Künstlermanagement: Keine Exklusivbindung, keine Provision bei Ausfall, kein § 89b HGB
KI-Zusammenfassung
Eine Künstlermanagerin verlangte nach Vertragsende u.a. eidesstattliche Versicherung früherer Auskünfte, Provisionen für selbst akquirierte bzw. ausgefallene Auftritte sowie Abrechnung/Buchauszug zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Das LG Köln wies die Klage ab. Eine Exklusivvereinbarung, die Auskunfts- und Provisionsansprüche für eigenständig akquirierte Engagements tragen könnte, sei nicht bewiesen; auf behauptete Verkehrssitte komme es nicht an. Eine Provisionspflicht für ausgefallene Auftritte sei ebenfalls nicht festgestellt. Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB scheide wegen Einordnung als Dienste höherer Art und des Spannungsverhältnisses zu § 627 BGB mangels fester Bezüge aus.
Ausgang: Klage auf Auskunfts-/Versicherungs-, Provisions- sowie Abrechnungsansprüche (inkl. § 89b HGB-Vorbereitung) insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Künstlermanagers auf Auskunft über vom Künstler ohne Vermittlung selbst abgeschlossene Engagements setzt eine vertraglich vereinbarte Exklusivbindung des Künstlers voraus.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine den Künstler wesentlich bindende Exklusivabrede trägt derjenige, der hieraus Ansprüche (Auskunft/Provision) herleitet.
Eine Verkehrssitte kann die Auslegung von Erklärungen unterstützen, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer weitreichenden Exklusivbindung, wenn dadurch ein wesentliches Recht des Künstlers zum Vertragsschluss eingeschränkt würde.
Ein Provisionsanspruch des Managers für ausgefallene bzw. nicht vergütete Auftritte besteht nur bei entsprechender Vereinbarung; eine hiervon abweichende jahrelange Abrechnungspraxis spricht gegen eine solche Abrede.
Ein auf § 89b HGB gestützter Ausgleichsanspruch kommt bei einem Künstlermanagementvertrag über Dienste höherer Art regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Verhältnis der freien Kündbarkeit nach § 627 BGB unterliegt und keine festen Bezüge vereinbart sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Schlagersänger und Moderator; die Klägerin betreibt eine Künsterrnanagementagentur. Seit 1984 war die Klägerin für den Beklagten tätig, wobei sie zeitweise auch noch andere Künstler betreute. Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrags der Parteien war jedenfalls, dass die Klägerin eine Provision für jeden Auftritt erhalten sollte, den sie vermittelte, den der Beklagte wahrnahm und für den er bezahlt wurde. Bemessungsgrundlage für die Provision sollte die mit dem Konzertveranstalter vereinbarte Gage sein. Die Vergütung der Klägerin betrug anfangs 15%, ab dem Jahr 1990 dann 20% der Gage. Die Klägerin rechnete ihre Ansprüche monatlich ab, und der Beklagte beglich die Rechnungen jahrelang ohne größere Beanstandungen. Ohne dies gesondert zu berechnen, war die Klägerin zugleich als Anlaufstelle für die Fanpost des Beklagten tätig und ließ diese beantworten. Außerdem betrieben die Parteien gemeinsam einen Musikverlag; diesbezügliche Ansprüche sind nicht Streitgegenstand. Der Managementvertrag der Parteien endete durch Kündigung zum 4.7.2000; wobei streitig ist, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass sie seit diesem Tag nicht mehr vertraglich gebunden sind.
Zuvor hatten sich Streitigkeiten der Parteien insbesondere daran entzündet, dass die Klägerin argwöhnte, der Beklagte habe vertragswidrig hinter ihrem Rücken selbst Auftritte akquiriert Auf Anfrage der Klägerin erteilte der Beklagte ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 26.7.2000 Auskunft über die „in der jüngsten Vergangenheit, von ihm selbst abgeschlossenen Engagements. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.8.2000 erklärte er sodann, die Auskunft sei vollständig erteilt.
Ein von der Klägerin vermittelter Auftritt des Beklagten am 19.8.2000 fiel aus; die Gage hierfür hätte 11.000 DM betragen sollen. Mit wechselseitigen Schreiben vom 7.12./20.12.2000 vereinbarten die Parteien den Gerichtsstand Köln.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten seit 1984 umfassend gemanagt. Ihre Tätigkeit sei über die Vereinbarung von Konzert- und sonstigen Terminen sowie die Erledigung der Fanpost weit hinausgegangen. Zusätzlich habe sie die Konditionen der Plattenverträge ausgehandelt, den größten Teil der Promotionstermine „geholt und betreut“ und „die erforderliche Tagesarbeit mit den Firmen erledigt. Es sei bei Beginn der Zusammenarbeit vereinbart gewesen, dass der Beklagte exklusiv an sie gebunden sein solle; dies sei 1990 erneut so vereinbart worden. Diese Exklusivbindung entspreche auch einem Handelsbrauch. Eine Provision habe sie auch für abgesagte oder nicht bezahlte Auftritte erhalten sollen. Für die Veranstaltung vom 19.8.2000 habe dem Beklagten das volle Honorar zugestanden, jedenfalls aber ein hälftiges Ausfallhonorar. Der Beklagte habe über die am 26.7.200.0 erteilte Auskunft hinaus weitere Termine selbst akquiriert.
Die Klägerin hat mit der dem Beklagten am 10.1.2001 zugestellten Klage ursprünglich beantragt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die von ihm selbst oder Dritten zwischen dem 6.4.1984 und dem 4.7.2009 abgeschlossenen Engagementverträge und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Vertragsurkunden; eventuell die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern; an die Klägerin 20% des sich aus der Auskunft ergebenden Nettobetrags zuzüglich Umsatzsteuer nebst 4% Zinsen bis zum 30.4.2000 und 5% über dem Basiszinssatz ‚seit dem 1.52000 zu zahlen; an die Klägerin weitere 2.552 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.72001 hat der Beklagte zu Protokoll erklärt; die Auskunft gemäß Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.7.2000 sei vollständig und beziehe sich nicht nur auf die jüngste Vergangenheit, sondern auf die gesamte Vertragsdauer. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrags, der mit 1 a) beziffert war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 11.7.2001, dem Beklagten zugestellt am 13.11.2001, hat die Klägerin die Klage zudem erweitert.
Die Klägerin beantragt nunmehr,den Beklagten zu verurteilen,
1. im Wege der Stufenklage nacheinander
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides Statt zu versichern,
c) an die Klägerin 20 % des sich aus der Auskunft ergebenden Nettobetrags zuzüglich Umsatzsteuer nebst 4% Zinsen bis 30.4.2000 und 5% über dem Basiszins seit dem 1.5.2000 zu zahlen;
2. an die Klägerin weitere 2.552 DM nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1.8.2000 zu zahlen;
3. im Wege der Stufenklage nacheinander
a) der Klägerin Abrechnung über die restliche Provision zu erteilen, die sie für die Zeit vom 01.07.1984 bis 04.07.2000 einschließlich Über- hangprovisionen vom Beklagten zu beanspruchen hat, und
b) der Klägerin einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu
erteilen, die er zwischen dem 01.07.1984 und dem 04.07.2000 mit Auftraggebern
im In- und Ausland geschlossen hat,
insbesondere der Klägerin hierin Auskunft zu erteilen über die von ihm selbst oder Dritten in der Zeit zwischen dem 06.04.1984 bis 04.072000 abgeschlossenen Enagementverträge unter Benennung folgender Daten: Name und Anschrift des Vertragspartners, Datum des Vertragsschlusses, Datum des Auftrittes; Höhe der vereinbarten Gage (ausschließlich Umsatzsteuer) einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (d. h., sämtlicher geldwerter Vorteile),
c) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung und des Buchauszuges an Eides Statt zu versichern;
d) der Klägerin nach ihrer Wahl selbst oder durch einen von ihr zu bestimmenden Wirtschatsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Bucheinsicht zu gewähren,
e) die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Einsichtnahme vorgelegten Bücher an Eides. Statt zu versichern,
f) der Klägerin die aufgrund der Abrechnung, des Buchauszuges oder der Einsichtnahme in die Bücher des Beklagten zu beziffernden weiteren Provisionen nebst Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,
g) der Klägerin einen sich aufgrund der Abrechnung, des Buchauszuges oder Einsicht in die Bücher ergebenden und in das Fmnessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszins der Eüropäischen Zentralbank seit dem 05.07.2000, mindestens jedoch 65.000 DM zu zahlen;
wobei sie in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.1.2002 nur die Anträge zu 1 b), 2), 3 a) und b) hat verlesen lassen.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe nur die Anfragen p9tentieller,Veranstalter verwaltungsmäßig bearbeitet
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei gemäß Beweisbeschluss vom 23.8.2001 (BL 215 GA). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.12002 (BL 371 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner mit Schreiben vom 26.72000 erteilten und durch Erklärung zu Protokoll vom 12.7.2001 ergänzten Auskunft über selbst akquirierte Auftritte versichert. Denn die Klägerin hatte schon keinen Anspruch auf eine solche Auskunft. Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Beklagte exklusiv an die Klägerin gebunden sein sollte. Für diese Abrede ist die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet, da sie ihr günstig wäre.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Parteien im Jahr 1984 oder im Jahr 1990 eine Exklusivvereinbarung getroffen haben. Der Beklagte hat in seiner Vernehmung als Partei keine solche Vereinbarung bestätigt. Soweit er angab, die Klägerin habe „exklusiv„ für ihn tätig werden sollen, hat er auf Nachfrage der Kammer erkennen lassen, dass er den Begriff „exklusiv„ im Sinne von ;,umfassend„ versteht, indem er ausführte, dass die Klägerin nicht nur Termine für ihn vereinbarte, sondern viele weitere Tätigkeiten übernommen hätte.
Ist demnach eine Exklusivabrede nicht bewiesen, so kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darauf an, ob sie einem „Handelsbrauch“ — gemeint ist wohl, da der Beklagte kein Kaufmann ist, einer Verkehrssitte — entspricht Denn selbst wenn dies so wäre, folgt daraus nicht, dass auch die Parteien eine solche Regelung treffen wollten. Eine Verkehrssitte dient der Auslegung von Willenserklärungen. Ihr stehen die ungeschriebenen -Regeln der Auslegung gegenüber, wie z.B. die Regel, dass Abreden die wesentliche Rechte einer Partei einschränken, im Zweifel eng auszulegen sind (Palandt-Heinrichs, § 133, Rn. 23). Das Recht eines Berufskünstlers, Engagementverträge abzuschließen, ist ein solches wesentliches Recht Es wäre nicht zulässig, eine Erklärung, wonach der Künstler seiner Managerin den Abschluss von Verträgen überlasse, kraft einer etwaigen Verkehrssitte als Exklusivvereinbarung auszulegen.
Mangels Exklusivvereinbarung scheidet der mit dem Antrag zu. 1 c) geltend gemachte Zahlungsanspruch, der sich auf Provisionen für vom Beklagten selbst abgeschlossene Engagements richtet, schon dem Grunde nach aus. Demnach war auch der noch nicht verlesene Antrag zu 1. c) abzuweisen.
Ebensowenig hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Provision von 2.552 DM für den geplanten Auftritt am 19.8.2000. Da dieser Auftritt nicht zustande kam, hätte die Klägerin nur dann einen Provisionsanspruch, wenn die Parteien dies auch für ausgefallene Termine so vereinbart hätten. Auch insoweit trägt die Klägerin die Beweislast. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine solche Vereinbarung, getroffen wurde. Der Beklagte hat glaubhaft bekundet, dass hierüber 1984 nicht geredet wurde und überdies die Klägerin ihm für abgesagte Auftritte nie etwas in Rechnung gestellt habe. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht auf eine etwaige Verkehrssitte an, da die Parteien nach dem Beweisergebnis jedenfalls eine jahrelange, davon abweichende Praxis hatten.
Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Abrechnung über die restliche Provision und auf Erteilung eines Buchauszugs über sämtliche Geschäfte. Diese Ansprüche macht die Klägerin im Wege der Stufenklage zur Vorbereitung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB geltend. Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich der Handelsvertreterbegriff seit der HGB-Novellierung von 1953 immer weiter ausgedehnt hat. Auch sie als Managerin kann grundsätzlich Handelsvertreterin sein. Denn in seiner Vernehmung als Partei hat der Beklagte seinen Vortrag, die Klägerin habe nur die Anfragen potentieller Veranstalter verwaltungsmäßig bearbeitet, widerlegt, indem er ihre umfassende, nach seinen Worten „exklusive„ Tätigkeit, schilderte. Auch kann ein freiberuflich tätiger Künstler „Unternehmer„ im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB sein. Es wäre jedoch verfehlt, hieraus zu schließen, dass der Manager eines Künstler beim Vertragsschluss mit einem Dritten stets als Handelsvertreter anzusehen wäre (so aber •Gerth, Das Vertragsverhältnis des Spitzenkünstlers bei Bühne und Rundfunk, S, 16). Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Vertrag zwischen einem Künstler und seinem Manager ein Vertrag über Dienste höherer Art ist (BGH NJW 1983, 1191; 1993, 505). Diese Einordnung ist deswegen sachgerecht, weil zwischen Manager und Künstler in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, das ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie § 627 BGB es für Dienste höherer Art vorsieht, rechtfertigt und erforderlich macht. Das besondere Vertrauensverhältnis ergibt sich aus der umfassenden Tätigkeit, die der Manager für den Künstler entfaltet und die über das Abschließen von Engagementverträgen hinausgeht. Es folgt auch aus der Tatsache, dass der. Manager in die .finanziellen Verhältnisse des Künstlers; zumindest was die Einnahrnenseite betrifft, vollständigen Einblick hat. Zudem verfügt der Manager über die Zeit des Künstlers, der ihm innerhalb vorgegebener, zeitlicher Rahmen die Auswahl und Festlegung bestimmter Auftrittstermine überlässt.
Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 BGB steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB. § 627 BGB will es dem Dienstberechtigten ermöglichen, jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Die Vorschrift trägt damit der Tatsache Rechnung, dass in einem besonderen Vertrauensverhältnis die Grundlage für weitere Zusammenarbeit entfallen kann, ohne dass es eines objektiv vorhandenen, greif- und darstellbaren Grundes bedarf. Vielfach wird sich der Dienstberechtigte im Vertragsverhältnis nur unwohl fühlen, ohne dies näher spezifizieren zu können. Das außerordentliche Kündigungsrecht wäre jedoch wertlos, wenn an seine Ausübung eine Sanktion geknüpft wäre, sei es ein Schadensersatzanspruch oder auch nur ein Ausgleichsanspruch, etwa nach § 89b HGB. In Anbetracht der erheblichen Dimensionen, die ein Handelsvertreterausgleichsanspruch erreichen kann — bis zu einer Jahresprovision wäre bei Bestehen eines solchen Anspruchs im Rahmen eines Dienstverhältnisses höherer Art nicht sichergestellt, dass der Dienstberechtigte in seiner Entscheidung, eine Kündigung auszusprechen; frei ist.
Nach alledem bestünde ein Anspruch aus § 89b HGB allenfalls dann, wenn § 627 BGB deswegen nicht einschlägig wäre, weil die Klägerin in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zum Beklagten gestanden hätte. In diesem Fall hätte ihr Vertrauen auf ihre Existenzsicherung Vorrang vor dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Beklagten. Doch hat die Klägerin gerade keine festen Bezüge erhalten, sondern Entgelte, die von außervertraglichen Entwicklungen abhingen — nämlich den vereinbarten Auftritten und Auftrittsgagen und demnach der Höhe nach schwankten.
Da demnach ein Handelsvertreterausgleichanspruch, wie er mit dem Antrag zu 3 g) geltend gemacht wird, schon dein Grunde nach nicht in Betracht kommt, waren die Anträge zu 3 a) bis g) insgesamt abzuweisen; obwohl nur die Anträge zu 3 a) und b) verlesen worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, § 91a ZPO. Denn voraussichtlich wäre die Klägerin auch hinsichtlich des Auskunftsantrags unterlegen. Dies folgt daraus, dass der Beklagte zu .der freiwillig erteilten Auskunft über die ohne Vermittlung der Klägerin abgeschlossenen Engagementverträge nicht verpflichtet war. Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte exklusiv an die Klägerin gebunden sein sollte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt. aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1 a): 1.917,34.EUR (3.750 DM)
b): 766,94 EUR (1.500 DM)
c): 7.669,38 EUR (15.000 DM)
insgesamt zu 1) gern. § 18 GKG: 7.669,38 EUR (15.000 DM)
Antrag zu 2): 1.304,82 EUR (2.552 DM)
Antrag zu 3 a): 12.782,30 EUR (25.000 DM)
b): 12.782,30 EUR (25.000 DM)
e): 5.112,92 EUR (10.000 DM)
d): 5.112,92 EUR (10.000 DM)
e): 5.112,92 EUR (10.000 DM)
f): 5.112,92 EUR (10.000 DM)
g): 51.129,19 EUR (100.000 DM)
insgesamt zu 3) gern. § 18 GKG: 51.129,19 EUR (100.000 DM)
Anträge zu 1) bis 3) insgesamt: 60.303,38 EUR. (117.552 DM)