Prozesskostenhilfe abgelehnt: Schmerzensgeld nach tödlichem Arbeitsunfall (§ 104 SGB VII)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage nach dem tödlichen Arbeitsunfall ihres im Entleihbetrieb eingesetzten Sohnes. Sie stützte die beabsichtigte Klage auf übergegangene Ansprüche des Sohnes, abgetretene Ansprüche des geschiedenen Ehemanns (u.a. „Schockschaden“) sowie eigene „Schockschaden“-Ansprüche. Das LG Köln verneinte für Ansprüche von Sohn und Ehemann wegen § 104 Abs. 1 SGB VII die Haftung der Antragsgegnerin. Eigene Ansprüche der Mutter seien zwar nicht vom Haftungsausschluss erfasst, hätten aber mangels zurechenbaren Pflichtverstoßes nach Aktenlage keine hinreichende Erfolgsaussicht; daher wurde PKH versagt.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Schmerzensgeldklage mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Unternehmer haftet Versicherten für durch einen Arbeitsunfall verursachte Personenschäden grundsätzlich nicht; eine Haftung nach § 104 Abs. 1 SGB VII setzt Vorsatz oder einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII voraus.
Der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII erfasst nicht eigene Gesundheitsschäden von Angehörigen („Schockschaden“), die als Folge des Arbeitsunfalls eines Versicherten eintreten.
Prozesskostenhilfe kann trotz streitigen Tatsachenvortrags versagt werden, wenn eine Gesamtwürdigung feststehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine wirtschaftlich vernünftige Partei den Rechtsstreit nicht führen würde.
Ergeben sich aus Ermittlungsakten belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall auf einem Eigenversagen des Verletzten beruht und kein zurechenbarer Pflichtverstoß des Unternehmers vorliegt, fehlt es an der für § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht deliktischer Ansprüche Dritter.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
A.
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall ihres Sohnes. Dieser wurde am 09.11.2005 auf den Betriebsgelände der Antragsgegnerin tödlich verletzt. Ihr Sohn war im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb der Antragsgegnerin eingesetzt. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, ihre Klage in erster Linie auf die sowohl auf sie als auch auf ihren geschiedenen Ehemann im Wege des Erbgangs übergegangenen Ansprüche ihres verunglückten Sohnes, in zweiter Linie auf an sie abgetretenen eigene Ansprüche ihres Ehemanns und in dritter Linie auf originär ihr selbst zugefallenen Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall zu stützen.
Am 09.11.2005 geriet der zur Unfallzeit 21 Jahre alte Sohn der Antragstellerin gegen 3.00 Uhr morgens während seiner Nachtschicht auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin in den Trichter einer Ballenpresse, wurde von dem Pressschild erfasst und zu Tode gequetscht. Welche Arbeitsaufträge dem Sohn der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin im Einzelnen zugewiesen waren, ist umstritten. Ebenso sind die näheren Einzelheiten des Unfalls und insbesondere die Frage näher umstritten, ob dem Unfall ein Pflichtverstoß der Antragsgegnerin zu Grunde liegt.
Die Antragstellerin behauptet, ihr Sohn sei im Zuge betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen regelmäßig an der in Rede stehenden Pressmaschine eingesetzt worden. Eine ordnungsgemäße Einweisung und Unterrichtung über den Ablauf der Pressmaschine habe nicht stattgefunden. Insbesondere sei ihm nicht aufgezeigt worden, wie er sich bei Störungen der Maschine zu verhalten habe. Außerdem habe er die Ballenpresse in der Unfallnacht wegen Personalmangels alleine bedient, obwohl sie ausschließlich durch 2 Mitarbeiter gefahren werden dürfe. Unstreitig habe es eine Blockade der Pressanlage gegeben. Wegen der Verschmutzung einer vorhandenen Lichtschranke sei das Pressschild gleichwohl wiederholt in die Presskammer eingefahren. Ihr Sohn habe versucht, die Blockade an der Pressanlage zu beseitigen. Ob er zu diesem Zweck auf den eigentlichen Presstrichter oder aber das Geländer der Arbeitsbühne gestiegen sei, um die Blockade jeweils mit den Füßen zu beseitigen, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Jedenfalls sei ihr Sohn in den Trichter geraten und dort zu Tode gequetscht worden.
Im Hinblick auf dieses Geschehen beabsichtigt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgelds zu verklagen. Dieses erscheine in Höhe von 100.000,00 € angemessen.
Sie macht geltend, das Schmerzensgeld rechtfertige sich in erster Linie aus dem eigenen Anspruch ihres Sohnes gegen die Antragsgegnerin als dessen Beschäftigungsgeberin. Diese Ansprüche seien mit dessen Tod auf sie und ihren Ehemann übergegangen. Der Nachlass bestehe allein aus diesem Anspruch. Ihr Ehemann habe – unstreitig – seine entsprechenden Ansprüche an sie abgetreten.
In zweiter Linie beabsichtigt sie die Klage auf die an sie – unstreitig – abgetretenen Ansprüche ihres Ehemanns zu stützen. Dazu behauptet sie, dieser habe als Mitarbeiter der Antragsgegnerin seinen getöteten Sohn in der Müllpresse vorgefunden. Aus Verzweiflung habe er mit einer Hand gegen einen Pfosten geschlagen und sich dabei – unstreitig – einen Handtrümmerbruch zugezogen. Außerdem leide er seit dem Vorfall an massiven Schlafstörungen. Sowohl als Folge des Handtrümmerbruchs als auch des "Schock-Schadens" sei er in der Zeit vom 11.11.2005 bis zum 31.05.2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Schließlich habe sie selbst als Folge der Nachricht vom Tode ihres Sohnes sowie den Einzelheiten des Unfalls ihrerseits einen "Schockschaden" erlitten. Sie beabsichtigt, ihre Klage in dritter Linie auf diesen zu stützen. Dazu behauptet sie, den Tod ihres Sohnes bis heute nicht verwunden zu haben. Entsprechend den von ihren vorgelegten Unterlagen habe sie eine qualifizierte schwer depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsänderung nach schwerer Belastungsreaktion erlitten. Sie meint ferner, das Regulierungsverhalten der Antragsgegnerin wirke sich Schmerzensgeld erhöhend aus.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragstellerin sei bereits nach Maßgabe des § 104 Abs. 1 SGB VII von der Geltendmachung der Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Außerdem beruhe die Tötung ihres Sohnes nicht auf einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin. Dazu behauptet sie, ihr Sohn sei ordnungsgemäß über die Einzelheiten und Sicherheitsvorkehrungen belehrt worden. Außerdem habe sich bereits einem Laien aufdrängen müssen, dass nicht in die laufende Anlage eingegriffen werden dürfe. Der ihm zugewiesene Bereich habe in Säuberungsarbeiten außerhalb der Pressanlage bestanden. Sie meint schließlich, die Antragstellerin habe die bis zu einem "Schockschaden" erstarkten Beeinträchtigungen nicht ausreichend substantiiert dargetan. Die zutreffende Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemanns habe lediglich auf dem Handtrümmerbruch, nicht aber auf einer psychischen Beeinträchtigung beruht. Schließlich habe sie den Ehemann der Antragstellerin mit einer nicht geschuldeten Sonderleistung von 13.000,00 € unterstützt.
B.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; § 114 ZPO.
I.
Soweit die Antragstellerin beabsichtigt, ihre Klage auf zunächst in der Person ihres getöteten Sohnes und ihres Ehemanns entstandene Ansprüche zu stützen, besteht hinreichende Erfolgsaussicht nicht.
1. Es kann dahinstehen, ob ihrem Sohn infolge des unmittelbar in seinem Tod mündenden Unfallgeschehens grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche zufallen konnten (vgl. dazu BGH NJW 1981, 1613; NJW 1995, 783; KG NZV 1996, 455). Ebenso braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob sein Vater, der geschiedene Ehemann der Antragstellerin, bedingt durch den Anblick des verstümmelten Körpers seines Sohnes einen sogenannten "Schockschaden" erlitten hat. Beides liegt nach den Einzelheiten des Unfallgeschehens zumindest nahe.
2. Die Haftung der Antragsgegnerin ihnen gegenüber ist jedoch jedenfalls bereits gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu diesen in einer sonstigen die Versicherung begründeten Beziehung stehen, zum Ersatz des durch einen Versicherungsfall verursachten Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf nach einem § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Keine dieser Voraussetzungen ist aber erfüllt. Gegenüber dem getöteten Sohn der Antragstellerin und deren Ehemann als für ihr Unternehmen tätigen Versicherten kommt eine Einstandspflicht der Antragsgegnerin bereits von Rechts wegen nicht in Betracht.
II.
Auch soweit die Antragstellerin ihre Klage auf originär in ihrer Person entstandene Ansprüche stützt, besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht.
1. Zwar kommt der Antragsgegnerin im Verhältnis zu der nicht für ihr Unternehmen tätigen Antragstellerin die Haftungsbeschränkung gemäß § 104 SGB VII nicht zu Gute. Der gesetzliche Haftungsausschluss erfasst namentlich nicht die Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund sogenannter "Schockschäden", die sie selbst als Folge seines Arbeitsunfalls erlitten haben (BGH NJW-RR 2007, 1395).
In seiner zu § 105 Abs. 1 SGB VII ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die in § 104, 105 SGB VII geregelte Haftungsbegrenzung habe eigene Gesundheitsschäden von Angehörigen (hier: "Schockschäden") ersichtlich nicht im Blick. Angesichts dessen, dass bei einer zeitgleichen Verletzung des Versicherten einerseits und des Angehörigen selbst andererseits durch ein einheitliches Unfallgeschehen die eigenen Ansprüche des Angehörigen nach diesen Vorschriften unzweifelhaft nicht ausgeschlossen wären, könne im Hinblick auf sogenannte "Schockschäden", die der Angehörige wegen des Unfalls des Versicherten erleide, nichts anderes gelten (BGH NJW-RR 2007, 1395, 1396, m. w. Nachw.).
2. Allerdings fehlt es an einem schuldhaften Pflichtverstoß der Antragsgegnerin oder eines ihrer Mitarbeiter, der ihr zuzurechnen wäre. Weder der zwischen den Parteien unstreitige Umstand, dass die Ballenpresse zum Unfallzeitpunkt nicht von zwei Personen bedient wurde, noch die umstrittene Behauptung der Antragstellerin, ihr Sohn habe die Ballenpresse auf Grund Weisung der Antragsgegnerin bedient, ohne zuvor über deren Funktionsweise und die einzuhaltenden Versicherungsmaßnahmen unterrichtet worden zu sein, begründet eine hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO.
a) Prozesskostenhilfe kann einer bedürftigen Partei auch bei umstrittenem Tatsachenvortrag und der damit gegebenen Notwendigkeit der Beweisaufnahme jedenfalls dann versagt werden, wenn die Gesamtwürdigung schon feststehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, welche die Kosten der Prozessführung selbst tragen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von dem Rechtsstreit absehen würde (BGH NJW 1994, 1160; OLG Köln NJW-RR 2001, 271; Zöller/ Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 26, m. w. Nachw.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Strafakten das Gegenteil des Parteivortrags belegen (OLG Koblenz, JurBüro 1994, 232; Zöller/ Philippi, a. a. O., § 114 Rdnr. 26a).
aa) Zwar ergibt sich aus der Ermittlungsakte 632 Js 14/06 StA Köln, dass der tödlich verunglückte Sohn der Antragstellerin bereits mehrere Wochen vor dem Unfalltag tatsächlich nicht nur mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten außerhalb der Ballenpresse, sondern auch mit ihrer Bedienung befasst gewesen ist.
bb) Andererseits ergibt sich gerade aus den Angaben und Bekundungen der von der Antragstellerin benannten Zeugen L (des Zedenten) und Herrn X sowie des Herrn T im Ermittlungsverfahren, dass der Verunglückte über die Bedienung der Kanalballenpresse und die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen arbeitsplatzbezogen unterwiesen worden ist. Nach den polizeilichen Ermittlungen vor Ort unmittelbar nach dem Unfallgeschehen waren an der Maschine zudem mehrere rote Warnschilder angebracht. Diese wiesen darauf hin, dass die Presse für eine Störungsbeseitigung über den Hauptschalter auszuschalten sei.
cc) Gerade der Zedent als Vater des Verunglückten hat noch in der Unfallnacht und bei seiner späteren polizeilichen Vernehmung bekundet, seinem Sohn sei der Ablauf der Maschine bekannt gewesen. Er sei in der Lage gewesen, die einzelnen Arbeitsschritte selbständig durchzuführen. Er selbst gehe davon aus, dass sich sein Sohn "leichtsinnig" an die Trichteröffnung begeben und versucht habe, die Verstopfung – mit den Füßen – zu beseitigen, ohne zuvor die Maschine anzuhalten. Diese Annahme des eigenen Vaters findet durch die polizeilich umfassend durchgeführten Ermittlungen, welche die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt in der Nachfolge zutreffend gewürdigt haben, Verfestigung und Unterstützung. Danach beruht der tödliche Unfall nicht auf einem zurechenbaren Pflichtverstoß der Antragsgegnerin, sondern auf einem Augenblickversagen des Getöteten selbst.
dd) Bereits der Generalstaatsanwalt hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 27.11.2006 zutreffend darauf hingewiesen, das – unstreitige – Fehlen einer zweiten Bedienperson für die Presse stelle keinen zurechenbare Unfallursache dar. Die Funktionsabläufe der Pressanlage lassen ihre Bedienung durch nur eine Person unbedenklich zu. Außerdem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Augenblickversagen des Getöteten für die Antragsgegnerin vorhersehbar und damit im Ergebnis vermeidbar gewesen war.
b) Die Antragstellerin zeigt insgesamt keine Umstände auf, die eine von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abweichende Bewertung zuließen. Eine Haftung der Antragsgegnerin kommt damit schon dem Grunde nach nicht mit der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Wahrscheinlichkeit in Betracht.