Klage auf Regulierung eines Blitz-/Überspannungsschadens an SAT-Anlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlung wegen eines behaupteten Blitz-/Überspannungsschadens an einer SAT-Anlage. Das Landgericht verneint die Versicherungsdeckung, weil im Versicherungsschein nur eine terrestrische Antennenanlage konkret bezeichnet ist und ein Austausch nicht angezeigt wurde. Zudem erfolgte die Schadenanzeige verspätet, wodurch der Beklagten die Überprüfungsmöglichkeit entzogen wurde. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen behaupteten Blitz-/Überspannungsschadens abgewiesen; Beklagte wegen fehlender Deckung und verspäteter Schadenanzeige leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsschutz umfasst nur die im Versicherungsschein konkret bezeichneten Anlagen; eine pauschale Überschrift ersetzt nicht die ausdrückliche Nennung eines anderen Typs, wenn Fabrikat und Komponenten aufgeführt sind.
Bei Austausch oder technischer Änderung einer versicherten Sache besteht Anzeigepflicht; ein Austausch kann die Risikolage und Prämienbemessung verändern und erfordert daher Anzeige, andernfalls besteht nur eingeschränkte bzw. vorläufige Deckung nach den Vertragsbedingungen.
Eine nicht unverzügliche Schadenanzeige kann den Versicherer von der Leistungspflicht befreien, wenn durch die Verspätung die Möglichkeit zur unmittelbaren Überprüfung der Schadenursache und der Schadenshöhe entzogen wird und der Versicherungsnehmer kein unverschuldetes Hindernis substantiiert darlegt.
Die fachmännische Einschätzung eines Handwerkers ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Inaugenscheinnahme zur Feststellung eines Blitz- oder Überspannungsschadens; der Versicherer kann sich auf meteorologische Auswertungen und objektive Beweismittel stützen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit 1986 eine Elektronikversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Elektronik-Versicherungsbedingungen der Beklagten in der Fassung von Januar 1997 (ABE/PR 01.1997), Bl. 6 ff. AH, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Im Jahre 2000 wurde die Versicherung umgestellt, nachdem ein weiterer Versicherer ausschied und der Vertrag von der Beklagten, die bis dahin führender Versicherer war, seither alleine weitergeführt wurde. Ausweislich Ziffer 1.4. des Versicherungsscheins vom 15.02.2000 war Gegenstand der Versicherung u.a. auch eine Antennenanlage, die nach Fabrikat und Bestandteilen bezeichnet ist und bei der es sich um eine terrestrische Antennenanlage handelt. Jedenfalls spätestens im Jahr 2005 war diese Anlage durch eine SAT-Anlage ersetzt worden.
Die Klägerin behauptet, die SAT-Anlage sei bereits im Jahre 2000 bei der Umstellung des Versicherungsvertrages existent gewesen, was auch dem Agenten der Beklagten bekannt gewesen sei. Dieser habe gleichwohl eine Abänderung dieser versicherten Position nicht für notwendig erachtet, dies auch deshalb, weil Position 1.4 des Versicherungsscheins generell mit "Antennen-Anlage" überschrieben sei, wovon ohne weitere auch eine SAT-Anlage umfasst sei.
Die Klägerin behauptet, am 27.07.2005 sei es an der Antennenanlage zu einem Überspannungs-/Blitzstromschaden gekommen, wodurch ausweislich der Rechnung der Firma W vom 26.09.2005 Reparaturkosten in Höhe von 5.892,19 € angefallen seien. Eine umgehende Meldung des Schadenfalls gegenüber der Beklagten sei deshalb nicht möglich gewesen, weil erst die Schadenhöhe habe ermittelt werden müssen, da danach im Schadenmeldeformular gefragt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.892,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nicht die nach der Behauptung der Klägerin vorhandene SAT-Anlage sei Gegenstand des Versicherungsvertrages, sondern nur die im Versicherungsschein mit ihren Bestandteilen aufgelistete terrestrische Antennen-Anlage. Dass diese Anlage später ausgetauscht worden sei, sei weder ihr, der Beklagten, noch dem Versicherungsagenten bekannt gewesen.
Ein Überspannungs-/Blitzschaden liege nicht vor. Nach der ihr vorliegenden Gewitter- und Blitzauswertung sei am Schadentag der nächste Blitz in einer Entfernung von 1,3 km eingeschlagen.
Die Klägerin habe zudem gegen ihre Obliegenheit aus § 10 Ziffer 1 a ABE verstoßen, indem sie den Schadenfall erst am 22.09.2005 angezeigt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach §§ 1, 49 VVG, §§ 2, 13 ABE die Regulierung des von ihr behaupteten Schadenfalls verlangen.
Abgesehen davon, dass es aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Gewitter- und Blitzauswertung sehr fraglich ist, ob an der Antennenanlage ein nach § 2 I b) und c) ABE versicherter Schaden eingetreten ist, ist die Beklagte jedenfalls deshalb leistungsfrei, weil von dem Blitzschlag bzw. der dadurch ausgelösten Überspannung kein versicherter Gegenstand betroffen war.
Nach § 1 Ziffer 1 b) ABE sind versichert die im Versicherungsvertrag bezeichneten ... elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte. Im Versicherungsschein ist insoweit unter Ziffer 1.04 vermerkt eine "Antennen-Anlage Fabrikat Schwaiger, besteht aus: 2 Verstärker, Fabr.: ASTRO, 9 Stränge mit 25 Weichen, 120 Antennendosen, UHF, VHF, SWF 3, Radio". Unstreitig handelt es sich dabei um eine terrestrische Anlage und nicht um eine SAT-Anlage, hinsichtlich derer die Klägerin Versicherungsansprüche geltend macht. Die Klägerin kann nicht mit ihrem Argument gehört werden, es sei auf die Überschrift abzustellen, wonach generell eine Antennen-Anlage gleich welchen Typs versichert sei. Dem steht zum einen entgegen, dass es in diesem Fall keinen Sinn gemacht hätte, im Versicherungsschein das Fabrikat und die einzelnen Komponenten der Antennen-Anlage aufzulisten. Zum anderen verkennt die Klägerin, dass die versicherten Anlagen Grundlage der Prämienkalkulation der Beklagten sind und diese folglich davon abhängt, welchen Wert die einzelnen Geräte haben. Durch den Austausch eines Gerätes gegen ein neueres, moderneres, technisch weiter entwickeltes Gerät kann sich das Haftungsrisiko der Beklagten erheblich erweitern. Damit korrespondiert zum einen die Regelung in § 5 ABE, wonach die Versicherungssumme jeweils anzupassen ist wie auch die Bestimmung in § 8 ABG, in der ausdrücklich festgehalten ist, dass bei einem Austausch der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache gegen eine andere, technisch vergleichbare Sache hierfür nach entsprechender Anzeige durch den Versicherungsnehmer vorläufige Deckung bis zum Abschluss des neuen Vertrages, längstens aber für die Dauer von drei Monaten besteht.
Dass die Klägerin der Beklagten den Austausch der Antennenanlage jemals angezeigt hat, hat sie nicht dargetan. Soweit sie behauptet, dem Versicherungsagenten der Beklagten sei im Jahr 2000 diese Tatsache bekannt gewesen, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Es widerspricht zudem dem Schreiben des Agenten G vom 19.11.1999 (Bl. 20 AH), in dem dieser eine Änderung des Vertrages dahingehend angeboten hat, dass die Beklagte diesen bei reduzierter Prämie alleine fortführt und zwar bei "Versicherungssumme sowie versicherte Gefahren wie bisher".
Die Beklagte ist daneben aber auch nach § 10 Ziffer 1, Ziffer 2 ABE leistungsfrei, weil die Klägerin den Schadenfall nicht unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Die von der Klägerin ausgefüllte Schadenanzeige datiert auf den 22.09.2005 (Bl. 22 f. AH) und ist somit zu einem Zeitpunkt ausgefüllt worden, als die Arbeiten an der Satelliten-Anlage bereits in Angriff genommen, wenn nicht sogar ausgeführt worden waren, wie die Tatsache belegt, dass die Rechnung der Firma W vom 26.09.2005 (Bl. 10 AH) stammt.. Dass die Schadenmeldung ohne ihr Verschulden so spät abgegeben wurde, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Antworten zur Höhe des Schadens hätten nachgeholt werden können bzw. deren Ermittlung wäre unter Mitwirkung der Beklagten erleichtert worden.
Die verspätete Schadenmeldung ist auch nicht folgenlos geblieben, da damit der Beklagten entgegen § 10 Ziffer 1 c) und d) ABE die Möglichkeit genommen wurde, durch eigene Untersuchungen an Ort und Stelle und an der Anlage zu überprüfen, ob tatsächlich ein Blitz-/Überspannungsschaden gegeben war und ob der Reparaturaufwand angemessen war oder nicht (vgl. OLG Hamm, VersR 2005, 644). Der Wegfall der Möglichkeit der Beklagten zur unmittelbaren Überprüfung ihrer Leistungspflicht kann auch nicht durch den angebotenen Zeugenbeweis ausgeglichen werden (OLG Hamm, a.a.O.), dies vorliegend insbesondere nicht im Hinblick auf die streitige Schadenursache, da die Einschätzung des Handwerkers, es liege ein Überspannungsschaden infolge eines Blitzschlages vor, nicht den Beweiswert einer sachverständigen Inaugenscheinnahme hat.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.