Handelsvertretervertrag: Rückzahlungsklausel bei fristloser Kündigung unwirksam (AGB)
KI-Zusammenfassung
Eine Versicherung verlangte von ihrem ehemaligen Handelsvertreter die Rückzahlung mehrerer Zuschüsse und Zusatzprovisionen, die vertraglich an eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund geknüpft waren. Nach Einspruch gegen ein Teilversäumnisurteil wies das LG Köln die Klage ab. Die Rückzahlungsklauseln seien als AGB nach § 307 BGB unwirksam, weil sie nicht danach differenzieren, in wessen Verantwortungsbereich der wichtige Grund für die Kündigung liegt. Bei verbleibenden Auslegungszweifeln gehe dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Verwenderin; andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Nach Einspruch wurde das Teilversäumnisurteil im Verurteilungsteil aufgehoben und die Klage wegen Unwirksamkeit der Rückzahlungsklauseln abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine formularmäßige Rückzahlungsklausel, die die Rückzahlung gewährter Zuschüsse allein an eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund knüpft, ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nicht nach den Verantwortungsbereichen für den Kündigungsgrund differenziert.
Eine AGB-Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn sie eine Rückzahlungspflicht auch für Fälle auslöst, in denen der wichtige Grund für die fristlose Kündigung aus dem Verantwortungsbereich des Verwenders stammt.
Lässt der Wortlaut einer AGB-Klausel mehrere Auslegungen zu, gehen Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders; der Inhaltskontrolle ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen.
Weicht eine formularmäßige Rückzahlungsregelung vom gesetzlichen Leitbild ab, indem sie einen Rechtsverlust ohne schuldhaftes Verhalten des Verpflichteten ermöglicht, spricht dies für eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Wird nach zulässigem Einspruch ein Versäumnisurteil aufgehoben, ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in den Stand vor der Säumnis zurückzuversetzen, soweit das Versäumnisurteil ergangen ist.
Tenor
1.
Unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 28.02.2024 insoweit, als es den Beklagten
verurteilt hat, wird die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten
der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, begehrt von dem Beklagten, einem
ehemaligen Handelsvertreter der Klägerin, die Rückzahlung von gewährten
Zuschüssen.
Die Parteien schlossen unter dem 11./12.01.2018 einen Agenturvertrag (Anlage K2,
Bl. 25 ff.).
In § 11 (4) heißt es auszugsweise:
"Die Parteien können den Agenturvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn
[...]
c) der Vertreter gegen § 2 (1) dieses Agenturvertrags verstößt,
...]
Die Parteien sind sich einig, dass die vorgenannten Kündigungsgründe als so
schwerwiegend anzusehen sind, dass eine Kündigung auch ohne vorherige
Abmahnung ausgesprochen werden kann. [...]"
Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden A. J. in seiner
Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 08./14.05.2019 in einer
Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen
Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen
war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage
K4, Bl. 39 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 1.675,00 €.
Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden G. N. in seiner
Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 30.07./12.08.2019 in einer
Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen
Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen
war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage
K5, Bl. 41 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.772,50 €.
Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden Q. V. in seiner
Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 12.13.07.2018 in einer
Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen
Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen
war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage
K6, Bl. 43 ff.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.390,50 €.
Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter Y. B. in seiner
Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 05./10.07.2018 in einer
Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine
Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers zahlt,
der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem
Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K7, Bl. 45). Die Klägerin zahlte dem
Beklagten aufgrund dessen 4.000,00 €.
Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter K. Z. in seiner
Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 09./21.08.2018 in einer
Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine
Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der
von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem
Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K8, Bl. 46). Die Klägerin zahlte dem
Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.
Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter D. F. in seiner
Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer
Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine
Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der
von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem
Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K9, Bl. 47). Die Klägerin zahlte dem
Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.
Der Beklagte beschäftigte die Untervertreterin U. L. in seiner
Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer
Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine
Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der
von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem
Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K12, Bl. 51). Die Klägerin zahlte dem
Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.
Der Beklagte beschäftigte Frau S. O. P. in seiner Handelsvertretung.
Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer Zusatzvereinbarung
zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen Kostenzuschuss für
Frau O. P. zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der
Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K10, Bl. 48).
Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 12000 €.
Die Klägerin kündigte den Agenturvertrag des Beklagten mit Schreiben vom
14.10.2019, dem Beklagten zugegangen am 21.10.2019, außerordentlich wegen
vertragsuntreuen Verhaltens.
Die Klägerin führte für den Beklagten eine Stornoreserve in Höhe von 8.443,42 €.
Sie erklärte die Aufrechnung mit ihrem Rückforderungsanspruch betreffend den
Zuschuss für die Mitarbeiterin O. P. mit dem Anspruch des Beklagten auf
Auszahlung der Stornoreserve.
Mit Schreiben vom 08.10.2021 forderte die Klägerin den Beklagten unter fruchtloser
Fristsetzung bis zum 22.10.2021 zur Zahlung auf (Anlage K11, Bl. 49 f.).
Mit vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
07.12.2022 wurde der Beklagte erneut fruchtlos zur Zahlung aufgefordert.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die
Klägerin 44.393,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der
Klageschrift zu zahlen.
Mit Teil-Versäumnis und Schlussurteil vom 28.02.2024 ist der Beklagte unter
Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, an die Klägerin 44.393,50 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit
dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.
Gegen das dem Beklagten am 08.03.2024 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz
vom 22.03.2024, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Einspruch des Beklagten zu verwerfen und das Versäumnisurteil
aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Der Antrag des Beklagten war dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung
des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
28.02.2024 insoweit, als es ihn verurteilt hat, die Abweisung der Klage auch im
Übrigen beantragt.
II.
Durch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten ist der
Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO), jedoch
beschränkt auf den Teil des Rechtsstreit der durch Teilversäumnisurteil entschieden
worden ist.
III.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 44.393,50€.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den in den zwischen den Parteien
geschlossenen Zusatzvereinbarungen (Anlage K4, Bl. 39 f.; K5, Bl. 41 f.; K6, Bl. 43
ff.; K7, Bl. 45; K8, Bl. 46; K9, Bl. 47; K10, Bl. 48 und K12, Bl. 51) enthaltenen
Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten im Falle einer fristlosen Kündigung des
Agenturvertrags (Anlage K2, Bl. 25 ff.) aus wichtigem Grund.
Denn vereinbarten Rückzahlungsverpflichtungen sind unwirksam. Diese Regelung
verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die Klausel enthält eine entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des
Beklagten. Denn die Klausel differenziert nicht nach Verantwortungsbereichen. Nach dem
Wortlaut der Klausel hat der Beklagte in allen Fällen einer fristlosen Kündigung des
Agenturvertrags aus wichtigem Grund die erhaltenen Zahlungen zurück zu
gewähren, ungeachtet in wessen Verantwortungsbereich der wichtige Grund, der zur
fristlosen Kündigung des Agenturvertrags geführt hat, fällt. Er würde mithin auch
dann seine Rückzahlungsverpflichtungen auslösen, wenn er - der Beklagte selbst –
fristlos den Agenturvertrag aus wichtigem Grund kündigt hätte, weil die Klägerin sich
grob vertragswidrig und rücksichtslos verhalten hätte und ihm deswegen eine
Fortsetzung des Agenturvertrags nicht zuzumuten gewesen wäre.
Der Einwand der Klägerin, dass die Klausel, obwohl sie dem Wortlaut nach keine
Differenzierung nach Verantwortungsbereichen für die fristlose Kündigung enthält,
gleichwohl vor dem Hintergrund des gesetzlichen Leitbilds, nach dem stets ein
schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters Voraussetzung für eine Zahlungspflicht
oder eines gleichgelagerten Rechtsverlusts ist, aber ein solches in sie hineinzulesen
sei, greift nicht durch. Vielmehr begründet gerade die Abweichung von dem
gesetzlichen Leitbild die unangemessene Benachteiligung.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel derart zulasten der Klägerin auszulegen ist,
sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre in diesem Fall eine solche
Auslegung aufgrund des eindeutigen Wortlauts zumindest zweifelhaft. Zweifel in der
Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB jedoch zu Lasten der Klägerin als
Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingung. Der Inhaltskontrolle ist deshalb
die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, da diese eher zur
Unwirksamkeit der Klausel führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR
249/12, BGHZ 198, 23 Rn. 19; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –,
BGHZ 200, 326-337, Rn. 19). Dies ist im Streitfall die Auslegung nach dem Wortlaut,
nach dem den Beklagten auch dann eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, wenn die
fristlose Kündigung auf einem Fehlverhalten der Klägerin beruht.
Andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Nebenforderungen, soweit noch nicht rechtskräftig über sie entschieden worden
ist, teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344 ZPO und § 708 Nr.
11, 709 , 711ZPO.7
Der Streitwert wird auf 44.393,50 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch
dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,
50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht
Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Verkündet am 28.05.2024