Galopprennen: Zivilgerichte prüfen Verbandsurteile nur eingeschränkt; Renngerichtsentscheid unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Besitzer eines drittplatzierten Pferdes begehrte vom Dachverband die Disqualifikation der Erst- und Zweitplatzierten und die Aberkennung von Preisgeldern wegen übermäßigen Peitscheneinsatzes. Das LG Köln verneinte insoweit eine Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte wegen Vereinsautonomie und des Bindungsgrundsatzes bei Preisentscheidungen (§ 661 Abs. 2 BGB). Stattdessen könne nur die Wirksamkeit verbandsinterner Entscheidungen überprüft werden. Die „aufrechterhaltende“ Entscheidung des Renngerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung wurde wegen schweren Verfahrensmangels für unwirksam erklärt; die Unwirksamkeit der späteren Entscheidung des Oberen Renngerichts wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht festgestellt.
Ausgang: Hauptanträge abgewiesen; festgestellt, dass die Renngerichtsentscheidung vom 03.04.2017 unwirksam ist; weitergehender Feststellungsantrag bzgl. Oberem Renngericht unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ordentliche Gerichte sind gegenüber Entscheidungen vereinsinterner Organe und Verbandsgerichte wegen der Vereinsautonomie darauf beschränkt festzustellen, ob die Maßnahme wirksam oder unwirksam ist; eine eigene Sachentscheidung anstelle des Verbands (z.B. Disqualifikation/Aberkennung von Preisgeldern) ist ihnen verwehrt.
Entscheidungen über die Wertung eines Galopprennens und über Disqualifikationen sind Preisentscheidungen im Rahmen eines Preisausschreibens i.S.d. § 661 BGB und nach § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich bindend.
Preisentscheidungen dürfen durch staatliche Gerichte nur auf schwere Verfahrensfehler oder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überprüft werden; bloße Unrichtigkeit oder Unbilligkeit genügt nicht.
Hält ein untergeordnetes Verbandsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung durch ein übergeordnetes Verbandsgericht seine aufgehobene Entscheidung „unverändert aufrecht“, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die Unwirksamkeit der Entscheidung begründet.
Für die Feststellung der Unwirksamkeit einer verbandsinternen Rechtsmittelentscheidung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese keine Sachentscheidung trifft und die begehrte Rechtsfolge bereits durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Vorentscheidung erreicht werden kann.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Die ordentlichen Gerichte sind bei Entscheidungen von Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt. Sie sind gehindert, einen Sportverband zu verurteilen, Preisgelder abzuerkennen oder Disqualifikationen auszusprechen.
Preisentscheidungen bei Galopprennen können von ordentlichen Gerichten wegen § 661 Abs. 2 BGB nur auf schwere Verfahrensfehler und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überprüft werden.
Setzt sich ein untergeordnetes Verbandsgericht über eine Entscheidung eines ihm übergeordneten Verbandsgerichts hinweg, indem es seine vom übergeordneten Gericht aufgehobene Entscheidung "unverändert aufrecht erhält", anstatt in der Sache neu zu entscheiden, leidet die "aufrechterhaltende" Entscheidung an einem schweren Verfahrensmangel, der zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit durch die ordentlichen Gerichte führt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Renngerichts des Beklagten vom 03.04.2017 betreffend das IDEE 147. Deutsche Derby vom 10.07.2016 in Hamburg unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Streithelfers tragen der Kläger zu 2/3 und der Streithelfer zu 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wertung des „Deutschen Derbys“ am 10.07.2016 in Hamburg und über die Rechtmäßigkeit anschließender Entscheidungen des Renngerichts und des Oberen Renngerichts.
Der Kläger legte als Besitzer des drittplatzierten Pferdes ‚Y‘ Protest gegen die Wertung des Deutschen Derbys ein und führte auch die sich anschließenden verbandsinternen Gerichtsverfahren.
Der Beklagte ist der Sport- und Dachverband auf dem Gebiet der Vollblutzucht und Rennen in Deutschland. Ihm obliegt u.a. die Aufsicht über die Durchführung der Galopprennen. Die Rennen werden von den dem Verband unterstellten Rennvereinen gemäß den Bestimmungen der Rennordnung durchgeführt. Die Rennordnung wird von der Mitgliederversammlung des Beklagten erlassen und ist für jedes Vereinsmitglied verbindlich (Einzelheiten der Rennordnung Anl. K 1, Bl. 19 ff. d.A.). Gemäß der Rennordnung unterhält der Beklagte eine eigene Verbandsgerichtsbarkeit. Über Platzierungen entscheidet zunächst die Rennleitung, gegen deren Entscheidung das Renngericht angerufen werden kann (Nrn. 571 ff. RO). Gegen Entscheidungen des Renngerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittel zum Oberen Renngericht zulässig (Nrn. 582 ff. RO).
Beim „Deutschen Derby“ handelt es sich um das größte deutsche Galopprennen. Der Sieger erhält ein Preisgeld in Höhe von 390.000,00 EUR, der Zweite 130.000,00 EUR und der Dritte 78.000,00 EUR. Es starten insgesamt 18 Pferde. Das Rennen im Jahr 2016 gewann das Pferd ‚Isfahan‘ mit dem Abstand eines sog. „Kopfes“ (ca. 30 cm) vor ‚X‘, das wiederum mit dem Abstand eines sog. „Halses (ca. 60 cm) vor ‚Y‘ ins Ziel kam.
Nach dem Zieleinlauf stellte die Rennleitung des Beklagten einen Regelverstoß der beiden erstplatzierten Pferde fest. Nach der Rennordnung ist der Einsatz einer Peitsche nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Nr. 482 ff. der RO i.V.m. Richtlinie 9). U.a. ist geregelt, dass die Peitsche nur maximal fünf Mal eingesetzt werden darf. Die Rennleitung kam zu dem Ergebnis, dass bei den beiden erstplatzierten Pferden die Peitsche acht bzw. neun Mal eingesetzt worden war. Die Rennleitung verhängte gegen beide Jockeys persönliche Strafen (Abgabe eines Teiles der Prämie und Geldbußen).
Der Kläger legte am 15.07.2016 beim Beklagten Protest gegen den Sieger ‚Isfahan‘ und den Zweiten ‚X‘ wegen des Peitschenmissbrauchs ein. Nach einer Verhandlung am 13.10.2016 wurde der Protest des Klägers von Rennleitung und Renngericht zurückgewiesen, eine Disqualifikation erfolgte nicht (weitere Einzelheiten s. Sitzungsniederschrift Anl. K 5, Bl. 75 ff. und Entscheidung, Anl. K 6, Bl. 86 ff.; im Folgenden: „erste Entscheidung des Renngerichts“). Der Kläger legte Revision gegen die Entscheidung zum Oberen Renngericht ein (Revisionsschrift Anl. K 4, Bl. 41 ff.). Vor dem Oberen Renngericht fand am 02.03.2017 eine Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden Herrn Dr. Q und vier beisitzenden Richtern statt. Das obere Renngericht traf folgende Entscheidung:
„Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Renngericht zurückverwiesen.“
Das Gericht bejahte die Zulässigkeit der Revision unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen wegen der möglichen Nichtberücksichtigung zwingender verbandsinterner Normen auf den vom Renngericht verbindlich festgestellten Sachverhalt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Renngerichts wegen fehlerhafter Auslegung der Rennordnung rechtswidrig sei und die Bestimmung Nr. 623 der RO bei Peitschenmissbrauch eine Disqualifikation vorsehe (Einzelheiten der Entscheidung Anl. K 9, Bl. 97 ff.; im Folgenden: „erste Entscheidung des Oberen Renngerichts“). Nach Auffassung des Oberen Renngerichts folgte die Disqualifikation bereits aus Nr. 623 Ziffer 2 RO.
Nach einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2017 gab das erneut mit der Sache befasste Renngericht folgende Entscheidung bekannt:
„Die Berufungsentscheidung des Renngerichts vom 13.10.2016 bleibt unverändert aufrecht erhalten.“
Als Begründung wurde angeführt, dass das Urteil des Oberen Renngerichts wegen mehrfacher Verfahrensverstöße (Verletzung des Art. 101 GG wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts sowie fehlender Zuständigkeit des Oberen Gerichts; keine Beteiligung der Zweit- und Drittplatzierten im Revisionsrechtszug und deshalb Verletzung von Art. 103 GG, falsche Auslegung von Nr. 623 RO) „nicht verbindlich, die Entscheidung schlechthin unwirksam“ sei. Die Berufung könne aber auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberen Renngerichts keinen Erfolg haben. Der Protest unter Bezugnahme auf Nr. 623 Nr. 2 RO sei nach Nr. 633 RO vor dem Zurückwiegen einzulegen, was nicht erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird Bezug genommen auf die Anl. K 12, Bl. 129 ff. d.A. (im Folgenden: „zweite Entscheidung des Renngerichts“).
Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 rief der Kläger erneut das Obere Renngericht an. In einer Mitgliederversammlung am 26.04.2017 wurden Änderungen an der Rennordnung beschlossen, die eine Disqualifikation wegen eines übermäßigen Peitscheneinsatzes nun ausdrücklich ausschließt (Nr. 428 RO n.F.: „Eine Disqualifikation findet nicht statt.“) Kurze Zeit später traten sämtliche Richter des Oberen Renngerichts zurück. In neuer Besetzung wies das Obere Renngericht die Revision des Klägers als unzulässig zurück (Anl. K 16, Bl. 145 d.A.; im Folgenden: „zweite Entscheidung des Oberen Renngerichts“).
Der Kläger behauptet, dass er in Deutschland Rennpferde halte und mit ihnen an Galopprennen teilnehme. Am Deutschen Derby in Hamburg habe er mit seinem Pferd Y teilgenommen. Er ist der Ansicht, dass die Zulässigkeit seines Klageantrags daraus folge, dass mit der Klage der Beklagte nur verpflichtet werde, die erste Entscheidung des Oberen Renngerichts zu beachten. Dessen Entscheidung leide auch nicht an einem schwerwiegenden Fehler. Die Nichtbeteiligung der erst- und zweitplatzierten Pferde sei im Revisionsverfahren nicht vorgesehen und das Revisionsverfahren insgesamt ordnungsgemäß gewesen.
Er ist der Ansicht, dass über den vom Oberen Renngericht festgestellten Disqualifikationsgrund hinaus auch der Disqualifikationsgrund des Nr. 623 Ziffer 3 vorliege. Dazu behauptet er, dass der übermäßige Einsatz der Peitsche des Erstplatzierten auf eine Anweisung des sog. „Generalmanagers“ des Pferdes, Herrn G, zurückgehe, der dem Jockey vor dem Rennen mit den Worten „Hau drauf! Die Strafe übernehmen wir!“ versprochen habe, für etwaige Strafen aufzukommen. Das Renngericht habe die zur Verfügung stehenden und in der Sitzungsniederschrift dokumentierten Zeugenaussagen nicht ausreichend gewürdigt. Zudem handele es sich beim übermäßigen Peitscheneinsatz um ein unerlaubtes Mittel i.S.v. Nr. 623 Nr. 3 RO.
Die Nebenintervention sei unzulässig. Es sei weder klar, ob der Streithelfer Eigentümer des Pferdes Isfahan sei, noch, ob übrige Miteigentümer mit dem Beitritt einverstanden seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
dem im Besitz des „Stalles T“ stehenden Pferd mit Namen ‚Isfahan‘, Erstplatzierter im zehnten Rennen, IDEE 147. Deutsches Derby am 10.07.2016, den für den ersten Platz erzielten Gewinn abzuerkennen und es zu disqualifizieren sowie
dem im Besitz des „Stalles S“ stehenden Pferd mit Namen ‚X‘, Zweitplatzierter im zehnten Rennen, IDEE 147. Deutsches Derby am 10.07.2016, den für den zweiten Platz erzielten Gewinn abzuerkennen und es zu disqualifizieren.
Hilfsweise beantragt er,
festzustellen, dass die Entscheidung des Renngerichts des Beklagten vom 03.04.2017 und die Entscheidung des Oberen Renngerichts des Beklagten vom 18.07.2017 unwirksam sind.
Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Hauptanträge des Klägers unzulässig seien. Zulässig könne allein eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit einer Verbandsmaßnahme sein. Zudem unterlägen sportrechtliche Entscheidungen allenfalls eingeschränkt der Überprüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Auch aus § 661 Abs. 2 S. 2 BGB folge, dass die vom Kläger angegriffene Entscheidung nicht überprüfbar sei. Die getroffene Entscheidung einer Rennleitung oder eines Preisrichters könne nicht gerichtlich auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.
Das Klagebegehren in Form des Hauptantrags laufe schon deshalb ins Leere, weil das Obere Renngericht zugunsten des Klägers nur entschieden habe, dass das Renngericht erneut über die Disqualifikation zu entscheiden habe. Das Renngericht habe bei der erneuten Überprüfung die Berufung des Klägers auch zu Recht zurückgewiesen, da der Protest unter Berufung auf Nr. 623 Nr. 2 RO als verfristet zurückzuweisen gewesen sei. Zudem sei ein übertriebener Einsatz der Peitsche gem. Nr. 482 RO lediglich mit einem Ordnungsmittel zu ahnden. Die beschlossenen Änderungen der Rennordnung seien lediglich klarstellend aufgenommen worden, entsprächen aber der zuvor geltenden Rechtslage.
Die zweite Entscheidung des Renngerichts sei rechtmäßig, insbesondere könne der Tenor dahingehend ausgelegt werden, dass die Berufungen zurückgewiesen werden. Auch aus den Entscheidungsgründen ergebe sich, dass das Renngericht in der Sache erneut entschieden habe.
Der Streithelfer behauptet, Miteigentümer des Pferdes Isfahan zu sein. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des Pferdes Y sei und mit „seinem“ Pferd am Deutschen Derby teilgenommen habe.
Er ist der Ansicht, dass der Klageantrag des Klägers unzulässig und unbegründet sei. Die Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten habe eine abschließende Entscheidung getroffen. Das Urteil des Oberen Renngerichts, das die Zulässigkeit einer Revision contra legem angenommen habe, sei umgesetzt worden. Tenor sei unstreitig nur gewesen, dass die Entscheidung an das Renngericht zurückverwiesen werde und dieses neu entscheide, was erfolgt sei.
Der Überprüfung durch ein ordentliches Gericht stehe aber auch § 661 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen. Desweiteren seien die Entscheidungen des Renngerichts auch materiell richtig. Auf eine Disqualifikation nach Nr. 623 Nr. 2 RO könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil ein Protest nach dieser Vorschrift unmittelbar nach Abschluss des Rennens und noch vor dem Abwiegen eingereicht werden müsse. Etwaigen Verfahrensfehlern in der zweiten Entscheidung des Renngerichts fehle es zudem an Entscheidungserheblichkeit.
Die Berufung des Klägers sei zudem gem. Nr. 646 RO unzulässig geworden, da Y unstreitig während des laufenden Protestverfahrens an zwei Rennen (Gerling-Preis in Köln am 07.05.2017 und Großer Preis der badischen Wirtschaft am 28.05.2017) teilgenommen habe, ohne das sich aus Nr. 639 RO ergebende Aufgewicht zu tragen.
Eine Disqualifikation seines Pferdes komme schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil die Rennordnung nachträglich klarstellend dahingehend geändert worden sei, dass eine Disqualifikation bei übermäßigem Peitscheneinsatz ausscheide. Auch nach vorheriger Rechtslage habe der übermäßige Peitscheneinsatz keine Disqualifikation zur Folge gehabt. Verfahrensfehler zulasten des Klägers seien nicht ersichtlich, vielmehr lägen Verfahrensfehler zu seinen Lasten vor. So habe das Obere Renngericht seine Zuständigkeit contra legem angenommen und ihm keine Beteiligtenrechte eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags teilweise unzulässig und im Übrigen begründet.
Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit wirksam beigetreten, §§ 70, 66 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob dem nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2018, in dem die Unzulässigkeit der Nebenintervention gerügt wird, ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention i.S.v. § 71 ZPO zu sehen ist. Dieser wäre jedenfalls nicht mehr zulässig, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018 bereits streitig verhandelt haben, ohne die Zurückweisung der Nebenintervention zu beantragen, § 295 Abs. 1 ZPO (s. dazu Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 71, Rn. 2; Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 71, Rn. 1).
Hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Prozesshandlungsvoraussetzungen des Nebenintervenienten bestehen keine Bedenken. Er ist dem Rechtsstreit auch wirksam beigetreten, § 70 ZPO.
Die Klage ist im Hinblick auf den gestellten Hauptantrag zulässig, insbesondere ist im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu prüfen, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Entscheidungskompetenz bzgl. Maßnahmen des Beklagten und seiner vereinsinternen Gerichtsbarkeit zukommt. Der Kläger hat seinen Hauptantrag als Leistungsantrag formuliert, für den neben den allgemeinen keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen. Die beiden von dem Beklagten und dem Streithelfer aufgeworfenen Fragen stellen vielmehr Fragen der Begründetheit der Klage dar.
Die Klage ist hinsichtlich des gestellten Hauptantrags unbegründet.
Der Kläger kann beim angerufenen ordentlichen Gericht nicht erreichen, dass der Beklagte verurteilt wird, den beiden Erstplatzierten des Deutschen Derbys Preisgelder abzuerkennen und/oder Disqualifikationen auszusprechen.
Die ordentlichen Gerichte sind bei Entscheidungen von Vereinsorganen und Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt. In der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 (Az. II ZR 74/12, Juris, Rn. 32) heißt es hierzu:
„Das staatliche Gericht ist keine (weitere) Rechtsmittelinstanz gegenüber den zuständigen Vereinsorganen und kann die Entscheidung des Vereinsgerichts nicht aufheben. Es kann eine Maßnahme oder Entscheidung des zuständigen Vereinsorganes weder aufheben noch abändern, weil es andernfalls in die Vereinsautonomie eingriffe, und stellt daher im Verhältnis zum Vereinsmitglied nur fest, ob eine Maßnahme oder Entscheidung des Vereins dem Vereinsmitglied gegenüber wirksam oder unwirksam ist.“
Die Argumentation des Klägers, dass er nur verlange, dass die erste Entscheidung des Oberen Renngerichtes von dem Beklagten umgesetzt werde, verfängt nicht.
Das Obere Renngericht hat im Tenor seiner Entscheidung die erste Entscheidung des Renngerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Renngericht zurückverwiesen. Eine Disqualifikation hat das Obere Renngericht selbst nicht ausgesprochen. Dass es ausweislich der Urteilsgründe in seiner ersten Entscheidung vom Vorliegen eines Disqualifikationsgrundes ausgegangen ist und das Renngericht möglicherweise entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO an die Rechtsansicht des Oberen Renngerichts gebunden ist, führt nicht dazu, dass die Disqualifikation der Erst- und Zweitplatzierten die einzig mögliche Entscheidung des Renngerichts ist. Auch im Zivilprozess gilt die Bindungswirkung von Revisionsentscheidungen nur für solche Rechtsansichten, auf denen die Zurückweisung beruht. Zudem kann die Bindungswirkung auch entfallen, etwa dann wenn sich der Sachverhalt oder die Gesetzeslage ändern (s. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 563, Rn 3a und Rn. 5).
Die Kammer kann die erneute Entscheidung in der Sache nicht anstelle des Renngerichts treffen. Dies ginge über die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein zulässige Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen hinaus. Eine Verurteilung zum Ausspruch von Disqualifikationen und der Aberkennung von Preisgeldern kommt vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht in Betracht.
Wegen der Unbegründetheit des Hauptantrags ist über den gestellten Hilfsan-trag zu entscheiden.
Dieser ist bzgl. der Feststellung der Unwirksamkeit der zweiten Entscheidung des Renngerichts vom 03.04.2017 zulässig und begründet.
Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger begeht die Feststellung der Unwirksamkeit einer Entscheidung des Verbandes und seiner Gerichtsbarkeit über die (Nicht-)Disqualifikation von Pferden bei einem Galopprennen. Diese Entscheidung berührt das Mitgliedschaftsverhältnis und damit ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO (s. zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Rahmen von Vereinsmitgliedschaften Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO, Rn. 4 und zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen gegen Entscheidungen von Preisrichtern Sprau in: Palandt, BGB, § 661, Rn. 3).
Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist hinsichtlich dieses Antrags gegeben. Es fehlt nicht etwa deshalb, weil das Renngericht bei erneuter Verhandlung und Entscheidung in der Sache nach Auffassung des Beklagten und des Streithelfers erneut eine Disqualifikation aussprechen werde. Darauf kann es für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der zweiten Entscheidung des Renngerichts nicht ankommen. Wie bereits dargelegt, ist die Kammer gehindert, anstelle der vereinsinternen Gerichtsbarkeit in der Sache zu entscheiden. Sie kann und darf deshalb eine erneute Entscheidung des Renngerichts nicht vorwegnehmen.
Unerheblich ist auch, ob der Kläger Eigentümer des Pferdes ‘Y‘ ist, was der Streithelfer mit Nichtwissen bestreitet. Ausreichend für das Rechtsschutzbedürfnis ist, dass der Kläger als Besitzer dieses Pferdes Partei der verbandsinternen Verfahren vor dem Renngericht und dem Oberen Renngericht geworden ist, deren Entscheidungen er im vorliegenden Verfahren angreift. Bereits daraus folgt sein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung.
Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags keine Bedenken.
Der Hilfsantrag ist in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit der zweiten Entscheidung des Renngerichts auch begründet. Diese Entscheidung ist unwirksam.
Bei der Entscheidung über den Ausgang eines Galopprennens und die Disqualifikation einzelner Teilnehmer handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen einer Preisausschreibung i.S.v. § 661 BGB. Auch sportliche Entscheidungen fallen unter ein Preisausschreiben, soweit sie ein Wertungselement erhalten oder die Einhaltung von sportlichen Regeln zu prüfen ist (s. zB Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 661, Rn. 9 und grundlegend zum Galopprennen auch BGH, Urt. v. 06.04.1966, Az. Ib ZR 82/64, zit. nach Juris). Entscheidungen im Rahmen von Preisausschreibungen sind gem. § 661 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich bindend. Die Rennordnung des Beklagten steht dem nicht entgegen. Nr. 10 RO lautet wie folgt: „Eine Entscheidung ist, soweit nicht in der Rennordnung ein Rechtsmittel dagegen vorgesehen ist, endgültig.“ (s. zu diesem Argument auch BGH, Urt. v. 06.04.1966, a.a.O).
Preisentscheidungen als Werturteile dürfen analog § 1059 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2b ZPO nur auf schwere Verfahrensfehler bzw. auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung hin untersucht werden, die die Entscheidung beeinflusst haben; offenbare Unbilligkeit oder Unrichtigkeit genügen nicht (Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, § 661, Rn. 22).
Die zweite Entscheidung des Renngerichts leidet an einem schweren Verfahrensfehler. Das Renngericht hat nach Aufhebung seines ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Obere Renngericht nicht erneut in der Sache entschieden, sondern seine erste Entscheidung „unverändert aufrechterhalten.“ Eine Entscheidung, die aufrechterhalten werden konnte, gab es wegen der Aufhebung durch das Obere Renngericht jedoch nicht mehr. Zu einem Hinwegsetzen über das Urteil des Oberen Renngerichts war das Renngericht nicht befugt, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Rennordnung eine Revision zum Oberen Renngericht in Fällen über die Disqualifikation der Teilnehmer eines Galopprennens vorsieht und unabhängig von der inhaltlichen Bindungswirkung der Entscheidung des Oberen Renngerichts.
In der Rennordnung des Beklagten ist die Einrichtung eines Oberen Renngerichts als Revisionsinstanz vorgesehen (Nr. 584 RO: Das Obere Renngericht prüft und entscheidet letztinstanzlich über eine Revision zu Rechtsfragen sowie über Anfechtungen und Widersprüche). Das Obere Renngericht hat, wie auch bereits unstreitig in früheren Entscheidungen, seine Zuständigkeit auch außerhalb des in Nr. 676 genannten Zuständigkeitskatalogs („Entscheidung des Renngerichts, die auf Entziehung der Rennfarbe, der Lizenz, der Reiterlaubnis auf mehr als sechs Monate oder auf Ausschluss oder Verweisung lautet“) angenommen. Daran ist das Renngericht als untergeordnetes Gericht nach allgemeinen Grundsätzen gebunden. Das Hinwegsetzen der unteren Instanz über eine Entscheidung eines nach der verbandseigenen Rennordnung übergeordneten Gerichts verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, dem auch das Prinzip immanent ist, dass untere Gerichte an Entscheidungen übergeordneter Instanzen gebunden sind. Dieser Grundsatz ist Bestandteil sämtlicher Verfahrensordnungen (s. § 563 Abs. 2 ZPO, § 358 Abs. 1 StPO, § 144 Abs. 6 VwGO, § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 563 Abs. 2 ZPO).
Der Tenor der zweiten Entscheidung des Renngerichts kann im Lichte der Entscheidungsgründe auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass tatsächlich doch (erneut) in der Sache entschieden worden ist. Das Berufungsgericht führt über mehrere Seiten aus, warum die Entscheidung des Oberen Renngerichts „schlechthin unwirksam“ und „nicht verbindlich“ sei. Eine Auslegung dahin, es handele sich um eine erneute Entscheidung in der Sache, ist mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Entscheidung nicht vereinbar.
Der Feststellung der Unwirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1966 ausgeführt hat, dass das Verfahren eines Preisgerichtes nur dann gerichtlich überprüfbar sei, wenn ein schwerwiegender Mangel offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusste (BGH, Urt. v. 06.04.1966, Az. Ib ZR 82/64, zit. nach Juris, Rn. 32). Ob die Weigerung der erneuten Entscheidung in der Sache die Entscheidung des Renngerichts beeinflusst hat, kann das Landgericht nicht antizipieren, ohne in die Entscheidungshoheit des Verbandsgerichts einzugreifen. Das Renngericht hat im Rahmen seiner Entscheidung nur bezüglich eines Punktes Ausführungen dazu gemacht, warum auch bei einer erneuten Entscheidung nicht die vom Kläger begehrten Disqualifikationen auszusprechen wären und sich dabei auf die Frist für einen Protest auf der Grundlage von Nr. 623 Ziffer 2 der RO beschränkt. Auf weitere Disqualifikationsgründe ist das Renngericht in seiner zweiten Entscheidung nicht mehr eingegangen.
Soweit der Hilfsantrag auf die Feststellung gerichtet ist, die zweite Entscheidung des Oberen Renngerichts vom 18.07.2017 sei unwirksam, ist er unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzzieles das Zivilgericht in Anspruch zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Das Obere Renngericht hat die Revision des Klägers gegen die zweite Entscheidung des Renngerichts nicht zur Entscheidung angenommen und damit keine weitere Entscheidung in der Sache getroffen. Durch die Feststellung der Unwirksamkeit der zweiten Entscheidung des Renngerichts durch die Kammer hat dieses in der Sache erneut zu entscheiden. Das Verfahren befindet sich damit wieder an dem Punkt nach der Zurückverweisung durch das Obere Renngericht in seiner ersten Entscheidung. Auf den Inhalt der zweiten Entscheidung des Oberen Renngerichts kommt es für den Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 101 ZPO. Bei ihr hat die Kammer berücksichtigt, dass der (fiktive) Wert des Hilfsantrags hinter dem Hauptantrag des Klägers zurückbleibt. Die Feststellung der Unwirksamkeit der zweiten Entscheidung des Renngerichts stellt im Verhältnis zur Verurteilung zur Disqualifikation und Aberkennung von Preisgeldern ein Minus dar. Mit ihr hat der Kläger sein eigentliches mit dem Hauptantrag begehrtes Ziel nicht erreicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 312.000,00 EUR (Wert des höheren Antrags maßgeblich, § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG)