Verweisung an Wohnungseigentumsgericht wegen rückständiger Sonderumlagen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln hält den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Streit um rückständige Sonderumlagen und Hausgeldvorschüsse an das Amtsgericht Köln als Wohnungseigentumsgericht. Streitfrage war, ob § 43 WEG auch gilt, obwohl die Beklagte zwei Wohnungen vor Rechtshängigkeit veräußert hatte. Das Gericht entscheidet, dass gemeinschaftsbezogene Ansprüche materielle Bedeutung für die Zuständigkeit haben und auch nach Eigentumswechsel vor dem WEG-Gericht zu verhandeln sind.
Ausgang: Streit um rückständige Sonderumlagen/Hausgeldvorschüsse an das Amtsgericht Köln (Wohnungseigentumsgericht) verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Streitgegenstand gemeinschaftsbezogen (z. B. rückständige Sonderumlagen oder Hausgeldvorschüsse), ist der Rechtsweg zu den Wohnungseigentumsgerichten gemäß § 43 WEG eröffnet.
Ein formaler Eigentumswechsel vor Rechtshängigkeit hindert nicht, dass aus der Gemeinschaft erwachsene Ansprüche der Zuständigkeit der WEG-Gerichte unterfallen.
Auch das vollständige Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht zum Erlöschen der aus der Gemeinschaft entstandenen Rechte und Pflichten; diese bleiben für die Zuständigkeitsprüfung relevant.
Der vom WEG geschaffene besondere Verfahrenszweck (einfacher, flexibler, schneller) erfordert eine materielle und nicht lediglich formale Betrachtung der Zuständigkeitsfrage.
Tenor
Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Parteien an das Amtsgericht Köln - Wohnungseigentumsgericht - verwiesen.
Gründe
Für den Rechtsstreit ist gemäß § 43 WEG der Rechtsweg zu den WE-Gerichten eröffnet. Denn Streitgegenstand sind rückständige Sonderumlagen und Hausgeldvorschüsse, wegen derer die Beklagte als Eigentümerin einiger Wohnungen und ehemalige Eigentümerin weiterer Wohnungen von den übrigen Eigentümern der Liegenschaft M-Straße 15 in ##### L in Anspruch genommen wird.
Dabei ist die Tatsache, dass die Beklagte zwei der Wohnungen schon vor Rechtshängigkeit veräußert hat und insoweit nicht mehr Eigentümerin ist, unschädlich. Durch das formale Ausscheiden aus der Gemeinschaft verliert ein aus der Gemeinschaft erwachsener Anspruch nicht seine für die Zuständigkeit maßgebliche Qualität; entscheidend ist der Streitgegenstand und dessen Gemeinschaftsbezogenheit (Staudinger-Wenzel, 12. Aufl. 1997, § 43 WEG, Rn. 10). Dies muss erst recht gelten, wenn - wie hier die Beklagte - der ehemalige Eigentümer nach wie vor Eigentümer anderer Wohnungen derselben Liegenschaft ist und damit nicht völlig aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Es kommt hinzu, dass selbst das völlige Ausscheiden aus der Gemeinschaft nicht zum Erlöschen sämtlicher Rechte und Pflichten, die aus der Gemeinschaft entstanden sind, führen würde (Weitnauer, WEG, 8. Aufl. 1995, Rn. 14). Nach wie vor ist die Gemeinschaft berechtigt, Zahlung rückständiger Hausgelder und Sonderumlagen zu verlangen, wobei dieselben Fragen zu prüfen sind, die vor dem Eigentumsverlust der Beklagten zu prüfen waren. Wenn aber der Gesetzgeber hierfür mit dem WEG-Verfahren ein besonderes Verfahren geschaffen hat, das einfacher, elastischer und rascher als das Prozessverfahren sein sollte (Sauren, WEG, 2. Aufl. 1995, § 43, Rn. 1), dann kann dieser Zweck nicht bei formaler, sondern nur bei materieller Betrachtung erreicht werden. Jedem aus der Gemeinschaft erwachsenen Anspruch müssen die Vorzüge des WEG-Verfahrens zuteil werden.