Insolvenzverwalter: Abtretung erfüllungshalber – kein Schaden der Geschäftsführer gegen Steuerberater
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter nahm die Erben eines Steuerberaters aus abgetretenem Recht der Geschäftsführer wegen behaupteter Fehlberatung (Jahresabschluss/BWA) auf 1 Mio. € in Anspruch. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Abtretung der Ansprüche gegen den Steuerberater als Leistung erfüllungshalber auszulegen sei. Die Abtretung könne nur so weit reichen wie die § 64 GmbHG-a.F.-Ansprüche gegen die Geschäftsführer; durch den synallagmatisch verknüpften Verzicht auf deren Inanspruchnahme verbleibe den Geschäftsführern wirtschaftlich kein ersatzfähiger Schaden. Die Vereinbarung wirke im Ergebnis als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter (Erben des Steuerberaters).
Ausgang: Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters gegen die Erben des Steuerberaters wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtretung von Ansprüchen im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung ist im Zweifel als Leistung erfüllungshalber (§ 364 BGB) auszulegen, wenn nicht eindeutig eine Leistung an Erfüllungs statt gewollt ist.
Erfolgt eine Abtretung erfüllungshalber, kann die dadurch eröffnete Befriedigungsmöglichkeit den Umfang des zugrunde liegenden Anspruchs gegen den Zedenten wirtschaftlich nicht überschreiten.
Ein Schaden des Geschäftsführers, der als Regressgegenstand gegen einen Berater geltend gemacht werden soll, entfällt wirtschaftlich, wenn der Insolvenzverwalter im Gegenzug zur Abtretung dauerhaft auf die Geltendmachung des korrespondierenden Inanspruchnahmerisikos gegen den Geschäftsführer verzichtet.
Sind Verzicht des Gläubigers gegenüber dem Zedenten und Abtretung gegen einen Dritten synallagmatisch verknüpft, ist für die Schadensbeurteilung auch die durch die Vereinbarung geschaffene wirtschaftliche Risikolage maßgeblich.
Eine Vertragsgestaltung, die durch synallagmatisch verknüpften Verzicht und Abtretung die Haftung eines nicht beteiligten Dritten verschärft, kann sich als Vertrag zu Lasten Dritter darstellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Rubrum
– 2 O 29/21 –
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht,
den Richter am Landgericht sowie
die Richterin am Landgericht
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der YX. GmbH und nimmt die Beklagten als Erben des vormaligen Steuerberaters O. M., der am 00. September 0000 verstorben ist, in Haftung. Die Klage war ursprünglich auch gegen Frau U. S. M. gerichtet, die neben den Beklagten Miterbin des Erblassers war. Frau U. S. M. ist am 00. April 0000 verstorben. Ihre Erben sind die Beklagten.
Der Kläger wurde aufgrund Eigenantrags mit Beschluss des AG Köln vom 01.05.2017 (Az 74 IN 94/17) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin ernannt. Insolvenzgründe waren Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Ehemalige Geschäftsführer waren Frau L. (geb. Y.) und Herr A..
Die Schuldnerin wurde [im Januar] 2012 gegründet und [im Februar] 2012 im Handelsregister eingetragen mit dem Zweck, eine Tischlerei zu betreiben. Die Schuldnerin ging dabei aus einer übertragenden Sanierung anlässlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn Q. Y., dem Vater der Frau T. L. und dem Schwiegervater des Herrn A., hervor. Die Schuldnerin übernahm im Wege eines Asset-Deals das Anlagevermögen aus der Insolvenzmasse und führte den ehemaligen Betrieb mit demselben Personal unter derselben Betriebsstätte fort.
Frau L. war primär für alle kaufmännischen und rechtlichen Fragen zuständig, Herr A. für die handwerklichen Aufgaben auf den Baustellen.
Die Schuldnerin wurde jedenfalls seit 2013 laufend durch den Erblasser steuerlich beraten. Der Erblasser erledigte die Finanzbuchhaltung und erstellte die Jahresabschlüsse. Die hierfür nötigen Informationen erhielt er stets durch Frau L.. Sie informierte den Erblasser insbesondere über den Stand der jeweiligen Bauprojekte und übersandte Übersichten hierzu sowie zu etwaigen Teilrechnungen. Die unfertigen Leistungen wurden dabei derart berechnet, dass der Abwicklungsstand jeweils mit einem Sachstandswert bewertet wurde.
Mit E-Mail vom 30.01.2014 übersandte Frau L. an Frau H., eine Mitarbeiterin des Erblassers, eine Übersicht über die unfertigen Arbeiten mit Bearbeitungsstand per Dezember 2013. Diese Aufstellung enthält eine Spalte „Notiz“, in der für jedes der sechs Großprojekte Rechnungsnummern eingetragen worden waren (Anlage K3, Bl. 44 d.A.).
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 wurden die Zwischenrechnungen bei der Bewertung der halbfertigen Arbeiten nicht in Abzug gebracht. Die Summe der Sachstandswerte der noch nicht abgeschlossenen Projekte wurde mit einem Betrag von 305.236,30 € buchhalterisch in den Aktivposten „unfertige Leistungen“ eingestellt (Anlage K4, Bl. 45 ff.; hier Bl. 57 d.A. unter B I 1.).
Hierdurch stellte sich das Eigenkapital als zu hoch dar und belief sich fälschlicherweise auf 233.449,45 €. Die Schuldnerin verfügte über keinerlei Vermögenswerte, denen stille Reserven hätten zugerechnet werden können, insbesondere nicht über Grundvermögen oder Darlehensansprüche gegenüber Gesellschaftern.
Die Zwischenrechnungen wurden in den Umsatzerlösen erfasst, ohne dass sie vom Gesamtbestand der unfertigen Leistungen in Abzug gebracht wurden (Aufstellung Bl. 9 d.A.). Das betraf Rechnungen im Umfang von 245.321,46 €, weshalb das Buchhaltungskonto „Umsatzerlöse Regelsteuersatz“ einen Saldo von 937.276,61 € auswies.
Ausweislich des Jahresabschlusses 2014 erzielte die Schuldnerin einen Überschuss in Höhe von 8.564,13 € bei einem Eigenkapital von 242.013,58 €.
Zu den Kontobewegungen im Jahr 2015 siehe Anlage K7, K8 (Bl. 130 ff., 202 ff. d.A.).
Aufgrund der angespannten Finanzlage forderte Frau L. den Erblasser am 06.07.2016 per E-Mail auf, sich „die Zahlen anzusehen“, der Betrieb sei voll ausgelastet bis in das Jahr 2017 hinein mit solventen, sicheren Auftraggebern (Anlage K9, Bl. 457 d.A.).
Der Jahresabschluss 2015 wies ein Eigenkapital von 255.370,06 € aus bei einem Überschuss von 13.356,48 € (Anlage K10, Bl. 458 ff. d.A.). Dieser wurde am 27.07.2016 vorgelegt.
Am 6.10.2016 führte Frau L. gemeinsam mit dem Erblasser ein Gespräch mit dem Prokuristen der I.-Bank eG in G., Herrn Z., um einen Kontokorrentkredit zu erhalten. Herr Z. beurteilte die Geschäftszahlen der Schuldnerin eher kritisch. Insbesondere bemängelte er den hohen Wert der halbfertigen Arbeiten.
Am 11.10.2016 erstellte der Erblasser die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für August 2016 und kam zu einem positiven monatlichen Ergebnis von 17.169,36 € und einem Gesamtjahresergebnis von 159.061,56 €. (Anlage K14, Bl. 501 ff. d.A.)
Am 2.11.2016 erstellte der Erblasser die BWA für September 2016 und kam zu einem negativen monatlichen Ergebnis von -163.448,80 € und zu einem negativen Gesamtjahresergebnis von -4.718,78 €. Hintergrund war eine gebuchte Bestandsveränderung bei unfertigen Leistungen von 176.850 € (Anlage K15, Bl. 506 ff. d.A.). Die Übersendung erfolgte kommentarlos.
Am 2.11.2016 übersandte Frau L. dem Erblasser Planzahlen mit einer positiven Prognose für die Jahre 2017 bis 2019 (Bl. 1188 d.A., B4, B5, Bl. 1234 ff. d.A.).
Am 29.11.2016 erstellte der Erblasser die BWA für Oktober. Somit stellte sich die Entwicklung wie folgt dar:
| Gegenstand | Erstelldatum | Ergebnis | Gesamtjahr |
| BWA 08/2016 | 11.10.2016 | 17.169,36 € | 159.061,56 € |
| BWA 09/2016 | 02.11.2016 | - 163.448,80 € | - 4.718,78 € |
| BWA 10/2016 | 29.11.2016 | - 248.700,22 € | - 253.267,59 € |
Der Kläger beauftragte im Jahr 2020 die K. mbB mit der Überprüfung einer möglichen Überschuldung der Schuldnerin zum Stichtag des 31.12.2013. Diese nahm sodann Korrekturbuchungen vor. Das verursachte eine Gewinnminderung für das Jahr 2013 in Höhe von 271.715,26 €.
Es stellte sich aus Sicht der K., deren Richtigkeit die Beklagten bestreiten, so dar, dass schon Ende September 2014 das Eigenkapital der Schuldnerin aufgebraucht war und sie bereits am 30.09.2014 in Höhe von 56.032,55 € überschuldet war.
Am 6.11.2014 schloss die Schuldnerin mit der E.-Bank eine Vereinbarung zur Globalzession.
Am 25.08.2020 schlossen der Kläger und die Geschäftsführer der Schuldnerin einen Vertrag (Bl. 1025 ff. d.A.). Hierin heißt es unter anderem:
§ 2 Abtretung von Schadensersatzansprüchen
1. Die Geschäftsführer treten an den Insolvenzverwalter sämtliche Schadensersatzansprüche ab (…).
2. Sollte es bei der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche erforderlich sein, dass die Geschäftsführer zur Aufklärung des Sachverhalts Auskunft erteilen oder Unterlagen vorlegen müssen, so verpflichten sich die Geschäftsführer, den Insolvenzverwalter nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. (…)
§ 3 Verzicht des Insolvenzverwalters
1. Im Gegenzug zu den in § 2 normierten Pflichten der Geschäftsführer verzichtet der Insolvenzverwalter darauf, Zahlungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen die Geschäftsführer geltend zu machen. Durch diesen Verzicht wird der Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 64 GmbHG dem Grunde nach nicht berührt. Lediglich die direkte Durchsetzung des Anspruchs gegen die Geschäftsführer ist dem Insolvenzverwalter untersagt.
2. Die Verzichtserklärung des Insolvenzverwalters steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Geschäftsführer ihren nach § 2 obliegenden Pflichten vollständig nachgekommen sind. Die aufschiebende Bedingung nach Satz 1 tritt spätestens dann ein, wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, dass keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben/Rechtsnachfolger des Herrn M. wegen Schlechtleistung des Steuerberatungsvertrages geltend gemacht werden können. (…)
§ 4 Verjährung
Die Geschäftsführer verzichten hinsichtlich der von ihnen anerkannten Ansprüche des Insolvenzverwalters auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede, wenn die Verjährung eintreten würde, ehe die Verzichtserklärung des Insolvenzverwalters nach § 3 Abs. 2 durch Bedingungseintritt endgültig wirksam geworden ist.
Der Kläger behauptet, die zu der Exceltabelle vom 30.01.2014 (K 3, Bl. 44 d.A.) gehörigen Rechnungen seien dem Erblasser zuvor zur Verarbeitung übersandt worden. Die Arbeiten des Erblassers seien fehlerhaft und auch ursächlich für den verspäteten Insolvenzantrag.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Bewertung der halbfertigen Leistungen für das Jahr 2012 sei falsch vorgenommen worden, hierauf habe die Bewertung für 2013 aufgebaut. Es sei für den Erblasser nicht erkennbar gewesen, dass in den Bewertungen der halbfertigen Arbeiten geleistete Akonto-Zahlungen enthalten waren.
Die Beklagten sind der Ansicht, die von dem Kläger dargelegten Zahlungsbewegungen fielen nicht vollends unter § 64 GmbHG a.F; Zahlungen an Sozialversicherungsträger seien privilegiert. Auch seien Zahlungen an die Geschäftsführer nicht geltend zu machen. Hierzu behaupten sie, neben unklaren Kontobewegungen seien mindestens 300.000 € an die Geschäftsführer und andere Familienmitglieder ausgezahlt worden.
Die Beklagten behaupten, die Schuldnerin hätte einen Insolvenzantrag in keinem Fall früher gestellt. Dies sei schon aus der E-Mail vom 7.10.2016 erkennbar, denn Frau L sei die Situation zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen. Außerdem sei die Geschäftsentwicklung positiv gewesen.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung des Erblassers in Höhe von 10.807,56 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 675 I, 280 I, 1967, 2059, 398 BGB auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
Der Kläger hat sich von den Geschäftsführern der Schuldnerin mit Vertrag vom 25.08.2020 deren Schadensersatzansprüche gegen den Erblasser aus §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB abtreten lassen.
Diese Abtretung legt die Kammer als eine solche erfüllungshalber aus. Tritt der Schuldner einen Anspruch gegen einen Dritten ab, ist im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen (Grüneberg-Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 364, Rn 6 mwN). Vorliegend kommt hinzu, dass die Abtretung der Schadensersatzansprüche nicht an Erfüllungs statt erfolgt sein kann, weil dann der Verjährungsverzicht in § 4 der Vereinbarung keinen Sinn ergeben würde.
Liegt demnach in der Abtretung eine Leistung erfüllungshalber, so hat sich der Kläger damit eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit verschafft. Diese kann nicht weiter gehen als die Ansprüche auf Schadensersatz, die der Kläger aus § 64 GmbHG gegen die Geschäftsführer hat.
Diese hatten jedoch im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 25.08.2020 keinen Schaden aus steuerlicher Fehlberatung (mehr), den sie gegenüber dem Erblasser hätten geltend machen können. Die Vergleichs- und Abtretungsvereinbarung ist nämlich so konzipiert, dass die schuldnerische Geschäftsführung eine Durchsetzung des Anspruchs des Insolvenzverwalters aus § 64 GmbHG – in dem der mögliche Schaden liegt, den die Geschäftsführer gegen den Erblasser geltend machen könnten – nicht fürchten muss, solange sie mit dem Insolvenzverwalter kooperiert. Denn die Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Geschäftsführung den Insolvenzverwalter bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (gegen den Steuerberater) durch Auskunftserteilung unterstützt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Geschäftsführer durch die Vereinbarung noch keine endgültige Befreiung von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter erlangt haben. Diese Konstruktion ist ein Druckmittel zur Durchsetzung von Nebenansprüchen des Insolvenzverwalters auf Auskunft, bedeutet also gerade nicht, dass der Insolvenzverwalter sich die Geltendmachung des Hauptanspruchs gegen die Geschäftsführer nach eigenem Gutdünken vorbehielt. Selbst wenn der Fall eingetreten wäre, dass die Geschäftsführer nicht kooperiert hätten, mithin die Bedingung für den Verzicht auf den Hauptanspruch nicht eingetreten wäre, so wäre der darin liegende Schaden der Geschäftsführer nicht durch eine Pflichtverletzung des Erblassers enstanden, sondern allein dadurch, dass sie ihre Mitwirkungspflicht aus § 2 der Vereinbarung nicht erfüllt hätten.
Ebenso wenig kann der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen, er habe in der Vereinbarung vom 25.08.2020 nicht auf Ansprüche aus § 64 GmbHG verzichtet, sondern nur auf deren Geltendmachung. Bei der Frage, ob den Geschäftsführern ein Schaden verblieben ist, den sie im Verhältnis zum Steuerberater geltend machen könnten, kommt es auf diesen Unterschied nicht an. Denn ein Anspruch, der dauerhaft nicht geltend gemacht werden soll und kann, stellt wirtschaftlich keine Belastung und damit auch keinen Schaden dar.
Soweit der Kläger meint, für die Beurteilung des Schadens der Geschäftsführer sei allein der Zeitraum vor dem 25. August 2020 (Abschluss der Vergleichs- und Abtretungsvereinbarung) maßgeblich, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Verzicht und Abtretung sind in dieser Vereinbarung synallagmatisch verknüpft: Weil die Geschäftsführer ihre Ansprüche gegen den Erblasser an den Kläger abgetreten haben, hat dieser auf Ansprüche gegen die Geschäftsführer verzichtet. Weil die Geschäftsführer diesen Verzicht erreichen wollten, haben sie die Abtretung erklärt. Die synallagmatische Verknüpfung wird auch im Wortlaut der Vereinbarung sichtbar, denn der Verzicht des Insolvenzverwalters in § 3 wird eingeleitet mit den Worten: „Im Gegenzug zu den in § 2 normierten Pflichten der Geschäftsführer…“
Im Ergebnis stellt die vom Kläger entworfene Vereinbarung vom 25.08.2020 einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Erben des Steuerberaters M., dar. Soweit der Kläger dagegen anführt, die Beklagten könnten sich ja gegen die streitgegenständlichen Ansprüche verteidigen, greift das zu kurz. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Ansprüche aus § 64 GmbHG gegen die Geschäftsführung sowie aus § 280 BGB gegen den Steuerberater sich wesentlich dadurch unterscheiden, dass der Geschädigte sich im Rahmen des § 280 BGB Vorteile anrechnen lassen muss.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 2022 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 1.000.000 €