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Landgericht Köln·2 O 326/03·20.11.2005

Vergütung für Aufzugswartung und Bereitschaftsdienst nach Erbfolge; Verrechnung nach § 367 BGB

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Entgelte für Aufzugswartung, Reparaturen und Bereitschaftsdienste für zwei Immobilien. Streitpunkt war u.a. die Passivlegitimation nach Erbfolge sowie, ob eine Zahlung die Forderung vollständig tilgte. Das LG Köln bejahte die Haftung der Beklagten als Erbin (§ 1922 BGB) bzw. aus eigenem Vertrag und sprach weitere Werklohnansprüche für Störungsbeseitigungen zu. Eine Teilzahlung wurde nach § 367 BGB auf Kosten, Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet; im Übrigen wurde der Zinsantrag teilweise abgewiesen.

Ausgang: Versäumnisurteil nur i.H.v. 89,85 € aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben; weitere 3.016,93 € zugesprochen, weitergehender Zinsantrag teilweise abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Mit dem Erbfall tritt der Erbe gemäß § 1922 BGB in bestehende schuldrechtliche Wartungs- und Dienstleistungsverträge des Erblassers ein, sofern diese nicht höchstpersönlicher Natur sind.

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Bittet der Vertragspartner darum, Rechnungen an eine bestimmte Verwaltungsadresse bzw. einen Dritten zu adressieren und werden die Leistungen fortlaufend bezahlt, kann er sich später nicht darauf berufen, Mahnungen seien ihm nicht zugegangen, wenn er deren Zugang zu vertreten hat.

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Ein Anspruch auf Vergütung für die Beseitigung einer Störung an einer Anlage folgt bei Beauftragung aus § 631 Abs. 1 BGB; eine konkludente Abnahme kann insbesondere durch Inbetriebnahme nach Mängelbeseitigung erfolgen.

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Bei Teilzahlung auf eine Forderung sind nach § 367 BGB zunächst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung zu tilgen, sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen ist.

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Verzugszinsen und notwendige vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung können als Verzugsschaden nach §§ 286, 288 BGB geschuldet sein, wenn trotz Mahnung nicht geleistet wird.

Relevante Normen
§ 1922 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 286, 288 BGB§ 367 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 21.7.2003 - 2 O 326/03 - wird insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 89,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.6.2003 zu zahlen. Im übrigen wird es aufgehoben.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 3.016,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.910,31 € seit dem 23.1.2004 zu zahlen.

Im übrigen übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung für Aufzugswartungen, Reparaturen und Bereitschaftsdienste.

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Der Vater der Beklagten, Herr Dr. B2 war Eigentümer der Grundstücke T-Str. und L-Straße in Köln. Ferner war er auch Eigentümer anderer Immobilien und betrieb daher zur Verwaltung eigener Immobilien eine Hausverwaltung unter seinem Namen. Im August 1972 schloss er mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Vertrag über einen sog. "Vollunterhaltungsdienst" der Aufzugsanlage des Objektes T-Str., bei der Klägerin mit Unit 6464 geführt. Ferner schloss er einen Vertrag gleichen Inhalts im August 1974 für das Objekt L-Straße, bei der Kägerin als Unit 9106 geführt. Die Verträge sahen eine monatliche Zahlung, zahlbar ¼ jährlich im voraus für den Wartungsdienst und eine Anpassungsklausel der Entgelte bei Steigerung der Material und Lohnkosten vor. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtungen der Verträge (Bl. 6 ff. d. A.) Bezug genommen.

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In der Folgezeit wurden die Verträge von Herrn Dr. B und der Rechtsvorgängerin der Klägerin erfüllt. Am 18.9.1996 verstarb Herr Dr. B2 und wurde von seinen Töchtern, der Beklagten und Frau B, zu je ½ Anteil beerbt. Im Jahr 1997 erwarb die Beklagte durch Eintragung ins Grundbuch das Eigentum an den Immobilien T-Str. und L-Straße. Im Mai 1999 schloss die Beklagte sodann bzgl. der Häuser T-Str. und L-Straße mit der Klägerin einen weiteren Vertrag bzgl. eines Bereitschaftsdienstes für die Aufzugsanlagen in beiden Häusern. Der Vertrag beinhaltete eine Vereinbarung zu einer vierteljährlichen Auszahlung der vereinbarten Vergütung und eine Anpassungsklausel an Veränderungen der Lohn- und Lohnnebenkosten. Die Beklagte bat die Klägerin, die diesbezüglichen Rechnungen wie auch bei den Wartungsverträgen weiterhin an Herrn Dr. B zu adressieren, was auch geschah. Bis einschließlich September 2002 zahlte die Beklagte die vertraglich vereinbarten Beträge bezüglicher aller Verträge, welche hinsichtlich des Wartungsvertrages T-Str. für das Jahr 2002 349,18 € zzgl. MwSt. monatlich und für das Jahr 2003 356,86 € zzgl. MwSt. monatlich betrugen. Für das Objekt L-Straße betrugen sie hinsichtlich der Wartung im Jahre 2002 341,56 € zzgl. MwSt. monatlich und für das Jahr 2003 349,07 € zzgl. MwSt. monatlich. Für den Bereitschaftsdienst war für jedes der beiden Häuser im Jahre 2002 ein monatlicher Betrag von 44,19 € zzgl. MwSt. und für das Jahr 2003 in Höhe von 44,99 € zzgl. MwSt. Zu zahlen

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Am 30.8.2002 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Beseitigung einer Störung der Aufzugsanlage T-Str.. Die Klägerin beseitigte diese und stellte der Beklagten dafür 29,55 € in Rechnung. Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin am 2.7.2003 mit der Beseitigung einer Störung der Aufzugsanlage L-Straße. Die Klägerin beseitigte auch diese Störung auftragsgemäß und stellte der Beklagten hierfür 113,45 € in Rechnung.

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Die Klägerin mahnte die in Rechnung gestellten Beträge für die Wartungsverträge und die Bereitschaftsverträge beider Objekte seit Oktober 2002 mehrfach an.

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Am 13.6.2003 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.476,30 € an die Klägerin.

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Die Klägerin ist der Ansicht, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung für die Wartungsverträge sowie die Bereitschaftsverträge beider Objekte für den Zeitraum Oktober 2002 bis einschließlich Juni 2003 sowie die Beseitigung der Störung gem. Auftrag vom 30.8.2002 nebst aufgelaufener Zinsen bis zum 10.6.2003 in Höhe von insgesamt 8.554,96 € zu haben. Hinsichlich der weiteren Einzelheiten der Forderungsberechnung wird auf auf Bl. 4 der Klageschrift vom 11.06.2003 (Bl. 4 d. A.) sowie die Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 6.10.2003 (Bl. 70 f d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus begehrt sie diesbezüglich die Zahlung von 18,00 € vorgerichtlicher Mahnkosten und 12,50 € für eine Katasterauskunft.

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Ferner ist die Klägerin der Ansicht, aus dem Wartungsvertrag Vollunterhaltung und dem Bereitschaftsvertrag hinsichtlich des Objektes T-Str. für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 sowie die Beseitigung der Störung gemäß Auftrag vom 2.7.2003 nebst bis zum 22.1.2004 aufgelaufener Zinsen und 30,00 € Kosten für einen Grundbuchauszug einen weiteren Anspruch in Höhe von insgesamt 3.016,92 € zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Forderungsberechnung wird auf Bl. 3 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 23.1.2004 (Bl. 79 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.554,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.285,98 € seit dem 10.6.2003 sowie 18,00 € vorgerichtliche Mahnkosten von 12,50 € Kosten für Katasterauskunft zu zahlen. Durch Versäumnisurteil vom 21.7.2003 hat die Kammer die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses der Beklagten am 23.7.2003 zugestellte Versäumnisurteil hat diese mit am 5.8.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil unter Abänderungen im übrigen aufrecht zu erhalten, als die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 89,85 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2003 zu zahlen, und im übrigen festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu tragen hat, als die Klageforderung vor Zustellung der Klageschrift getilgt wurde;

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die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.016,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert. Außerdem sei die ursprüngliche Klageforderung durch die Überweisung der 8.476,30 € an die Klägerin auch vollständig beglichen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 21.7.2003 ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch, soweit die Forderung im von der Klägerin dargelegten Rahmen nicht durch die Zahlung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erloschen ist, unbegründet. Die weitergehende Klage ist bis auf einen geringen Teil des Zinsantrages begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vergütungen aus den Wartungsverträgen bzgl. der Objekte T-Str. und Str., da die Beklagte als neue Eigentümer die Immobilie und Erbin des verstorbenen Herrn Dr. B, welcher die streitgegenständlichen Verträge als Eigentümer der Objekte abgeschlossen hatte, gemäß § 1922 BGB in die Wartungsverträge eingetreten ist. Ferner hat sie auch unstreitig bis einschließlich September 2002 die vertraglich vereinbarten Entgelte bezahlt. Ferner hat sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütungen aus den Bereitschaftsverträge bzgl. der Häuser T-Str. und L-Str., da sie diese Verträge selber mit der Klägerin abgeschlossen hat. Nach dem insoweit substantiierten und nicht bestrittenen Klägervortrag hat sie lediglich gebeten, die Rechnungen auf den Namen ihres Vaters zu adressieren, unter dessen Namen nur die Verwaltung der Häuser weiterhin betrieben wurde.

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Da die Klägerin unstreitig auch die ihr obliegenden Leistungen erbracht hat, hat sie aus den Verträgen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung folgender Beträge:

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Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der von der Beklagten erteilten Aufträge zur Beseitigung der Störungen vom 30.8.2002 bzw. 2.7.2003 gem. § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 29,95 € bzw. 113,45 € nachdem die Klägerin die Störung unstreitig auftragsgem. beseitigt hat und die Beklagte die Arbeiten zumindest konkludent durch Inbetriebnahme abgenommen hat..

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Gem. §§ 286, 288 BGB hat die Klägerin gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da die Beklagte trotz Mahnung nicht geleistet hat. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, dass sie jeweils 4 und 8 Wochen nach Rechnungsstellung der hier streitgegenständlichen Beträge die Beklagte zu Händen der Hausverwaltung Dr. B gemahnt hat, nicht substantiiert bestritten. Diese Mahnungen muss die Beklagte sich auch zurechnen lassen, nachdem die Rechnungen bzgl. der Wartungsverträge auch nach Eintritt der Beklagten in diese Verträge weiterhin an Herrn Dr. B adressiert worden sind und sie diese bezahlt hat und sie auch selber beim Neuabschluß der Bereitschaftsverträge darum gebeten hat, diese weiterhin an die Hausverwaltung Dr. B zu adressieren. Aufgrund des Verzuges ist die Beklagte weiterhin zur Zahlung der von der Klägerin begehrten 18,00 € vorgerichtlichen Mahnkosten, 12,50 € Kosten für Katasterauskunft sowie 30,00 € für einen Grundbuchauszug verpflichtet.

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Hinsichtlich der zunächst von der Klägerin lediglich geltend gemachten Entgelte für die Wartungsverträge und Bereitschaftsverträge beider Objekte für den Zeitraum Oktober 2002 - Juni 2003 sowie die Beseitigung der Störung gemäß Auftrag vom 30.8.2002 bestand somit inklusive bis zum 10.6.2003 aufgelaufener Zinsen ein Anspruch in Höhe von insgesamt 8.554,96 €. Auf die Forderungsberechnung der Klägerseite Bl. 4 und 70 f. d. A. wird insoweit Bezug genommen. Durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 8.476,30 € am 13.6.2003 ist diese Forderung nach Anrechnung gem. § 367 BGB auf die vorgerichtlichen Mahnkosten, die Kosten der Katasterauskunft, die Zinsen und sodann auf die Hauptforderung bis auf 89,85 € erloschen, so dass das Versäumnisurteil in Höhe dieses Betrages nebst Zinsen hierauf seit dem 13.6.2003 aufrecht zu erhalten war. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verrechnung wird auf Bl. 56 f. und 72 f. d. A. Bezug genommen.

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Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte aus dem Wartungsvertrag und dem Bereitschaftsvertrag hinsichtlich des Objektes L- tr. für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003, die Beseitigung der Störung gem. Auftrag vom 2.7.2003 und die gem. § 286 BGB als Verzugsschaden zu ersetzenden Kosten eines Grundbuchauszuges sowie die gem. § 286, 288 BGB zu zahlenden, bis zum 22.1.2004 aufgelaufenen Zinsen einen Anspruch in Höhe von insgesamt 3.016,92 €. Wegen der Einzelheiten der Zinsberechnung wird auf Bl. 79 d. A. Bezug genommen.

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Ein weiterer Anspruch auf Verzugszinsen besteht jedoch nur aus der Hauptforderung in Höhe von 2.910,31 €. Der weitergehende Zinsantrag war daher zurückzuweisen.

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II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gem. § 91 ZPO zu tragen. Soweit die ursprüngliche von der Klägerin geltend gemachte Forderung in der am 12.6.2003 eingegangenen Klageschrift vom 11.6.2003 durch Zahlung der Beklagten am 13.6.2003 - zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit - erloschen ist, hat die Klägerin die hierdurch entstandenen Kosten aus § 286 BGB zu tragen, da sie sich im Verzug befand.

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III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 27.1.2004: 8.554,96 €

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ab dem 27.1.2004: bis zu 4.500 € (3.106,77 € + Kosteninteresse)