Klage auf Honorar nach Mandatskündigung – Anwendbarkeit türkischen Rechts und Anspruch auf Restvergütung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von dem Insolvenzverwalter Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars in Höhe von 67.732 € sowie Zinsen nach türkischem Recht. Das Landgericht wendet türkisches Recht an und entscheidet, dass das Honorar gemäß Vereinbarung und §174 türk. Anwaltsgesetz zusteht, da kein gerechtfertigter Mandatsentzug vorliegt. Verjährung, Verwirkung und Aufrechnung werden verneint.
Ausgang: Klage auf Resthonorar in Höhe von 67.732 € nebst Zinsen nach türkischem Recht stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei mangelhafter Rechtswahlklausel bestimmt Art. 28 EGBGB das anwendbare Recht auf das Recht des Staates, in dem der beauftragte Rechtsanwalt seine Niederlassung hat.
Nach türkischem Recht sind Anwaltsvergütungen grundsätzlich frei vereinbar; der vereinbarte Vergütungsanspruch bleibt bestehen, sofern der Mandatsentzug nicht wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Anwalts gerechtfertigt ist (§163, §174 türk. Anwaltsgesetz).
Die Mandatsführung des Anwalts unterliegt einem weiten Ermessensspielraum; die Wahl des Verfahrenswegs (zivilrechtliche Klage vs. Zwangsvollstreckung/Beitreibungsverfahren) begründet allein keine Pflichtverletzung.
Nach türkischer Rechtsprechung rechtfertigt bloße Untätigkeit erst ab einem längeren, typischerweise 15-monatigen Zeitraum eine berechtigte Mandatsentziehung; kürzere Verzögerungen können aufgrund unvollständiger Unterlagen und erforderlicher Ermittlungen noch im zulässigen Ermessen liegen.
Wird der Vergütungsanspruch durch Mandatskündigung fällig und verweigert der Schuldner endgültig die Zahlung, begründet dies einen Zinsanspruch nach den einschlägigen türkischen Vorschriften über Verzugszinsen (Art.101, 104 Obligationengesetz; Gesetz Nr.3095).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.732,00 € zu zahlen
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen aus dem Betrag von 67.732,00 € gemäß Artikel 4/A des türkischen Gesetzes 3095 seit dem 07.02.2008 zu zahlen
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Anwaltspraxis in Istanbul, Türkei. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH (Insolvenzschuldnerin).
Die Insolvenzschuldnerin hatte in der Zeit von Juni 2004 bis Oktober 2005 Warenlieferung an ein in Istanbul ansässiges türkisches Unternehmen (S) erbracht, aus denen im Zeitpunkt der Übernahme der Insolvenzverwaltung durch den Beklagten am 01.01.2006 noch erhebliche Forderungen offen standen.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 fragte der Beklagte beim Kläger an, ob dieser das Mandat bzgl. der Geltendmachung der offenen Forderungen gegen die S in Höhe von insgesamt 1.234.762,64 € übernehmen könne und welche Kosten entstehen würden. Mit Schreiben vom 10.01.2007 erklärte der Kläger die Bereitschaft zur Übernahme des Mandats und teilte mit, dass das Anwaltshonorar 7,5 % der Forderung zzgl. 18 % Mehrwertsteuer betrage. Nach der Zustimmung des Gläubigerausschusses erteilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.02.2007 das Mandat.
Mit Schreiben vom 31.05.2007, Eingang beim Kläger im Juni 2007, übersandte der Beklagte dem Kläger für die Mandatsbearbeitung drei Din-A4-Ordner mit Unterlagen. Nach Sichtung der Unterlagen forderte der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2007 weitere Informationen und Unterlagen beim Beklagten an, welche ihm mit Schreiben vom 21.09.2011 und 11.10.2007 zur Verfügung gestellt wurden. Am 20.10.2007 kam es zu einem Treffen des Klägers mit dem mit der Insolvenzverwaltung betrauten Zeugen T am Frankfurter Flughafen.
Mit Schreiben vom 31.10.2007 kündigte der Beklagte das Mandat des Klägers. Zur Begründung führte er an, dass sich der weltweite Forderungseinzug sehr schwierig gestalte und man mit der Geltendmachung der ausstehenden Forderungen eine große internationale Kanzlei beauftragen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Kündigungsschreiben vom 31.10.2007 Bezug genommen.
Mit Honorarnote vom 24.01.2008 stellte der Kläger dem Beklagten unter Berücksichtigung geleisteter Anzahlungen einen Betrag von 67.732,00 € in Rechnung. Der Kläger verweigerte mit Schreiben vom 07.02.2008 weitere Zahlungen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm das vereinbarte Honorar zustehe, da das Mandat grundlos gekündigt worden sei. Eine nachlässige Mandatswahrnehmung könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 67.732,00 € zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn aus dem Betrag von 67.732,00 € gemäß Artikel 4/A des türkischen Gesetzes 3095 seit dem 07.02.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein weiteres Honorar zustünde, da er das Mandat nachlässig bearbeitet habe. Der Kläger habe bis zur Kündigung keinerlei Maßnahmen zur gerichtlichen Durchsetzung der Forderung eingeleitet und überhaupt die Angelegenheit nur sehr zögerlich bearbeitet. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und Verwirkung. Der Kläger habe sich seit Anfang 2008 nicht mehr vom Beklagten gemeldet, so dass dieser von einer Abstandnahme von der Geltendmachung der Honorarforderung habe ausgehen dürfen.
Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einer behaupteten Schadensersatzforderung in Höhe von 7.500,00 € betreffend des Honorars für die aufgrund der nachlässigen Sachbearbeitung durch den Kläger erfolgte Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Q & C auf.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 25.03.2010, 10.09.2010 und 29.03.2011 durch Einholung eines Rechtgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L sowie Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 04.08.2011, das Ergänzungsgutachten vom 02.02.2011 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2011 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf restliches Honorar in Höhe von 67.732,00 € nach§ 174 des türkischen Anwaltsgesetzte i.V.m. dem Vertrag vom 10.01.2007 /18.02.2007 zu.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist türkisches Recht anwendbar. Mangels Rechtswahlklausel i.S.d. Art 27 EGBGB richtet sich die Anwendbarkeit des Rechts nach Art. 28 EGBGB. Anwaltsverträge unterliegen gem. Art. 28 II EGBGB dem Recht des Staates, in dem der mit der Interessenwahrnehmung beauftragte Rechtsanwalt seine Niederlassung hat, hier der Türkei. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich auch nicht, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Der Kläger ist vom Beklagten mit der Geltendmachung von Forderungen gegen eine türkische Firma in der Türkei beauftragt worden.
Nach § 163 türkisches Anwaltsgesetz kann das Anwaltshonorar frei vereinbart werden. Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass dem Kläger ein Anwaltshonorar in Höhe von 7,5 % der Forderung zzgl. 18 % Mehrwertsteuer zusteht. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse des Beklagten steht dem Kläger noch ein Resthonoraranspruch in Höhe von 67.732,00 € zu.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Honoraranspruch des Beklagten nicht wegen nachlässiger Mandatsausübung entfallen. Nach § 174 türkisches Anwaltsgesetz steht dem Anwalt im Fall des Entzugs des Mandates grundsätzlich das volle Honorar zu. Wird dem Anwalt das Mandat jedoch wegen seines Verschuldens oder seiner Pflichtwidrigkeit entzogen, ist die Zahlung des Honorars nicht erforderlich. Der Honoraranspruch entfällt demnach, wenn dem Rechtsanwalt das Mandat gerechtfertigt entzogen wurde.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger das Mandat nicht gerechtfertigt entzogen hat, da diesem keine pflichtwidrige Mandatsausübung vorgeworfen werden kann. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die glaubhaften und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass dem Anwalt nach dem türkischen Recht ein weiter Ermessensspielraum bzgl. seiner Vorgehensweise zusteht. Er kann frei wählen, ob er eine Geldforderung im ordentlichen Prozessweg durch Klageerhebung oder mittels eines Beitreibungsverfahrens geltend macht. Vorliegend hat sich der Kläger seinem Ermessen entsprechend für die Beschreitung des ordentlichen Prozessweges entschieden, wobei es aufgrund der Mandatsentziehung nicht mehr zur Klageerhebung gekommen ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen liegt auch in der Nichterhebung der Klage bis zur Mandatskündigung keine zur Mandatskündigung berechtigende pflichtwidrige Verzögerung der Bearbeitung des erteilten Mandates. Eine solche wird vom türkischen Kassationshof erst ab einem Untätigkeitszeitraum von 15 Monaten angenommen. Vorliegend lag zwischen der Mandatserteilung im Februar 2007 und der Kündigung des Mandates im Oktober 2007 jedoch nur ein Zeitraum von 8 Monaten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger erst im Juni mehrere Ordner mit Unterlagen zur Geltendmachung der Forderungen zur Verfügung gestellt wurden, deren Sichtung aufgrund des erheblichen Umfanges einige Zeit in Anspruch nahm. Weiter waren die dem Kläger vorliegenden Unterlagen auch nach der Übermittlung weiterer Unterlagen durch den Beklagten im September und Oktober 2007 immer noch nicht vollständig. Es kann dem Kläger nicht vorgeworfen, dass er nicht Klage erhoben hat, bevor ihm sämtliche zur Gewährleistung eines günstigen Prozessausganges erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen waren auch die Ermittlungen des Klägers zur wirtschaftlichen Lage der Firma S im Hinblick auf einen möglichen dinglichen Arrest sowie die Zweckmäßigkeit eines kostenverursachenden gerichtlichen Verfahrens sinnvoll. Auch die weiteren Beklagtenseits behaupteten Pflichtwidrigkeiten (u.a. Übersetzung schriftlicher Beweismittel, Auskunftseinholung, Einsicht der Geschäftsunterlagen, Auskünfte über Vermögensverhältnisse) rechtfertigen nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen einen Mandatsentzug nicht, da der türkische Rechtsanwalt in seinem Vorgehen weitestgehend frei ist und nur schwerwiegende, vorliegend nicht gegebene, Pflichtverletzungen eine Mandatsentziehung rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Sachverständige nicht nach § 184 GVG verpflichtet, sämtliche von ihm verwendete Unterlagen den Parteien in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. § 184 GVG gilt nur für Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht (vgl. Zöller, § 184 GVG Rn 1). Der Sachverständige muss lediglich, die von ihm zugrunde gelegten Unterlagen überprüfbar offen legen (Musielak, ZPO, § 404a Rn 5 ZPO). Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. L getan, indem er in seinem Gutachten die von ihm verwendeten Urteile des Kassationshofes sowie die sonstigen Literaturquellen angegeben hat.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt oder verwirkt. Die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 125 türkisches Obligationengesetzbuch 10 Jahre. Zur Verwirkung fehlt substantiierter Vortrag des Beklagten zu dem neben dem bloßen Zeitablauf erforderlichen Umstandsmoment.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die beklagtenseits erklärte Aufrechnung mit einer behaupteten Schadensersatzforderung in Höhe von 7.500,00 € für die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Q & C aufgrund der nachlässigen Sachbearbeitung durch den Kläger teilweise erloschen. Dem Beklagten steht mangels Pflichtverletzung des Klägers bei der Mandatsführung kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu.
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse besteht, da sich der geltend gemachten Zinsschaden noch in der Entwicklung befindet. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 101 und 104 Obligationengesetzbuch. Die Honorarforderung des Klägers ist mit der Kündigung durch den Beklagten fällig geworden. Durch die endgültige Zahlungsverweigerung im Schreiben vom 07.02.2008 ist der Beklagte in Verzug geraten. Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus dem Gesetz über gesetzliche und Verzugszinsen, Gesetz Nr. 3095/1984 i.d.F. des Änderungsgesetzes, Gesetz Nr. 4489/1999.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 75.232,00 €
(67.732,00 € + 7.500,00 €)