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Landgericht Köln·20 O 124/04·09.11.2004

Keine Regresszahlung bei fehlerhafter Belehrung im Policenmodell (§5a VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt vom Versicherten Erstattung von 5.654,48 € wegen eines regulierten Unfalls, da die Erstprämie nicht gezahlt worden sei. Entscheidend ist, ob die vorläufige Deckungszusage rückwirkend entfiel. Das Gericht hält die Belehrung im Policenmodell für unzureichend und verneint die rückwirkende Wegfallwirkung. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage des Versicherers auf Regress wegen nicht gezahlter Erstprämie abgewiesen; vorläufige Deckungszusage fiel wegen unzureichender Belehrung nicht rückwirkend weg.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim nach § 5a VVG abgeschlossenen Policenmodell wird der Vertrag zwar mit Rückwirkung begründet, die Fälligkeit der Erstprämie tritt jedoch erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist ein.

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Der Versicherer hat bei Anwendung des Policenmodells in Zahlungsaufforderung und Belehrung die Widerspruchsfrist zu berücksichtigen und den Fälligkeitszeitpunkt der Erstprämie deutlich zu benennen; insoweit ist eine Fristsetzung zu treffen, die der Widerspruchsfrist Rechnung trägt.

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Unterlässt der Versicherer eine hinreichende Belehrung über Fälligkeitszeitpunkt und die Folgen der Nichtzahlung, bleibt er trotz Ausbleibens der Erstprämienzahlung leistungs­pflichtig; eine rückwirkende Wegfallwirkung der vorläufigen Deckungszusage tritt dann nicht ein.

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§ 5a Abs. 3 Satz 3 VVG schließt das Widerspruchsrecht nur im Hinblick auf die sofortige Deckung aus, nicht aber hinsichtlich des endgültigen Versicherungsverhältnisses; auf diesen Ausschluss kann sich der Versicherer nicht zur Begründung dauerhafter Leistungsfreiheit berufen.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 9 PflVVG§ 1 IV AKB§ 38 II VVG§ 5 a VVG§ 5 a III 3 VVG§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche als Pkw-Haftpflichtversicherer aufgrund eines von ihr regulierten Unfalls vom 31.03.2003 geltend.

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Aufgrund eines vorausgegangenen Antrages des Beklagten fertigte die Klägerin unter dem 14.05.2003 einen Versicherungsschein zur Kraftfahrtversicherung (Bl. 1/2 AH) betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ### für den Zeitraum vom 20.06.2002 bis zum 01.01.2003. Darin war der Gesamtversicherungsbeitrag mit 407,57 € angegeben und wurde ein Beitrag für 11 Tage für die Zeit vom 20.06.2002 bis zum 01.07.2002 in Höhe von 49,81 € erhoben.

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Auf der Rückseite des Versicherungsscheins befand sich eine Belehrung dahingehend, dass der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der auf der Vorderseite ausgewiesenen Prämie beginnt und dass aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage nur vorläufiger Versicherungsschutz besteht. Wörtlich heißt es weiter: " Wenn Sie nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins die Prämie .... zahlen, geht der jeweilige Versicherungsschutz verloren, es sei denn, Sie trifft kein Verschulden an der Säumnis". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1/2 AH Bezug genommen.

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Bereits am 31.03.2003 hatte der Beklagte mit dem Fahrzeug einen Unfall erlitten, den die Klägerin gegenüber dem Unfallgegner regulierte.

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Die Klägerin behauptet, im Zusammenhang mit der Regulierung des Unfalls insgesamt Aufwendungen in Höhe von 5.654,48 € gehabt zu haben.

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Sie ist der Meinung, sie sei dem Beklagten gegenüber leistungsfrei und dieser daher zum Ersatz der getätigten Aufwendungen verpflichtet, weil dieser die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt habe. Die dem Beklagten erteilte Belehrung sei ausreichend.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.654,48 € nebst Zinsen in Höhe

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von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

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zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, mehrfach bei der Klägerin nach der Police nachgefragt zu haben, wobei ihm jeweils versichert worden sei, es sei alles in Ordnung. Als die Police schließlich gekommen sei, sei diese fehlerhaft gewesen, weil darin ein Beitragssatz von 140 % ausgewiesen gewesen sei statt richtigerweise ein solcher von 40 %.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin kann den Beklagten nicht gemäß § 3 Nr. 9 PflVVG in Regress nehmen, weil die dem Beklagten erteilte vorläufige Deckungszusage nicht gemäß § 1 IV AKB, § 38 II VVG rückwirkend weggefallen ist.

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Die Klägerin hat vorliegend das sogenannte Policenmodell - § 5 a VVG – gewählt und demzufolge dem Beklagten auf der Rückseite des Versicherungsscheins einen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins als abgeschlossen gilt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.

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Vorliegend ist der Beklagte zudem aufgefordert worden, die Prämie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Police zu zahlen. Dies wird der Rechtslage nicht gerecht. Auch wenn die Prämienpflicht bei dem nach dem Policenmodell zustande gekommenen Vertrag seit dem Zeitpunkt besteht, auf den der Vertragsschluss zurückwirkt, so wird die Erstprämie jedoch erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist fällig (OLG Hamm, VersR 99, 1229, OLG Köln, VersR 00, 1266 ff.,) Die Zahlungsaufforderung musste demgemäß eine Frist enthalten, die der Widerspruchsfrist Rechnung trug und musste auch die Belehrung über die Folgen (Wegfall der vorläufigen Deckungszusage) einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie dahin gehen, dass die Erstprämie binnen 2 Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu bewirken ist (OLG Köln, OLG Hamm a.a.O.).

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Verletzt der Versicherer wie hier diese Hinweispflichten, bleibt er leistungspflichtig (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 38, Rn 29, m.w.N.).

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Auf § 5 a III 3 VVG kann sich die Klägerin nicht berufen, da insoweit das Widerspruchsrecht nur im Hinblick auf die sofortige Deckung ausgeschlossen ist, nicht aber im Hinblick auf das endgültige Versicherungsverhältnis (Prölss/Martin, § 5a VVG, Rn 64).

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Die Klage ist daher unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.