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Landgericht Köln·2 O 636/05·28.03.2007

Steuerberaterhaftung: Pflicht zum Änderungsantrag nach BFH-Vorlage zu § 23 EStG

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt vom früheren Steuerberater Schadensersatz wegen unterlassener Maßnahmen gegen eine erhöhte Steuerfestsetzung aus Spekulationsgewinnen 1998. Streitpunkt war, ob der Berater nach Veröffentlichung eines BFH-Vorlagebeschlusses zur Verfassungswidrigkeit des § 23 EStG a.F. zur Sicherung der Änderbarkeit tätig werden musste. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung, weil bei Vorbehalt der Nachprüfung ein Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO vor Ablauf der Festsetzungsverjährung geboten gewesen sei und die spätere BVerfG-Nichtigkeitsentscheidung sonst nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Der Schaden entspreche der Mehrsteuer; Verjährung sei nicht eingetreten, da der Schaden erst mit der BVerfG-Entscheidung entstanden sei.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassenem Änderungsantrag gegen Steuerbescheid in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberater hat den Mandanten umfassend und ungefragt über mandatsbezogen erhebliche steuerliche Risiken zu unterrichten und den relativ sichersten Weg zur Erreichung des steuerlichen Ziels aufzuzeigen.

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Grundsätzlich darf der Steuerberater auf die Verfassungsmäßigkeit geltender Steuergesetze vertrauen; nach einer Vorlage des Bundesfinanzhofs gemäß Art. 100 Abs. 1 GG muss er die mögliche Verfassungswidrigkeit der betroffenen Norm jedoch in seine Beratung einbeziehen.

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Steht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, muss der Steuerberater bei absehbaren rechtlichen Änderungen zur Wahrung der Rechte des Mandanten auf die Möglichkeit eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 AO hinweisen und diesen empfehlen, wenn dadurch die spätere Berücksichtigung einer höchstrichterlichen Entscheidung gesichert werden kann.

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Bei pflichtwidrig unterlassener Empfehlung eines naheliegenden Rechtsbehelfs oder Antrags greift zugunsten des Mandanten die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens; der Berater hat konkrete Umstände für ein atypisches Verhalten darzutun.

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Bei Steuerberaterhaftung beginnt die Verjährung erst mit Entstehung eines objektiv vermeidbaren Vermögensnachteils; solange der Steueranspruch auf einer bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gültigen Norm beruht, fehlt es an einem Schaden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a. F.§ 280 BGB§ Art. 100 Abs. 1 GG§ 164 Abs. 1 AO 1977§ 164 Abs. 2 AO 1977

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 8 U 19/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.324,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte hat die Klägerin als Steuerberater bis zum Ende des Jahres 2004 laufend beraten. Im Jahr 2000 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Erstattung einer Berichtigungsanzeige hinsichtlich Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften, die sie in den Veranlagungszeiträumen 1995 bis 1998 gemacht hatte. Diese Berichtigungsanzeige erstatte der Beklagte unter dem 11.05.2000. Infolgedessen wurden die Einkommenssteuer und der Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 1998 für die Klägerin und ihren gemeinschaftlich veranlagten Ehemann abweichend von dem zunächst am 19.07.1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheid mit Änderungsbescheid vom 05.07.2000 um insgesamt 26.324,98 € höher festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in dem Änderungsbescheid aufrechterhalten.

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Mit Entscheidung vom 09.03.2004 hat das Bundesverfassungsgericht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997, der die Grundlage für die Besteuerung der von der Klägerin im Jahr 1998 erzielten Spekulationsgewinne darstellte, für verfassungswidrig und nichtig erklärt, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Diese Entscheidung konnte die Klägerin nach Ablauf des Jahres 2003 nicht mehr gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus dem Veranlagungszeitraum 1998 anführen, weil bezüglich dieses Veranlagungszeitraums mit Ablauf des 31.12.2003 Festsetzungsverjährung eingetreten war.

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Die Klägerin meint, der Beklagte habe infolge des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes vom 16.07.2002 an das Bundesverfassungsgericht damit hätte rechnen müssen, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a. F. für verfassungswidrig erklärt wird. Er hätte daher vor dem 31.12.2003 einen Änderungsantrag stellen oder Einspruch gegen den Bescheid vom 05.07.2000 einlegen müssen, um den Änderungsbescheid "offen" zu halten. In diesem Fall hätte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 1998 noch berücksichtigt werden können, so dass die Steuerschuld wie ursprünglich festgesetzt um insgesamt 26.324,97 € niedriger ausgefallen wäre. Diesen Betrag macht sie mit ihrer Klage als Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrages geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.324,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt sich insbesondere damit, dass er auf die Verfassungsgemäßheit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a. F. habe vertrauen dürfen und er vor dem 09.03.2004 nicht habe erkennen können, dass diese Norm auch für den Veranlagungszeitraum 1998 wegen eines Vollzugsdefizits für verfassungswidrig erklärt werden könnte, weil der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes nur den Veranlagungszeitraum 1997 betroffen habe. Im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin auch verjährt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB bzw. positiver Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages in Höhe von 26.324,97 € zu.

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Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Die mandatsbezogen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1070). Hierbei kann er grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Steuergesetze vertrauen; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden und später ein Gesetz tatsächlich für verfassungswidrig erklärt wird. Legt hingegen der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht eine Norm im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vor, muss der Steuerberater die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm in Betracht ziehen (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer: Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 245). Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes, welcher durch seine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu erkennen gibt, dass er die vorgelegte Norm für verfassungswidrig hält (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG), hat der Steuerberater nämlich jedenfalls dann zu beachten, wenn die betreffende Entscheidung – wie im vorliegenden Fall der Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 – im Bundessteuerblatt, welches für Steuerberater zur Pflichtlektüre gehört, veröffentlicht ist.

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Nach dieser Maßgabe hätte der Beklagte im vorliegenden Fall die Klägerin mit der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes vom 16.07.2002 im Bundessteuerblatt darauf hinweisen müssen, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a. F., auf dem die erhöhte Einkommensteuerfestsetzung durch den Änderungsbescheid vom 05.07.2000 beruhte, fragwürdig geworden ist. Er hätte ihr des weiteren raten müssen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine etwaige Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht für die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 noch hätte berücksichtigt werden können. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt wäre zwar die Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 05.07.2000 nicht mehr in Betracht gekommen, da die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen war. Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 stand, so dass der Bescheid auf Antrag der Klägerin gemäß § 164 Abs. 2 AO noch ohne weiteres zu ändern gewesen wäre. Indem der Beklagte diesen Rat, einen Änderungsantrag im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a. F. zu stellen, unterlassen hat, hat er seine Pflichten aus dem Steuerberaterberatervertrag schuldhaft verletzt.

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Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, er habe aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes nicht erkennen können, dass von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch der hier in Rede stehende Veranlagungszeitraum 1998 hätte betroffen sein können, weil sich das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof allein auf den Veranlagungszeitraum 1997 bezog und die Vorlagefrage mit einem strukturellen Vollzugshindernis im Jahr 1997 begründet wurde. Die dem Bundsverfassungsgericht vorgelegte Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 galt nämlich sowohl für das Jahr 1997 als auch für das Jahr 1998 und trat erst zum 31.12.1998 außer Kraft. Folglich musste der Beklagte damit rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht die Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a. F. einheitlich verwerfen und diese Nichtigkeitserklärung auch den Veranlagungszeitraum 1998 betreffen würde. Etwas anderes legt auch der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes nicht nahe. Soweit die Vorlagefrage den Veranlagungszeitraum 1997 benennt, diente dies lediglich dazu, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage kenntlich zu machen. Im Übrigen bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesfinanzhof für 1997 angenommene strukturelle Vollzugshindernis im Jahr 1998 nicht mehr bestanden haben könnte. Damit hatte der Beklagte infolge des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes Veranlassung, mit einer auch den Veranlagungszeitraum 1998 betreffenden Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht zu rechnen.

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Durch diese Pflichtverletzung ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 26.324,97 € entstanden, weil bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 1998 für die Klägerin und ihren Ehemann um diesen Betrag niedriger festgesetzt worden wäre. Da Vermögensvorteile der Klägerin infolge der Pflichtverletzung nicht ersichtlich sind, hätte die Klägerin ohne die Pflichtverletzung des Beklagten folglich vermögensmäßig um 26.324,97 € besser dagestanden. Dafür, dass die Klägerin auf den pflichtgemäßen Rat des Beklagten, einen Änderungsantrag zu stellen, einen solchen auch tatsächlich gestellt hätte, spricht die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 1110; NJW 1993, 3259), welche der Beklagte nicht widerlegt hat, da keinerlei Anhaltspunkte für ein atypisches Verhalten der Klägerin sprechen. Die Klägerin hat auch unbestritten vorgetragen, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung über den Änderungsantrag bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hätte, so dass der Änderungsantrag nicht etwa vor Erlass dieser Entscheidung unanfechtbar abgelehnt worden wäre. Schließlich hätte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der Finanzverwaltung bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1998 auch noch nach dem Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt werden können. Sie wäre hieran nicht durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung gehindert gewesen. Der Änderungsantrag der Klägerin hätte nämlich gemäß § 171 Abs. 3 AO 1977 den Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt, bis über ihn unanfechtbar entschieden worden wäre. Damit steht fest, dass die an Recht und Gesetz gebundene Finanzverwaltung nach dem Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf einen rechtzeitigen Änderungsantrag der Klägerin die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 1998 wie zuvor mit Bescheid vom 19.07.1999 um 26.324,97 € niedriger festgesetzt hätte.

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Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist auch nicht gemäß § 68 StBerG a. F. i. V. m. Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2, § 6 EGBGB verjährt. Gemäß § 68 StBerG beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, wobei die Anspruchsentstehung voraussetzt, dass bereits ein Schaden des Mandanten besteht. Im vorliegenden Fall ist der Schaden der Klägerin erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 entstanden. Aufgrund des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts war die Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG a. F. bis zum 09.03.2004 gültiges Recht und von der Verwaltung und den Gerichten zu beachten. Damit war aber der Einkommensteueränderungsbescheid vom 05.07.2000 bis zu diesem Zeitpunkt in rechtmäßiger Weise ergangen und es bestand auch objektiv ein Steueranspruch in Höhe des Mehrbetrages von 26.324,97 €. Ein objektiv bestehender Steueranspruch kann aber keinen Schaden des Mandanten darstellen, da ein Schaden einen objektiv vermeidbaren Vermögensnachteil voraussetzt. Diese objektive Vermeidbarkeit der Steuermehrbelastung von 26.324,97 € ist erst infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die maßgebliche gesetzliche Besteuerungsgrundlage für nichtig erklärt worden ist, eingetreten. Folglich begann die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem 09.03.2004 und wurde durch die Einreichung der Klage am 20.12.2005 – die Zustellung der Klage an den Beklagten am 06.01.2006 erfolgte demnächst im Sinne des § 167 ZPO – rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.