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Landgericht Köln·20 O 131/03·29.07.2003

Kfz-Kasko: Leistungsfreiheit bei Trunkenheitsfahrt und Obliegenheitsverletzung; Haftpflichtregress

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz des Fahrzeugschadens nach einem Unfall, den die Beklagte wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und behaupteter Falschangaben ablehnte. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig in absolut fahruntüchtigem Zustand selbst verursacht habe (§ 61 VVG); hilfsweise greife Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 7 AKB, § 6 III VVG). Die Widerklage der Versicherung auf Erstattung von 5.000 EUR aus Haftpflichtregress blieb ebenfalls erfolglos, weil eine rechtzeitige Kündigung nach § 6 I S. 3 VVG fehlte. Eine Kündigung war trotz Fahrzeugveräußerung nicht entbehrlich, da der Vertrag auf den Erwerber übergeht (§ 158h VVG) und das versicherte Interesse nicht vollständig wegfiel.

Ausgang: Klage auf Kaskoleistung und Widerklage auf Haftpflichtregress wurden jeweils als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 61 VVG liegt regelmäßig vor, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug in absolut fahruntüchtigem Zustand führt und hierdurch den Versicherungsfall herbeiführt.

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Das Gericht kann von der Fahrereigenschaft des Versicherungsnehmers aufgrund einer Gesamtschau von Indizien überzeugt sein; eine alternative Geschehensdarstellung ist unbeachtlich, wenn sie nach den Umständen als Schutzbehauptung erscheint.

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Wer sich nach einem Unfall vorsätzlich weigert, den Fahrer zu benennen, verletzt die Aufklärungsobliegenheit aus den AKB; dies kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 III VVG führen.

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Beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, den Fahrer nicht zu kennen, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Nichtkenntnis.

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Ein Regress des Haftpflichtversicherers wegen Obliegenheitsverletzung setzt eine rechtzeitige Kündigung nach § 6 I S. 3 VVG voraus; sie ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil das Fahrzeug später veräußert wird, wenn der Vertrag auf den Erwerber übergeht (§ 158h VVG) und das versicherte Interesse nicht vollständig wegfällt.

Relevante Normen
§ 6 Abs. III VVG§ 6 Abs. I VVG§ 61 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG§ 158h VVG

Tenor

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger

zu 72 % und die Beklagte zu 28 %. Die Kosten der Ver-

weisung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen

sich und die Beklagte die Vollstreckung des Klägers

gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils

vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in

leicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug des Typs Q mit dem amtlichen Kennzeichen: ######## neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 332 EUR.

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Dieses Fahrzeug wurde bei einem Unfall am 21.10.2001 erheblich beschädigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung der Differenz zwischen dem vom Sachverständigen der Beklagten ermittelten Wiederbeschaffungswert von EUR 31.600 und dem Restwert in Höhe von EUR18.406,51.

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Am Unfalltag kollidierte das Fahrzeug gegen 1.19 Uhr in X in der T-Straße. in Höhe des Hauses Nr. ## mit einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug. Der Kläger wurde nachfolgend in unmittelbarer Nähe des Unfallortes angetroffen. Er hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 0/00. Er war zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Der Kläger hatte bereits am 01.10.1999 einen Unfall verursacht, bei dem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 0/00 angetroffen worden war. Der Kläger war am Unfallort im Besitz der Fahrzeugschlüssel, der Fahrersitz war optimal auf ihn eingestellt. Gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten äußerte er sich dahingehend, er sei nicht selbst gefahren, sondern ein Dritter, dessen Namen er nicht nennen wolle.

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Der Kläger hat sein Fahrzeug am 17.01.2002 für EUR 18.400 verkauft.

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Die Beklagte hat den Schaden an dem geparkten Pkw durch Zahlung von 10.031,32 EUR reguliert.

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Sie versagte dem Kläger mit Schreiben vom 12.06.2002 den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung mit der Begründung, der Kläger habe infolge absoluter Fahruntüchtigkeit den Unfall grob fahrlässig verursacht.

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Mit Schreiben vom 29.11.2002 (Bl. 21 f. AH) verweigerte sie auch den Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung und forderte den Kläger zugleich auf, an sie einen Betrag von EUR 5.000 zurückzuzahlen. Ferner sprach sie in diesem Schreiben die Kündigung des Vertrages aus.

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Der Kläger behauptet, er habe am Unfallabend sein Fahrzeug nicht selbst geführt. Wie er vielmehr im Nachhinein eruiert habe, habe er am fraglichen Abend ein Klassentreffen besucht und nach Mitternacht in der Gaststätte das Angebot eines unbekannten Gastes angenommen, ihn als Beifahrer in seinem Fahrzeug zu seinem Wohnort in N zu fahren. Dieser Fahrer sei sofort nach dem Unfall geflüchtet, wogegen er selbst am Unfallort geblieben sei und auf die Polizei gewartet habe. Äußerungen, die er an Ort und Stelle gegenüber den Polizeibeamten über den Fahrer getätigt habe, dürften im Hinblick auf seinen damaligen Zustand heute nicht "auf die Goldschale gelegt werden".

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Der Kläger, der die Klage hinsichtlich der vereinbarten Selbstbeteiligung teilweise zurückgenommen hat, beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 12.871,49 nebst 5 % Zinsen über

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dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt sie,

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den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 5.000 nebst 5 % Zinsen über Basis-

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zinssatz seit dem 16.12.2002 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich darauf, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er in absolut fahruntüchtigem Zustand das Fahrzeug geführt habe. Bei dem Vortrag, ein Fremder sei gefahren, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. Zudem sei sie nach § 7 AKB, § 6 III VVG deshalb leistungsfrei, weil der Kläger vorsätzlich falsch angegeben habe, er wisse nicht, wer das Fahrzeug geführt habe. Dass das Gegenteil richtig sei, ergebe sich aus seinen Angaben gegenüber der Polizei.

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Zur Widerklage vertritt sie die Ansicht, gegenüber dem Kläger in der Haftpflichtversicherung nach § 2 b Abs. 1 e) AKB wegen dessen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit leistungsfrei zu sein. Die vorsorglich ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 I VVG sei vorliegend insgesamt entbehrlich gewesen, weil das Versicherungsverhältnis bereits im Januar 2001 durch die Veräußerung des Fahrzeugs beendet worden sei und somit das versicherte Interesse vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen sei.

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Der Kläger behauptet, das Schreiben vom 29.11.2002 sei ihm nie zugegangen. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Beklagte zur Kündigung verpflichtet gewesen sei, weil das versicherte Interesse fortbestanden habe; immerhin habe das Fahrzeug noch einen Wert von > EUR 18.000 gehabt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akte 65 Js 2175/99 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Klage und Widerklage sind unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund der von ihm abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht die Regulierung des infolge des Unfalls vom 21.10.2001 an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens verlangen, weil er diesen Unfall grob fahrlässig herbei geführt hat, weshalb die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei ist.

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Dass der Kläger bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 0/00 absolut fahruntauglich war, ist unstreitig.

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Die Kammer ist anhand der Gesamtumstände auch davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug am Unfallabend selbst geführt hat.

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Gegen die Behauptung, ein fremder Dritter habe das Fahrzeug geführt, spricht bereits, dass der Kläger selbst - so seine Aussage in der mündlichen Verhandlung - an das Unfallgeschehen überhaupt keine Erinnerung mehr hat und von daher auch nicht wissen kann, ob er selbst oder ein Dritter damals gefahren ist. Dass ein Dritter gefahren ist, will er vielmehr erst im nachhinein eruiert haben. Dafür, dass der Kläger gefahren ist, spricht insbesondere auch, dass der Fahrersitz optimal auf seine Person eingestellt war und er zudem im Besitz sämtlicher Fahrzeugschlüssel gewesen ist. Dazu passt, dass unstreitig nur der Kläger am Unfallort angetroffen wurde, wobei nach den von der Beklagten wiedergegebenen Beobachtung der Zeugin N2 sich der Kläger zuerst 10 - 15 m von seinem Fahrzeug entfernt hat. Eine weitere sich entfernende Person hat die Zeugin nicht gesehen. Der ursprüngliche Fluchtimpuls des Klägers macht aber nur Sinn, wenn er selbst gefahren ist und von daher angesichts seines alkoholisierten Zustandes Probleme mit der Polizei befürchtete. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Version des Klägers, er habe einen ihm gänzlich unbekannten Dritten, dessen Identität sich auch im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, das Fahrzeug fahren lassen, jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger das wertvolle und schnelle Fahrzeug einem gänzlich Unbekannten, der ihn zufällig in einer Gaststätte angesprochen hat, überlassen haben will, zumal ja völlig unklar gewesen wäre, ob dieser das Fahrzeug überhaupt sicher führen konnte und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen wäre. Zudem hätte sich dieser Dritte ja nach dem Nachhausefahren des Klägers selbst wiederum um eine Rückfahrmöglichkeit kümmern müssen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger einem gänzlich Unbekannten sein Fahrzeug für die Rückfahrt in dem Vertrauen überlassen hätte, dieser werde den Pkw am nächsten Tag wieder zurückbringen. Gegen den Kläger, der die Kammer auch bei seiner persönlichen Anhörung nicht hat überzeugen können, spricht zudem, dass er auch bereits bei dem Unfall vom 01.10.1999, bei dem er nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen eindeutig allein im Fahrzeug war, diesen gegenüber erklärt hat, er werde, falls diese die Polizei zum Unfall rufen würden, der Polizei gegenüber erklären, er sei nicht gefahren (Bl. 19 BA), was er denn auch tatsächlich getan hat (Bl. 5 d.A.). Auch vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem Vortrag des Klägers, er sei nicht gefahren, um eine bereits mehrfach vorgebrachte Schutzbehauptung handelt.

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Die Beklagte ist daher nach § 61 VVG leistungsfrei.

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Selbst wenn man dies anders sieht, ist die Beklagte aber deshalb leistungsfrei, weil der Kläger sich vorsätzlich weigert, den Fahrer seines Fahrzeuges zu benennen, weshalb er gegen seine Obliegenheit aus § 7 AKB verstoßen hat mit der Folge des § 6 III VVG.

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Sollte der Kläger tatsächlich nicht selbst gefahren sein, glaubt ihm die Kammer nicht, dass er den Namen des Fahrers, den die Beklagte in Regress nehmen könnte, nicht kennt. Dagegen spricht bereits seine anderslautende Aussage gegenüber der Polizei an der Unfallstelle, der er nämlich erklärt hat, er wolle dessen Namen nicht nennen. Der Kläger selbst bestreitet nicht, dies so gesagt zu haben, will jetzt lediglich seine damalige Aussage nicht auf "die Goldschale" gelegt sehen. Es kommt hinzu, dass es aus den oben ausgeführten Gründen als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Kläger sein Fahrzeug einem gänzlich unbekannten Gaststättenbesucher anvertraut haben will. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer im Übrigen auch die Auffassung des OLG Oldenburg (VersR 1995, 952), dass den Kläger die Beweislast für die Nichtkenntnis des Fahrers trifft; dieser hat er mit seinem Vortrag im Prozess nicht genügt.

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Die Klage ist daher in jedem Fall unbegründet.

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Aber auch die Widerklage ist unbegründet.

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Die Beklagte kann vom Kläger im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht nach § 2 b Abs. 1 e), Abs. II AKB Erstattung von 5.000 EUR wegen des von ihr regulierten Fremdschadens verlangen.

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Zwar hat der Kläger gegen die Obliegenheit vor Eintritt des Schadensfalls verstoßen, kein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit zu führen. Die Beklagte kann den Kläger aber deshalb nicht in Regress nehmen, weil sie den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt hat: § 6 I S. 3 VVG. Die vorliegend im November 2002 ausgesprochene Kündigung war verfristet und entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger das Fahrzeug im Januar 2002 veräußert hatte. Die Kündigungspflicht entfällt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, dann, wenn die Kündigung eine reine Förmelei wäre, was zu bejahen ist, wenn der Versicherungsvertrag durch den dauerhaften und vollständigen Wegfall des versicherten Interesses vor Ablauf der Kündigungsfrist gegenstandslos wird. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Das Fahrzeug wies immerhin noch einen Wert von > 18.000 EUR auf und konnte auf dieser Basis auch verkauft werden. Entgegen der Meinung der Beklagten ist durch die Veräußerung des Pkw der Versicherungsvertrag aber nicht beendet worden, vielmehr ist dieser auf den Erwerber übergegangen: §§ 158 h VVG, 6 I 1 AKB. In diesem Fall hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass eine Kündigung des Versicherungsvertrages nicht entbehrlich ist (VersR 1984, 550), weil eben kein dauernder und vollständiger Wegfall des versicherten Interesses gegeben ist. Eine solche Kündigung ist nach den überzeugenden Ausführungen des BGH in der zitierten Entscheidung auch dann nicht entbehrlich, wenn - wozu nichts vorgetragen ist - der Erwerber anschließend das Fahrzeug bei einem anderen Versicherer versichert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 281 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.

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Streitwert:

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für die Klage: bis zum 08.07.2003: 13.193,49 EUR

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danach: 12.861,49 EUR

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für die Widerklage: 5.000,00 EUR - § 19 I 1 GKG - kein identischer

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Gegenstand