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Landgericht Köln·2 O 472/18·18.06.2019

Diesel-Abgasskandal: Schadensersatz nach § 826 BGB trotz Kaufs nach Bekanntwerden

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Herstellerin wegen eines vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Pkw Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe. Das LG Köln bejahte eine Haftung aus § 826 BGB und sprach den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zu. Den Feststellungsantrag zu weiteren Schäden wies es als unzulässig ab und verneinte einen Anspruch auf Verzinsung nach § 849 BGB. Annahmeverzug und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten wurden festgestellt bzw. zugesprochen.

Ausgang: Schadensersatz (Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz) und Annahmeverzug zugesprochen, Feststellungs- und weitere Zins-/Kostenpositionen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kann in der Eingehung eines ungewollten Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung liegen, weil der Käufer ein zulassungsrechtlich belastetes Produkt erhält.

2

Hat der Käufer das Fahrzeug nach allgemeinem Bekanntwerden des Abgasskandals erworben, muss er darlegen und beweisen, dass er bei Vertragsschluss nicht wusste, dass gerade sein Fahrzeug betroffen ist; allein die Medienberichterstattung schließt eine Täuschung nicht aus.

3

Der Schädiger kann sich bei vorsätzlicher Täuschung regelmäßig nicht darauf berufen, der Getäuschte hätte die Täuschung erkennen können oder müssen; eine etwaige Fahrlässigkeit des Käufers tritt hinter dem vorsätzlichen Verhalten zurück.

4

Bei der Rückabwicklung im Rahmen von § 826 BGB sind gezogene Nutzungen anzurechnen; der Nutzungsersatz kann nach der Formel Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartbare Restlaufleistung bemessen werden.

5

Ein Feststellungsantrag zu weiteren Aufwendungen und Schäden ist unzulässig, wenn die behaupteten Schäden bereits bezifferbar sind oder künftige Schäden nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen; § 849 BGB begründet keinen Zinsanspruch, wenn nicht eine Überzahlung/Preisüberhöhung geltend gemacht wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 826 BGB§ Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007§ 31 BGB§ 826 BGB i.V.m. § 249 BGB§ 849 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.262,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs T G mit der FIN ###### zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 51% und die Beklagte zu 49%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb am 31. Oktober 2016 bei der Auto U GmbH in Brühl den im Tenor zu 1 näher bezeichneten Pkw T G zum Preis von 10.708 €. Das Fahrzeug war am 26. Februar 2013 erstmals zugelassen worden und wies eine Laufleistung von 85.400 km auf.

2

Der Pkw ist mit einem 1,6l-TDI-Motor ausgestattet, der zu den Motoren des Typs ##### zählt. Diese Motoren hat die Beklagte entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht. Die Besonderheiten der Steuerungssoftware dieser Motoren in Bezug auf die Abgasrückführung sind allgemein bekannt.

3

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. November 2018 (K 5, Bl 28) ließ der Kläger die Beklagte unter Setzung einer Frist zum 5. Dezember 2018 fruchtlos auffordern, Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu leisten.

4

Am Vorabend der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 153.741 km.

5

Der Kläger behauptet, er habe im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht gewusst, dass das Fahrzeug vom sogenannten Abgasskandal betroffen war.

6

Hierzu hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2019 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, er habe vor dem Kauf bereits ein Fahrzeug der Marke T besessen, das aber mit einem Benzinmotor ausgestattet gewesen sei. Er habe ein verbrauchsgünstiges Zweitfahrzeug mit grüner Plakette zum Pendeln nach Düsseldorf benötigt. Beim ADAC habe er sich informiert und erfahren, dass der T G 1,6l-TDI besonders verbrauchsgünstig sei.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeuges T G in Höhe von 10.708 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu zahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs T G entstanden sind und weiterhin entstehen werden;dies (Antrag zu 1 und 2) Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs T G mit der FIN ##### sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch ihn, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

11

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis von 10.708 € seit dem 1. November 2016 bis zum 5. Dezember 2018 zu zahlen;

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4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Pkw seit dem 6. Dezember 2018 in Annahmeverzug befindet;

13

5. die Beklagte zu verurteilen, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zu den Behauptungen des Klägers erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises von 10.708 € abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 4.445,90 €, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.

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Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zunächst auf folgende Erwägungen aus dem Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 12. Oktober 2018 (2 O 102/18) verwiesen:

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„1. Die Klägerin hat durch ein Verhalten der Beklagten, nämlich durch das Inverkehrbringen  des, wie die Beklagte wusste, technisch mangelbehafteten streitgegenständlichen Pkw-Motors, einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter oder eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19.7.2004, Az. II zR 402/02, juris Rz. 41; LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 28). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (so auch LG Offenburg a. a. O.).

22

Die Klägerin hat ein von der Beklagten hergestelltes, mit einem Motor der Baureihe #### ausgestattetes und in Verkehr gebrachtes Fahrzeug erworben, welches in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als ein vernünftiger Durchschnittskäufer dies erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener Pkw entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Hierzu gehört, dass der Hersteller die für das Fahrzeug erforderliche Typgenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt hat. Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 36, 38). Bei der von der Beklagten in das streitgegenständliche Fahrzeug implementierten Software handelt es sich nach der zutreffenden Beurteilung des Kraftfahrtbundesamtes um eine verbotene Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung begründet eine technische Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs mit potentieller Gefahr seiner Stillegung, was als Schaden im Sinne des § 826 BGB ausreicht (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17).

23

2. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu beurteilen. Denn die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand vorsätzlich gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht und geschädigt (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17). Sie hat dabei nicht nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, welches sich insgesamt als sittenwidriges Verhalten darstellt (so auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.6.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 52 m. w. N.; LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 46). Aus dem Gesamtverhalten der Beklagten ist die Gesinnung zu entnehmen, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass – jedenfalls in bestimmten Straßen bestimmter Innenstädte – Gesundheitsgefahren drohen (LG Krefeld, Urteil vom 4.10.2017, 2 O 19/17).

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Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 28.6.2016, Az. I ZR 536/15, juris Rz. 17; LG Offenburg a. a. O.). Eine solche bewusste Täuschung liegt hier vor, da der Einbau einer verbotenen Abschalteinrichtung denknotwendig nur bewusst und in Täuschungsabsicht geschehen kann (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17). 

25

3. Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten hat den Schaden der Klägerin auch kausal und zurechenbar ausgelöst. Denn die durch die Beklagte manipulierten Werte des Prüfstandsverfahrens zur Untersuchung der Abgaswerte haben neben dem Bezug zur Umweltverträglichkeit auch Einfluss auf die Zulassung oder Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs. Insoweit ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit und Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung eines potentiellen Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Käufer konkrete Vorstellungen über die für die Zulassung und Zulassungsfähigkeit im Einzelnen erforderlichen technischen Einrichtungen, rechtlichen Voraussetzungen und Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren macht (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17). Denn ein Fahrzeugkäufer darf auch ohne solche detaillierten Vorstellungen davon ausgehen, dass ein von ihm für den Inlandsbetrieb erworbener Pkw eines namhaften Herstellers entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, zitiert nach juris Rz. 36 ff.; ähnlich auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.6.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 53). Da eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich sowohl die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet als auch erhebliche Einbußen des Verkehrswerts zur Folge haben kann, ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von der Manipulation gewusst hätte.“

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Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Kaufvertrag erst im Oktober 2016 und damit mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals geschlossen worden ist. Deshalb war es Sache des Klägers darzulegen, dass er bei Kaufvertragsschluss über die Zulassung oder Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs im Sinne der vorstehenden Ausführungen getäuscht worden ist.

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Eine solche Täuschung wäre ausgeschlossen, wenn der Kläger damals gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom sogenannten Abgasskandal betroffen war. Das Gericht ist jedoch nach Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass er sich hierüber keine Gedanken gemacht hat. Es hält die Angaben des Klägers für glaubhaft, dass dieser nur darauf geachtet hat, ein verbrauchsgünstiges Auto mit grüner Plakette zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass der sogenannte Abgasskandal schon im September 2015 bekannt geworden war und hierüber in zahlreichen Medien umfangreich berichtet worden ist. Denn es geht allein um die Frage, ob der Kläger wusste, dass gerade das Fahrzeug, für das er sich interessierte und das er dann erwarb, hiervon betroffen war.

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Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Klägers nachlässig war und ob er besser daran getan hätte, die Verkäuferin nach dieser Betroffenheit zu befragen. Denn auf Seiten der Beklagten fällt ein vorsätzliches Verhalten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ins Gewicht. Die mögliche Fahrlässigkeit des Klägers tritt dahinter zurück. Wer einen anderen täuscht, kann nicht mit dem Einwand gehört werden, der Getäuschte habe die Täuschung erkennen können oder müssen.

29

Wegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird erneut auf das Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 12. Oktober 2018 (2 O 102/18) verwiesen:

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4. Die Beklagte hat auch sämtliche vorbeschriebenen Merkmale der Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB in ihrer Person verwirklicht. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2016, Az. VI ZR 536/15, juris Rz. 13). Dabei zählen zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern einer Gesellschaft im Sinne des § 31 BGB nicht nur die satzungs- oder gesetzmäßigen Organe einer juristischen Person, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Personen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und die die juristische Person insoweit repräsentieren. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich damit in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage, § 31 Rz. 6).

31

Die Entwicklung eines Motortyps, der in Millionen von Fahrzeugen weltweit eingesetzt werden soll, ist zeit- und kostenaufwendig. Eine Vielzahl hochqualifizierter Mitarbeiter ist hierin eingebunden. Ein Entwicklungsauftrag dieser Größenordnung bedarf einer besonders engmaschigen Projektsteuerung einschließlich festgelegter Berichtspflichten, um in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben. Es wäre daher lebensfern anzunehmen, sowohl der Vorstand der Beklagten als auch die leitenden Angestellten in der Motorenentwicklung hätten nachgeordneten Mitarbeitern freie Hand gelassen und sich über die Fortschritte oder auch Nicht-Fortschritte des Entwicklungsauftrags nicht regelmäßig unterrichtet. Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 – 9 W 86/17).

32

Die Beklagte trägt dergleichen auch nicht vor, sondern hat zu den Einzelheiten der Durchführung ihres Entwicklungsauftrags 189 keine Angaben gemacht.

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5. In subjektiver Hinsicht ist es im Rahmen des § 826 BGB nicht erforderlich, dass der Schädiger selbst zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangt, es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis der Beklagten ist zu bejahen. Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 47; LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 48). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von der Implementation der Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen an den gesetzeskonformen Erwerb der Typgenehmigung und die technische Mangelfreiheit nicht entsprachen und ihnen deshalb einen Schaden im Sinne des § 826 BGB zufügten (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17).

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6. Da – wie erörtert – alle Anspruchsmerkmale des § 826 BGB verwirklicht sind, hat die Klägerin gegen die Beklagte aus dieser Norm in Verbindung mit § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der hier auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtet ist, da die Klägerin, wenn sie von der Täuschung gewusst hätte, den streitgegenständlichen Pkw nicht erworben hätte.

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Die Klägerin muss sich auch nicht mit dem von der Beklagten entwickelten Software-Update zufrieden geben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Durchführung des Software-Updates zu nachteiligen Folgen für die Lebensdauer des Motors des streitgegenständlichen Pkw führen wird. Auf anderslautende Angaben der Beklagten, die durch nichts belegt sind, muss die Klägerin nicht vertrauen, weil die Beklagte sie gerade in Bezug auf die Motorsteuerung getäuscht hat. Was immer die Beklagte nun zu den Eigenschaften und Auswirkungen des Software-Updates angibt, kann zutreffen, teilweise zutreffen oder nicht zutreffen.“

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7. Der Kläger muss sich die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Gebrauch des Fahrzeugs hatte.

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Die Gebrauchsvorteile sind mit 4.445,90 € anzusetzen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 1,6l-TDI-Motor ausgestattet, der grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann berechtigt erwartet werden. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 85.400 km, so dass er noch 164.600 km mit dem Pkw hätte zurücklegen können. Bis zum Vorabend der mündlichen Verhandlung hatte er 68.341 km zurückgelegt. Die Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 10.708 € × 68.341 km ÷ 164.600 km = 4.445,90 €.

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8. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2 ist unzulässig. Die weiteren Aufwendungen und Schäden aus dem Erwerb und Unterhalt des Fahrzeugs sind entweder schon entstanden und damit bezifferbar oder, soweit sie erst künftig entstehen können, nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass kein Feststellungsinteresse besteht.

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9. Für die begehrte Verzinsung zwischen Kaufvertragsschluss und Ablauf der Rückgabefrist gibt es keine rechtliche Grundlage. Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 849 BGB nicht einschlägig. Über ihren Wortlaut hinaus greift die Norm zwar nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH v. 12.6.2018, KZR 56/16 – „Grauzementkartell II“, Rn 45). Dies ist insbesondere in Kartellfällen zu bejahen, wenn der durch das Kartell Geschädigte überhöhte Kaufpreise gezahlt hat. Vorliegend macht der Kläger jedoch nicht geltend, der Kaufpreis für sein Fahrzeug sei überhöht gewesen. Er verlangt auch nicht dessen Herabsetzung, sondern Schadensersatz in Höhe des vollen Kaufpreises.

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10. Der Zinsanspruch ab dem Ablauf der Rückgabefrist rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

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II. Seit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 21. November 2018 gesetzten Frist befindet sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug.

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III. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger nur auf Basis eines Gegenstandswerts von 6.262,10 € ersetzt verlangen. Eine 0,65-Geschäftsgebühr hieraus nebst Auslagenpauschale und USt macht 337,07 € aus.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 12.708 €

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(10.708 € für den Klageantrag zu 1; 2.000 € für den Klageantrag zu 2; die übrigen Klageanträge  haben keinen eigenen Streitwert)