Steuerberaterhaftung: Fortführungsbilanz trotz Überschuldung und Insolvenzverschleppungsschaden
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter nahm die Steuerberaterin der Schuldner-GmbH aus Steuerberatungsvertrag auf Ersatz von Insolvenzverschleppungsschäden in Anspruch und machte zudem abgetretene Ansprüche des Geschäftsführers geltend. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung, weil der Jahresabschluss 2012 trotz bilanzieller Überschuldung unzulässig zu Fortführungswerten erstellt wurde. Ersatzfähig sei der hierdurch verursachte Insolvenzverschleppungsschaden, jedoch unter Anrechnung eines überwiegenden Mitverschuldens des Geschäftsführers. Der aus § 64 GmbHG a.F. hergeleitete, abgetretene Anspruch scheiterte, weil dem Geschäftsführer nach einem Verzicht des Insolvenzverwalters kein (Fort-)Schaden mehr verblieb.
Ausgang: Klage auf vertraglichen Schadensersatz wegen fehlerhafter Fortführungsbilanz teilweise zugesprochen, im Übrigen (insb. aus abgetretenem Geschäftsführerrecht) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der mit der Erstellung eines GmbH-Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater hat auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen objektiv zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Umstände der Unternehmensfortführung entgegenstehen, bevor zu Fortführungswerten bilanziert wird (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Liegt eine bilanzielle Überschuldung nahe oder ist sie ausgewiesen, bedarf die Bilanzierung zu Fortführungswerten einer konkret begründeten Fortführungsprognose; die bloße tatsächliche Fortführung des Geschäftsbetriebs genügt hierfür nicht.
Eine fehlerhafte Fortführungsbilanz kann für eine verspätete Insolvenzantragstellung ursächlich sein, weil die Pflicht zur korrekten Bewertung gerade der Information der Geschäftsleitung über Insolvenzreife dient; bei Pflichtverstoß kann die Kausalität für den Verzögerungsschaden angenommen werden.
Die Zurechnung eines Mitverschuldens der Geschäftsleitung kommt in Betracht, wenn ihr aufgrund vorhandener Krisenhinweise Anlass zur Prüfung einer Insolvenzantragspflicht (auch wegen Überschuldung) gegeben war (§ 254 BGB i.V.m. § 31 BGB analog).
Ein aus abgetretenem Recht geltend gemachter Beraterhaftungsanspruch setzt einen im Zeitpunkt der Abtretung noch bestehenden Schaden des Zedenten voraus; ist eine mögliche Inanspruchnahme des Zedenten durch wirksamen und endgültigen Verzicht dauerhaft ausgeschlossen, fehlt es an einem fortbestehenden Schaden (§ 398 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 73.541,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 13 % und der Kläger zu 87 %.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche als Insolvenzverwalter der Y. G. GmbH (Schuldnerin) gegen die Beklagte geltend, teils aus eigenem Recht der Schuldnerin, teils aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers.
Die Insolvenzschuldnerin wurde im Jahre 2002 gegründet und von Anfang an durch die Beklagte betreut. Gesellschafter zu 50 % und alleiniger Geschäftsführer war seit 2003 Herr F. W., die übrigen 50 % wurden von Herrn E. B. gehalten. Dessen Sohn I. B. war Prokurist der GmbH.
Die Beklagte war insbesondere für die Erstellung der Jahresabschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen zuständig.
Am 04.12.2012 übersandte die Beklagte der Schuldnerin per Kurzbrief (K 18, Bl. 153 d.A.) die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Zeitraum 07/2012 bis 09/2012. Beigefügt war eine Berechnung (Bl. 154 d.A.), wonach die Schulderin im Geschäftsjahr 2012 von Januar bis September bereits Verluste in Höhe von 161.038,77 € erwirtschaftet hatte.
Am 22.01.2013 fand ein Beratungsgespräch statt, an dem u.a. der Geschäftsführer der Beklagten, Herr S. V., und Herr W. teilnahmen. Herr V. notierte diesen Termin in der Zeiterfassung mit 4 Stunden als „Krisengespräch“.
Am 23.01.2013 verfasste die für die Beklagte tätige Rechtsanwältin P. eine E-Mail an Herrn W. (Anlage BKS 1, Bl. 91 d.A.). Hierin heißt es unter anderem:
„Sie als Geschäftsführer müssen aber beachten, dass Sie gesetzlich zur Insolvenzantragsstellung verpflichtet sind, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (2011 war das nicht so, Zahlen JA 2012 liegen noch nicht vor) oder zahlungsunfähig ist. Die Liquidität der Gesellschaft ist (…) aktuell nicht ausreichend (…). Dies bedeutet, dass Sie in der gegenwärtigen Situation regelmäßig überprüfen müssen, ob sichergestellt ist, dass jeweils die in den nächsten vier Wochen fälligen Verbindlichkeiten im Wesentlichen (zu mindestens 90 %) erfüllt werden können. Ist dies nicht der Fall, sind Sie verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenz anzumelden. Die 3-Wochen-Frist darf laut Gesetz nur ausgeschöpft werden, wenn Aussicht auf Besserung besteht.“
Herr I. B. stellte der Schuldnerin am 29.01.2013 und am 22.02.2013 durch Rückzahlung von ihm geschuldeter Beträge insgesamt 90.000 € an Liquidität bereit.
Am 12.12.2013 erstellte die Beklagte den Jahresabschluss zum 31.12.2012 (K 3, Bl. 31 d.A.) nach Fortführungswerten und legte diesen dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vor. Hiernach erwirtschaftete die Schuldnerin einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 108.433,76 €, nachdem sie bereits im Vorjahr einen Fehlbetrag in Höhe von 184.591,15 € erwirtschaftet hatte. Der Jahresabschluss weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 73.852,13 aus.
Per 31.12.2011 war das Eigenkapital der Schuldnerin laut Jahresabschluss 2012 (Bl. 36 d.A.) noch nicht negativ gewesen.
Die Geschäftsentwicklung stellte sich anschließend wie folgt dar:
| Geschäftsjahr | Ergebnis | Eigenkapital |
| 2013 | 7,64 € | - 73.844,49 € |
| 2014 | - 192.384,04 € | - 266.228,53 € |
| 2015 | 125.605,08 € | - 140.623,45 € |
| 2016 (bis Mai) | - 153.846,27 € | - 294.469,72 € |
Im Jahr 2016 ließ der Geschäftsführer der Schuldnerin Einzahlungen auf deren Bankkonto in Höhe von 810.591 € sowie Auszahlungen in Höhe von 842.015,59 € zu (Bl. 116 d.A.). Ein Teil der Einzahlungen wurde erbracht, während das Konto debitorisch geführt wurde; ein Teil der Auszahlungen wurde erbracht, während das Konto kreditorisch geführt wurde. Beide Teilbeträge addieren sich auf 810.591 €.
Mit Schreiben vom 16.06.2016 beantragte die Schulderin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, welche am 01.09.2016 erfolgte.
Am 30.11.2017 schloss der Kläger mit Herrn W. und der C. A. einen Vertrag (K 20, Bl. 198 d.A.), wonach der Kläger darauf verzichtet, jegliche Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Gegenleistung und aufschiebende Bedingung war, dass Herr W. einen Betrag von 26.999,40 € an die beiden anderen Vertragsparteien zahlt.
Am 04.12.2017 schlossen der Insolvenzverwalter und Herr W. eine Zusatzvereinbarung (K 21, Bl. 203) hierzu, wonach letzterer ersterem sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Rechts- und Steuerberater der Schuldnerin abtritt. In dieser zweiten Vereinbarung wurde explizit Bezug genommen auf den Verzicht aus der Vereinbarung vom 30.11.2017 und die hierzu zu erbringende Gegenleistung.
Mit Schreiben vom 23.10.2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 165.468,23 € mit Verweis auf die Pflichtverletzungen der Beklagten auf Grundlage von §§ 675, 280 BGB bis zum 08.11.2019 auf.
Mit seiner Klage macht der Kläger nun die zwischen dem 01.01.2014 und dem 30.05.2016 erwirtschafteten Verluste in Höhe von 220.625,23 € zu 75 % geltend.
Mit der Klageerweiterung vom 15.12.2020 begehrt der Kläger ferner aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers W. den Ersatz von dessen angeblichem Schaden in Höhe von 810.591 € aus einer möglichen Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG a.F. unter Anrechnung hälftigen Mitverschuldens.
Der Kläger ist der Ansicht, der Geschäftsführer habe eine umfassende Masseerhaltungspflicht gehabt. Deshalb habe er auf ein debitorisch geführtes Konto nichts einzahlen und von einem kreditorisch geführten Konto nichts auszahlen dürfen. Dem Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers könne ein hälftiges Mitverschulden entgegen gehalten werden; die Abtretung des Anspruchs sei auch wirksam erfolgt, da im Rahmen des Vertrags vom 30.11.2017 lediglich auf die Geltendmachung verzichtet worden sei, nicht jedoch auf den Anspruch selbst.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Bilanzierung bereits für 2012 nicht mehr mit Fortführungswerten erstellen dürfen. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der bevorstehenden Insolvenz genügt.
Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Schuldnerin hätte bei hypothetisch ordnungsgemäßer Bilanz sowie Aufklärung hinsichtlich der bevorstehenden Insolvenz spätestens Anfang 2014 Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Er ist der Ansicht, den Geschäftsführer treffe hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags ein 25 prozentiges, hinsichtlich der Klageerweiterung ein hälftiges Mitverschulden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 165.468,23 zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2019 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 405.295,50 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie treffe hinsichtlich einer möglichen Hinweispflicht jedenfalls kein Verschulden; hierzu behauptet sie, zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses habe die Rechtsprechung eine Pflicht zur Erteilung insolvenzrechtlicher Hinweise noch ausdrücklich verneint; sie sei lediglich im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Mandats tätig gewesen. Sie ist der Ansicht, die Tatsache, dass die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs erst mit Urteil vom 26.01.2017 und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte, schließe ein Verschulden aus.
Die Beklagte behauptet, eine Bilanzierung nach Liquidationswerten hätte an dem Zeitpunkt der Antragsstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Schaden dieser Art können nicht von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden; dies habe zur Folge, dass Altgläubiger Vorteile aus dem Schicksal von späteren Neugläubigern zögen. Letztlich ist die Beklagte der Ansicht, jedes mögliche Verschulden ihrerseits trete vollständig hinter dem Mitverschulden des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin zurück.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger als Insolvenzverwalter steht das Prozessführungsrecht in dem Haftungsrechtsstreit zu. Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes darf vertragliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz grundsätzlich geltend machen, weil solche Ansprüche zur Insolvenzmasse gehören und deswegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 73.541,74 € aus §§ 280 I, 675 I, 611 BGB.
1. Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Steuerberatungsvertrags.
2. Die Beklagte hat ihre vertragliche Pflicht verletzt, denn sie hätte nicht zu Fortführungswerten bilanzieren dürfen, § 252 I Nr. 2 Hs. 2 HGB.
Für die Frage, ob Anhaltspunkte bestehen, die die grundsätzliche Bilanzierung zu Fortführungswerten ausschließen, ist eine objektive Betrachtung der Umstände notwendig. Die subjektive Vorstellung des bilanzierenden Unternehmens ist belanglos (BeckOGK/Tiedchen, 15.9.2020, HGB § 252 Rn. 27 mwN). Tatsächliche Gegebenheiten, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn sie voraussichtlich nicht überwindbar sind. In erster Linie kommen hier Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Betracht (BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14 = BGHZ 213, 374 [384]). Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können (BGH aaO).
Dies erfordert eine komplexe Prognose über die Gesamtsituation des Unternehmens (vgl. Kleindiek in Staub, HGB, § 252 Rn. 13; Kaiser, ZIP 2012, 2478 [2480 ff.]). Wird in einem solchen Fall noch mit Fortführungswerten bilanziert, bedarf dies mithin der konkreten Begründung im Einzelfall. Allein die Tatsache, dass das Unternehmen trotz eines bereits vorliegenden Insolvenzgrunds weiter tätig ist, rechtfertigt es nicht, bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Die aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben allein genügt auch bei rückblickender Betrachtung nicht zum Nachweis einer künftigen Unternehmensfortführung. Für die Prognose, ob die aufgrund eines bestehenden Insolvenzgrunds und einer etwa bestehenden Antragspflicht (§ 15 a InsO) zu erwartende Insolvenzeröffnung zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit führen wird, kommt es vielmehr darauf an, wie das Unternehmen zum Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzgrunds steht. Wenn das Unternehmen in der Vergangenheit keine Gewinne erwirtschaftet hat, nicht leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und eine bilanzielle Überschuldung droht oder sogar schon eingetreten ist, besteht angesichts der daraus folgenden Insolvenzgefährdung zunächst keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortführen lässt (Groß/Amen, DB 2005, 1861 [1866]). Dann erfordert das Insolvenzrecht die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose, deren Ergebnis in die bilanzielle Fortführungsprognose einzubeziehen ist (BGH aaO; Groß/Amen, DB 2005, 1861 [1866]; Groß, WPg 2010, 119 [123]).
Der von der Beklagten angefertigte Jahresabschluss 2012 weist eine bilanzielle Überschuldung aus; der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag wurde gem. § 268 III HGB ausgewiesen. Dass das Unternehmen im Zuge einer Insolvenzverschleppung fortgeführt wird, kann nicht grundsätzlich die Fehlprognose angesichts einer bilanziellen Überschuldung in Frage stellen: Der Haftung für Insolvenzverschleppungs- / Insolvenzvertiefungsschäden könnte sich der Steuerberater sonst stets durch Verweis auf die tatsächliche Fortführung entziehen.
Über diese Tatsache helfen auch nicht die Ergebnisse der Jahre 2013 und 2015 hinweg: Denn mangels einer eigenen angestellten Prognose hilft eine solche Ex-Post-Betrachtung nicht über die Ex-Ante-Situation der Überschuldung hinweg.
In der Folge kann dahin stehen, ob die Beklagte auch eine Hinweispflicht verletzt hat.
3. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch angesichts der Tatsache, dass das streitgegenständliche Verhalten vor der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 213, 374) liegt, zu vertreten. Der Fall, dass eine haftungsrechtliche Rechtsprechung – wie hier – zu einer verschärften Beraterhaftung führt, ist anders zu beurteilen als der Fall, dass ein Berater nicht korrekt über eine (sonstige) Rechtslage aufgeklärt hat, weil diese mangels Rechtsprechung in der Ausprägung noch nicht bestand. Dass sich die Haftungs-Rechtsprechung im Laufe der Zeit ändert und auch zu einer verschärften Haftung führt, ist ein der Beratungssituation innewohnendes Risiko des Beraters.
4.
a) Diese Pflichtverletzung war auch für die verspätete Antragsstellung und damit für den hieraus entstehenden Insolvenzverschleppungsschaden ursächlich. Die Pflicht zur korrekten Bilanzierung zu Liquidationswerten bezweckt gerade, die Organe der Gesellschaft auf eine mögliche Insolvenzreife und eine bestehende Überschuldung hinzuweisen. Bilanziert der Berater zu Fortführungswerten, so besteht die Pflichtverletzung gerade in der möglichen Vorspiegelung von Umständen, die eine weitere Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens ermöglichen oder nahelegen. Liegt ein solcher Verstoß vor, so kann von der Kausalität für eine folgende verspätete Antragsstellung ausgegangen werden, mithin davon, dass bei einer korrekten Bilanzierung ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre.
b) Die ansteigende Überschuldung in Folge der verspäteten Antragsstellung kann vom Insolvenzverwalter auch geltend gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hierin keine unbillige Bevorzugung der bestehenden Altgläubiger durch das Schicksal der hinzutretender Insolvenz-Neugläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife (vgl. Gräfe/Wollweber/Schmeer, Steuerberaterhaftung, S. 418 f., Rn. 1921 ff. mwN; BGH NJW 2013, 2345)
Den Schaden hat der Kläger mit Verweis auf die Jahresabschlüsse auf 220.625,23 € beziffert.
6. Der Kläger muss sich aber ein Mitverschulden des Geschäftsführers der Schuldnerin entgegen halten lassen, § 31 BGB analog. Dieses trägt mit 2/3 zum Schadensereignis bei, § 254 I BGB.
Denn der Geschäftsführer W. wurde durch die Beklagte schon im sogenannten Krisengespräch am 22.01.2013 sowie mit der Mail der Frau Rechtsanwältin P. vom 23.01.2013 umfangreich auf die angespannte Finanzlage hingewiesen. Herr W. hätte zu diesem Zeitpunkt auch ohne das Vorliegen einer korrekten Bilanz erkennen müssen, dass die Prüfung eines Insolvenzantrags angezeigt war. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers ohne Belang, dass die Beklagte nicht auf das Risiko der Überschuldung, sondern nur auf die Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hat. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten steht fest, es geht jedoch um das Mitverschulden des Geschädigten. Maßgeblich hierfür ist lediglich, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin es versäumt hat, das Risiko der Überschuldung zu prüfen. Ihm bot sich aufgrund der Informationslage der Anlass, dieses Risiko als naheliegend zu erkennen: So waren ihm die Liquiditätsengpässe ebenso bekannt wie die Tatsache, dass sich auch nach der fälschlicherweise zu Fortführungswerten erstellten Bilanz ein negatives Eigenkapital ergab. All das gilt umso mehr, als Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung häufig miteinander einhergehen.
Hieraus ergibt sich eine Schadensersatzpflicht in Höhe von 220.625,23 € ÷ 3 = 73.541,74 €.
III. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers W., denn die Abtretung ging ins Leere, § 398 BGB. Zu diesem Zeitpunkt hatte Herr W. keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte mehr.
1. Zwar wurde der Geschäftsführer der Schuldnerin in den Vertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach den Regeln eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2012, 3165). Dies deshalb, da es auch mögliche Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. abzuwehren galt.
2. Jedoch erlitt Herr W. als Geschäftsführer und Zedent durch die fehlerhafte Beratung der Beklagten (hierzu s.o. unter II.) keinen Schaden.
a.) Die Anspruchsprüfung hat losgelöst von der Abtretung zu erfolgen. Ebenso wie die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs den Schaden nicht entfallen lassen kann, kann sie ihn auch nicht zum Entstehen bringen. Abgetreten wird, was vorher existierte. Es ist also ein Schaden im Vermögen des Zedenten im Zeitpunkt der Abtretung nötig, an dem es aber fehlt.
(1) Aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer verbotene Zahlungen iSd § 64 S. 1 GmbHG a.F. leistete. In der Folge sah er sich einem Anspruch aus § 64 GmbHG a.F. ausgesetzt. Die Höhe dieses Anspruchs hat der Kläger mit 810.591 € unter Bezugnahme auf die Buchungsvorgänge berechnet und sodann ein Mitverschulden in Höhe von 50 % angesetzt.
(2) Dieser mögliche Schaden ist jedoch sodann vollständig entfallen. Denn jede Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter ist ausgeschlossen, da dieser auf sämtliche Zahlungsansprüche verzichtet hat (Bl. 201 d.A., § 3). In der Folge ist der Anspruch, dem sich der Geschäftsführer W. aus § 64 GmbHG a.F. ausgesetzt sah, in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden.
(3) Selbst unter der Prämisse, dass der Vertrag dahingehend auszulegen wäre, dass der Anspruch nicht selbst zum Erlöschen gebracht werden sollte, sondern der bestehende Anspruch nur lediglich nicht geltend gemacht werden darf, gilt nichts anderes. Fraglich ist ausschließlich, wie sich das Vermögen des Geschäftsführers durch die Beratung verändert hat, wie also das Vermögen einer Person zu bewerten ist, wenn darin die Schuldnerschaft in einem dauerhaft undurchsetzbaren Anspruch vorhanden ist. Ein solcher Anspruch ist aus Sicht sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners jedoch belanglos; der Schuldner erscheint hierdurch nicht weniger kreditwürdig, der Gläubiger hat keinen bilanzierbaren Vermögensposten (vgl. Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Forderungen Rn. 12). Auch ein solcher Anspruch ist ein Nullum (vgl. zum verjährten Anspruch MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 453 Rn. 10)..
Das entspricht auch der Wertung etwa des § 17 II Nr. 1 S. 1 UStG, wonach dauerhaft uneinbringliche Forderungen das Recht zur Rückforderung der Umsatzsteuer hervorrufen.
Für den Geschäftsführer ist damit auch nach dieser Auslegung des Vertrags jeglicher Schaden entfallen.
b.) Dieses Ergebnis kann auch nicht durch die Abtretung in der zweiten Vereinbarung umgekehrt werden. Abgetreten werden kann nur, was zuvor schon bestand.
Nicht erheblich ist, dass die Beklagte durch die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer begünstigt wurde. Das Haftungsrecht zielt nicht auf Pönalisierung, sondern auf die Verteilung von Schäden, soweit diese bestehen. Es besteht auch kein Anlass, dieses Ergebnis mittels normativen Schadensbegriffs zu korrigieren. Denn der Kläger und Herr W. hatten es in der Hand, etwa durch Abtretung des Anspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 BGB), ein anderes Ergebnis herbei zu führen. Hierauf wurde aber verzichtet, was mit Blick auf die nicht deckungsgleichen Vertragsparteien von erster und zweiter Vereinbarung naheliegt.
c) Die Vereinbarungen lassen sich auch nicht dahingehend auslegen, dass tatsächlich eine Abtretung an Erfüllung statt beabsichtigt war. Dies folgt schon aus der Chronologie, den unterschiedlichen Vertragsparteien und dem Wortlaut, der ausschließlich die Zahlungspflicht des Herrn W. mit dem Verzicht des Klägers verknüpft. Ohne Belang ist, dass sich der Kläger vorstellte, durch die Vereinbarung mit Herrn W. Anspruchsinhaber gegen die Beklagte zu werden. Denn jedenfalls stellten sich alle drei Vertragsparteien nach der ersten vertraglichen Vereinbarung vor, dass Herr W. nunmehr nicht mehr nach § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommen werden kann, so er denn die von ihm geschuldete Zahlung erbringt. Alles weitere ist ohne Belang und würde deutlich über diese evidente Regelungswirkung hinausgehen.
IV. Die Nebenforderungen folgen aus §§ 280 I, II, 286 BGB und teilen im Übrigen das Schicksal der Hauptforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
V. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 15.10.2021 und vom 28.10.2021 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 A., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.