Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) zur Klarstellung von Personenbezeichnungen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 320 ZPO den Tatbestand eines vorherigen Urteils durch Ersetzung unbestimmter Personenbezeichnungen (z. B. „seiner Ehefrau“) durch konkrete Namensnennungen und Präzisierungen. Weitergehende Berichtigungsanträge werden zurückgewiesen, weil relevante Tatsachen nicht vorgetragen waren. Anträge auf Aufnahme von Rechtsansichten oder weitergehende Detailergänzungen sind unbegründet, da der Tatbestand nicht vollständig sein muss.
Ausgang: Teilweise Stattgebung der Tatbestandsberichtigung zur Klarstellung von Personenbezeichnungen; weitergehende Berichtigungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand eines Urteils berichtigt werden, soweit Tatsachen unrichtig oder missverständlich wiedergegeben sind und eine Klarstellung erforderlich ist.
Eine Berichtigung darf nicht dazu dienen, neue Tatsachen oder Umstände in den Tatbestand einzuführen, die im Verfahren nicht vorgetragen wurden; entsprechende Anträge sind zurückzuweisen.
Ansprüche auf Aufnahme von Rechtsauffassungen oder umfassender Detailergänzung bestehen nicht, weil der Tatbestand eines Urteils nicht vollständig sein muss.
Unbestimmte Personenbezeichnungen im Tatbestand können durch konkrete Namensnennung ersetzt werden, wenn dadurch die richtige und eindeutige Darstellung des Sachverhalts verbessert wird.
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 31.05.2012 dahingehend berichtigt, dass
1. im ersten Absatz die Worte „seiner Ehefrau“ ersetzt werden durch „Frau Y“;
2. im zweiten Absatz die Worte „seine Ehefrau“ ersetzt werden durch „Frau Y“;
3. im zweiten Absatz die Worte „der Eheleute“ ersetzt werden durch „der Kläger und Frau Y“;
4. im ersten Absatz die Worte „Diese drei“ ersetzt werden durch „Die Herren G und T2“;
5. im zweiten Absatz die Worte „die Häuser“ ersetzt werden durch „Räume in den Häusern“;
6. im vierten Absatz die Worte „G, T2 und G“ ersetzt werden durch „D“.
Rubrum
Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge zurückgewiesen. Dass Frau Y die Mutter des Klägers ist, wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Gleiches gilt für den Umstand, dass dem Vater des Klägers im Jahr 2006 Miteigentumsanteile an den Immobilien A1 und A2 gehörten; vorgetragen war nur, dass ein Herr Y „bzw. Frau Y“ (Bl. 3) am 1.3.2007 die Objekte an die Y KG veräußerte.
Soweit der Kläger die Aufnahme von Rechtsansichten in den Tatbestand begehrt (Antrag zu 6) sowie die Ergänzung des Tatbestands um weitere Details (Antrag zu 7), besteht hierauf kein Anspruch, da der Tatbestand nicht vollständig sein muss.
Köln, 24.08.20122. Zivilkammer