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Landgericht Köln·2 O 295/22·19.02.2024

Steuerberaterpraxiskauf: Nichtigkeit wegen Mandantenliste ohne Einwilligung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Darlehensvertrag, der der Finanzierung des Kaufpreises für eine Steuerberaterpraxis diente, Restvaluta und (Verzugs-)Zinsen. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Praxiskaufvertrag wegen Verstoßes gegen berufsrechtliche Verschwiegenheit und das informationelle Selbstbestimmungsrecht (§ 134 BGB) nichtig sei. Der Kläger hatte eine nicht anonymisierte Mandantenliste mit Umsätzen ohne vorherige Einwilligung der Mandanten übergeben. Die Nichtigkeit erfasse nach § 139 BGB auch den Darlehensvertrag; neue Anträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung blieben unbeachtlich.

Ausgang: Klage auf Darlehensrückzahlung und Zinsen abgewiesen, da Kauf- und Darlehensvertrag wegen unzulässiger Mandantenoffenlegung nichtig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übermittlung einer nicht anonymisierten Mandantenliste nebst Umsatzdaten an einen Praxisübernehmer ohne vorherige Einwilligung der Mandanten verstößt gegen berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten und ist nach § 134 BGB nichtig.

2

Ist die Übertragung des Mandantenstamms als wesentlicher Vertragsbestandteil eines Praxisübertragungsvertrags nichtig, führt dies bei fehlender selbständig tragfähiger Kaufpreisregelung regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags nach § 139 BGB.

3

Eine vertragliche Erhaltungsklausel hindert die Anwendung des § 139 BGB nicht; das Gericht hat zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

4

Ein zur Kaufpreisfinanzierung als Anlage einbezogener Darlehensvertrag ist nach § 139 BGB nichtig, wenn er ohne den nichtigen Kaufvertrag sinnentleert ist und eine Umwandlung der Kaufpreisverbindlichkeit in ein Darlehen voraussetzt.

5

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte neue Haupt- oder Hilfsanträge sind prozessual unbeachtlich, wenn sie von einem Schriftsatznachlass nicht gedeckt sind; eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen veranlasst.

Relevante Normen
§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 139 BGB§ 134 BGB§ 28 Abs. 2 BOStB§ 10 KV§ 156 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Parteien sind beide Steuerberater. Der Kläger verkaufte auf den 30.06.2017

3

datierenden Vertrag seine Einzelsteuerberaterpraxis an den Beklagten (Anlage B4

4

zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.08.2023, Bl. 217 ff. GA).

5

In § 1 des Kaufvertrages (im Folgenden: KV) heißt es auszugsweise:

6

„Gegenstand des Verkaufs ist die im Sonderbetriebsvermögen des Verkäufers befindliche

7

Einzelsteuerberatungspraxis D. inklusive Kundenstamm und Mandatsbeziehungen

8

…][

9

Die Mandantenliste und Berechnung des Kaufpreises (Anlage 1 und 1a) liegen dem

10

Vertrag bei.“

11

Die Anlage 1 des KV (Bl. 222 ff. GA) enthält eine nicht anonymisierte Mandantenliste

12

mit ungefähr 700 Mandantennamen und Umsatzangaben für 2015 und 2016.

13

In § 2 des KV heißt es auszugsweise:

14

„Der Käufer zahlt einen (vorläufigen) Kaufpreis für den good-will (s.o.) in Höhe von EUR

15

630.000,00. […]

16

Der Verkäufer gewährt dem Käufer in Höhe des vorläufigen Kaufpreises in Höhe von

17

EUR 630.000.00 zwei Darlehen gemäß anliegenden Darlehensverträgen. (Anlage 4)“

18

Der als Anlage dem Kaufvertrag beigefügte Darlehensvertrag I von II (im Folgenden:

19

Darlehensvertrag I, Bl. 244 f. GA) sah vor, dass der Darlehensnehmer, d.h. der

20

Beklagte, im Falle des Verzugs höhere Zinsen zahlen sollte.

21

In § 6 des KV heißt es:

22

„Übertragungsstichtag für den Verkauf ist der 01.07.2017.

23

Mit diesem Zeitpunkt gehen der Mandantenstamm und das Inventar auf den Käufer

24

über.“

25

In § 10 des KV heißt es:

26

„Der Verkäufer wird sich um die Zustimmung seiner Mandanten zur Übernahme der

27

Beratungsverträge durch die Gesellschaft bemühen. Falls ein Mandant die Zustimmung

28

ausdrücklich verweigert, wird das Mandat auf Rechnung der Gesellschaft, aber im

29

Namen des Einbringenden weitergeführt.“

30

In § 13 des KV heißt es:

31

„1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

32

Schriftform. Gleiches gilt für einen Verzicht dieses Schriftformerfordernis selbst.

33

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein

34

oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die

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Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

36

3. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine

37

angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich nur möglich, dem am nächsten

38

kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses

39

Vertrages gewollt haben würden, wenn sie fraglichen Punkt bedacht hätten.“

40

Der Kläger meint, er habe das Darlehensvertrag I berechtigter Weise gekündigt und

41

er könne die Darlehensvaluta, die sich seiner Ansicht nach noch auf 180.500,00 €

42

beläuft, von dem Beklagten verlangen. Ferner stünden ihm wegen Zahlungsverzugs

43

des Beklagten rückwirkend erhöhte Zinsen aus dem Darlehensvertrag I in Höhe von

44

38.064,24 € bis zum Ausspruch der Kündigung am 15.07.2019 und erhöhte Zinsen

45

ab Ausspruch der Kündigung vom 16.07.2019 bis zum 30.05.2022 in Höhe von

46

39.807,51 € und danach Verzugszinsen auf 180.500 € in Höhe von neun

47

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

48

Der Kläger beantragt,

49

1.

50

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 180.500,00 € aus dem

51

Darlehensvertrag I vom 30. Juni 2017 nebst ausgerechneten Zinsen bis

52

zum Ausspruch der Kündigung am 15.07.2019 in Höhe von 38.064,24 €

53

nebst weiteren ausgerechneten Zinsen ab Ausspruch der Kündigung vom

54

16.07.2019 in Höhe von 39.807,51 € bis zum 30.05.2022, sowie weiteren

55

%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von

56

80.500 € ab dem 31. Mai 2022 zu zahlen;

57

2.

58

den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in

59

Höhe von 3.694,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

60

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2019 an den Kläger zu

61

zahlen.

62

Der Beklagte beantragt,

63

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

65

Die Klage hat keinen Erfolg.

66

A.

67

Die zulässige Klage ist unbegründet.

68

I.

69

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer vermeintlichen restlichen

70

Darlehensvaluta in Höhe 180.500 € gegen den Beklagten. Nach dem Klägervortrag

71

kommt als alleinige Anspruchsgrundlage lediglich § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in

72

Betracht, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

73

Denn der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag I ist nichtig. Die

74

Nichtigkeit des Darlehensvertrags I folgt aus § 139 BGB. Denn der KV ist nichtig. Der

75

Darlehensvertrag I ist Teil des Praxiskaufvertrags. Er ist als Anlage 1 dem

76

Kaufvertrag beigefügt worden. Ferner wird in § 2 des KV auf ihn verwiesen. Ohne

77

eine wirksame Bestimmung des Kaufpreises ist der Darlehnsvertrag I sinnentleert, da

78

er die Umwandlung eines Teils der Kaufpreisverpflichtung in ein Darlehen beinhaltet.

79

Zwar bestimmt § 13 des KV, dass, sofern eine Regelung des Vertrages unwirksam

80

sein sollte, dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde. Eine

81

solche sogenannte Erhaltungsklausel entbindet das Gericht jedoch nicht von einer

82

Prüfung, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Regelung

83

vorgenommen hätten (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 139 Rn. 17). Dies ist hier zu

84

verneinen, denn die nichtige Regelung ist für das streitige Geschäft – hier das

85

Darlehen I - von grundlegender Bedeutung. Ohne Kaufvertrag gibt es keine

86

Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Beklagten, die die Parteien in ein Darlehen

87

hätten umwandeln können.

88

Der Kaufvertrag ist gemäß § 139 BGB nichtig. Denn die im Kaufvertrag vereinbarte

89

Übernahme des Mandantenstamms ist nach § 134 BGB nichtig. Die vereinbarte

90

Übernahme des Mandantenstamms hat gegen die berufsrechtlichen

91

Verschwiegenheitspflichten des Klägers und das informationelle

92

Selbstbestimmungsrecht der Mandanten verstoßen (OLG Hamm, Urteil vom 15.

93

Dezember 2011 – I-2 U 65/11 –, juris). § 28 Abs. 2 BOStB hebt ausdrücklich hervor,

94

dass die Pflicht zur Verschwiegenheit bei der Übertragung der Praxis in besonderer

95

Weise zu beachten sei. Unterlagen zur Praxiswertermittlung dürften keine

96

Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende Akten

97

und Unterlagen dürften nur nach seiner Einwilligung übergeben werden. Der Kläger

98

hat jedoch dem Beklagten eine nicht anonymisierte Mandantenliste (Anlage 1 des

99

KV) mit ungefähr 700 Mandantennamen und den dazugehörigen Umsätzen der

100

Jahre 2015 und 2016 übergeben, ohne dass die Mandanten dem zuvor zugestimmt

101

haben.

102

Solche Einwilligungen der in der Anlage 1 zum KV aufgeführten Mandanten gab es

103

vor dem Abschluss des KV nicht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach

104

dem Ergebnis der gesamten mündlichen Verhandlung fest. Die Parteien haben keine

105

solche Zustimmung vor Kaufvertragsschluss vorgetragen. Ferner ergibt sich die

106

fehlende Einwilligung aus der Regelung des § 10 des KV. Danach war vereinbart,

107

dass der Kläger als Verkäufer sich um die Zustimmung der Mandanten zur

108

Übernahme der Beraterverträge bemühen werde, was nicht erforderlich gewesen

109

wäre, wenn die Zustimmungen bereits bei Abschluss des Vertrages vorgelegen

110

hätten. Ferner haben beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am

111

19.12.2023, zu dem beide Parteien persönlich erschienen sind, nach dem Hinweis

112

des Gerichts, dass durch die nicht anonymisierte Mandantenliste ein Verstoß gegen

113

berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten vorliege, nicht vorgetragen, dass die

114

Einwilligungen der Mandanten vor Vertragsschluss vorgelegen hätten. Die Parteien

115

schienen vielmehr überrascht, dass eine Offenlegung der Mandantenliste ein

116

berufsrechtlicher Verstoß sei.

117

Insoweit führt auch der generische Vortrag des Klägervertreters im nachgelassenen

118

Schriftsatz vom 22.01.2024 zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger trägt bereits

119

keine für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Einwilligung der ungefähr 700

120

Mandanten vor. Es wird vorgetragen, dass der Kläger die Mandanten entweder

121

telefonisch oder persönlich z.B. anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens von der

122

bevorstehenden Liquidation unterrichtet und diese gefragt habe, ob sie damit

123

einverstanden seien von einer neuen Gesellschaft der I. T.

124

D. Partnerschaftsgesellschaft am selben Standort in H. mit denselben

125

Mitarbeitern weiterbetreut zu werden. Selbst bei unterstellter positiver Beantwortung

126

dieser Frage durch die Mandanten ist darin keine Einwilligung in die Veröffentlichung

127

der Daten aus der Mandantenliste gegenüber dem Beklagten zu sehen. Der Kläger

128

hat die Mandantenliste inklusive der vergangenen Umsätze gegenüber dem

129

Beklagten offengelegt und nicht gegenüber der I. T. D.

130

Partnerschaftsgesellschaft.

131

Doch selbst wenn die Zustimmung auch als Zustimmung zur Offenlegung gegenüber

132

dem Beklagten auffassen wollte, widerspricht dieser Klägervortrag im

133

nachgelassenen Schriftsatz der vertraglichen Regelung in § 10 des KV, nach dem

134

die Zustimmungen noch eingeholt werden mussten. Eine Erklärung dieses

135

Widerspruchs erfolgt nicht. Schließlich steht der Vortrag auch im Widerspruch zum

136

Verhalten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Es wäre dem Kläger

137

ein Leichtes gewesen, die Tatsache, dass er angeblich mit den 700 Mandanten, die

138

in der Anlage 1 des KV aufgeführt sind, allesamt persönlich oder telefonisch

139

gesprochen habe. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag im nachgelassenen

140

Schriftsatz als eine schlichte Schutzbehauptung des Klägers zu werten.

141

Die Nichtigkeit der Vereinbarung der Übertragung des Mandantenstamms nach §

142

134 BGB führt zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages nach § 139 BGB. Zwar

143

bestimmt § 13 des KV, dass, sofern eine Regelung des Vertrages unwirksam sein

144

sollte, dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde. Eine

145

solche sogenannte Erhaltungsklausel entbindet das Gericht jedoch nicht von einer

146

Prüfung, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Regelung

147

vorgenommen hätten (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 139 Rn. 17). Dies ist hier zu

148

verneinen, denn die nichtige Regelung ist für das streitige Geschäft – hier den

149

Kaufvertrag - von grundlegender Bedeutung.

150

Vorliegend steht die Vereinbarung zur Übertragung des Mandantenstamms in

151

unmittelbaren Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung. Die eine kann

152

nicht losgelöst von der anderen betrachtet werden. Denn der Kaufpreis kann nach

153

den vertraglichen Vereinbarungen nicht ohne den Mandantenstamm bestimmt

154

werden. Ohne den Mandantenstamm würde an einer selbständigen

155

Kaufpreisregelung mangeln. Die Erhaltungsklausel in § 13 des KV vermag daher den

156

Vertrag nicht zu retten - vielmehr erstreckt sich die Nichtigkeit der Bestimmungen zur

157

Übertragung des Mandantenstamms (§ 1 des KV) auch auf die Regelung des

158

Kaufpreises (§ 2 des KV) und erfasst damit, da es sich bei dem Kaufpreis um ein

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essentiale negotii handelt, letztlich den gesamten Praxisübertragungsvertrag.

160

II.

161

Mangels Darlehensvertrags kann der Kläger auch keine vertraglichen

162

Darlehenszinsen verlangen weder bis zur Kündigung noch nach der

163

Kündigungserklärung.

164

III.

165

Mangels Darlehensrückzahlungsanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf

166

Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

167

B.

168

Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2024 neue Haupt- und

169

Hilfsanträge gestellt hat, sind diese prozessual unbeachtlich, da sie erst nach

170

Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind und von einem

171

Schriftsatznachlass nicht gedeckt sind.

172

Der Schriftsatz vom 22.01.2024 bot darüber hinaus auch keinen Anlass die

173

mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Zwar wurde der Hinweis auf

174

die Nichtigkeit des KV und des Darlehensvertrags I erst im Termin zur mündlichen

175

Verhandlung gegeben, dem Kläger ist jedoch ein Schriftsatznachlass eingeräumt

176

worden. Die Einführung völlig neuer Streitgegenstände, nämlich Auskunft des

177

Beklagten zu Umsätzen, Erträgen und Gewinnen einer nicht am Rechtsstreit

178

beteiligten Gesellschaft, eidesstattliche Versicherung des Beklagten und

179

unbezifferter Zahlungsantrag, zur Begründung einer Hilfsstufenklage war von dem

180

Schriftsatznachlass nicht umfasst. Eine Wiedereröffnung würde dem Recht des

181

Beklagten auf ein zügiges Verfahren widersprechen.

182

Der Streitwert wird auf 180.500,00 EUR festgesetzt.

183

Rechtsbehelfsbelehrung:

184

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der

185

durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

186

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

187

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

188

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

189

dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1

190

50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des

191

Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung

192

gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt

193

werde, enthalten.

194

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

195

Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht

196

Köln zu begründen.

197

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt

198

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

199

Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

200

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

201

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

202

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln

203

statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder

204

das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens

205

innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

206

Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

207

Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher

208

Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

209

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden

210

Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor

211

Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines

212

Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses

213

eingelegt werden.

214

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

215

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

216

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

217

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

218

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

219

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

220

§130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

221

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

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elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

223

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

224

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

225

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

226

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

227

vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

228

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

229

hingewiesen.

230

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

232

Verkündet am 20.02.2024