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Landgericht Köln·20 O 1/08·25.11.2008

Sturmversicherung: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadensanzeige (AStB 87)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Versicherungsnehmerin verlangte aus einer Gebäude-Sturmversicherung weiteren Ersatz nach einem Unwetterereignis. Das Gericht ließ offen, ob ein versichertes Sturmereignis vorlag, und wies die Klage ab, weil die Schadensanzeige erst rund zehn Monate nach dem Ereignis bei der Versicherung einging. Eine frühere telefonische Meldung an einen Makler genügte nicht, da dieser weder Agent noch regulierungsbefugt war. Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit und fehlender Kausalitätsgegenbeweis führten zur Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG a.F.

Ausgang: Klage auf weitere Versicherungsleistung wegen Leistungsfreiheit infolge verspäteter Schadensanzeige abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige ist erfüllt, wenn die Anzeige binnen der vertraglich bestimmten Frist beim Versicherer eingeht; eine Anzeige an den Agenten ist ausreichend, eine an einen nicht regulierungsbefugten Makler hingegen nicht.

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Ist eine schriftliche Schadenanzeige objektiv verspätet, trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass eine behauptete frühere telefonische Anzeige gegenüber einem tauglichen Adressaten rechtzeitig erfolgt ist.

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Bei objektiv verspäteter Schadensanzeige greift die Vermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein, wenn der Versicherungsnehmer keinen geringeren Schuldgrad darlegt und beweist.

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Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. erfordert den Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der Leistung beeinflussen konnte; eine lange Verzögerung kann eine Überprüfbarkeit des Schadensbildes typischerweise beeinträchtigen.

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Eine erhebliche Verzögerung der Schadensmeldung ist generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers an zeitnaher Aufklärung von Ursache, Hergang und Umfang des Schadens ernsthaft zu gefährden und kann Leistungsfreiheit nach der Relevanzrechtsprechung begründen.

Relevante Normen
§ 13 Ziffer 1 a) AStB 87§ 13 Ziffer 1 c) AStB 87§ 7 Ziffer 1 b) AStB 87§ 14 AStB 87§ 1 VVG a.F.§ 49 VVG a.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch in Höhe von 93.819,76 € geltend.

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Zwischen den Parteien bestand für das Anwesen Zur Y 9 in ####1 M ein Gebäudeversicherungsvertrag, der auch eine Sturmversicherung umfasste. Einbezogen in den Vertrag waren die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87, Stand 09/91). Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Versicherungsbedingungen Bezug genommen (Bl. 61 ff. Anlagenband).

4

In der Nacht vom 27.07.2005 auf den 28.07.2005 ereignete sich in dem Bereich des versicherten Anwesens ein Gewitter mit Starkniederschlag, Hagel und Gewitterböen.

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Unter dem 05.05.2006 meldete der Zeuge I unter der Bezeichnung "Versicherungsmakler" den Schaden der Beklagten mit folgendem Hinweis:

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"Die VN hat den Schaden der Z gemeldet, da hier das Hauptgebäude versichert ist. Deshalb wird der Schaden erst jetzt Ihnen gemeldet, das die VN längere Zeit erkrankt war.".

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Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Regulierungsbeauftragten Knecht am 15.05.2006, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2006 das Versicherungsverhältnis außerordentlich. Gemäß nachfolgendem Schreiben vom 09.11.2006 regulierte die Beklagte gleichwohl einen Betrag in Höhe von 13.000,00 €.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung weiterer 93.016,00 € bis zum 15.05.2007 auf.

9

Die Klägerin behauptet, dass die Gewitterböen in der Nacht vom 27.07.2005 auf den 28.07.2005 mindestens den Bereich der Windstärke 9 Beaufort erreichten und Stallungen, Scheune und Wohnhäuser sowie die Dächer beschädigt worden seien. Dabei sei ein Sachschaden in Höhe von 26.772,00 € entstanden, der sich zuzüglich 19% Mehrwertsteuer auf 31.858,68 € belaufe. Aufgrund der nach dem Unwetter eingedrungenen Nässe sei in der Folgezeit die Decke der Stallungen/Scheune eingestürzt und ein weiterer Sachschaden in Höhe von 74.961,08 € entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 93.819,76 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.01.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich in erster Linie auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit gem. § 13 Ziffer 1 a) AStB 87.

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Ferner beruft sich die Beklagte auf die Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit gem. § 13 Ziffer 1 c) AStB 87. Diesbezüglich behauptet sie, dass seitens der Klägerin keinerlei Notabdeckungen vorgenommen worden seien.

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Des Weitern habe die Klägerin die versicherten Gebäude nicht in ordnungsgemäßem Zustand im Sinne von § 7 Ziffer 1 b) AStB 87 erhalten. Die Beklagte behauptet hierzu, dass sich die Gebäude vor Eintritt des schädigenden Ereignisses in einem desolaten Zustand befunden hätten.

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Daneben liege eine Gefahrerhöhung, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und der besondere Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung gem. § 14 AStB 87 vor.

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Replizierend trägt die Klägerin vor, sie habe bereits am 28.07.2008 den Schaden durch Hinterlassen einer Mailboxnachricht dem Zeugen I gemeldet. Dieser sei Agent der Beklagten und habe den Versicherungsvertrag vermittelt und ihn laufend betreut. Zugleich habe sie – was unbestritten ist – den Schaden vorsorglich telefonisch der Z Versicherung gemeldet, wobei sie irrtümlicherweise davon ausging, dass alle Gebäude dort versichert sind. Sie sei juristische nicht vorgebildet, so dass ihr der Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagent nicht geläufig sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.10.2008 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, auf das Sitzungsprotokoll vom 15.10.2008 sowie den gesamten weiteren Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 1, 49 VVG a.F., 1, 11 AStB 87 als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage zu.

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Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang ein versichertes Ereignis vorliegt, denn jedenfalls ist die Beklagte wegen Verstoßes der Klägerin gegen die Anzeigepflicht gem. § 13 Nr. 1 a), Nr. 2 AStB 87, 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden.

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Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalls den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dabei gilt diese Anzeige gegenüber dem Versicherer noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird (§ 13 Nr. 1a) AStB 87). Adressat der Anzeige ist der Versicherer; dabei ist eine Anzeige an den Agenten (§ 43 Nr. 2 VVG a.F.) oder regulierungsbefugten Makler ausreichend (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 24. Auflage 2007, § 33 Rn. 8).

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Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigeobliegenheit trägt grundsätzlich die beklagte Versicherung (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 24. Auflage 2007, § 21 VHB 84).

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Etwas anderes gilt lediglich dann, d.h. der Versicherungsnehmer ist beweisbelastet, wenn die schriftliche Schadenanzeige objektiv verspätet war und der Versicherungsnehmer sich darauf beruft, den Schaden fristgerecht bereits zuvor telefonisch gemeldet zu haben. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die Versicherung gem. § 33 Abs. 2 VVG a.F. in diesem Fall nicht mehr auf die Verspätung der (schriftlichen) Schadenanzeige berufen kann (OLG Hamm, Schaden-Praxis 1999, 358, juris Rn. 6-8).

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Unstreitig ging die Schadensmeldung des Zeugen I vom 05.05.2006 bei der Beklagten objektiv verspätet ein.

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Die Klägerin hat den insoweit ihrerseits erforderlichen Nachweis, dass die behauptete telefonische Meldung des Schadens ordnungsgemäß erfolgte, nicht erbracht.

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Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Zeugen I um einen Makler, nicht aber um einen Agent oder regulierungsbefugten Makler handelt.

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Der Zeuge I hat zwar glaubhaft bekundet, dass die Klägerin ihm während seines Urlaubs den Schaden durch Hinterlassen einer Anrufbeantworternachricht gemeldet habe, allerdings habe er mit der Klägerin einen Maklervertrag abgeschlossen. Der Zeuge machte auch persönlich einen glaubwürdigen Eindruck. Gestützt wird diese Bekundung des Zeugen auch durch die zu den Akten gereichte Schadensmeldung, in welcher der Zeuge I sich ebenfalls als Versicherungsmakler bezeichnet.

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Des Weiteren hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. nicht zu widerlegen vermocht, indem sie einen geringeren Schuldgrad dargetan hat.

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Der Vortrag der Klägerin, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass alle Gebäude bei der Z Versicherung erfasst seien, entlastet sie nicht. Vielmehr hätte es – auch in Anbetracht der behaupteten erheblichen Schäden und der fehlenden Sachkunde der Klägerin – der Erkundigung bezüglich des Versicherungsschutzes durch Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen bedurft (Kammergericht Berlin, VersR 1951, 50; OLG Hamm, VersR 1975, 749). Der Zeuge I hat sogar glaubhaft bekundet, dass er der Kläger eigens einen Ordner angefertigt habe, dem sie hätte entnehmen können, welches Gebäude wo versichert ist.

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Ohnehin hat die Klägerin den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt.

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Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit tritt gem. § 6 Abs. 3 S. 2 VVG a.F. Leistungsfreiheit des Versicherers dann nicht ein, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung Einfluss gehabt hat (OLG Köln, VersR 1993, 1351).

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Allein der Umstand, dass die behaupteten Sturmschäden bis zu deren Besichtigung im Mai 2005 nicht repariert wurden, genügt zur Entlastung der Klägerin nicht aus. In Anbetracht des erheblichen Zeitabstandes zwischen Ortsbesichtigung (Mai 2006) und schädigendem Ereignis (Juli 2005) muss angenommen werden, dass sich das Schadensbild – bereits aufgrund der Witterungseinflüsse – verändert hat und die Beklagte den Schadensumfang nicht mehr überprüfen konnte.

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Ob die Verletzung der Anzeigeobliegenheit der Klägerin überhaupt folgenlos war, kann dahinstehen. Denn sie war für die Schadensfeststellung relevant.

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Die bei einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit (vgl. z. B. BGH, VersR 1084, 228 und ständig) sind gegeben. Danach kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß generell ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschulden trifft (BGH, VersR 1993, 830 unter II 3).

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Die von der Klägerin zu verantwortende Verspätung der Information der Beklagten über das Schadensereignis war generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Die Klägerin ist ihrer Anzeigeobliegenheit erst etwa 10 Monate nach dem behaupteten Versicherungsfall nachgekommen. Eine derartige Verzögerung führt typischerweise dazu, dass Ursachen und Hergang des Schadensereignisses schwerer aufklärbar sind als dies zeitnah geschehen könnte (OLG Saarbrücken, VersR 2002, 51). Bei Beachtung der Anzeigeobliegenheit hätte die Beklagte verlässlichere Erhebungen über Ursachen, Verlauf und Ausmaß des Schadens durch Einschaltung von Sachverständigen, Befragung von Zeugen oder Inaugenscheinnahme des Schadensorts treffen können, als dies im Abstand von 10 Monaten noch möglich war. Unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung von Interessen der Beklagten genügen diese Möglichkeiten, eine generelle Eignung zur Gefährdung der berechtigten Interessen der Beklagten anzunehmen.

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Die Klägerin trifft an der Verspätung ihrer Schadensanzeige auch ein erhebliches Verschulden.

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Zwar ist die Kammer grundsätzlich der Auffassung, dass den Versicherungsnehmer möglicherweise kein erhebliches Verschulden trifft, wenn er den Versicherungsfall dem Versicherungsmakler und nicht dem Agenten anzeigt. Vorliegend rechtfertigen jedoch die besonderen Umstände ein anderes Ergebnis:

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Es hätte der Klägerin – auch in Anbetracht des Umfangs der behaupteten Schäden –einleuchten müssen, dass es der Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen bedurfte, um festzustellen, bei welcher Versicherung und wie ein Anzeige des Schadens zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr als der Zeuge I der Klägerin einen Ordner angefertigt hatte, dem die Klägerin hätte entnehmen können, welches ihrer Gebäude wo versichert ist (s.o.). Auch hätte es nahegelegen, sich spätestens dann über die bestehenden Versicherungsverträge zu informieren, als eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgte; ein Zuwarten über mehrere Monate entspricht gerade bei einem Sturmschaden nicht dem Verhalten eines ordentlichen Versicherungsnehmers.

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Nachdem bereits die Hauptforderung nicht begründet ist, kann auch kein Anspruch auf die Nebenforderung bestehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 93.819,76 €