Insolvenzanfechtung: Konzerngesellschaftszahlung als kongruent beurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter macht einen anfechtbaren Rückgewähranspruch in Höhe von 117.730,99 € geltend, den der Insolvenzverwalter der Q5AG an ihn abgetreten hatte. Das Landgericht hält die Zahlung der C4 an die Beklagte für kongruent und weist die Klage ab. Entscheidungsbegründend sind langjährige Praxis als insolvenzfeste Abrede sowie die Unterscheidung zwischen ‚Anweisung auf Schuld‘ und ‚Anweisung auf Kredit‘.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Insolvenzanfechtung in Höhe von 117.730,99 € abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO setzt eine inkongruente Deckung voraus; Zahlungen sind nicht anfechtbar, soweit sie kongruent geleistet wurden.
Die Anweisung auf Schuld liegt vor, wenn der Schuldner beim Dritten ein Guthaben hat; liegt kein Guthaben vor, handelt es sich regelmäßig um eine Anweisung auf Kredit, die grundsätzlich nicht gläubigerbenachteiligend ist.
Eine insolvenzfeste Abrede kann sich aus langjähriger, vor der Krisenzeit begründeter Praxis ergeben; wird eine solche Praxis spätestens drei Monate vor Insolvenzantrag ausgeübt, begründet sie Kongruenz der Leistung.
Die bloße Zahlung durch ein konzernverbundenes Drittes oder die Konzernstruktur steht einer Feststellung der Kongruenz nicht von vornherein entgegen; auch Billigkeitsgesichtspunkte können gegen eine Anfechtbarkeit sprechen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH (C4). Er macht gegen die Beklagte einen angeblichen Insolvenzanfechtungsanspruch der ebenfalls insolventen Q4 (PAG) geltend, den deren Insolvenzverwalter am 21. September 2016 an den Kläger abtrat (K 3, Bl. 19).
Die C4 ist die ehemalige Muttergesellschaft des C-Konzerns. Im September 2009 übernahm die Q5AG diese Stellung. Das Rechnungswesen wurde bei dieser Gelegenheit nicht grundsätzlich umgestellt. Ein schon bestehendes Clearing-Konto der Q5AG bei der C4 wurde weiter verwendet. Die Q5AG legte ihre Eingangsrechnungen der C4 vor, die sie vom Clearing-Konto beglich. Dies galt selbst dann, wenn auf dem Clearing-Konto kein Guthaben bestand.
Die Beklagte beriet den C-Konzern in arbeitsrechtlichen Fragen aufgrund eines Beratungsvertrags mit der Q5AG. Es war vereinbart, dass alle Honorarrechnungen an die Q5AG zu richten waren, unabhängig davon, auf welches konzernverbundene Unternehmen sich die Beratung bezog. Zumindest ein erheblicher Teil der Beratung entfiel auf die C4, weil sie die größte operativ tätige Konzerngesellschaft war.
Am 6. und am 17. Mai 2013 stellte die Beklagte der Q5AG insgesamt 117.730,99 € für arbeitsrechtliche Beratung in Rechnung (K 4, Bl. 20). Die Q5AG legte die Rechnungen der C4 vor. Die C4 zahlte diesen Betrag vom Clearing-Konto, das zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben aufwies. Die Valuta wurde der Beklagten am 12. Juni 2013 gutgeschrieben. Am 12. Juli 2013 stellte die Q5AG Insolvenzantrag.
Der Kläger behauptet, der Insolvenzverwalter der Q5AG habe darauf verzichtet, dass er, der Kläger, die Abtretungserklärung vom 21. September 2016 annehme. Als Gegenleistung für die Abtretung sei vereinbart worden, dass die Insolvenzmasse der Q5AG die Hälfte der Erlöse nach Abzug der Kosten erhalte.
Die Überweisung des streitgegenständlichen Betrags sei am 12. Juni 2013 erfolgt. Es handele sich um einen Teilbetrag aus einer Sammelüberweisung über insgesamt 2.459.843,94 € (Sammelüberweisungsbeleg K 5, Bl. 22).
Der Kläger ist der Ansicht, es sei stillschweigend ein Darlehensvertrag zwischen C4 und Q5AG zustande gekommen, indem die Q5AG die Honorarrechnungen der C4 vorlegte und diese die Rechnungen beglich, obwohl das Clearing-Konto kein Guthaben aufwies.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117.730,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte mutmaßt, der streitgegenständliche Betrag sei ihrer Bank schon vor dem 12. Juni 2013 gutgeschrieben worden.
Sie behauptet, seit dem 13. Januar 2012 seien ihre Honorarrechnungen stets von der C4 bezahlt worden, und zwar in 25 Fällen.
Sie ist der Ansicht, das Clearing-Konto sei ein Verrechnungs- und nicht ein Darlehenskonto gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO (Inkongruente Deckung - „nicht in der Art“) nicht zu. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
Es kann dahinstehen, ob die Abtretung wirksam vereinbart ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der streitgegenständliche Betrag Teil einer Sammelüberweisung vom 12. Juni 2013 war, wofür allerdings die Aufschlüsselung des Sammelüberweisungsbetrags (K 5, Bl. 22) spricht.
Jedenfalls fehlt es an der J der Deckung. Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass die Befriedigung aus dem Vermögen eines Dritten J begründen kann (Uhlenbruck, InsO, § 131, Rn 6). Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
a) Hat der Schuldner beim Dritten ein Guthaben, dann liegt eine sogenannte „Anweisung auf Schuld“ vor. Diese ist gläubigerbenachteiligend, weil der Schuldner mit der Zahlung einen Vermögenswert einbüßt, nämlich einen Zahlungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung des Guthabens.
b) Hat der Schuldner beim Dritten kein Guthaben, dann liegt regelmäßig eine sogenannte „Anweisung auf Kredit“ vor, die grundsätzlich nicht gläubigerbenachteiligend ist, weil sie nur zu einem Gläubigertausch führt: Anstelle des Zahlungsempfängers hat nun der Dritte einen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner (siehe im Einzelnen Uhlenbruck, aaO, § 129, Rn 273).
c) Hat der Schuldner beim Dritten kein Guthaben, aber einen rechtlich abgesicherten Anspruch auf Einräumung eines Kredits, dann liegt ausnahmsweise eine „Anweisung auf Schuld“ vor (siehe im Einzelnen Uhlenbruck, aaO, Rn 275).
Vorliegend hat die ständige Praxis zwischen C4 und Q5AG zum stillschweigenden Abschluss eines Darlehensvertrags geführt.
Dem steht nicht entgegen, dass das Verhältnis von Konzernmutter zu -tochter sich im Jahr 2009 umkehrte, aber die alten Abläufe im Rechnungswesen einfach fortgeschrieben wurden. Daraus lässt sich zwar schließen, dass die C4 faktisch stets die Eingangsrechnungen beglich, die die Q5AG ihr vorlegte, es aber im Einzelfall oder sogar auf Dauer auch hätte verweigern können. Jedoch lässt die neuere Rechtsprechung des BGH für den stillschweigenden Abschluss eines Darlehensvertrags sogar geduldete Kontenüberziehungen ausreichen (BGH v. 6.10.2009 – IX ZR 191/05, weitere Nachweise bei Uhlenbruck, aaO, § 129, Rn 190), um Anfechtbarkeit zu begründen.
Ebenso wenig spricht die Konzernstruktur als solche gegen eine inkongruente Deckung. Das BAG (Urt. v. 21.11.2013, 6 AZR 159/12) hat eine inkongruente Deckung bei einer Lohnzahlung bejaht, die nicht die Schuldnerin, sondern ein „Schwesterunternehmen“ - gleicher Alleingesellschafter und Geschäftssitz - erbracht hatte.
Trotz Abschlusses eines Darlehensvertrages ist die Leistung jedoch vorliegend kongruent, weil die Beklagte ihren Anspruch auf der Grundlage des Schuldverhältnisses im Klageweg auch gegen die C4 hätte durchsetzen können. Voraussetzung hierfür ist, dass ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers, hier der Beklagten, unanfechtbar begründet worden ist (BGH v. 10.5.2007, IX ZR 146/05). Eine solche Abrede kann auch durch eine lange Praxis stillschweigend vereinbart werden, sofern diese Praxis sich vor der Krise herausgebildet hat (BAG v. 21.11.2013, 6 AZR 159/12, Rn 16). Ist die Praxis vor Beginn der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO begonnen worden, ist eine dementsprechende Leistung grundsätzlich kongruent (BAG, aaO, Rn 17).
Demnach sind die streitgegenständlichen Zahlungen kongruent, wenn es eine insolvenzfeste Abrede zwischen der Beklagten, der Q5AG und der C4 gab, dass die C4 die Rechnungen der Q5AG bezahlt; dabei genügt eine dahingehende Praxis, wenn diese spätestens am 11.4.2013 (drei Monate und einen Tag vor dem Insolvenzantrag) begann.
Auf Basis des – streitigen - Beklagten-Vortrags sind seit dem 13.1.2012 - also 18 Monate vor Insolvenzantragstellung - alle Rechnungen der Beklagten, insgesamt 25, von der C4 bezahlt worden, obwohl sie an die Q5AG gerichtet waren. Da der Kläger vorträgt, dass die C4 die Eingangsrechnungen der Q5AG beglich, kann er nicht wirksam bestreiten, dass es auch im Fall der Beklagten so war. Ebenso wenig kann der Kläger schlicht bestreiten, dass diese Praxis am 13.1.2012 begann und 25 Rechnungen umfasste, denn das ist Gegenstand der Wahrnehmung der C4; diese müsste sagen können, ab wann und wie oft diese Praxis geübt wurde.
Im Übrigen sprechen auch Billigkeitsgesichtspunkte dafür, die Zahlung durch die C4 nicht als inkongruent anzusehen. Die Tatsache, dass die Q5AG den angeblichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO gerade an die C4 abgetreten hat, zeigt, dass im C-Konzern nicht auf eine strikte Trennung der Vermögensmassen geachtet wird. Dies indiziert, dass dies auch schon in der Vergangenheit so war. Wenn ein Rückgewähranspruch darauf gestützt wird, es habe ein Dritter gezahlt, hierdurch einen Darlehensanspruch gegen den Schuldner erworben und damit die Gläubiger benachteiligt, dann stellt es ein widersprüchliches Verhalten dar, den Rückgewähranspruch an eben diesen Dritten abzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 117.730,99 €
| C3 | C3 | Dr. U2 |