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Landgericht Köln·2 O 338/00·11.12.2002

Verkehrsunfall: Vorfahrtverletzung führt zu vollem Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Motorradunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld von Fahrerin, Halter und Haftpflichtversicherer. Das LG bejahte eine alleinige Haftung wegen grob fahrlässiger Vorfahrtverletzung der Fahrerin; ein Mitverschulden durch überhöhte Geschwindigkeit sei nicht bewiesen. Es sprach ein Schmerzensgeld von insgesamt 500.000 DM zu und verurteilte zur Restzahlung nach Verrechnung vorprozessualer Zahlungen; einzelne materielle Positionen wurden mangels Substantiierung abgewiesen. Die Feststellungsklage war für bereits bezifferbare Vergangenheitsschäden unzulässig, im Übrigen (künftige Schäden) begründet; Verjährung wurde wegen Hemmung durch Verhandlungen verneint.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Restschmerzensgeld und Feststellungen zu künftigen Schäden); im Übrigen Abweisung bzw. Feststellung für Vergangenheit unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Wartepflichtiger die Vorfahrt verletzt, trägt im Regelfall im Wege des Anscheinsbeweises die alleinige Schuld am Unfall; ein Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten ist vom Wartepflichtigen zu beweisen.

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Bei grob fahrlässiger Vorfahrtverletzung tritt die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs regelmäßig vollständig zurück, auch wenn es sich um ein Motorrad handelt.

3

Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten nicht sicher feststellbar, geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten desjenigen, der sich auf das Mitverschulden beruft (§ 254 BGB).

4

Ein Feststellungsantrag ist hinsichtlich bereits entstandener und bezifferbarer Schäden mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256 ZPO); für künftige Schäden bleibt er bei fortbestehendem Risiko zulässig.

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Verhandlungen des Haftpflichtversicherers über Haftungsgrund oder -quote können die Verjährung auch gegenüber dem versicherten Schädiger hemmen, solange keine eindeutige Berufung auf eine Deckungssummenbegrenzung erfolgt (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.).

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 3 Nr. 1 und 2 PfIVG§ 8 StVO§ 17 StVG§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 192.508,67 Euro (= 376.514,23 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.07.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, die ihm aus dem Unfall vom 06.05.1995 in Q, auf der P-Straße- Einmündung L-Straße seit dem 26.07.2000 entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche immaterielle Schäden, die ihm aus dem Unfall vom 06.05.1995 in Q, auf der P-Straße- Einmündung L-Straße entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst zu 8%, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 75% und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 17%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) tragen diese jeweils selbst zu 92% und der Kläger zu 8%.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst zu 25% und der Kläger zu 75%.

Das Urteil ist für den Kläger und den Beklagten zu 2) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten zu 1) und zu 3) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 3) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten zu 1) und zu 3) Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

3

Am 06.05.1995 befuhr der seinerzeit 31jährige Kläger gegen 12.53 Uhr mit seinem Motorrad, amtliches Kennzeichen ####4, die P-Straße in Q in Fahrtrichtung Bergisch Gladbach. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 2), amtliches Kennzeichen ####74, die gegenüber der P-Straße wartepflichtige L-Straße. Dabei folgte die ortsunkundige Beklagte zu 1) ihrer Schwester, Frau G, der Ehefrau des Beklagten zu 2), die vor ihr herfuhr und nach links in die P-Straße einbog. Die Beklagte zu 1) hielt an der Einmündung zur P-Straße an, um - was der Kläger bestreitet - zwei Motorradfahrer vorbeizulassen.

4

Als auch die Beklagte zu 1) schließlich nach links in die P-Straße einbiegen wollte, befand sich Frau G bereits außerhalb der Sichtweite der Beklagten zu  1). Die Beklagte zu 1) kollidierte im Zuge ihres Abbiegemanövers mit dem Motorrad des Klägers. Der Kläger wurde durch den Aufprall gegen den Pkw der Zeugin M, amtliches Kennzeichen ####94, geschleudert, die auf dem der Einmündung L-Straße gegenüber liegenden Gehweg geparkt hatte und auf die Fahrbahn in Richtung Q auffahren wollte. An der Unfallstelle, die sich - aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - 75 m hinter dem Ortseingangsschild befand, betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

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Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf BI. 37 d.A. Bezug genommen.

6

Ausweislich des in Ablichtung zu den Akten gereichten Befund- und Behandlungsberichts der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg-C vom 14.09.1995 (BI. 74 ff. d.A.) erlitt der Kläger durch den Unfall eine Fraktur des 6. und 7. Brustwirbelkörpers und ist seit dem Unfall ab dem 6. Brustwirbel abwärts querschnittsgelähmt. Weiterhin erlitt er - ausweislich des vorgenannten Berichts - folgende Verletzungen: stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen beidseits und Hämatopneumothorax beidseits sowie Pneumoperikard, Oberarmschaftbruch links, Bruch des 2. Mittelfußknochens rechts, Schnitt in der rechten Hand, Herzbeutelquetschung, Zahn abgebrochen.

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Dem Bericht zufolge wurde der Kläger nach dem Unfall in der Klinik in Köln-N bis zum 11.06.1995 intensivmedizinisch behandelt, wobei er bis zum 04.06.1995 mit Unterbrechungen künstlich beatmet wurde (BI. 75 d.A.). Ab dem 12.06.1995 (BI. 75 d.A.) wurde der Kläger mehrere Monate in der Abteilung für Rückenmarksverletzte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Duisburg-C stationär zur Durchführung der Querschnittserstbehandlung behandelt.

8

Ausweislich der in Ablichtung zu den Akten gereichten „Ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Rechtsanwalt" der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg-C (BI. 77 d.A.) wurde der Kläger wegen eines Druckgeschwürs im Bereich des rechten Oberschenkels vom 17.12.1997 an erneut stationär behandelt. Es wurde am 18.12.1997 und am 14.01.1998 eine Geschwürexcision und eine fasziocutane Lappenplastik durchgeführt. Weiterhin wurde in der durch Oberarzt Dr. T und Dr. R unterschriebenen Ärztlichen Bescheinigung ausgeführt (BI. 77 d.A.):

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„Druckgeschwüre sind krankheitsbedingte typische Komplikationen eines querschnittsgelähmten Patienten.

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Aufgrund der krankheitsbedingten Blasen- und Mastdarmlähmung halten wir regelmäßig urologische Kontrolluntersuchungen für medizinisch indiziert."

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Unter dem 26.02.1996 erstellte der Sachverständige A, beauftragt vom Beklagten zu 3), ein Gutachten (BI. 54 ff. d.A.), demzufolge die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers an die Unfallstelle 80 km/h betragen habe. Danach hätte die Beklagte zu 1) den Unfall vermeiden können, wenn sie unmittelbar vor dem Anfahren nach links den bevorrechtigten Verkehr beobachtet und die Vorfahrt des sich nähernden Klägers beachtet hätte. Andererseits hätte diesem Gutachten zufolge der Kläger bei Einhaltung der Geschwindigkeit von 50 km/h das Unfallgeschehen vermeiden können, indem er reagiert und gebremst hätte.

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Der Beklagte zu 3), dessen Versicherungssumme bei 1,5 Mio. DM liegt, erbrachte an den Kläger in der Zeit zwischen 1995 und 1998 verschiedene Zahlungen, zum Teil auf materielle Schadenspositionen (BI. 18 ff.), im Übrigen ä conto Zahlungen in Höhe von insgesamt 130.000 DM zur beliebigen Verrechnung, wobei er zunächst eine Haftungsquote in Höhe von 100 % zugrunde legte.

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Erstmals mit Schreiben vom 19.12.1996 (BI. 73 d.A.) teilte der Beklagte zu 3) mit, nur mit einer Haftungsquote in Höhe von 50 % für die dem Kläger entstandenen Schäden einstehen zu wollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.1998 (BI. 154 ff. d.A.) und vom 17.06.1998 (BI. 163 ff. d.A.) forderte der Kläger den Beklagten zu 3) auf, seine Haftung zu 100% anzuerkennen. Mit Schreiben vom 09.07.1998 (BI. 165 f. d.A.) teilte der Beklagte zu 3) mit, ein Haftungsanerkenntnis in voller Höhe nicht abgeben zu können und an einem hälftigen Mithaftungseinwand festzuhalten. Gleichzeitig wies er die vorerst letzte Zahlung in Höhe von 100.000 DM an den Kläger an. Mit Schreiben vom 20.01.1999 (BI. 172 f. d.A.) lehnte der Beklagte zu 3) schließlich jegliche weitere Vorschusszahlung ab.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall alleine schuldhaft verursacht. Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten. Die Beklagte zu 1) sei für ihn plötzlich und völlig unerwartet, vor ihm auf seine Fahrbahn gefahren, um diese zu überqueren. Eine Vollbremsung habe den Unfall nicht vermeiden können. Er habe mit einem Ausweichmanöver versucht, einen Zusammenstoß zu verhindern, indem er das Motorrad nach links gezogen und beschleunigt habe. Den Zusammenstoß habe er nicht mehr verhindern können. Das Motorrad sei erst wenige Tage vor dem Unfall vom TÜV abgenommen worden.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 DM zu. Hierzu behauptet er, er müsse wegen der erlittenen Harn- und Darminkontinenz ein Urinal tragen. Für die täglichen Darmentleerungen müsse er einen Zeitraum von 1 bis 1 1/2 Stunden täglich aufwenden. Ein Sexualleben sei für ihn aufgrund des Unfalls nicht mehr möglich. Er sei aufgrund des Unfalls zeugungsunfähig. Längeres Sitzen - über vier Stunden - in einem Auto sei ihm unmöglich, weil dies zu Druckstellen am Steiß- und Sitzbein führe. Er sei häufig auf fremde Hilfe angewiesen. Er leide auch an den psychischen und sozialen Folgen der Querschnittslähmung.

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Der Kläger behauptet, ihm seien folgende materielle Schäden durch den Unfall entstanden:

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1)      Unterbringungskosten / Verlobte

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In der Zeit als der Kläger in der Unfallklinik in Duisburg-C behandelt worden sei, habe ihn seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau betreut. Sie habe sich für diesen Zeitraum ein Appartment anmieten müssen. Hierfür seien dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 1.855 DM entstanden.

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2)      Hausumbau

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Das von dem Kläger bewohnte Haus, D-Straße, ##### S, habe behindertengerecht umgebaut werden müssen.

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a) U.a. seien Kosten für behindertengerechte Sanitäreinrichtungen in Höhe von 21.461,51 DM entstanden (BI. 98 d.A.).

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b) Die Beklagten hätten anteilige Kosten für den Einbau eines elektronischen Garagentores in Höhe von 5.254,35 DM zu ersetzen (BI. 99 d.A.).

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c) Es seien Kosten für den Einbau einer behindertengerechten Küche in Höhe von 11.686,81 DM entstanden (BI. 100 ff. d.A.).

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3) Zweittelefon

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Es sei ein Zweittelefon erforderlich geworden, das auch als Haussprechanlage genutzt werden könne. Über den Zweitanschluss im Schlafzimmer habe der Kläger nunmehr die Möglichkeit, Besucher einzulassen bzw. zu erfragen, wer vor der Türe stehe. Die Kosten beliefen sich auf 279 DM.

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4) Handy

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Es sei die Anschaffung eines Handys erforderlich geworden, das der Kläger lediglich dann nutze, wenn er ohne fremde Hilfe nicht weiter komme. Durch die Anschaffung des Handys und die damit geführten Gespräche seien dem Kläger Kosten in Höhe von 2.031,95 DM abzüglich durch den Beklagten zu 3) gezahlter 233,50 DM entstanden, so dass noch ein Betrag in Höhe von 1.798,45 DM offen stehe. Wegen der Zusammensetzung der Kosten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.06.2000 (BI. 22, 23 d.A.) Bezug genommen (BI. 108 ff. d.A.).

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5) Erhöhte Versicherungskosten für Fahrzeug

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Die Versicherungskosten für das vom Kläger angeschaffte behindertengerechte Fahrzeug überstiegen die Kosten, die der Kläger für das zuvor von ihm gefahrene Fahrzeug hätte aufbringen müssen, berechnet auf die Jahre 1995 bis 2000 um insgesamt 5.244 DM. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift BI. 25, 26 d.A. und auf BI. 149 d.A. Bezug genommen.

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6) Anmeldung Neufahrzeug

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Für die Anmeldung des Neufahrzeugs seien dem Kläger Kosten in Höhe von 70 DM und in Höhe von 22 DM, d.h. insgesamt 92 DM entstanden (BI. 150 d.A.).

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7) Erhöhter Benzinverbrauch

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Durch die Anschaffung des Neufahrzeugs sei der Benzinverbrauch gegenüber dem alten Fahrzeug gestiegen. Für den Zeitraum April 1996 bis Dezember 1999 seien dem Kläger dadurch Mehrkosten in Höhe von 3.900 DM entstanden. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift (BI. 26, 27 d.A.) Bezug genommen.

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8) Fahrzeuginspektionskosten

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Der Kläger könne wegen seiner Behinderung keine Reparaturen mehr an dem Fahrzeug durchführen, sodass er gezwungen sei, das Fahrzeug regelmäßig in Inspektion zu geben. Wegen der Inspektion im April 1999 habe der Kläger Arbeitslohn in Höhe von 295,20 DM aufwenden müssen, der ihm ohne seine Behinderung nicht entstanden wäre (BI. 157 d.A.). Auch vor dem Unfall hätten Inspektionen an den von dem Kläger geführten Fahrzeugen durchgeführt werden müssen; diese seien aber nicht mit Arbeitslohn verbunden gewesen.

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Der Kläger ist der Ansicht, er könne die geleistete Zahlung des Beklagten zu 3) in Höhe von 130.000 DM auf die vorgenannten Schadenspositionen verrechnen. Der Restbetrag in Höhe von 78.133,58 DM sei auf den von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zu verrechnen.

37

Die Kammer hat durch Teilversäumnisurteil vom 26.04.2001 (BI. 335 d.A.) die Klage abgewiesen, soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 2) immaterielle Ansprüche geltend gemacht hat.

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Der Kläger beantragt,

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unter Berücksichtigung des Teilversäumnisurteils vom 26.04.2001

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1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger unter Berücksichtigung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 500.000 DM einen Betrag in Höhe von mindestens 421.866,42 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2.    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden, die ihm aus dem Unfall vom 06.05.1995 in Q, auf der Q-Straße - Einmündung L-Straße, entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.

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Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei vor dem Unfall mindestens 80 km/h gefahren. Der Beklagte zu 3) beruft sich insofern auf das Gutachten des Sachverständigen A.

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Die Beklagte zu 2) und zu 3) behaupten, der Unfall habe sich nicht ereignet, als die Beklagte zu 1) aus der L-Straße herausgefahren sei, sondern als sie sich bereits auf ihrer Fahrspur auf der P-Straße befunden habe. Als die Beklagte zu 1) auf die P-Straße gefahren sei, sei der Kläger noch gar nicht in Sicht gewesen. Nicht die Beklagte zu 1) habe den Kläger im hinteren Bereich der Motorrads erfasst, sondern der Kläger sei frontal auf den Pkw der Beklagten zu 1) aufgefahren. Der Kläger habe sich der Unfallstelle - aus seiner Sicht - auf der Gegenfahrbahn genähert. Sie sind daher der Ansicht, den Kläger treffe die alleinige Schuld an dem Unfall. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass das von dem Kläger geführte Motorrad ein verkehrssicheres Fahrzeug entsprechend den Zulassungsbestimmungen gewesen sei.

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Der Beklagte zu 3) erkennt eine Einstandpflicht zu 50% dem Grunde nach an, sieht aber sämtliche Forderungen des Klägers als erfüllt an.

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Die Beklagten bestreiten die Unfallfolgen, die der Kläger erlitten habe, mit Ausnahme der erlittenen Verletzungen, mit Nichtwissen. Sie bestreiten die infolge des Unfalls erforderlich gewordenen Behandlungen des Klägers und dessen einzelne körperliche Beeinträchtigungen mit Nichtwissen. Sie bestreiten, dass die von Kläger geltend gemachten Schadenspositionen kausal durch den Unfall entstanden seien.

47

Als Schmerzensgeld halten die Beklagten - ohne Berücksichtigung einer Haftungsquote - einen Betrag in Höhe von 250.000 DM bis 350.000 DM für angemessen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe die Zahlungen des Beklagten zu 3) lediglich auf berechtigte Forderungen verrechnen dürfen. Unterbringungskosten für die Verlobte (Pos. 1) seien nicht dem Kläger entstanden sondern seiner damaligen Verlobten, Die Beklagten bestreiten die behindertengerechten Umbaumaßnahmen in dem von dem Kläger bewohnten Haus (Pos. 2) dem Grunde und der Höhe nach. Die Anschaffung eines Zweittelefons (Pos. 3) neben einem Handy sei nicht erforderlich gewesen. Es seien nicht die Gesamtkosten für die Nutzung des Handys (Pos. 4) zu erstatten. Hierzu behaupten sie, das Handy werde auch für Gespräche genutzt, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stünden. Sie meinen, die Kosten für die Vollkaskoversicherung (Pos. 5) seien - zumindest für die Zeit ab 1998 - nicht zu erstatten. Der Kostenansatz werde bestritten. Dass dem Kläger erhöhte Benzinkosten (Pos. 7) entstanden seien, bestreiten die Beklagten. Der Kläger habe die garantieerhaltenden Fahrzeugreparaturen (Pos. 8) auch ohne seine Behinderung nicht durchführen können.

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Der Beklagte zu 3) beruft sich darauf, dass seine Haftung für alle Ansprüche aus dem Unfall auf 1,5 Mio. DM begrenzt sei und errechnet bei einer Haftungsquote von 100 % Gesamtansprüche in Höhe von insgesamt ca. 3,73 Mio. DM, wovon 818.034,41 DM auf die Klageforderung entfielen (BI. 214 f. d.A.).

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Weiterhin erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

51

Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 400 Js 635/95, ist beigezogen worden.

52

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vorn 20.11.2000 (BI. 278 f. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstellte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Y (BI. 388 ff, d.A.) und auf die mündliche Erläuterung

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dieses Gutachtens durch den Sachverständigen Y in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2002 (BI. 476 ff. d.A.) Bezug genommen.

54

Auf die Vernehmung der Zeugin M, die im November 2000 einen schweren Schlaganfall erlitten hat (BI. 318 d.A.), haben die Parteien einvernehmlich verzichtet (BI. 479 d.A.).

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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.11.2002 haben die Beklagten beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Beklagte zu 2) habe nach dem Kammertermin vom 07.11.2002 Kontakt zu dem Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle W in Münster aufgenommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Möglichkeit bestehe, eine realistische Unfallrekonstruktion durch einen nachgestellten Crashtest durchführen zu lassen. Die Einschätzung des Sachverständigen Y, andere Vergleichsmöglichkeiten habe es nicht gegeben, sei daher falsch.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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                                    I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner noch einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 192.508,67 Euro (= 376.514,23 DM) gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PfIVG. Die Kammer erachtet einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 500.000 DM für begründet, der durch den seitens des Beklagten zu 3) zur freien Verrechnung gezahlten Betrag in Höhe von 130.000 DM bereits in Höhe von 123.485,77 DM ausgeglichen ist. Dabei wird zugrunde gelegt, dass ein Teilbetrag von 6.514,23 DM des durch den Beklagten zu 3) zur freien Verrechnung gezahlten Gesamtbetrags in Höhe von 130.000 DM auf folgende materielle Schadenspositionen zu verrechnen war: Zweittelefon (279 DM), Handy (899,23 DM), Vollkaskoversicherung (5.244 DM), An-/Abmeldekosten für Kfz. (92 DM).

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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 DM zu.

62

Der Kläger ist durch das Verhalten der Beklagten zu 1) rechtswidrig und schuldhaft an seinem Körper verletzt und an seiner Gesundheit beschädigt worden, wobei er sich kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zurechnen lassen muss.

63

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) die Kollision schuldhaft durch eine Missachtung der Vorfahrt des Klägers verursacht hat, während den Kläger kein Mitverschulden trifft.

64

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Y hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass sich der Kläger für die Beklagte zu 1) unabhängig von seiner konkreten Geschwindigkeit jedenfalls in einem sichtbaren Bereich bewegte als sie den Entschluss zum Anfahren fasste. Sie hätte den Unfall verhindern können, wenn sie ihre Abbiegeabsicht zurückgestellt und die Vorbeifahrt des für sie sichtbaren Klägers abgewartet hätte.

65

Der Sachverständige Y hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger noch ca. 33 bis 60 m von der späteren Unfallstelle entfernt gewesen ist, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Einbiegemanöver begann. Als die Beklagte zu 1) den Entschluss zum Einfahren in die P-Straße fasste, war der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen noch ca. 45 bis 79 m von der Unfallstelle entfernt. Da die Sichtweite für die Beklagte zu 1) mehr als 100 m betragen hat, befand sich der Kläger für die Beklagte zu 1) im sichtbaren Bereich, als sie sich für das Einbiegemanöver entschied.

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Die von dem Sachverständigen dargelegten Berechnungen, die seinen Ausführungen zugrunde liegen, sind nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Insbesondere hat der Sachverständige auch sämtliche Einwände, die durch die Beklagten im Schriftsatz vom 25.04.2002 (BI. 446 ff. d.A.) und in der mündlichen Verhandlung erhoben wurden, überzeugend ausgeräumt.

67

Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, wie er unter Berücksichtigung eines Vergleichs anhand eines Crash-Tests Rückschlüsse auf die konkrete Aufprallgeschwindigkeit des Klägers auf den Ford Fiesta der Zeugin M ziehen konnte. Dabei hat er insbesondere den Einwand ausgeräumt, die von ihm angenommene Aufprallgeschwindigkeit des Motorrades sei unter Berücksichtigung der Vergleichsfotos als zu gering angesetzt worden, indem er darauf verwies, dass - im Gegensatz zu der Situation bei dem Vergleichsfahrzeug - nicht der steife Längsträger sondern der verformungsweiche Bereich des Ford Fiesta getroffen worden ist.

68

Der Überzeugungskraft der Ausführungen steht nicht entgegen, dass ihm nach eigenem Bekunden keine weiteren Vergleichstests zur Verfügung standen. Die Kammer erachtet es für ausreichend, dass der Sachverständige aus dem ihm zur Verfügung stehenden Material nachvollziehbare und nach seinen Darlegungen auch zuverlässige Berechnungen zu der konkreten Aufprallgeschwindigkeit machen konnte. Die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen mit einem Crash-Test, um weitere Erkenntnismöglichkeiten zu erlangen, hält die Kammer nicht für geboten.

69

Der Sachverständige Y hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er nicht etwa bei seinen Berechnungen fälschlicher Weise eine Fehlstelle im Asphalt unberücksichtigt gelassen habe. Das Motorrad ist nach seinen Berechnungen erst hinter der Fehlstelle ins Rutschen geraten. Er konnte insbesondere ausführen, dass die Fehlstelle nicht etwa von dem Motorrad im Zuge des Unfalls verursacht worden ist, da es sich bei der Fehlstelle nicht um eine für solche Fälle typische Schlagspur auf der Fahrbahn gehandelt habe.

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Auch die Einwände hinsichtlich der Lage des Glassplitterfeldes hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeräumt. Dabei hat er - wie schon in seinem Gutachten - deutlich gemacht, dass er Berechnungen anhand des Glas-splitterfeldes nur zur Kontrolle seiner anderweitig bereits ermittelten Berechnungen benutzt, da es sich bei dem Glassplitterfeld nur um ein relativ brauchbares Merkmal bei der Unfallrekonstruktion handele.

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Weiterhin verwies der Sachverständige darauf, dass er seinen Berechnungen den Beklagtenvortrag zugrunde gelegt habe, dass die Beklagte zu 1) vor dem Anfahren gestanden habe.

72

Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) die Vorfahrt des Klägers verletzt hat. Da der Kläger für sie in Sichtweite war, hätte sie ihr Einbiegemanöver zurückstellen müssen, bis ein für alle Verkehrsteilnehmer gefahrloser Abbiegevorgang möglich war. Denn die Beklagte hatte die Vorfahrt des Klägers zu achten.

73

Diese Bewertung des Geschehens steht im Übrigen auch im Einklang mit der Bewertung des Geschehens durch den Sachverständigen A, der in seinem Gutachten vom 26.02.1996 ebenfalls eine Vorfahrtspflichtverletzung der Beklagten zu 1) festgestellt hat.

74

Steht aber nach alledem eine Vorfahrtspflichtverletzung durch die Beklagte zu 1) fest, so spricht bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beklagte zu 1) infolge der grob fahrlässigen Vorfahrtspflichtverletzung den Unfall alleine verschuldet hat (vgl. Jagusch/Hentschel, 34. Aufl. 1997, § 8 StVO Rz. 69). Der Wartepflichtige hat den Anschein schuldhafter Vorfahrtspflichtverletzung gegen sich, der nur durch bewiesene Tatsachen ausgeräumt werden kann. Es hätte demzufolge den Beklagten oblegen, den Beweis zu führen, dass den Kläger aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ein Mitverschulden traf. Ein solcher Beweis ist den Beklagten indes nicht gelungen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Y wäre der Unfall für den Kläger zwar bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Höhe von 50 km/h vermeidbar gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lag die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers an die Unfallstelle indes zwischen 43 km/h und 69 km/h. Den Beklagten ist der Beweis nicht gelungen, dass der Kläger schneller als 50 km/h gefahren ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist sowohl eine Geschwindigkeit unterhalb von 50 km/h als auch eine solche oberhalb von 50 km/h denkbar und erklärbar, abhängig von dem Umstand, ob der Kläger vor dem Zusammenprall noch gebremst hatte oder nicht.

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2. Der Höhe nach hält die Kammer unter Berücksichtigung der Art und der Dauer der dem Kläger entstandenen Verletzungen, seines noch jungen Alters zum Unfallzeitpunkt, das Maß seiner Lebensbeeinträchtigung, der Dauer seiner stationären Behandlung und der fehlenden Möglichkeit einer endgültigen Heilung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 DM (= 255.645,94 Euro) für angemessen.

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Dem Kläger sind durch den Unfall ganz erhebliche Verletzungen entstanden, die durch die Beklagten nicht bestritten werden. Die durch den Unfall verursachte Querschnittslähmung sowie Harn- und Darminkontinenz ist nicht heilbar und wird die Lebensqualität des Klägers auf Dauer erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt für die durch den Unfall verursachte Zeugungsunfähigkeit des Klägers. Sowohl Querschnittslähmung als auch die daraus resultierende Harn- und Darminkontinenz sowie die Zeugungsunfähigkeit sind Verletzungen, die aus dem Unfall resultieren, unmittelbar zusammenhängen und die die Kammer nach den Ausführungen der Beklagten als unstreitig ansieht. Soweit die Beklagten einzelne körperliche Beeinträchtigungen des Klägers mit Nichtwissen bestreiten, so ist dieses Bestreiten unsubstantiiert, weil nicht deutlich wird, welche konkrete körperliche Beeinträchtigungen in Abgrenzung zu den erlittenen Verletzungen bestritten werden sollen. Zudem gehen die einzelnen Unfallverletzungen und Folgen eindeutig aus den zu den Akten gereichten Attesten hervor und hängen derart eng mit der unbestrittenen Queschnittslähmung zusammen, dass sie schlechterdings nicht bestritten werden können.

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Die gesamte Lebensplanung des zum Unfallzeitpunkt erst 31jährigen Klägers musste sich den Unfallfolgen anpassen und unterordnen. Auch dies liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegung. Auf die genauen und im Einzelnen bestrittenen Einzelheiten kommt es für die Bemessung des Schmerzensgelds nicht an.

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 Soweit die Beklagten die Dauer der erforderlich gewordenen Behandlungen des Klägers bestreiten, so ist dieses Bestreiten teils unsubstantiiert, teils für die Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unbeachtlich. Aufgrund der unstreitig schweren Verletzungen, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, liegt es auf der Hand, dass mehrmonatige stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich waren, auf deren genaue Dauer es für die Höhe des Schmerzensgeldes nicht ankommt.

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Bereits im Jahre 1993 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bei einer vergleichbaren Fallgestaltung ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 DM für angemessen erachtet (vgl. DAR 1994, S. 21). Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere auch des noch jungen Alters des Klägers zum Unfallzeitpunkt sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass in Gesellschaft und Rechtsprechung in jüngerer Zeit im Allgemeinen höhere Schmerzensgelder für angemessen erachtet werden, hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 DM für angemessen.

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3. Auf das angemessene Schmerzensgeld war von den durch den Beklagten zu 3) zur freien Verrechnung gezahlten Betrag in Höhe von 130.000 DM lediglich 123.485,77 DM auf den Schmerzensgeldanspruch zu verrechnen. Einen Betrag in Höhe von 6.514,23 DM durfte der Kläger auf die von ihm geltend gemachten materiellen Ansprüche verrechnen, wobei die Kammer auch für die materiellen Ansprüche eine Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 100 % zugrunde legt.

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a. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Beklagte das Unfallgeschehen durch Missachtung der Vorfahrt des Klägers in grob fahrlässiger Weise verursacht hat, ist die Anrechnung der Betriebsgefahr zu Lasten des Klägers außer Betracht zu lassen (vgl. BGH VR 1956, 437; BGH VR 1965, 1075, 1076; OLG Hamm NZV 1999, 374, 375). Bei einer Vorfahrtsverletzung tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten in der Regel zurück, dies gilt selbst für eine erhöhte Betriebsgefahr, wie sie bei Motorrädern aufgrund ihrer Instabilität regelmäßig zugrunde gelegt wird (vgl. Jagusch/Hentschel, 34. Aufl. 1997, § 17 StVG Rz. 7) und bei einer nicht erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Berechtigten (vgl. Jagusch/Hentschel, 34. Aufl. 1997, § 8 StVO Rz. 69). Selbst wenn der Kläger sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h genähert , hätte, die der Sachverständige Y als höchste denkbare Geschwindigkeit ermittelt hat, hätte die Beklagte zu 1) den Kläger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt angesichts der guten Sichtverhältnisse gut erkennen können. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, den Unfall durch weiteres Zuwarten und Zurückstellen ihres Ab-biegemanövers zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte zu 1) in einem für sie fremden Fahrzeug befand, sich an der Unfallstelle nicht auskannte und außerdem auch noch auf die ebenfalls auf die P-Straße auffahrende Zeugin M zu achten hatte.

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Weiterhin bestehen auch an der Verkehrssicherheit des von dem Kläger gefahrenen Motorrads zum Unfallzeitpunkt keine vernünftigen Zweifel. Das Motorrad war durch die Polizei nach dem Unfall zunächst sichergestellt und später wieder freigegeben worden (vgl. Bl. 11 d. Ermittlungsakte), ohne dass Anhaltspunkte gegen die Verkehrssicherheit des Motorrads festgestellt worden wären. Bei der durch die Beklagten vorgetragenen Behauptung, das Motorrad sei nicht verkehrssicher gewesen, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen war.

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b.  Die Kammer hält die aufgewendeten Kosten für die Anschaffung eines Zweittelefons in Höhe von 279 DM für erforderlich und angemessen. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass das Zweittelefon als Haussprechanlage genutzt werden könne und der Kläger von seinem Schlafzimmer aus auch Besucher einlassen könne. Für diese Doppelfunktion ist eine günstigere Alternative nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht dargelegt worden. Insbesondere kann ein Handy nicht die Funktion eines Türöffners übernehmen. Auch kann nicht jeder Hausbesucher seinen Besuch vorab über Handy ankündigen.

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c.  Weiterhin hält die Kammer auch die Anschaffung eines Handys grundsätzlich für erforderlich und angemessen. Der Kläger, der aufgrund seiner Querschnittslähmung nicht in jeder Situation alleine zurecht kommen kann, hat ein erhöhtes Interesse daran, im Bedarfsfall jederzeit selbstständig Hilfe herbeirufen zu können. Dadurch wird eine permanente Betreuung des Klägers entbehrlich. Allerdings kann der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht sämtliche Telefonkosten für das Handy ersetzt) A verlangen. Der Vorteil einer Nutzung des Handys steht dem Kläger nicht nur für die Fälle zur Verfügung, in denen er wegen seiner Behinderung Hilfe herbeirufen muss. Die Vorteile des Handys stehen ihm auch für sonstige Telefongespräche zur Verfügung. Die Kammer schätzt die durch den Unfall verursachten Telefonkosten gemäß § 287 ZPO auf 50% des Gesamtbetrags der dem Kläger entstandenen und geltend gemachten Telefonkosten, d.h. 1/2 von 1.798,45 DM ergibt 899,23 DM.

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d.    Auch der dem Kläger wegen der Vollkaskoversicherung entstandene Mehraufwand in Höhe von 5.244 DM kann dieser von den Beklagten ersetzt verlangen. Der Kläger hat im Einzelnen für die Jahre 1995 bis 2000 dargelegt und berechnet, in welchem Umfang ihm erhöhte Versicherungskosten entstanden sind. Inwieweit eine Vollkaskoversicherung für Fahrzeuge, die älter als zwei Jahre sind, unwirtschaftlich sein soll, ist nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht im Einzelnen dargelegt worden. Auch dafür, dass der Kläger seinen alten Pkw in absehbarer Zeit verkauft und durch einen neuen vollkaskoversicherten Pkw ersetzt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.

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e.    Des Weiteren sind dem Kläger An- und Abmeldekosten in Höhe von 92 DM entstanden, die er von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

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4. Demgegenüber darf der Kläger die zur freien Verrechnung gezahlten 130.000 DM nicht auf die weiterhin von ihm geltend gemachten Schadenspositionen verrechnen. Die Zahlung zur freien Verrechnung durch den Beklagten zu 3) kann nur so ausgelegt werden, dass der Kläger diese Zahlung lediglich auf berechtigte Schadenspositionen verrechnen durfte. Die weiteren, durch den Kläger geltend gemachten materiellen Schadenspositionen kann der Kläger von den Beklagten indes nicht ersetzt verlangen.

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a. Soweit der Kläger den Ersatz von Unterbringungskosten in Höhe von 1.855 DM verlangt, die seiner jetzigen Ehefrau und vormaligen Verlobten während seines Aufenthalts in der Unfallklinik in Duisburg-C entstanden sein sollen, hat der Kläger nicht dargelegt, dass er selbst diese Aufwendungen bezahlt haben soll.

89

b.  Die geltend gemachten Kosten für Umbaumaßnahmen hat der Kläger - auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer - nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Einbau eines Whirlpools unfallbedingt erforderlich war. Weiterhin ist nicht ersichtlich, wie sich die geltend gemachten Beträge für den Einbau eines elektronischen Garagentors und einer behindertengerechten Küche zusammensetzen. Der Kläger hat - trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer - nicht dargelegt, welche Einzelpositionen der Rechnungen Anlage K 15 und K 16 Gegenstand der Klageforderung sein sollten.

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c.  Auch was den erhöhten Benzinverbrauch des behindertengerechten Kraftfahrzeugs angeht, ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend anhand objektiver Tatsachen substantiiert. Der Kläger hat nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern das behindertengerechte Neufahrzeug gegenüber dem Altfahrzeug des Klägers aufgrund der technischen Daten beider Fahrzeuge einen erhöhten Benzinverbrauch habe. Insoweit stellt sich die Behauptung des Klägers als eine solche ins Blaue hinein dar, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.

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d. Auch die durch den Kläger geltend gemachten Inspektionskosten sind nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass er auch vor dem Unfall Inspektionen seines Kraftfahrzeugs in der Werkstatt durchführen ließ. Dann sind aber auch vor dem Unfall Kosten für die Arbeitsstunden in der jeweiligen Werkstatt angefallen.

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5. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schmerzensgeld ist auch nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Zwischen dem Unfallereignis am 06.05.1995, als der Kläger von seinem Schaden und den Personen der Ersatzpflichtigen, den Beklagten, Kenntnis erlangte und der Einreichung der Klageschrift am 27.06.2000 lagen zwar mehr als drei Jahre. Die Verjährung war aber jedenfalls bis zum 09.07.1998 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt. Wie aus der vorgelegten Korrespondenz hervorgeht, schwebten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen über die Haftungsquote. Diese Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) hemmten ebenfalls die Verjährung im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und zu 2). Denn es ist anerkannt, dass Handlungen und Erklärungen des Versicherers gegenüber Dritten geeignet sind, die Verjährung auch gegenüber den Versicherten zu hemmen (vgl. Littbarski, 2000, § 5 AHB Rz. 145; Späte, Haftpflichtversicherung, § 5 AHB Rz. 64). Dies gilt zwar dann nicht, wenn der Versicherer zum Ausdruck bringt, dass er nur im Rahmen der Deckungssumme regulieren werde (vgl. Littbarski, 2000, § 5 AHB Rz. 145; Späte, Haftpflichtversicherung, § 5 AHB Rz. 64). Das kann allerdings nicht für den Zeitraum gelten, bevor der Versicherer eine solche Begrenzung seiner Haftung zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte zu 3) hat sich erst im laufenden Rechtsstreit auf die Begrenzung seiner Haftung berufen.

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6. Weiterhin war bei der Titulierung der Forderung - entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) nicht zu berücksichtigen, dass die Versicherungssumme des Beklagten zu 3) auf 1,5 Mio. DM wegen aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall beschränkt ist. Diese Begrenzung ist zwar grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 84, 151 ff.). Selbst nach Schätzung des Beklagten zu 3) (BI. 214 d.A.) belaufen sich die Ansprüche des Klägers bei einer 100%igen Haftung der Beklagten mit ca. 818.000 DM auf einen Betrag, der die Versicherungssumme nicht überschreitet. Eine Überschreitung der Versicherungssumme für den gesamten Versicherungsfall beruhte vielmehr auf den nicht streitgegenständlichen Forderungen der BG und der LVA aus übergegangenem Recht. Für die Verteilung der Versicherungssumme auf mehrere Berechtigte steht das Verteilungsverfahren nach dem Versicherungsvertragsgesetz zur Verfügung.

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                            II.

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Der Feststellungsantrag ist, was die dem Kläger in der Vergangenheit entstandenen Schäden angeht, unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet.

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1. Soweit der Kläger mit dem Feststellungsantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagen ihm die in der Vergangenheit bereits entstandenen Schäden zu ersetzen haben, ist die Klage gemäß § 256 ZPO unzulässig. Da der Kläger die ihm zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits entstandenen Schäden beziffern konnte und dies auch getan hat, hat er kein rechtliches Interesse daran, dass die Ersatzpflicht der Beklagen insoweit festgestellt wird.

97

2.  Für die dem Kläger künftig entstehenden immateriellen Schäden trifft die Beklagten zu 1) und zu 3) nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB eine Einstandspflicht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) liegen - wie oben festgestellt - vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dass dem Kläger auch künftig immaterielle Schäden entstehen können, ergibt sich daraus, dass bei seiner unheilbaren Behinderung der weitere Krankheitsverlauf sowie mögliche Komplikationen derzeit nicht absehbar sind.

98

3.  Daneben haften die Beklagten zu 1), 2) und 3) auch für die künftig entstehenden materiellen Schäden. Für die Beklagten zu 1) und zu 3) kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beklagte zu 2) haftet für materielle Schäden als Halter des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG. Wie oben bereits ausgeführt, muss sich der Kläger keine Mitverursachungsquote hinsichtlich des Verkehrsunfalls anrechnen lassen, weil die Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht hat.

99

                                              III.

100

Aus den unter I., 1. dargelegten Gründen rechtfertigt der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.11.2002 nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

101

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

102

Streitwert: Antrag zu 1): 421.866,42 DM (= 215.696,88 Euro)

103

Antrag zu 2): 200.000,00 DM (= 102.258,38 Euro), geschätzt

104

insgesamt: 621.866,42 DM (= 317.955,25 Euro)

105

Hinsichtlich des Streitwerts für den Antrag zu 2) legt die Kammer für den Zeitraum vor Klageerhebung einen Wert in Höhe von 5.000 DM (= 2.556,46 Euro) und 50.000

106

DM (= 25.564,59 Euro) für die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden zugrunde.