Nr. 273: 23.487,65 DM
Darlehen Nr. 281: 11.223,08 DM
Darlehen Nr. 290: 2.296,36 DM
Darlehen Nr. 303: 333,57 DM
Kontokorrentkonto Nr. 011: 2.934,40 DM
Die Klageforderung ist damit infolge der Aufrechnung mit den Beträgen hinsichtlich überzahlter Zinsen zu den Darlehen Nr. 273 und Nr. 281 untergegangen, da bereits diese Beträge die Klageforderung übersteigen. Auf die Einwendungen der Klägerin zu dem Ergebnis des Gutachtens zu dem Darlehen Nr. 290, 303 und dem Kontokorrentkonto Nr. 011 kommt es daher nicht an. Die Einwendungen sind zudem nicht geeignet, Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der Berechnungen des Sachverständigen zu den Darlehen Nr. 273 und 281 zu begründen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
Streitwert:
Klage: 17.321,98 € (33.878,84 DM)
Hilfsaufrechnung 17.321,98 € (33.878,84 DM)
insgesamt 34.643,96 € (67.757,68 DM)