Themis
Anmelden
Landgericht Köln·2 O 273/22·27.05.2024

Handelsvertretervertrag: Rückzahlungsklausel bei fristloser Kündigung unwirksam (AGB)

ZivilrechtHandelsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Versicherung verlangte von ihrem ehemaligen Handelsvertreter die Rückzahlung mehrerer Zuschüsse und Zusatzprovisionen, die vertraglich an eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund geknüpft waren. Nach Einspruch gegen ein Teilversäumnisurteil wies das LG Köln die Klage ab. Die Rückzahlungsklauseln seien als AGB nach § 307 BGB unwirksam, weil sie nicht danach differenzieren, in wessen Verantwortungsbereich der wichtige Grund für die Kündigung liegt. Bei verbleibenden Auslegungszweifeln gehe dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Verwenderin; andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.

Ausgang: Nach Einspruch wurde das Teilversäumnisurteil im Verurteilungsteil aufgehoben und die Klage wegen Unwirksamkeit der Rückzahlungsklauseln abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßige Rückzahlungsklausel, die die Rückzahlung gewährter Zuschüsse allein an eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund knüpft, ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nicht nach den Verantwortungsbereichen für den Kündigungsgrund differenziert.

2

Eine AGB-Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn sie eine Rückzahlungspflicht auch für Fälle auslöst, in denen der wichtige Grund für die fristlose Kündigung aus dem Verantwortungsbereich des Verwenders stammt.

3

Lässt der Wortlaut einer AGB-Klausel mehrere Auslegungen zu, gehen Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders; der Inhaltskontrolle ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen.

4

Weicht eine formularmäßige Rückzahlungsregelung vom gesetzlichen Leitbild ab, indem sie einen Rechtsverlust ohne schuldhaftes Verhalten des Verpflichteten ermöglicht, spricht dies für eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

5

Wird nach zulässigem Einspruch ein Versäumnisurteil aufgehoben, ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in den Stand vor der Säumnis zurückzuversetzen, soweit das Versäumnisurteil ergangen ist.

Relevante Normen
§ 342 ZPO§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 344 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

1.

Unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 28.02.2024 insoweit, als es den Beklagten

verurteilt hat, wird die Klage auch im Übrigen abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten

der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden

Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, begehrt von dem Beklagten, einem

3

ehemaligen Handelsvertreter der Klägerin, die Rückzahlung von gewährten

4

Zuschüssen.

5

Die Parteien schlossen unter dem 11./12.01.2018 einen Agenturvertrag (Anlage K2,

6

Bl. 25 ff.).

7

In § 11 (4) heißt es auszugsweise:

8

"Die Parteien können den Agenturvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

9

beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere

10

vor, wenn

11

[...]

12

c) der Vertreter gegen § 2 (1) dieses Agenturvertrags verstößt,

13

...]

14

Die Parteien sind sich einig, dass die vorgenannten Kündigungsgründe als so

15

schwerwiegend anzusehen sind, dass eine Kündigung auch ohne vorherige

16

Abmahnung ausgesprochen werden kann. [...]"

17

Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden A. J. in seiner

18

Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 08./14.05.2019 in einer

19

Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen

20

Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen

21

war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage

22

K4, Bl. 39 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 1.675,00 €.

23

Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden G. N. in seiner

24

Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 30.07./12.08.2019 in einer

25

Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen

26

Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen

27

war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage

28

K5, Bl. 41 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.772,50 €.

29

Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden Q. V. in seiner

30

Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 12.13.07.2018 in einer

31

Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen

32

Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen

33

war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage

34

K6, Bl. 43 ff.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.390,50 €.

35

Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter Y. B. in seiner

36

Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 05./10.07.2018 in einer

37

Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine

38

Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers zahlt,

39

der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem

40

Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K7, Bl. 45). Die Klägerin zahlte dem

41

Beklagten aufgrund dessen 4.000,00 €.

42

Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter K. Z. in seiner

43

Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 09./21.08.2018 in einer

44

Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine

45

Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der

46

von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem

47

Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K8, Bl. 46). Die Klägerin zahlte dem

48

Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.

49

Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter D. F. in seiner

50

Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer

51

Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine

52

Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der

53

von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem

54

Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K9, Bl. 47). Die Klägerin zahlte dem

55

Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.

56

Der Beklagte beschäftigte die Untervertreterin U. L. in seiner

57

Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer

58

Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine

59

Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der

60

von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem

61

Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K12, Bl. 51). Die Klägerin zahlte dem

62

Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.

63

Der Beklagte beschäftigte Frau S. O. P. in seiner Handelsvertretung.

64

Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer Zusatzvereinbarung

65

zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen Kostenzuschuss für

66

Frau O. P. zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der

67

Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K10, Bl. 48).

68

Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 12000 €.

69

Die Klägerin kündigte den Agenturvertrag des Beklagten mit Schreiben vom

70

14.10.2019, dem Beklagten zugegangen am 21.10.2019, außerordentlich wegen

71

vertragsuntreuen Verhaltens.

72

Die Klägerin führte für den Beklagten eine Stornoreserve in Höhe von 8.443,42 €.

73

Sie erklärte die Aufrechnung mit ihrem Rückforderungsanspruch betreffend den

74

Zuschuss für die Mitarbeiterin O. P. mit dem Anspruch des Beklagten auf

75

Auszahlung der Stornoreserve.

76

Mit Schreiben vom 08.10.2021 forderte die Klägerin den Beklagten unter fruchtloser

77

Fristsetzung bis zum 22.10.2021 zur Zahlung auf (Anlage K11, Bl. 49 f.).

78

Mit vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom

79

07.12.2022 wurde der Beklagte erneut fruchtlos zur Zahlung aufgefordert.

80

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die

81

Klägerin 44.393,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils

82

gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen

83

Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 9

84

Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der

85

Klageschrift zu zahlen.

86

Mit Teil-Versäumnis und Schlussurteil vom 28.02.2024 ist der Beklagte unter

87

Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, an die Klägerin 44.393,50 € nebst

88

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit

89

dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von

90

1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen

91

Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.

92

Gegen das dem Beklagten am 08.03.2024 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz

93

vom 22.03.2024, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Einspruch eingelegt.

94

Die Klägerin beantragt nunmehr,

95

den Einspruch des Beklagten zu verwerfen und das Versäumnisurteil

96

aufrechtzuerhalten.

97

Der Beklagte beantragt,

98

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

100

Die Klage hat keinen Erfolg.

101

I.

102

Der Antrag des Beklagten war dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung

103

des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

104

28.02.2024 insoweit, als es ihn verurteilt hat, die Abweisung der Klage auch im

105

Übrigen beantragt.

106

II.

107

Durch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten ist der

108

Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO), jedoch

109

beschränkt auf den Teil des Rechtsstreit der durch Teilversäumnisurteil entschieden

110

worden ist.

111

III.

112

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 44.393,50€.

113

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den in den zwischen den Parteien

114

geschlossenen Zusatzvereinbarungen (Anlage K4, Bl. 39 f.; K5, Bl. 41 f.; K6, Bl. 43

115

ff.; K7, Bl. 45; K8, Bl. 46; K9, Bl. 47; K10, Bl. 48 und K12, Bl. 51) enthaltenen

116

Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten im Falle einer fristlosen Kündigung des

117

Agenturvertrags (Anlage K2, Bl. 25 ff.) aus wichtigem Grund.

118

Denn vereinbarten Rückzahlungsverpflichtungen sind unwirksam. Diese Regelung

119

verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

120

Die Klausel enthält eine entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des

121

Beklagten. Denn die Klausel differenziert nicht nach Verantwortungsbereichen. Nach dem

122

Wortlaut der Klausel hat der Beklagte in allen Fällen einer fristlosen Kündigung des

123

Agenturvertrags aus wichtigem Grund die erhaltenen Zahlungen zurück zu

124

gewähren, ungeachtet in wessen Verantwortungsbereich der wichtige Grund, der zur

125

fristlosen Kündigung des Agenturvertrags geführt hat, fällt. Er würde mithin auch

126

dann seine Rückzahlungsverpflichtungen auslösen, wenn er - der Beklagte selbst –

127

fristlos den Agenturvertrag aus wichtigem Grund kündigt hätte, weil die Klägerin sich

128

grob vertragswidrig und rücksichtslos verhalten hätte und ihm deswegen eine

129

Fortsetzung des Agenturvertrags nicht zuzumuten gewesen wäre.

130

Der Einwand der Klägerin, dass die Klausel, obwohl sie dem Wortlaut nach keine

131

Differenzierung nach Verantwortungsbereichen für die fristlose Kündigung enthält,

132

gleichwohl vor dem Hintergrund des gesetzlichen Leitbilds, nach dem stets ein

133

schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters Voraussetzung für eine Zahlungspflicht

134

oder eines gleichgelagerten Rechtsverlusts ist, aber ein solches in sie hineinzulesen

135

sei, greift nicht durch. Vielmehr begründet gerade die Abweichung von dem

136

gesetzlichen Leitbild die unangemessene Benachteiligung.

137

Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel derart zulasten der Klägerin auszulegen ist,

138

sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre in diesem Fall eine solche

139

Auslegung aufgrund des eindeutigen Wortlauts zumindest zweifelhaft. Zweifel in der

140

Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB jedoch zu Lasten der Klägerin als

141

Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingung. Der Inhaltskontrolle ist deshalb

142

die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, da diese eher zur

143

Unwirksamkeit der Klausel führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR

144

249/12, BGHZ 198, 23 Rn. 19; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –,

145

BGHZ 200, 326-337, Rn. 19). Dies ist im Streitfall die Auslegung nach dem Wortlaut,

146

nach dem den Beklagten auch dann eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, wenn die

147

fristlose Kündigung auf einem Fehlverhalten der Klägerin beruht.

148

Andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

149

Die Nebenforderungen, soweit noch nicht rechtskräftig über sie entschieden worden

150

ist, teilen das Schicksal der Hauptforderungen.

151

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344 ZPO und § 708 Nr.

152

11, 709 , 711ZPO.7

153

Der Streitwert wird auf 44.393,50 € festgesetzt.

154

Rechtsbehelfsbelehrung:

155

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch

156

dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

157

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

158

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

159

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

160

dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,

161

50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des

162

Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung

163

gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt

164

werde, enthalten.

165

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

166

Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht

167

Köln zu begründen.

168

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt

169

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

170

Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

171

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

172

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

173

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

174

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

175

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

176

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

177

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

178

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

179

§130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

180

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

181

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

182

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

183

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

184

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

185

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

186

vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

187

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

188

hingewiesen.

189

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

191

Verkündet am 28.05.2024