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Landgericht Köln·2 O 405/04·18.05.2005

Schadensersatz wegen Fondsvermittlung: Prospektaufklärung genügt, Klage abgewiesen

ZivilrechtKapitalanlagerechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem Finanzdienstleister und dessen Handelsvertreter Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Aufklärung über eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Sie berief sich u.a. auf angeblich garantierte Ausschüttungen und unterlassene Hinweise auf kritische Branchenberichte. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Risiken (insb. Mietausfall) im Emissionsprospekt hinreichend deutlich dargestellt waren und keine Pflicht zur zusätzlichen mündlichen Detailerläuterung oder zur Auswertung unseriöser Brancheninformationsdienste bestand. Eine Pflichtverletzung aus Vertrag/c.i.c. oder deliktische Haftung verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Darlehensfreistellung wegen behaupteter Falschberatung zur Fondsbeteiligung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungs- und Informationspflicht über Risiken einer Fondsbeteiligung kann durch rechtzeitige Überlassung eines verständlichen und inhaltlich vollständigen Emissionsprospekts erfüllt sein, wenn dieser die wesentlichen Risiken hinreichend deutlich darstellt.

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Eine Plausibilitätsprüfung durch Anlageberater/-vermittler beschränkt sich darauf, ob der Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild vermittelt und die mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren Angaben sachlich vollständig und richtig sind; ohne konkrete Anhaltspunkte besteht keine Pflicht zu weitergehenden wirtschaftlichen Nachforschungen.

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Eine mündliche Erläuterung sämtlicher Prospektdetails ist regelmäßig nicht geschuldet, solange das Informationsmaterial nicht widersprüchlich ist, der Anleger die Prospektlektüre zumutbarerweise leisten kann und kein erkennbarer zusätzlicher Aufklärungsbedarf besteht.

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Allgemeine oder werbende Aussagen zu prognostizierten Ausschüttungen begründen keine Haftung, wenn der Prospekt klar zwischen Prognose und Risiko unterscheidet und die Risiken unmissverständlich beschreibt.

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Eine Pflicht zur Auswertung und Offenlegung kritischer Berichte besteht grundsätzlich nur hinsichtlich seriöser Wirtschaftspresse; für Brancheninformationsdienste ohne hinreichend gesicherte Seriosität besteht eine solche Pflicht nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz§ 278 BGB§ 826 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung bzw. –vermittlung in Anspruch.

3

Die Beklagte zu 1) ist ein in ganz Deutschland tätiges Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmen. Der Beklagte zu 2), der für die Beklagte zu 1) als Handelsvertreter tätig ist, rief die Klägerin 1994/Frühjahr 1995 - der genaue Zeitpunkt ist streitig - an und bot ihr eine unverbindliche und kostenlose Finanzierungsanalyse an. Die Klägerin erklärte sich zu einem persönlichen Gespräch bereit; in diesem Gespräch nahm der Beklagte zu 2) die persönlichen Daten der Klägerin auf (Gehalt, Fixkosten, Versicherungen, Kreditraten). Wenige Tage später erschien der Beklagte zu 2) erneut bei der Klägerin und teilte ihr mit, dass sie eine viel zu hohe Steuerbelastung habe. Als die Klägerin angab, keine Möglichkeit zu sehen, regelmäßig Beträge zum Sparen abzuzweigen, empfahl der Beklagte zu 2) ihr eine fremdfinanzierte Beteiligung am "E2 94/17". Bei dieser "Dreiländer-E2 94/17 – G – KG" handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-KG, der Immobilien und Wertpapiere in Deutschland, der Schweiz und den USA unterhält, darunter das F in Stuttgart, dessen Hauptmieterin die T3 AG war. Die Kapitalanleger beteiligen sich als sogenannte Treugeber unter Zwischenschaltung der B mbH, München, als Treuhandkommanditistin an der KG.

4

Der Beklagte zu 2) händigte der Klägerin bei ihrem Treffen die beiden Emissionsprospekte des E2 94/17 aus und erstellte für sie eine Beispiels-Berechnung für den fremdfinanzierten Erwerb eines Anteils am E2 94/17 mit einem Beteiligungsverlauf bis zum Jahr 2025. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Emissionsprospekte (Anlage K6 und K7 bzw. B8, Anlagehefter) und die Beispielsberechnung (Anlage K1, Anlagehefter) verwiesen. Die Klägerin zeichnete am 19.05.1995 einen Anteil am E2 94/17 in Höhe von 50.000,- DM zzgl. Agio. Sie unterzeichete dabei auch eine vorformulierte "Gesprächsnotiz zur Beratung zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds" (Anlage B10, Anlagehefter). Darin bestätigte die Klägerin, den Prospekt gelesen und verstanden zu haben und zusätzlich ausführlich über die im Prospekt aufgeführten Chancen und Risiken geschlossener Immobilienfonds aufgeklärt worden zu sein. Die Gesprächsnotiz enthielt ferner den Hinweis, dass alle Aussagen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, schriftlich auf dem Beitrittsprotokoll oder dem Beratungsprotokoll vermerkt sind und mündliche Nebenabreden unwirksam sind. Kurz darauf schloss die Klägerin, vom Beklagten zu 2) vermittelt, einen Darlehensvertrag bei der Sparkasse C2 über einen Bruttokreditbetrag von 55.560,- DM zur Finanzierung des Fondsbeitritts.

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Seit Herbst 1994 gab es in Berichten der Brancheninformationsdienste kritische und auch warnende Hinweise über den E2 94/17, wegen deren Einzelheiten auf die von den Parteien wiedergegebenen Artikel verwiesen wird.

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Nachdem die Klägerin zunächst Ausschüttungen des E2 94/17 in Höhe von 7% p.a. erhalten hatte, erfuhr sie 1999 davon, dass die Generalmieterin der Fondsimmobilien in Stuttgart, die Fa. T3 AG, Insolvenzantrag stellen musste und nicht mehr in der Lage war, die vertraglich vereinbarte Miete in zweistelliger Millionenhöhe zu zahlen. Einige Monate später wurde ein Ersatzmieter für die Fondsimmobilie gefunden, der einen wesentlich geringeren Mietzins zahlte. Da sich die Einnahme- und Vermögenssituation der Fondsgesellschaft verschlechtert hatte, wurden seit 1999 die Ausschüttungen nicht mehr in Höhe der angekündigten 7% p.a. vorgenommen, teilweise sogar ganz ausgesetzt.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihr mündlich eine jährliche Ausschüttung von 7% p.a. garantiert, die zusammen mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung der Klägerin zu tragen. Sie habe den Beklagten zu 2) darauf hingewiesen, dass sie gerade ihren Arbeitsplatz verloren habe und zu einer Zeitarbeitsfirma wechseln wolle, weswegen sie mit Gehaltseinbußen rechne. Diese Besorgnis habe der Beklagte mit dem Hinweis zerstreut, dass es sich bei diesem geschlossenen Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handeln würde, die es gebe, zumal der Hauptmieter der Fondsimmobilie, die Fa. T3 AG, einen Mietvertrag über 10 Jahre unterzeichnet habe, so dass die Einkünfte des Fonds gesichert seien. Für den Fall, dass bei ihr, der Klägerin, dennoch einmal ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafteten ihr gegenüber wegen fehlerhafter und unvollständiger Aufklärung und Beratung über die Besonderheiten und Risiken der von ihnen empfohlenen Beteiligung am E2 94/17 aufgrund der Verletzung eines zwischen ihnen und der Klägerin zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrages auf Ersatz des Vertrauensschadens. Der Anlageberater und –vermittler genüge seiner Aufklärungspflicht nicht, indem er seinen Kunden Prospekte aushändige, aus denen diese die notwendigen Erkenntnisse nehmen könnten. Diese Prospekte müssten vielmehr erläutert werden, was nicht geschehen sei. Vor allem sei sie nicht darüber informiert worden, dass über den Fonds in Brancheninformationsdiensten kritisch berichtet worden sei. Auch hätten die Beklagten selbst das Anlagekonzept nicht auf seine wirtschaftliche Plausibilität überprüft, weil ihnen sonst die überdurchschnittlichen Risiken und Unwägbarkeiten hätten auffallen müssen. Diese hätten vor allem darin bestanden, dass die mit der T3 AG vereinbarte (Fest-) Miete weit oberhalb eines realistischen Mietzinses gelegen habe, was wesentlich zu deren Insolvenz beigetragen habe.

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Die Klägerin begehrt die Erstattung aller nutzlos erbrachten Aufwendungen, die sie nach Abzug der bisher erfolgten Ausschüttungen auf 18.728,29 EUR beziffert. Sie habe – dies wird von den Beklagten nicht bestritten - das Agio in Höhe von 2.500,- DM (1.278,23 EUR) aus eigenen Mitteln gezahlt. Ferner behauptet sie, Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 21.998,36 EUR gegenüber der Sparkasse C2 erbracht zu haben. Für eine Kontoüberziehung bei der C zur Finanzierung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse C2 habe sie Zinsen und Gebühren in Höhe von 2.481,96 EUR zahlen müssen. An Ausschüttungen habe sie bisher 7.030,26 EUR erhalten. Ihre Restschuld bei der Sparkasse C2 belaufe sich derzeit auf 17.100,- EUR. Sie habe die laufenden Darlehensverbindlichkeiten bei der Sparkasse C2 nicht mehr aufbringen können und deshalb bei der Q Raiffeisenbank im Jahr 2002 einen weiteren Darlehensvertrag in Höhe von 9.150,- EUR aufgenommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der sog. "Dreiländer E2 94/17 – G – KG" (Teilhaberregister-Nr. #####/####) in Höhe von nominal 50.000,- DM

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an die Klägerin 18.728,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab Klagezustellung zu zahlen;

  1. an die Klägerin 18.728,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab Klagezustellung zu zahlen;
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die Klägerin von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse C2 aus dem Darlehensvertrag Nr. ####1 vom 20.06.1995 freizustellen;

  1. die Klägerin von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse C2 aus dem Darlehensvertrag Nr. ####1 vom 20.06.1995 freizustellen;
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die Klägerin von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der C eG aus dem Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom 14.09.2002 freizustellen.

  1. die Klägerin von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der C eG aus dem Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom 14.09.2002 freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater gegenüber der Klägerin tätig geworden sei. Der Beklagte zu 2) ist ferner der Meinung, dass er schon deshalb nicht hafte, weil es an einer vertraglichen Beziehung zwischen ihm und der Klägerin fehle; besonderes persönliches Vertrauen habe er nicht in Anspruch genommen. Er behauptet zudem, die Klägerin habe sich bei dem ersten Gespräch mit ihm am 29.08.1994 in einem Angestelltenverhältnis bei der E AG befunden und ihr Gehalt mit 5.590,- DM brutto, 2.910,- DM netto angegeben. Ferner behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 2) habe der Klägerin gegenüber auch auf die Risiken der Fondsbeteiligung, insbesondere den Mietausfallschaden hingewiesen. Eine Pflicht zur Offenbarung kritischer Presseberichte der von der Klägerin genannten Art besteht nach ihrer Auffassung nicht. Die Beklagte zu 1) bestreitet die Zins- und Tilgungsleistungen der Klägerin. Ferner machen die Beklagten geltend, dass die Klägerin sich die erworbenen Steuervorteile schadensmindernd anrechnen lassen müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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1.

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Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) aus pVV eines mit der Klägerin konkludent geschlossenen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages ist nicht begründet.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag um einen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag handelt. Selbst dann, wenn man einen Fall der Anlageberatung mit einem dementsprechend umfassenderen Pflichtenkreis der Beklagten annähme, fehlt es an der zur Haftungsbegründung erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) bzw. einer solchen des Beklagten zu 2), die der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zuzurechnen wäre.

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Die Beklagte zu 1) hat vorliegend ihrer Aufklärungs- und Informationspflicht durch Aushändigung des Emissionsprospektes an die Klägerin genügt. Teil A des Emissionsprospektes weist in ausreichendem Maße und hinreichend deutlich auf die Risiken des Immobilienfonds hin. Der Prospekt ist verständlich geschrieben und auch nicht unzumutbar eng gedruckt. Auf den S. 61-68 werden die Chancen und Risiken ausführlich dargestellt; dieser gesonderte Abschnitt ist im Inhaltsverzeichnis des Prospektes aufgeführt und so unschwer aufzufinden; er ist außerdem durch drucktechnisch hervorgehobene Seitenüberschriften gekennzeichnet. Dabei wird auch auf die Risiken der Mietausfälle mit Deutlichkeit hingewiesen. So heißt es in dem Prospekt etwa (S. 62): "Auch bei überwiegend langfristig abgeschlossenen Mietverträgen muss irgendwann mit dem Auszug des Mieters gerechnet werden. Auch die beste Bonität eines Mieters kann sich mittel- bis langfristig betrachtet negativ verändern. Spätestens zum Zeitpunkt des Auszuges des Mieters unterliegt das Objekt der dann gültigen Konkurrenzsituation und muss den Anforderungen des Marktes gerecht werden." Weiter heißt es auf S. 63: "Die vorgesehenen Mieten wird auch ein wirtschaftlich starker Mieter auf die Dauer nur bezahlen können, wenn den hohen Mietausgaben entsprechend hohe Einnahmen aus dem Hotelbetrieb, den Kartenverkäufen des Musicals und einer entsprechend hohen Besucher-Frequenz der "Schwaben-Quellen" gegenüberstehen." Ferner heißt es auf S. 64: "Von erheblicher Bedeutung ist die Frage der Anschlussvermietung nach Ablauf der Festmietzeit. Sicher ist die Anzahl der möglichen Mietinteressenten für das Theater oder auch die Schwaben-Quellen sowie die dazugehörenden Räumlichkeiten eng begrenzt. Eine Nutzungsänderung mit den dafür notwendigen Umbaumaßnahmen wäre mit erheblichen Aufwendungen verbunden. Auch mit einer deutlichen Reduzierung der möglichen Mieteinnahmen müsste gerechnet werden. Hieraus würden sich naturgemäß erhebliche Auswirkungen auf die Ertrags- und Vermögenssituation der Beteiligungsgesellschaft ergeben. Dasselbe gilt selbstverständlich bei einem vorzeitigen Ausfall des Mieters".

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Aus diesen Ausführungen wird der Einfluss, den der Musicalbetrieb auf die Wirtschaftlichkeit der zentralen Fondsimmobilie hat, hinreichend deutlich. Das Risiko von Mietausfällen wird im Einzelnen dargelegt. Es wird aus dem Prospekt auch deutlich, dass wesentlicher Teil des Konzeptes die langfristige und lukrative Vermietung der Fondsimmobilie in Stuttgart war, die mit dem Erfolg des Musicals stand oder fiel. Dass zu dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs der Klägerin bereits mit einem Misserfolg des Musicals gerechnet werden musste, hat diese selbst nicht behauptet. Die Begeisterung für Musical-Aufführungen war zu diesem Zeitpunkt vielmehr ungebrochen, wie die von der Beklagten zu 1) vorgelegten Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aus dem Jahr 1995 (vgl. Anlage B16, Anlagehefter) zeigen. Anzeichen, dass dieser Musical-Boom nachlassen werde, gab es nicht und sind von der Klägerin auch nicht angeführt worden. Angesichts dessen konnte zu diesem Zeitpunkt auch von einer langfristigen Erzielbarkeit der vereinbarten Mieterlöse ausgegangen werden.

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Die Beklagten haben auch ihre Pflicht zur sog. "Plausibilitätsprüfung" des Prospekts nicht verletzt. Zwar muss ein Anlagevermittler oder -berater, vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH VersR 2004, 601, 602). Es ist nicht erkennbar, dass der Prospekt der Korrekturen bedurfte. Der Prospekt enthält eine vollständige Darstellung der für einen interessierten Kapitalanleger relevanten wirtschaftlichen Gegebenheiten; er weist insbesondere - wie bereits ausgeführt - auf die Risiken des Immobilienfonds, insbesondere auf die Risiken von Mietausfällen, hin. Soweit die Klägerin behauptet, die mit der T3 AG vereinbarte Miete sei überhöht gewesen, fehlt es schon an substantiiertem Vortrag dazu, welche Miete - für die Beklagten erkennbar - für diese Spezialimmobilie denn angemessen gewesen wäre; allein der Hinweis auf Äußerungen des Insolvenzverwalters in der Presse reichen hierzu nicht. Der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der dieser eine Fehlerhaftigkeit des Prospektes angenommen hatte, weil dieser von einer erzielbaren Miete ausging, die teilweise um bis zu 100% über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag (BGH WM 2004, 928, 930), trägt insoweit nicht.

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Eine Verpflichtung der Beklagten, den Prospektinhalt in seinen Einzelheiten in den Beratungsgesprächen darzustellen, bestand nicht. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anlageberater oder -vermittler seine Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres allein mit der Überlassung eines Prospektes oder vergleichbaren schriftlichen Informationsmaterials erfüllt (vgl. BGH NJW 1983, 1730, 1731). Welche weiteren Aufklärungspflichten den Anlageberater treffen, ist indessen eine Frage des Einzelfalls, die sich im wesentlichen nach dem trotz der schriftlichen Unterrichtung verbleibenden Informationsbedarf des Anlegers richtet. So hat der Bundesgerichtshof verlangt, dass ein Anlagevermittler dann, wenn das schriftliche Material widersprüchlich ist, diese vorhandenen Widersprüche aufdecken und richtig stellen muss, sofern sie nicht offensichtlich unwesentlich sind (vgl. BGH a.a.O.). Solche Widersprüchlichkeiten des Prospektes liegen hier indes nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin, eine Bank-Angestellte, in geschäftlichen Belangen derart unerfahren war, dass sie einer über die Prospekte hinausgehenden mündlichen Erläuterung bedurft hätte. Ziel der Prospekte ist außerdem, den Anleger umfassend über alle Details einschließlich der Risiken und Entwicklungsmöglichkeiten zu informieren. Die Lektüre dieser - wenngleich umfangreichen - Prospekte ist dem potentiellen Anleger auch zumutbar. Wer sich an einem Fonds beteiligen will, der sich aus Wertobjekten verschiedener Gattung (Wertpapiere, Immobilien) in drei Ländern mit unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftsordnungen zusammensetzt, kann nicht damit rechnen, dass sich die wesentlichen Informationen auf wenigen Seiten darstellen und entsprechend mündlich erläutern lassen. Die Aufklärungspflicht geht nicht so weit, dem Kunden das Lesen des Prospektes zu ersparen; dies muss vielmehr von ihm erwartet werden, und zwar erst recht, wenn er – wie hier – einen hohen Betrag investiert. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass von ihr gestellte Fragen von dem Beklagten zu 2) unbeantwortet geblieben seien. Sie hat im Übrigen am 19.05.1995 eine auf einem gesonderten Blatt vorformulierte Gesprächsnotiz unterschrieben, wonach sie ausführlich über die im Prospekt aufgeführten Chancen und Risiken aufgeklärt worden sei.

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Der Inhalt der mündlichen Erklärungen des Beklagten zu 2) ist zwischen den Parteien streitig. Weiterer Aufklärung hierzu bedurfte es indes nicht, weil die Klägerin die Prospekte unstreitig erhalten hat. Selbst wenn der Beklagte zu 2) der Klägerin gegenüber eine jährliche Ausschüttung von 7% garantiert und ihre Bedenken wegen ihrer unsicheren Berufs- und Einkommenssituation unter Hinweis auf die Sicherheit der Kapitalanlage zerstreut haben sollte, dann müssten diese Äußerungen im Zusammenhang mit den im Prospekt angegebenen Chancen und Risiken gesehen werden. Die Klägerin konnte angesichts dieser Ausführungen im Prospekt nicht davon ausgehen, dass der Anteilserwerb für sie risikolos wäre, sondern war über die Risiken hinreichend gewarnt. Die behauptete Angabe des Beklagten zu 2) passt im übrigen im wesentlichen zu den Angaben in Teil A des Emissionsprospektes; auch dort wird eine prognostizierte Ausschüttung von 7% angegeben (S. 36), mit der bei planmäßigem Geschäftsverlauf gerechnet werden könne (S. 7). Soweit der Beklagte zu 2) diese Ausschüttung als "garantiert" – im Unterschied zu der Angabe im Prospekt als "prognostiziert" – angegeben haben soll, ist dies nicht entscheidend. Diese Angabe des Beklagten zu 2) wäre durch die deutlichen Risikohinweise im Prospekt klargestellt worden, ganz abgesehen davon, dass die Klägerin in der von ihr unterzeichneten Gesprächsnotiz darauf hingewiesen worden ist, dass mündliche Nebenabreden unwirksam sind.

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Eine Verpflichtung, auf die von der Klägerin zitierten kritischen Presseberichte hinzuweisen, bestand nicht. Zwar besteht die Verpflichtung desjenigen, der für eine Anlageempfehlung das Vertrauen seines Kunden in Anspruch nimmt und sich in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung als kompetent geriert, sich selbst aktuelle Informationen über ein Anlageobjekt grundsätzlich unter Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse zu verschaffen (vgl. BGHZ 123, 126, 131; OLG München OLGReport 2003, 254). Bei den von der Klägerin angeführten Presseberichten handelt es sich aber nicht um "Wirtschaftspresse" im eigentlichen Sinne, sondern um Brancheninformationsdienste. Die Beklagten haben die Seriosität der "Brancheninformationsdienste" – insbesondere des "Kapitalmarkt intern", auf den sich die Klägerin in erster Linie bezieht, – unter Bezugnahme auf die gegen den Verlag erlassenen einstweiligen Verfügungen und Urteile mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen. Eine Pflicht des Anlageberaters oder -vermittlers, sich über diese Brancheninformationsdienste zu informieren, besteht nicht; vielmehr ist nur eine Verpflichtung anzunehmen, Berichte in der "seriösen" Wirtschaftspresse zu verfolgen und auszuwerten. Beurteilt man den von der Klägerin auszugsweise zitierten Inhalt dieser Artikel aus den Brancheninformationsdiensten, wird auch nicht ersichtlich, inwieweit ihr deren Kenntnis weitergeholfen hätte. Substantielle Informationen, die über den Prospektinhalt hinausgehen, enthalten die Artikel danach nicht. Die Beklagte zu 1) hat im übrigen – von der Klägerin unwidersprochen – andere Artikel auch seriöser (Wirtschafts-) Zeitungen und Zeitschriften zitiert und vorgelegt, die den Fonds im Jahr 1994 und den folgenden Jahren positiv beurteilt haben.

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2.

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Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) hat die Klage keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der c.i.c. wegen einer etwaigen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens überhaupt anzunehmen ist. Jedenfalls fehlt es an einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 2). Eine etwaige fehlerhafte Angabe zur Höhe der Ausschüttung wäre durch die deutlichen Risikohinweise im Prospekt korrigiert worden; sie wäre im Übrigen rechtlich nicht wirksam, worauf die Klägerin – wie ausgeführt – hingewiesen worden ist.

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3.

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Für eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlen die Anhaltspunkte. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hätte.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: Antrag zu 1): 18.728,29 EUR

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Antrag zu 2): 17.100,- EUR

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Antrag zu 3): 9.150,- EUR