Schmerzensgeld nach behaupteten Übergriffen: 150 € für Ohrfeigen, sonst Klageabweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behaupteter körperlicher und sexueller Übergriffe in einer früheren Lebensgemeinschaft. Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil hielt das LG nur 150 € Schmerzensgeld für zwei Ohrfeigen für bewiesen. Weitergehende Misshandlungen/Vergewaltigungen seien mangels substantiierten Vortrags und geeigneter Beweisantritte nicht nach § 286 ZPO nachgewiesen; Strafakten und Anklageschrift hätten keinen Beweiswert. Eine Feststellung weiterer Schäden lehnte das Gericht ab, da aus den belegten Ohrfeigen keine relevanten Folgeschäden (§ 287 ZPO) zu erwarten seien.
Ausgang: Einspruch überwiegend erfolgreich: Versäumnisurteil weitgehend aufgehoben, nur 150 € Schmerzensgeld für Ohrfeigen zugesprochen, Feststellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil versetzt den Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in den Stand vor der Säumnis zurück; der Anspruch ist danach in vollem Umfang streitig zu prüfen.
Anklageschrift und Ermittlungsakten entfalten im Zivilprozess keinen eigenständigen Beweiswert für die behaupteten Tatgeschehen; sie ersetzen substantiierten Parteivortrag und geeignete Beweisantritte nicht.
Ein Geständnis bzw. „Einräumen“ von Tatvorwürfen im Strafverfahren bindet das Zivilgericht nicht nach §§ 288, 290 ZPO, kann aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz herangezogen werden.
Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 253 BGB i.V.m. § 223 StGB setzt eine Gesundheitsverletzung bzw. eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens voraus; bloßes Schubsen ohne entsprechende Folgen genügt hierfür nicht.
Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz zukünftiger Schäden setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden voraus; bei lediglich geringfügigen, belegten Übergriffen kann dies nach § 287 ZPO zu verneinen sein.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 08. Mai 2007 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage ab-gewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 08. Mai 2007 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung seiner Einstandspflicht für ihr zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden in Anspruch.
Die Parteien bildeten zwischen den Jahren 2000 und 2004 eine Haus- und Lebensgemeinschaft. Aus ihrer Beziehung ging ihre am 19. Dezember 2000 geborene gemeinsame Tochter B hervor. In diesem Zeitraum kam es nach der Behauptung der Klägerin zu mehreren auch sexuellen Übergriffen, die in der Folge bereits Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens 612 Ls 53/05 AG Köln = 43 Js 257/04 StA Köln waren. Mit strafgerichtlichem Urteil vom 31. Mai 2007 wurde der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen Nötigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 271 ff. d. Beiakte 43 Js 275/04 StA Köln). In der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2007 hatte der Verteidiger des Beklagten die diesem mit der zum Hauptverfahren zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 8. April 2005 angelasteten Tatvorwürfe "mit Ausnahme der Vergewaltigung und des Boxens der Schwangeren ... eingeräumt" (Bl. 267 d. Beiakte).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie am 22. Januar 2003 derart verletzt, dass zwei ihrer Rippen "angeknackst" worden seien und sie Zahnschäden, Platz- und Prellwunden im Gesicht und am rechten Ellenbogen sowie Würgemale am Hals erlitten habe. Der Beklagte habe ihr mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und unter anderem einen Aschenbecher nach ihr geworfen. Außerdem habe er bei diesem Vorfall ihren Arm verdreht, sie an den Haaren gerissen, ihre Kleider herunter gezogen und sie gezwungen, den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuführen. Am 27. Juni 2004 habe er sowohl mit seinen Fäusten als auch einem Aschenbecher auf sie eingeschlagen. In Anwesenheit der gemeinsamen Tochter habe er die Klägerin gewürgt und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Anschließend habe er weiter auf sie eingeschlagen, sie in den Toilettenraum geschleift, zu Boden gestoßen und dort erneut zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Dabei habe er ihr derart den Hals zugedrückt, dass ihr sekundenlang "schwarz vor Augen" geworden sei. Durch den Übergriff habe er ihr eine Steißbeinfraktur, eine Schädelprellung sowie Verletzungen am linken Schlüsselbein und der rechten Hand beigebracht. Außerdem habe sie an beiden Augen Blutergüsse erlitten. Als sie mit ihrer gemeinsamen Tochter hochschwanger gewesen sei, habe er ihr in den Bauch geboxt. Im Verlauf der Beziehung sei es zudem zu weiteren Übergriffen gekommen. Der Beklagte habe eine Kneifzange nach ihr geworfen, die in ihrem Bein stecken geblieben sei. Zudem habe er sie mit einem "dreckigen Messer" geschnitten. Die Klägerin behauptet, durch ihre körperlichen Misshandlungen, insbesondere aber durch die Vergewaltigungen, körperlich sowie insbesondere seelisch schwer geschädigt geworden zu sein. Aufgrund der Vorfälle leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen und Schlafstörungen. Während sie ursprünglich behauptet hat, ihre Erkrankung an der chronischen Darmkrankheit morbus chron sei psychisch bedingt entstanden und auf die Übergriffe des Beklagten zurückzuführen, hat sie ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11. Februar 2008 dahingehend konkretisiert, bereits seit ihrem 17. Lebensjahr an morbus chron erkrankt zu sein. Die Übergriffe durch den Beklagten hätten ihre damit verbundenen Leiden aber in der Weise verschlimmert, dass sie zu den betreffenden Zeiten akute Krankheitsschübe durchlitten habe. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse sein Geständnis aus dem Strafverfahren auch zivilrechtlich gegen sich gelten lassen. Ihren Schmerzensgeldanspruch erhöhend falle sein Bestreiten in dem vorliegenden Rechtsstreit ins Gewicht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Körperverletzungen und Vergewaltigungen durch den Beklagten noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Körperverletzungen und Vergewaltigungen durch den Beklagten noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Nachdem dem Beklagten nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die Klageschrift am 18. April 2007 zugestellt worden war, ging am 2. Mai 2007 ein Schreiben seines damaligen Verteidigers bei Gericht ein. Darin wurde "mitgeteilt, dass Herr M sich gegen die Klage verteidigen will und umgehend einen zivilrechtlich tätigen Rechtsanwalt beauftragen wird."
Mit dem ihm am 8. Juni 2007 zugestellten Versäumnisurteil vom 8. Mai 2007 hat die Kammer den Beklagten zur Zahlung von 15.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 18. April 2007 an die Klägerin verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr auf Grund der am 7. September 2001 und am 22. Januar 2003 erlittenen Vergewaltigungen und Körperverletzungen noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Dagegen hat der Beklagte mit am 22. Juni 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt, den er nach Fristverlängerungen mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 begründet hat.
Er hält das Versäumnisurteil bereits für in gesetzeswidriger Weise ergangen. Er habe nämlich "durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 02. Mai 2007 seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt". Der Beklagte behauptet, die – unstreitig – vorhandenen physischen und psychischen Erkrankungen der Klägerin seien nicht auf von ihm begangene inkriminierte Handlungen zurückzuführen. Sie seien bereits zu Zeiten vorhanden gewesen, noch bevor sich die Parteien überhaupt kennen gelernt hätten. Am 22. Januar 2003 habe er sich zwar tatsächlich mit der Klägerin gestritten. Diese Auseinandersetzung sei jedoch über gegenseitiges Anschreien und leichtes Schupsen nicht hinaus gegangen. Die Klägerin habe sich dabei insbesondere nicht die von ihr behaupteten Verletzungen zugezogen. Ihr Körper habe überhaupt keine Kampfspuren oder Verletzungszeichen aufgewiesen. Gleiches gelte auch für den behaupteten Vorfall vom 27. Juni 2004. Insofern sei es in den frühen Morgenstunden dieses Tages zwar zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen, in deren Verlauf die Klägerin den Beklagten ins Gesicht geschlagen habe. Er habe daraufhin aber lediglich "im Affekt" mit der flachen Hand "zurückgeschlagen". Eine im Streit gefallene Äußerung der Klägerin, das Kind lediglich geboren zu haben, um "ein Dach über den Kopf" zu haben, habe ihn derart "getroffen", dass er die Kontrolle verloren und ihr eine weitere "Ohrfeige" versetzt habe. Die Klägerin sei am nächsten Morgen versehentlich zu Boden gefallen. Möglicherweise beruhe eine mögliche Verletzung ihres Steißbeins auf diesem Sturz. Im übrigen habe er die Klägerin bei sonstigen Gelegenheiten nicht misshandelt, vor allem aber nicht vergewaltigt.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 08. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 08. Mai 2007 aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2008 Bezug genommen. Die Ermittlungsakte 43 Js 257/04 Staatsanwaltschaft Köln ist beigezogen worden und war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten hat in ganz überwiegendem Umfang Erfolg. Er führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Versäumnisurteils und zur Abweisung der Klage.
A.
Allerdings macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, das Versäumnisurteil sei in gesetzwidriger Weise ergangen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 31. Juli 2007 Bezug genommen.
Sein zulässiger Einspruch hat den Rechtsstreit jedoch in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt seiner Säumnis befand; § 342 ZPO.
B.
Danach ist die Klage zwar unbedenklich zulässig, in der Sache aber weitgehend unbegründet.
Die Klägerin kann nur in Höhe von 150,- € die Zahlung eines Schmerzensgelds von dem Beklagten fordern. Auch die Feststellung der Einstandspflicht für weitergehende materielle und immaterielle Ersatzansprüche verlangt sie zu Unrecht.
I.
1.
Es kann dahinstehen, ob der ursprüngliche Klageantrag zu Ziffer 2 bereits zu unbestimmt gewesen ist, weil er schon die Daten der die Ersatzpflicht begründenden "Körperverletzungen und Vergewaltigungen durch den Beklagten" nicht bezeichnet hat; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn jedenfalls mit ihrem zuletzt gestellten Antrag, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, das als Tatdaten den 07. September 2001 und den 22. Januar 2003 bezeichnet, hat die Klägerin dem Bestimmtheitserfordernis ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 119; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 253 Rdnr. 13).
2.
Das Versäumnisurteil der Kammer begegnet – nach ihrer nach dem Wechsel ihrer Besetzung nunmehr vertretenen Ansicht – in diesem Zusammenhang aber bereits insofern Bedenken, als sich der durch das Versäumnisurteil zuerkannte Schmerzensgeldbetrag und vor allem der Feststellungstenor neben dem Vorfall vom 22. Januar 2003 nur auf einen solchen vom 07. September 2001 beziehen und aus diesem begründen. Einen Übergriff an diesem Datum hat die Klägerin in ihrem gesamten Vorbringen im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsstreits aber überhaupt nicht behauptet. Erwähnung findet dieses Datum vielmehr ausschließlich in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 08. April 2005 (vgl. Bl. 49 d.A.). Das nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft dem 07. September 2001 zugeschriebene Geschehen wird von der Klägerin in dem Zivilrechtsstreit nunmehr aber als am 27. Juni 2004 ereignet behauptet. Es stünde damit am Ende statt am Anfang der Übergriffe.
II.
Die Klage ist überwiegend unbegründet, weil die Kammer die von dem Beklagten bestrittenen Behauptungen der Klägerin nicht als wahr erachtet; § 286 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer kann unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen im Ergebnis ihrer Entscheidung nur denjenigen Sachverhalt als zutreffend zu Grunde legen, den der Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit eingeräumt hat. Danach ist es am 22. Januar 2003 infolge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zu wechselseitigem Schubsen zwischen der Klägerin und dem Beklagten gekommen, ohne dass dabei die von ihr behaupteten Verletzungen hervorgerufen worden sind. Außerdem hat er der Klägerin am 27. Juni 2004 mindestens zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht ("Ohrfeigen") versetzt. Von der Richtigkeit der weitergehenden Behauptungen der Klägerin hat sich die Kammer demgegenüber nicht überzeugen können. Sie ist von der Klägerin auch nicht in die Lage versetzt worden, sich diese Gewissheit durch eine Beweisaufnahme zu verschaffen. Teilweise fehlt es dazu an substantiiertem Vortrag der Klägerin, vor allem aber an geeigneten Beweisantritten. Die von ihr hinsichtlich der Vorfälle vom 22. Januar 2003 und vom 27. Juni 2004 aufgestellten Behauptungen hat die Klägerin trotz des substantiierten Bestreitens des Beklagten auch auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt.
1.
Sie kann sich zum Nachweis ihrer Behauptungen weder auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln noch auf den Inhalt der Strafakten beziehen. Ein Beweiswert kommt ihnen nicht zu. Die Benennung der Polizeibeamten stellt ebenfalls einen geeigneten Beweisantritt nicht dar. Die Polizeibeamten können zu den behaupteten Vorfällen ersichtlich keine Angaben machen. Sie haben diese selbst nicht unmittelbar wahrgenommen. Die Klägerin behauptet insofern auch nicht, den Beamten die Vorfälle geschildert zu haben oder aber, diese hätten Verletzungsspuren an der Klägerin wahrgenommen. Nur mit entsprechendem Vortrag hätte die Kammer Veranlassung und Gelegenheit gehabt, in die Beweisaufnahme einzutreten. Das ist aber trotz des Hinweises der Kammer in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2008 nicht geschehen. Soweit sich die Klägerin zum Beweis ihrer Behauptungen auf die Niederschriften ihrer Vernehmung als Zeugin im Strafverfahren bezieht, kann sich die Kammer dadurch nicht von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin überzeugen. Nach § 416 ZPO wird durch die Urkunde lediglich der Beweis erbracht, dass entsprechende Erklärungen tatsächlich abgegeben worden sind. Die inhaltliche Richtigkeit wird durch sie aber nicht bestätigt. Der inhaltlichen Richtigkeit ihrer Bekundungen im Strafverfahren ist der Beklagte ausreichend substantiiert entgegengetreten. Auch die vorgelegten Lichtbildaufnahmen lassen die behaupteten Verletzungen schließlich nicht ersehen.
2.
Die Kammer hat sich auch nicht dadurch von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin überzeugen können, dass der Beklagte die ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 08. April 2005 angelasteten Vorwürfe im Strafverfahren durch seinen Verteidiger einräumen lassen hat. Ein solches Geständnis im Strafverfahren liegt hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung und des angeblichen Schlagens in den Bauch der hochschwangeren Klägerin ohnehin nicht vor. Diese Vorwürfe hat der Beklagte vielmehr auch im Strafverfahren in Abrede gestellt.
Auch soweit der Beklagte strafrechtliche Vorwürfe im Strafverfahren "eingeräumt" hat, kann die Kammer die Behauptungen der Klägerin im Ergebnis nicht als zutreffend zu Grunde legen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein solches Geständnis zwar nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO entfaltet, im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedoch nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 1996, 1299, 1300). Dabei kann es eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (BGH, DStR 2004, 966, 967). Die – teilweise geständige – Einlassung des Beklagten über seinen Verteidiger im Strafverfahren reicht jedoch gesamtbetrachtend nicht aus, um die von der Klägerin im vorliegenden Zivilverfahren aufgestellten Behauptungen zu belegen.
Das "Geständnis" des Beklagten im Strafverfahren erschöpft sich in der Erklärung seines Verteidigers, "die Vorwürfe mit Ausnahme der Vergewaltigung, des Boxens einer Schwangeren werden eingeräumt". Obwohl sich die hiesige Klägerin im Strafverfahren zur Sache nicht geäußert, sondern sich dort sogar auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (der die Auskunftspflicht des Zeugen hinsichtlich ihn selbst belastender Angaben aufhebt) berufen hat, hat das Schöffengericht den Beklagten nicht weiter angehalten, das Geschehen aus seiner Sicht näher darzustellen, um etwaige Abweichungen aufzuklären; vgl. § 244 Abs. 2 StPO; (vgl. dazu BGH, wistra 1994, 230). Das Schöffengericht hat sich vielmehr damit begnügt, das "Einräumen" der Vorwürfe ohne weitere Prüfung als zutreffend zugrunde zu legen. Dabei bestand im Strafverfahren Aufklärungsbedarf aber bereits deshalb, weil die dem Beklagten vorgeworfenen Taten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft entgegen § 200 Abs. 1 StPO schon zeitlich teilweise nicht näher konkretisiert, sondern lediglich als "in unverjährter Zeit" begangen bezeichnet worden sind.
- Das "Geständnis" des Beklagten im Strafverfahren erschöpft sich in der Erklärung seines Verteidigers, "die Vorwürfe mit Ausnahme der Vergewaltigung, des Boxens einer Schwangeren werden eingeräumt". Obwohl sich die hiesige Klägerin im Strafverfahren zur Sache nicht geäußert, sondern sich dort sogar auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (der die Auskunftspflicht des Zeugen hinsichtlich ihn selbst belastender Angaben aufhebt) berufen hat, hat das Schöffengericht den Beklagten nicht weiter angehalten, das Geschehen aus seiner Sicht näher darzustellen, um etwaige Abweichungen aufzuklären; vgl. § 244 Abs. 2 StPO; (vgl. dazu BGH, wistra 1994, 230). Das Schöffengericht hat sich vielmehr damit begnügt, das "Einräumen" der Vorwürfe ohne weitere Prüfung als zutreffend zugrunde zu legen. Dabei bestand im Strafverfahren Aufklärungsbedarf aber bereits deshalb, weil die dem Beklagten vorgeworfenen Taten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft entgegen § 200 Abs. 1 StPO schon zeitlich teilweise nicht näher konkretisiert, sondern lediglich als "in unverjährter Zeit" begangen bezeichnet worden sind.
Die Kammer hat im übrigen auch und gerade deshalb durchgreifende Bedenken, das schlichte "Einräumen" der Vorwürfe im Strafverfahren, zu denen die Klägerin – wie ausgeführt – in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO sogar selbst die Auskunft verweigert hat, als tragendes Indiz für Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Übergriffe zu werten, weil ihr Sachvortrag – wie bereits erwähnt – nicht nur unwesentlich von den im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfen abweicht. Der von dem Beklagten dort "eingeräumte" Vorwurf vom 7. September 2001 ist von der Klägerin im Zivilverfahren namentlich als am 27. Juni 2004 und damit als zum Ende der Übergriffe geschehen behauptet worden. Insofern läge bereits in zeitlicher Hinsicht eine Übereinstimmung zwischen den Behauptungen der Klägerin und dem Zugestehen des Beklagten nicht vor. Jedenfalls nachdem sich der Beklagte nunmehr im Zivilverfahren – anders als im Strafverfahren – umfangreich und substantiiert zu den einzelnen Vorwürfen geäußert, sie dabei aber nur in geringfügigem Umfang eingeräumt hat, war die Klägerin – worauf sie sich mit Beschluss vom 14. Januar 2008 hingewiesen worden ist – gehalten, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen.
- Die Kammer hat im übrigen auch und gerade deshalb durchgreifende Bedenken, das schlichte "Einräumen" der Vorwürfe im Strafverfahren, zu denen die Klägerin – wie ausgeführt – in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO sogar selbst die Auskunft verweigert hat, als tragendes Indiz für Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Übergriffe zu werten, weil ihr Sachvortrag – wie bereits erwähnt – nicht nur unwesentlich von den im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfen abweicht. Der von dem Beklagten dort "eingeräumte" Vorwurf vom 7. September 2001 ist von der Klägerin im Zivilverfahren namentlich als am 27. Juni 2004 und damit als zum Ende der Übergriffe geschehen behauptet worden. Insofern läge bereits in zeitlicher Hinsicht eine Übereinstimmung zwischen den Behauptungen der Klägerin und dem Zugestehen des Beklagten nicht vor. Jedenfalls nachdem sich der Beklagte nunmehr im Zivilverfahren – anders als im Strafverfahren – umfangreich und substantiiert zu den einzelnen Vorwürfen geäußert, sie dabei aber nur in geringfügigem Umfang eingeräumt hat, war die Klägerin – worauf sie sich mit Beschluss vom 14. Januar 2008 hingewiesen worden ist – gehalten, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen.
III.
Für das (wechselseitige) Schubsen der Klägerin am 22. Januar 2003 kann sie Schmerzensgeld nicht verlangen. Insofern fehlt es bereits an einer Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB i. Vb. m. § 223 Abs. 1 StGB. Anhaltspunkte dafür, dass das Schubsen das körperliche Wohlbefinden der Klägerin mehr als nur unerheblich beeinträchtigt hat (vgl. OLG Köln, StrVert 1985, 17; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 223 Rdnr. 4, m. w. Nachw.), sind nicht ersichtlich.
IV.
Anders verhält es sich für die beiden Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht der Klägerin ("Ohrfeigen"). Insofern verlangt die Klägerin zu Recht die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 150,- € gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 253 BGB i. Vb. m. § 223 Abs. 1 StGB. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass dieser Übergriff nur von solch geringer Intensität war, dass immaterieller Schaden insofern nicht zu ersetzen ist. Dem Schlagen in das Gesicht kommt zudem – neben verhältnismäßig geringen und im Regelfall nur kurzzeitigen Schmerzbelastungen – vor allem ein Moment der Demütigung zu. Gesamtbetrachtend erscheint es auch unter Berücksichtigung der Nähebeziehung der Beteiligten angemessen, der Geschädigten ein Schmerzensgeld zuzuerkennen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Geschädigte dem Schädiger in der Folge entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2337 BGB verziehen hätte. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Unter Berücksichtigung der niederschwelligen Belastung durch die beiden Ohrschläge und ihres bereits längeren Zurückliegens erscheint ein Schmerzensgeld i.H.v. 150,- € angemessen und ausreichend. Soweit der Beklagte eine vorangegangene Provokation der Klägerin behauptet hat, hat er Beweis für seine Behauptung nicht angetreten.
V.
Ohne Erfolg verlangt die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für weiteren materiellen und immateriellen Schaden. Die Kammer geht nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon aus, dass die einzig belegten beiden "Ohrfeigen" weder zu einer Verschlimmerung der morbus-chron–Erkrankung, noch der ebenfalls schon vor dem Kennenlernen der Parteien bestehenden psychischen Erkrankung beigetragen haben. Die Übergriffe sind dafür von zu geringer Intensität. Sie bleiben weit hinter denjenigen Übergriffen zurück, welche die Klägerin als die gravierenden, schadensstiftenden Ursachen, namentlich die Vergewaltigungen und die massiven körperlichen Misshandlungen, behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt hat.
C.
Die Kammer verkennt das drastische Auseinanderfallen zwischen der nicht nur unerheblichen strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung unter anderem wegen mehrerer erheblicher Körperverletzungsdelikte und seiner zivilrechtlichen Verurteilung zu einem nur geringen Schmerzensgeld nicht. Es beruht aber im Ergebnis nicht allein auf der prozessualen Ausgestaltung insbesondere durch den Zivilverfahrensgesetzgeber, der weiterhin davon absieht, strafgerichtlichen Entscheidungen eine zivilrechtliche Bindungswirkung zu verleihen. Die Klägerin hätte namentlich eine Verurteilung des Beklagten zu einem wesentlich höheren, auf sämtlichen der von dem Schöffengericht für bewiesen erachteten und zu seiner Aburteilung führenden Tatvorwürfen beruhenden uneingeschränkten Schmerzensgeld sowie zu der Feststellung seiner Einstandspflicht dadurch erreichen können, dass sie diese Ansprüche im Rahmen des Adhäsionsverfahren gemäß §§ 404 ff StPO bereits bei dem Schöffengericht anhängig machte. Jedenfalls von einer Entscheidung über die Zuerkennung eines Schmerzensgelds hätte das Schöffengericht nach der zwingenden Vorschrift des § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO im Ergebnis nur absehen können, wenn es den Antrag für unbegründet erachtet hätte. Das hält die Kammer angesichts der Art und der Schwere der von dem Schöffengericht festgestellten Tatvorwürfe aber für ausgeschlossen.
Verfahren mit gesamtbetrachtend kaum nachvollziehbaren Ergebnissen wie dem vorliegenden rechtfertigen den Eindruck der Kammer, dass von der Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens im Strafprozess auch bezüglich Schmerzensgeldforderungen weiterhin in weit zu geringem Umfang Gebrauch gemacht und statt dessen der Aufklärung strafrechtlicher Vorwürfe in zwei verschiedenen Verfahren unter Inkaufnahme dem Opfer von Gewalttaten nachteiliger Darlegungs- und Beweislastregeln weiterhin der Vorzug gegeben wird (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, Vorbem § 403 Rdnr. 1 ff, m. w. Nachw.).
D.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie auf § 344 ZPO. Die Kostenverteilungsregel des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO findet zu Gunsten des Beklagten entsprechende Anwendung (vgl. RGZ 142, 84). Das Obsiegen der Klägerin in Gestalt des ihr zuerkannten Betrags von 150,00 € ist im Hinblick auf das von ihr verlangte Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 € und den Feststellungsantrag nur äußerst geringfügig.
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 709 Satz 1, 2 und 3, 711 Satz 1 und 2 ZPO.