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Landgericht Köln·2 O 492/18·11.07.2019

Dieselskandal: § 826 BGB scheitert an fehlendem Beweis des Irrtums beim Gebrauchtwagenkauf

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin eines 2017 erworbenen gebrauchten Diesel-Pkw begehrte von Motorentwicklerin und Herstellerin Rückabwicklung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Streitpunkt war, ob eine fortwirkende Täuschung trotz öffentlicher Mitteilungen ab 09/2015 vorlag und ob die Klägerin bei Vertragsschluss einem Irrtum unterlag. Das LG Köln verneinte Ansprüche, weil die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts bewies, dass sie die Betroffenheit/Software-Update nicht kannte und bei Kenntnis nicht gekauft hätte. Mangels nachgewiesenem Irrtum scheiterten auch Annahmeverzug und Nebenforderungen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz im Dieselskandal mangels Nachweises eines Irrtums bei Kaufentscheidung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen manipulierter Abgassoftware kann auch bei einem nach öffentlichem Bekanntwerden des Skandals geschlossenen Kaufvertrag in Betracht kommen, wenn die ursprüngliche Täuschung beim Inverkehrbringen fortwirkt.

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Nachträgliche öffentliche Hinweise des Herstellers auf die Erforderlichkeit eines Software-Updates beseitigen eine zuvor begangene Täuschung nicht ohne Weiteres; das Risiko unzureichender oder nicht zur Kenntnis genommener Aufklärung trägt grundsätzlich der Täuschende.

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Bei einer auf Täuschung beim Vertragsschluss gestützten Fallgruppe des § 826 BGB hat der Anspruchsteller den auf der Täuschung beruhenden Irrtum sowie dessen Kausalität für die Kaufentscheidung darzulegen und zu beweisen.

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Bleibt nach der persönlichen Anhörung der Partei unklar, welches konkrete Vorstellungsbild beim Vertragsschluss bestand, kann ein Irrtum nicht festgestellt werden; eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO setzt eine ausreichende Tatsachengrundlage (Anbeweis) voraus.

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Steht der Irrtum des Käufers bei Vertragsschluss nicht fest, scheiden deliktische Rückabwicklungsansprüche gegen Motorentwickler und Fahrzeughersteller gleichermaßen aus, ohne dass es auf deren Kenntnis im Einzelnen ankommt.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 141 ZPO§ 448 ZPO§ 156 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb im April 2017 von der T GmbH in Leverkusen einen gebrauchten Pkw B R 2,0 TDI mit einer Laufleistung von 58.615 km zum Preis von 30.052,55 € (Rechnung siehe Anlage K 1, Bl 65). Das Fahrzeug hat einen Motor vom Typ ####. Die Besonderheiten der Steuerungssoftware dieser Motoren in Bezug auf die Abgasrückführung sind allgemein bekannt.

2

Der Motor wurde von der Beklagten zu 1 entwickelt. Die Beklagte zu 2 hat das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht.

3

Am 22. September 2015 hatte die Beklagte zu 1 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der es hieß, W treibe die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. Auffällig seien ausschließlich Fahrzeuge mit Motoren vom Typ ####. Dies betreffe auch „andere Diesel-Fahrzeuge des W-Konzerns“.

4

Am 2. Oktober 2015 hatte die Beklagte zu 2 in einer Presseerklärung ausgeführt, jeder Kunde könne sich auf ihrer Homepage durch Eingabe der Fahrgestellnummer informieren, „ob sein B infolge von Unregelmäßigkeiten mit der verwendeten Software betroffen ist“.

5

Das vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Software-Update war am Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits durchgeführt worden.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018 bot die Klägerin den Beklagten das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung zum 28.12.2018 an. Die Beklagte zu 2 lehnte dies mit Schreiben vom 26.12.2018 ab. Die Beklagte zu 1 äußerte sich nicht.

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Die Klägerin behauptet, sie habe erst durch ihren Prozessbevollmächtigten erfahren, dass ihr Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei. Sie habe auch nicht gewusst, dass man die Betroffenheit anhand der Fahrzeug-Ident-Nummer prüfen konnte und kann. Hätte sie vor dem Kauf diese Kenntnisse gehabt, dann hätte sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben.

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Sie ist der Ansicht, die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 1 und die Pressemitteilung der Beklagten zu 2 aus dem Jahr 2015 ließen das vorsätzlich sittenwidrige Verhalten der Beklagten nicht entfallen. Zum einen werde dort nicht gesagt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Zum anderen hielten die Beklagten ihr Verhalten bis heute nicht für sittenwidrig.

9

Sie behauptet, auch die Beklagte zu 2, die den Motortyp #### unstreitig nicht entwickelte, habe Kenntnis von der Abschalteinrichtung gehabt. Dies folge daraus, dass die Abschalteinrichtung im Jahr 2004 von der C GmbH entwickelt und später in der Abteilung Antriebstechnik der Beklagten zu 2 weiterentwickelt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

12

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 30.052,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% seit dem 10.4.2017 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke B vom Typ R, 2.0 TDI, mit der Fahrgestellnummer #####, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.227,02 € zu zahlen;

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2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 seit dem 29.12.2018 und die Beklagte zu 2 seit dem 26.12.2018 mit der Annahme der im Klageantrag zu 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befinden;

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3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1 ist der Ansicht, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung könne schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Klägerin nicht getäuscht worden sei. In der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 seien alle nötigen Informationen enthalten gewesen.

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Sie behauptet, erst seit dem 3. Quartal 2017 verschiebe sich herstellerübergreifend die Nachfrage von Dieselfahrzeugen zu Benzinern. Ursache sei insbesondere die öffentliche Debatte über Einfahrverbote für Dieselfahrzeuge in einige deutsche Innenstädte. Erst mit dem Urteil des VG Stuttgart vom 26. Juli 2017 seien die Verbandsklagen gegen etliche Städte, gerichtet auf Einhaltung ihrer Luftreinhaltepläne, bundesweit bekannt geworden.

19

Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, bei der Klägerin könne ein Irrtum nicht erregt worden sein, denn im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses sei „die Dieselthematik bereits seit 1 ½ Jahren bekannt“ gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Täuschung; andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

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Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug erst im April 2017 und damit nach dem (grundsätzlichen) Bekanntwerden der ####-Problematik.

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a) Allerdings meint das Gericht nicht, dass Ansprüche aus § 826 BGB wegen eines erst im Jahr 2017 geschlossenen Kaufvertrags stets ausgeschlossen seien.

25

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 6. Juni 2019 (24 U 5/19) Ansprüche aus § 826 BGB für alle Fälle, in denen das Fahrzeug nach dem 22. September 2015 (Ad-hoc-Mitteilung) erworben wurde, ausgeschlossen. Es hat ausgeführt, das Verhalten der Herstellerin sei nach diesem Zeitpunkt nicht (mehr) besonders verwerflich gewesen, da sie mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammengearbeitet und explizit veröffentlicht habe, welche „konkreten Fahrzeugtypen … vom sogenannte ‚Dieselskandal‘ betroffen“ waren. Zudem war das Oberlandesgericht der Ansicht, der Kläger habe nicht bewiesen, dass das Verhalten der Herstellerin für den Kauf ursächlich geworden sei. Trotz grundsätzlicher Kenntnis von den Manipulationen an bestimmten Fahrzeugmodellen habe der Kläger den Verkäufer nicht gefragt, ob das Auto, für das er sich interessierte, betroffen sei. Dies indiziere, dass dieser Umstand keine entscheidende Rolle für seine Kaufentscheidung gespielt habe. Gleiches folge aus dem Umstand, dass er erst im Juni 2018 Maßnahmen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags ergriffen habe, obwohl ihm die Herstellerin schon im Januar 2017 die Durchführung des Softwareupdates empfohlen habe.

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Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vermag indes nicht zu überzeugen. Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung knüpft an eine Täuschung an, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs begangen wurde, indem der damals offenbarungspflichtige Umstand, dass die Zulassung des Fahrzeugs erschlichen worden war, verschwiegen wurde. Diese Täuschung kann grundsätzlich – zu den Besonderheiten im Streitfall sogleich – bei jeder Weiterveräußerung des Fahrzeugs fortwirken, wenn der Veräußerer seinerseits die ####-Betroffenheit nicht offenlegt.

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Die Herstellerin konnte die einmal begangene Täuschung nicht ungeschehen machen, indem sie nachträglich offenlegte, dass die betroffenen Fahrzeuge ein Software-Update benötigten.

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Zum einen ist fraglich, ob die öffentlichen Äußerungen der Herstellerin ab September 2015 inhaltlich hinreichend konkret waren, um eine Fehlvorstellung eines Kaufinteressenten eines Gebrauchtfahrzeugs über dessen Beschaffenheit auszuschließen. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines nicht näher spezifizierten Software-Updates verbunden mit der Erklärung, die Fahrzeuge seien technisch sicher und fahrbereit, lassen den durchschnittlich aufmerksamen Kaufinteressenten nicht erkennen, dass er ein im Ursprungszustand nicht zulassungsfähiges und nach Aufspielung des Software-Updates womöglich in mehrerlei Hinsicht (Verbrauch, Fahrleistungen, Haltbarkeit) verschlechtertes Fahrzeug erhält.

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Zum anderen treten etwaige Pflichtverletzungen durch Unterlassen im Zuge der Aufarbeitung der Problematik ab September 2015 nicht an die Stelle der ursprünglichen Pflichtverletzung beim Inverkehrbringen, sondern neben sie. Es ist das Risiko des Täuschenden, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Erklärungsempfängern wendet, dass nicht jeder von ihnen Kenntnis von späteren Äußerungen des Täuschenden erhält, mit denen die nötige Aufklärung womöglich nachgeholt wird. Es ist nicht Sache des Erklärungsempfängers, sich beim Täuschenden zu erkundigen, ob es etwas zu ergänzen oder zu berichtigen gebe.

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b) Jedoch hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass sie im Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht wusste, dass das Fahrzeug einen ####-Motor hatte und mit dem Software-Update versehen war, und dass sie das Fahrzeug in Kenntnis dieser Umstände nicht erworben hätte. Die Beweislast liegt bei ihr, da die Täuschung beim Vertragsschluss eine besondere Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist und dieses Tatbestandsmerkmal nebst einem auf der Täuschung beruhenden Irrtum als anspruchsbegründender Umstand von der Klägerin dargelegt und bewiesen werden muss.

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Das Gericht hat die Klägerin hierzu gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Sie hat ihr Vorstellungsbild im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses – das Maßstab für einen etwaigen Irrtum ist und daher von ihr darzulegen und zu beweisen war – jedoch so blass und unkonkret dargelegt, dass das Gericht zum Schluss gekommen ist, die Klägerin habe ihm wesentliche Aspekte vorenthalten. Bei dieser Sachlage fehlte eine Grundlage, um in eine Parteivernehmung der Klägerin einzutreten, § 448 ZPO.

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Die Klägerin hat zu Beginn ihrer Anhörung nur zwei Sätze gesagt, die zudem einstudiert wirkten. Auf die Aufforderung des Gerichts, mehr zu sagen, hat sie mit der Bitte geantwortet, das Gericht möge ihr Fragen stellen. Dies ist als Versuch zu deuten, möglichst wenig von sich aus zu äußern, um Umstände zu verbergen, die dem Erfolg der Klage abträglich sein könnten.

33

Auf die einzelnen, konkreten Nachfragen des Gerichts hat sie stets nur knapp geantwortet und die Umstände des Kaufs und ihr damaliges Vorstellungsbild nur punktuell dargelegt.

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Sie hat insbesondere den – für ihren Kenntnisstand zum Abgasskandal offenkundig erheblichen – Umstand, dass sie vor dem  Erwerb des streitgegenständlichen Pkw B R einen Pkw Q Diesel mit ####-Motor ihres Ehemanns regelmäßig (mit-) nutzte, erst auf Nachfrage offenbart. Zuvor war beim Gericht der unzutreffende Eindruck entstanden, sie habe vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw (ausschließlich) einen Pkw G mit Otto-Motor genutzt.

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Die Klägerin konnte auch nicht erklären, weshalb ihr alle medialen Informationen zum W-Abgasskandal bis September oder Oktober 2018 unwichtig oder unglaubhaft erschienen. Wer ein Auto für mehr als 30.000 € erwirbt, blendet nicht Informationen aus, die für die Qualität des Autos entscheidend sind. Ihre Angabe, sie habe nicht gedacht, dass deutsche Autos betroffen sein könnten, ist nicht nachvollziehbar, da es beim sogenannten W-Abgasskandal um einen deutschen Konzern geht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie nicht gewusst habe, dass B zum W-Konzern gehört.

36

Erst recht hat die Klägerin nicht erklärt, wieso sie im Herbst 2018 dann doch Interesse am sogenannten Abgasskandal entwickelte und für möglich hielt, dass auch deutsche Autos betroffen sind.

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Ist nach alledem unklar, was die Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertrags wusste und was nicht, kann nicht festgestellt werden, dass sie irrte.

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2. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 bestehen ebenso wenig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Fahrzeugs und Konzerntochter der Beklagten zu 1 wissen musste, dass der fragliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Jedenfalls gilt auch hier, dass ein Irrtum der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung nicht feststeht. Die Ausführungen unter Ziffer 1 gelten entsprechend.

39

3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juli 2019 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

42

Streitwert: 25.369,72 €