Klage auf restliches Honorar wegen nicht substantiierten Stunden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliches Honorar für die Erstellung des Jahresabschlusses 2013 auf Basis eines Stundenhonorars. Das Gericht verneint den Anspruch, weil die Klägerin die abgerechneten 76 Stunden nicht konkret und nachprüfbar substantiiert hat. Frühere Stundenabrechnungen für andere Jahre begründen keine Vermutung für Kontinuität. Eine hilfsweise Abrechnung nach Gegenstandswert tritt der wirksamen Honorarvereinbarung entgegen.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlichen Honorars wegen unzureichender Stundennachweise abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vereinbarung eines Stundenhonorars muss der Leistende die während des abgerechneten Zeitraums erbrachten Einzeltätigkeiten konkret und in nachprüfbarer Weise nachweisen.
Eine pauschale Bezeichnung von Tätigkeiten (z.B. "Abschlussarbeiten") genügt nicht zur Substantiierung des Stundenansatzes und rechtfertigt keine Beweiserhebung als Ausforschungsbeweis.
Die bloße Tatsache, dass in früheren Veranlagungszeiträumen mehr Stunden abgerechnet wurden, begründet keine Vermutung für eine identische Stundenanzahl in späteren Perioden; jeder Abrechnungszeitraum ist gesondert zu belegen.
Bei wirksamer privatrechtlicher Honorarvereinbarung kann der Leistende nicht ohne Weiteres auf eine nach gesetzlichen Gebühren abzurechnende Alternative zurückgreifen; die Privatautonomie hat Vorrang gegenüber der gesetzlichen Gebührenregelung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliches Honorar im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2013 in Anspruch.
Die Klägerin war als Steuerberatungsgesellschaft tätig. Die Parteien schlossen unter dem 22.04.2004 einen Steuerberatungsvertrag nebst gesonderter Honorarvereinbarung, welche als solche überschrieben ist (Anlage K1, Bl. 6 ff. GA). Ausweislich § 1 des Steuerberatungsvertrages erstreckt sich der Auftrag auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Unter „§ 1 Wertgebühren“ der Honorarvereinbarung wird für bestimmte Tätigkeitsarten, darunter auch für die Aufstellung eines Jahresabschlusses, in einer Spalte der gesetzliche Gebührenrahmen angegeben. In einer weiteren Spalte „vereinbarter Zehntelsatz“ wurde keine Eintragung vorgenommen.
„§ 2 Zeitgebühren“ der Honorarvereinbarung lautet wie folgt: „
a) Für folgende Aufgaben ist nach § 13 StBGebV die Zeitgebühr vorgesehen:
1. Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Jahresbilanz (§ 35 III)
1. […]
b) Für folgende vereinbarte Tätigkeiten wird die Zeitgebühr angesetzt:
12. Erstellungsbericht für den Jahresabschluss
13. […]
15. umfassende Prüfungshandlungen bei Aufstellung des Jahresabschlusses
16. […]
c) Es werden zu den Nummern 1 bis 20 folgende Zeitgebührensätze vereinbart
Leistungen, die zum Tätigkeitsbereich „Jahresabschlusserstellung“ gehören: Honorar je angefangene halbe Stunde: 50 Euro.“
Die Erstellung des Jahresabschlusses rechnete die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Jahr 2013 regelmäßig mit der Zeitgebühr auf Basis der angefallenen Stunden ab. Auf die diesbezüglichen Rechnungen, insbesondere auf die abgerechnete Stundenanzahl, wird Bezug genommen (Anlage K13, Bl. 50 ff. GA).
Mit Email vom 23.2.2014 (Anlage K3, Bl. 16 GA) übersandte die Klägerin der Beklagten die Rechnung Nr. 24/2014 vom 21.2.2014 (Bl. 17 GA), welche die Klägerin in der Email als „1. Abschlagsrechnung für die bereits geleisteten Arbeiten im Rahmen der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses per 31.12.2013“ bezeichnet. Mit dieser Rechnung stellte die Klägerin für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2013 59,5 Stunden à 100 Euro netto, insgesamt 5.950 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Beklagte beglich diese Rechnung. Mit Schreiben vom 11.03.2014 kündigte die Beklagte den Steuerberatungsvertrag vom 22.4.2004 zum 31.3.2014 (Anlage K5, Bl. 21 GA).
Mit der streitgegenständlichen Klage verlangt die Klägerin den Ausgleich der Rechnung Nr. 40/2014 (Anlage K4, Bl. 19 GA), mit welcher die Klägerin weitere 76 Stunden à 100 Euro netto, brutto insgesamt 9.044 Euro für die Erstellung des Jahresabschlusses 2013 abrechnet. Auf die diesbezügliche Zeiterfassung wird Bezug genommen (Bl. 20 GA). Die aufgeschriebenen Stunden der Mitarbeiter T und R werden dort ausschließlich mit „Jahresabschlussarbeiten“ und „JA“ bezeichnet. Hilfsweise stützt die Klägerin den geltend gemachten Honoraranspruch auf eine Abrechnung auf Basis von Gegenstandswerten. Sie übersandte der Beklagten die Rechnung Nr. #####/#### vom 30.10.2014 (Anlage K15, Bl. 65 GA), mit welcher sie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Anhangs auf Basis eines Gegenstandswertes von 30.449.235,10 Euro mit einem Gebührensatz von 25/10 bzw. für den Anhang 7/10, brutto in Höhe von insgesamt 18.472,61 Euro abrechnete.
Die Klägerin behauptet, sie sei mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 der Beklagten beauftragt gewesen. Die mit der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten 76 Stunden seien erbracht worden. Dass die abgerechneten Arbeitsstunden tatsächlich angefallen seien, lasse sich bereits daraus entnehmen, dass die Beklagte für die Erstellung des Jahresabschlusses 2011 insgesamt 192 Stunden und für die Erstellung des Jahresabschlusses 2012 insgesamt 314 Stunden vergütet habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 9.044 Euro zzgl. Verzugszinsen hieraus seit dem 20.06.2014 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 745,40 Euro zuzüglich Prozesszinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Tätigkeitsnachweis enthalte keinerlei nachvollziehbare Leistungen. Nach dem 21.2.2014 habe die Klägerin zudem keine weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 erbracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Honoraranspruch für die Erstellung des Jahresabschlusses 2013 nicht gemäß §§ 675, 611, 612 i.V.m. der Honorarvereinbarung vom 22.4.2004 zu.
Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, welche Tätigkeiten die Mitarbeiter T und R erbracht haben sollen. Wird zugunsten des Steuerberaters ein Stundenhonorar vereinbart, so hat er in einem Rechtsstreit die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise nachzuweisen (vgl. Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Aufl. 2013, § 4 Rz 7 unter Hinweis auf BGH v. 4.2.2010 –IX ZR 18/09, AnwBl., S. 362. 368). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die vorgelegte Zeiterfassung erschöpft sich darin, jede einzelne Tätigkeit nur mit „Abschlussarbeiten“ zu bezeichnen. Entsprechend des gerichtlichen Hinweises in der Einleitungsverfügung bedarf es zur Substantiierung der geltend gemachten Stunden einer detaillierten Zeiterfassung, in welcher angegeben wird, auf welche konkreten Einzeltätigkeiten die abgerechneten 76 Stunden entfallen. Eine Beweiserhebung aufgrund des unsubstantiierten Sachvortrages zu dem behaupteten Stundenanfall ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.
Vorliegend hatten die Parteien auch die Abrechnung von Jahresabschlussarbeiten auf Basis eines Stundenhonorars vereinbart. In der Honorarvereinbarung vom 22.4.2004 wurde die Aufstellung des Jahresabschlusses zwar unter § 1, in welchem Wertgebühren festgelegt werden können, genannt. Es wurde aber gerade kein Zehntelsatz bestimmt. Hingegen wurde unter § 2 lit. a) Nr. 1 der Honorarvereinbarung ausdrücklich bestimmt, dass Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Jahresbilanz mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Auch wenn an dieser Stelle auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 StBGebV Bezug genommen wird, welche eine Auffangvorschrift für sonstige Abschlussvorarbeiten ist, ging der Parteiwille dahin, dass alle Abschlussarbeiten mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Dies ergibt eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die Abschlussarbeiten wurden in der Vergangenheit, jedenfalls für die Jahre 2011 und 2012 auf Stundenhonorarbasis abgerechnet, ohne dass die Beklagte dieser Abrechnungsmethode widersprochen hat. Daraus kann geschlossen werden, dass die Parteien die Honoarvereinbarung übereinstimmend so verstanden haben, dass Abschlussarbeiten auf Stundenhonorarbasis abgerechnet werden.
Eine Substantiierung der angefallenen Stunden ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Anzahl der abgerechneten Stunden für die Erstellung des Jahresabschluss für die Jahre 2011 und 2012 jeweils oberhalb der insgesamt für das Jahr 2013 abgerechneten Stunden lag. Der Steuerberater muss seine Leistungserbringung für jeden Veranlagungszeitraum hinreichend substantiieren. Auch bei jährlich wiederkehrenden Leistungen besteht keine Vermutung für eine irgendwie geartete Kontinuität der Anzahl angefallener Stunden. Ein Jahresabschluss ist das Ergebnis individueller Geschäftsvorfälle, die sich naturgemäß nicht jährlich haargenau wiederholen.
Soweit die Klägerin ihren angeblichen Honoraranspruch hilfsweise auf die Rechnung Nr. #####/#### stützt, mit welcher sie die Erstellung des Jahresabschlusses 2013 auf Basis von Gegenstandswerten abrechnet, steht der Abrechnung gesetzlicher Gebühren die getroffene Honorarvereinbarung entgegen. Haben die Parteien eine rechtswirksame Honorarvereinbarung geschlossen, haben sie sich darauf geeinigt, dass nur diese vereinbarte Abrechnungsmethode zulässig sein soll. Einem hilfsweisen Rückgriff auf die Abrechnung auf gesetzlicher Grundlage steht der Grundsatz der Privatautonomie entgegen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat Vorrang vor den Gebührenregelungen der StBGebV (Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Aufl. 2013, § 4 Rz 1). Soweit im Falle einer unwirksamen Honorarvereinbarung ein Rückgriff auf die Abrechnung auf gesetzlicher Grundlage, indes der Höhe nach gedeckelt auf das vereinbarte Honorar zulässig ist, ist dies der vorliegenden Fallkonstellation, dass eine wirksame Honorarvereinbarung vorliegt, die Stundensubstantiierung dem Steuerberater indes nicht gelingt, nicht vergleichbar. Die vorliegende Honorarvereinbarung ist wirksam. Auch soweit sie mit dem Begriff „Honorarvereinbarung“ und nicht mit dem in § 4 StBGebV genannten Begriff „Vergütungsvereinbarung“ überschrieben ist, hält die Kammer das Formerfordernis des § 4 StBGebV für erfüllt (vgl. Eckert, StBVV, 5. Aufl., § 4, Anm. 3.1), da beide Begriffe dem Mandanten die Bedeutung der Vereinbarung gleichermaßen vor Augen führen.
Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf die Nebenleistung.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Umstand, dass der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 3.2.2015 der Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, gibt weder Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses. Er enthält kein entscheidungserhebliches Vorbringen.
Streitwert: 9.044 Euro
(Soweit der Anspruch hilfsweise auf eine Abrechnung auf gesetzlicher Basis gestützt wird und darin nicht nur ein Hilfsvorbringen, sondern ein Hilfsantrag zu sehen sein sollte, kommt diesem jedenfalls kein streitwerterhöhender, eigenständiger Wert zu, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).