Steuerberaterhaftung: Keine Hinweispflicht auf Regress gegen Vorberater ohne Auftrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von Steuerberatern Schadensersatz, weil sie wegen angeblich fehlerhafter Gewerbesteuerberatung der Vorberaterin Regressansprüche für 1999–2001 habe verjähren lassen. Die Leistungsklage hielt das LG mangels abschließender Billigkeitsentscheidung der Stadt zum Erlass (§ 227 AO) noch für unzulässig; die Hilfsfeststellungsklage war zulässig. In der Sache verneinte das Gericht Pflichtverletzungen: Bei auf Buchhaltung/USt-Voranmeldungen beschränktem Mandat bestand keine Pflicht zur Prüfung der Gewerbesteuerfreiheit oder zur Warnung vor möglicher Fehlberatung der Vorberaterin. Auch nach Übernahme der Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen ab 2004 bestand ohne besonderen Auftrag keine Pflicht, auf zivilrechtliche Regressansprüche gegen den Vorberater hinzuweisen; zudem fehle es am Zurechnungszusammenhang (Schutzzweck) für den geltend gemachten Verjährungsschaden.
Ausgang: Klage abgewiesen; Leistungsklage unzulässig, Hilfsfeststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Umfang und Inhalt der Hinweis- und Belehrungspflichten eines Steuerberaters bestimmen sich nach Gegenstand und Reichweite des erteilten Mandats.
Ist der Auftrag auf Finanzbuchhaltung und damit verbundene Umsatzsteuervoranmeldungen beschränkt, besteht regelmäßig keine Pflicht zur Prüfung der Gewerbesteuerpflicht oder zur Beratung über gewerbesteuerliche Kürzungstatbestände außerhalb des Mandats.
Bei eingeschränktem Mandat muss der Steuerberater nicht vor außerhalb des Auftrags liegenden steuerlichen Nachteilen warnen, wenn er davon ausgehen darf, dass der Mandant insoweit anderweit fachkundig beraten ist.
Ohne besonderen Prüfungsauftrag ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Mandanten auf mögliche zivilrechtliche Regressansprüche gegen einen Vorberater und drohende Verjährung hinzuweisen.
Ein Schaden aus der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Vorberater ist einem (angeblichen) Fehler der laufenden steuerlichen Beratung nur zurechenbar, wenn er vom Schutzzweck der verletzten Beratungspflicht umfasst ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz wegen steuerlicher Fehlberatung in Bezug auf Gewerbesteuern Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin von Dauernutzungsrechten an Teilflächen des "Atrium" in Leverkusen, auf denen sie gewerblich genutzte Räumlichkeiten errichtete und die sie an Dritte vermietete und verpachtete.
Bis einschließlich zum Jahr 2003 wurde die Klägerin von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Q AG mit Sitz in Düsseldorf (im Folgenden: Q WP) steuerlich beraten. Diese prüfte die Jahresabschlüsse der Klägerin und fertigte deren Steuererklärungen, zu denen auch die Gewerbesteuererklärungen gehörten. Nach entsprechenden Vorgesprächen erhielt die Beklagte zu 1., deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2. ist, im Januar 2005 den Auftrag, für die Klägerin die Jahresabschlüsse beginnend mit dem Jahr 2004 zu erstellen. Außerdem wurde sie im März 2005 damit mandatiert, die Steuererklärungen – einschließlich der Gewerbesteuererklärungen – der Klägerin beginnend mit dem Veranlagungsjahr 2004 zu fertigen.
Die Finanzbuchhaltung der Klägerin wurde betreffend die Jahre 1998 bis 2000 von der Firma Dr. T, Dr. C, Dr. L & Partner GmbH gefertigt, aus der später im Zuge der Umwandlung die Beklagte zu 1. hervorging. Die Finanzbuchhaltung für die Jahre 2001 bis 2003 wurde durch eine – von der Beklagten zu 1. rechtlich verschiedene – DPHG Dr. T, Dr. L KG gefertigt, auch deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2. war.
In den Jahren bis einschließlich 2003 wurden die Gewerbesteuerjahreserklärungen danach jeweils durch die Q WP gefertigt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden durch die beiden nacheinander mit der Finanzbuchhaltung befassten Gesellschaften angemeldet, die sich dazu der von ihnen für die Buchhaltung verwendeten DATEV-Software gleichsam als "Nebenprodukt" bedienen konnten.
Bis einschließlich das Veranlagungsjahr 2006 wurde weder durch die Vorberaterin noch die Beklagten die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin in Zweifel gezogen. Erst bei einer Gesellschafterversammlung der Klägerin am 26. November 2007 wurde durch einen anwesenden – nicht am Rechtsstreit beteiligten – Steuerberater die Frage aufgeworfen, weshalb die Klägerin Gewerbesteuer zahle; seiner Ansicht nach sei sie nach Maßgabe des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis gewerbesteuerfrei. Nachdem der Beklagte zu 2. noch aus der Versammlung heraus telefonisch mit dieser Frage konfrontiert worden war, versuchte die Beklagte zu 1. umgehend, namentlich bereits am 28. November 2007, die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts Leverkusen für die noch nicht bestandskräftig beschiedenen Veranlagungsjahre 2004 bis 2005 auf 0,00 € abändern zu lassen. Unter dem 11. Dezember 2007 beantragte sie die gleichartige Abänderung der Bescheide für die von der Q WP betreuten Veranlagungsjahre 2002 und 2003. Zugleich beantragte sie für die Jahre 1998 bis 2003 bei der Stadt Leverkusen, der Klägerin die Gewerbesteuerschuld aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Für die Jahre 2004 und 2005 gab das Finanzamt Leverkusen dem Änderungsantrag statt. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 0,00 € festgesetzt. Den Änderungsbescheid stellte das Finanzamt unter den Vorbehalt der Nachprüfung und ordnete eine Außenprüfung an. Für die Jahre 2002 und 2003 wies das Finanzamt den Änderungsantrag wegen der Bestandskraft der Bescheide im Hinblick auf die antragsgemäße Steuerfestsetzung zurück. Den dagegen gerichteten Einspruch wies es mit Bescheid vom 16. Januar 2009 (Bl. 199 f GA) zurück. Die Stadt Leverkusen setzte ihre Entschließung über den Erlass der Gewerbesteuerschuld bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens des Finanzamts aus; sie wurde von ihr bislang noch nicht getroffen.
Für die Veranlagungszeiträume ab 2006 steht die Gewerbesteuerzahlpflicht der Klägerin außer Streit, nachdem sie mit Wirkung vom 01. Januar 2006 eine Teilfläche des "Atrium" an eine ihrer Gesellschafterinnen vermietete; § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.
Die Klägerin ist der Ansicht, erst mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2006 gewerbesteuerpflichtig zu sein. Für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume führe ihre Privilegierung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis zu ihrer vollständigen Gewerbesteuerfreiheit. Soweit sie auf Grund einer fehlerhaften Beratung der Q WP vermeidbare Gewerbesteuern habe zahlen und dadurch auch einen Liquiditätsschaden habe hinnehmen müssen, nimmt sie die Q WP hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 durch gesonderte Klage vor dem Landgericht Düsseldorf auf Ersatz in Anspruch. Soweit sich die Q WP jedoch wegen der Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 nach Ansicht der Klägerin zu Recht auf Verjährung berufe, meint die Klägerin, ihren nicht durchsetzbaren Ersatzanspruch bei den Beklagten regressieren zu können.
Die Beklagten hätten es ihrer Ansicht nach nämlich pflichtwidrig verschuldet, dass die Klägerin die Q WP nicht zu unverjährter Zeit auf Schadensersatz habe in Anspruch nehmen können. Einerseits seien die Beklagten im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung und der Umsatzsteuervoranmeldung ihr gegenüber zu einem Hinweis auf die fehlerhafte Behandlung der Gewerbesteuer durch die Q WP verpflichtet gewesen. Dazu behauptet sie, der Beratungsfehler der Q WP sei für die Beklagten als Steuerberater ohne weiteres erkennbar gewesen. Ihrer Auffassung nach hafte der Beklagte zu 2. insofern als persönlich haftender Gesellschafter einerseits der Beklagten zu 1., andererseits auch der DPHG Dr. T, Dr. L KG, welche – unstreitig – die Finanzbuchhaltung für die Jahre 2001 bis 2003 gefertigt habe. Spätestens aber mit Übernahme des Mandats zur Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen einschließlich der Gewerbesteuererklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2004 sei die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen, sie auf die fehlerhafte Beratung durch die Q WP und damit auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Vorberaterin hinzuweisen. Selbst wenn eine Hinweispflicht nicht bestanden hätte, müsse die Beklagte zu 1. für die Verjährung der Ersatzansprüche gegenüber der Q WP rechtlich einstehen. Dazu behauptet die Klägerin, sie hätte ihre Ersatzansprüche gegenüber der Q WP von sich aus erkannt und rechtzeitig durchgesetzt, wenn die Beklagte zu 1. ihr – nach ihrer Ansicht pflichtgemäß – im Zusammenhang bereits mit der Gewerbesteuerjahreserklärung 2004 im Jahre 2005 aufgezeigt hätte, tatsächlich nicht gewerbesteuerpflichtig zu sein. Insofern führe die fehlerhafte Beratung hinsichtlich der Gewerbesteuer ab dem Veranlagungsjahr 2004 zu einem der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Schaden auch für die Vorjahre. Der Beklagte zu 2. müsse dafür ihrer Ansicht nach wiederum auf Grund seiner persönlichen Haftung als Gesellschafter der Beklagten zu 1. einstehen.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2001, in denen sie nach ihrer Ansicht von der Q WP falsch beraten worden sei, vermeidbare Gewerbesteuern in Höhe von insgesamt 204.036,66 € gezahlt und deshalb einen Liquiditätsschaden in Höhe weiterer 88.323,25 € erlitten zu haben. Unter Anrechnung ersparter Körperschaftsteuern von 77.109,93 € sei ihr ein Schaden von insgesamt 215.249,98 € entstanden. Außerdem sei ihr ein noch nicht abschließend bezifferbarer weiterer Liquiditätsschaden "für weitere Zeiträume" entstanden (vgl. zu den Einzelheiten ihrer Berechnung Bl. 17 ff GA mit zugehörigen Anlagen).
Die Klägerin ist zuletzt nunmehr noch der Ansicht, die Beklagte zu 1. sei zwar für das Gewerbesteuerjahr 1998 nicht haftbar, weil ihr das Steuerberatungsmandat erst 2005 und damit erst zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, als die Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Q WP für 1998 bereits verjährt gewesen seien. Für die Jahre 1999 bis einschließlich 2001 habe die Klägerin infolge der Fehlberatung durch die Q WP ihrer Behauptung nach aber vermeidbare Gewerbesteuern von zuletzt noch 109.295,26 € gezahlt, deren Ersatz sie auf Grund Verschuldens der Beklagten bei der Q WP nicht innerhalb unverjährter Zeit habe durchsetzen können. Weiterhin sei ihr infolge Verjährung ein nicht bei der Q WP durchsetzbarer "Zinssschaden" in Höhe von insgesamt 69.883,91 € entstanden. Dazu behauptet die Klägerin, sie hätte die auf die vermeidbaren Gewerbesteuerlasten für die Jahre 1999 bis 2001 gezahlten Geldbeträge bei zutreffender Beratung zur Rückführung bereits im Jahr 1996 beziehungsweise 2004 aufgenommener Darlehen insbesondere qua Sondertilgungsrechts eingesetzt (vgl. zu den Einzelheiten ihrer zuletzt aufrecht erhaltenen Schadensberechnung: Bl. 119 ff GA mit zugehörigen Anlagen).
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 215.249,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2008 (Beklagter zu 2.) beziehungsweise seit dem 14. Juni 2008 (Beklagte zu 1.) zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 215.249,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2008 (Beklagter zu 2.) beziehungsweise seit dem 14. Juni 2008 (Beklagte zu 1.) zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen weiteren, über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2006 aufgrund von Bescheiden des Finanzamts Leverkusen zu Gewerbesteuermessbeträgen und Bescheiden der Stadt Leverkusen zu Gewerbesteuervorauszahlungen, Gewerbesteuern und Zinsen auf Gewerbesteuern zur Zahlung von Gewerbesteuern und Vorauszahlungen darauf herangezogen worden ist;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen weiteren, über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2006 aufgrund von Bescheiden des Finanzamts Leverkusen zu Gewerbesteuermessbeträgen und Bescheiden der Stadt Leverkusen zu Gewerbesteuervorauszahlungen, Gewerbesteuern und Zinsen auf Gewerbesteuern zur Zahlung von Gewerbesteuern und Vorauszahlungen darauf herangezogen worden ist;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2008 zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2008 zu zahlen.
Nach teilweiser Rücknahme ihrer Klage beantragt die Klägerin nunmehr noch,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 179.179,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2008 (Beklagter zu 2.) beziehungsweise seit dem 14. Juni 2008 (Beklagte zu 1.) zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 179.179,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2008 (Beklagter zu 2.) beziehungsweise seit dem 14. Juni 2008 (Beklagte zu 1.) zu zahlen;
hilfsweise, wenn und soweit sie durch die von ihr bei dem Finanzamt Leverkusen und/oder der Stadt Leverkusen angebrachten Rechtsbehelfe und Erlassanträge nicht für die Jahre 1999, 2000 und 2001 von der Gewerbesteuer-Zahlungsverpflichtung befreit wird und für diesen Zeitraum Gewerbesteuererstattungen erhält,
- hilfsweise, wenn und soweit sie durch die von ihr bei dem Finanzamt Leverkusen und/oder der Stadt Leverkusen angebrachten Rechtsbehelfe und Erlassanträge nicht für die Jahre 1999, 2000 und 2001 von der Gewerbesteuer-Zahlungsverpflichtung befreit wird und für diesen Zeitraum Gewerbesteuererstattungen erhält,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch nicht rückholbare Zahlung von Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 1999, 2000 und 2001 und die durch den damit verbundenen Liquiditätsabfluss in Höhe der Gewerbesteuerzahlungen verhinderte Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten entstanden ist oder noch entstehen wird, dadurch, dass
a) die Beklagte zu 1. und/oder der Beklagte zu 2. die Klägerin bei der jeweiligen Ablieferung der von der Beklagten zu 1. erstellten Buchhaltungen der Klägerin für die Jahre 1999, 2000 und 2001 nicht darauf hingewiesen hat, dass die gleichzeitige Zahlung und Einbuchung von Gewerbesteuer einerseits und die ausschließliche Vereinnahmung und Verbuchung von gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer befreiter Einkünfte aus der Vermietung eigener, aufgrund von Dauernutzungsrechten errichteter Mieteinheiten andererseits, widersprüchlich war und die Klägerin demzufolge für die vorgenannten Jahre Gewerbesteuer erklärt und die Gewerbesteuerbescheide nicht angefochten, sondern wie folgt Gewerbesteuer gezahlt hat, nämlich:
für 1999: 55.105,51 €
für 2000: 56.669,05 €
für 2001: 60.729,37 €
und/oder
b) die Beklagte zu 1. der Klägerin für das Jahr 2004 nach dem 11. Januar 2005 deren Gewerbesteuererklärung vom 30. Mai 2005 vorbereitet und zur Unterschrift und Weiterleitung an das Finanzamt Leverkusen ausgehändigt hat, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass wegen ausschließlich von der Klägerin erzielter, gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer befreiter Einkünfte aus der Vermietung eigener, aufgrund von Dauernutzungsrechten errichteter Mieteinheiten keine Gewerbesteuerverpflichtung bestand und die Klägerin demzufolge die Fa. Q AG in Düsseldorf nicht in unverjährter Zeit auf Schadenersatz wegen der von dieser fälschlich für die Jahre 1999, 2000 und 2001 aufgestellten Gewerbesteuererklärungen und der darauf beruhenden Gewerbesteuerzahlungen, nämlich:
für 1999: 55.105,51 €
für 2000: 56.669,05 €
für 2001: 60.729,37 €
verjährungshemmend in Anspruch genommen hat,
und/oder
c) dass die Beklagte zu 1. die Klägerin nach Übernahme des Abschluss-Prüfungsmandates für 2004 am 11. Januar 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass für die Klägerin wegen ausschließlich von der Klägerin erzielter gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer befreiter Einkünfte aus der Vermietung eigener, aufgrund von Dauernutzungsrechten errichteter Mieteinheiten keine Gewerbesteuerverpflichtung bestand und die Klägerin demzufolge die Fa. Q AG in Düsseldorf nicht in unverjährter Zeit auf Schadenersatz wegen der von dieser fälschlich für die Jahre 1999, 2000 und 2001 aufgestellten Gewerbesteuererklärungen und der darauf beruhenden Gewerbesteuerzahlungen, nämlich:
für 1999: 55.105,51 €
für 2000: 56.669,05 €
für 2001: 60.729,37 €
verjährungshemmend in Anspruch genommen hat.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung für die Jahre 1999 bis 2003 nicht verpflichtet gewesen zu sein, auf eine – vermeintlich – fehlerhafte Beratung der zu dieser Zeit auch hinsichtlich der Gewerbesteuer mandatierten Q WP hinzuweisen. Im Übrigen sei die Klägerin schon nicht nach Maßgabe des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuerpflicht befreit gewesen. Die zwischenzeitlich auf ihre eigene Intervention erfolgte Änderung der Gewerbesteuermessbeträge für 2004 und 2005 stehe dem nicht entgegen. Insofern stehe der Änderungsbescheid – unstreitig - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die inzwischen bestimmte finanzamtliche Außenprüfung. Der steuerrechtlich zutreffenden Anwendung von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG stehe entgegen, dass die Klägerin nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz nutze und verwalte, sondern – unstreitig – jedenfalls auch die Geschäfte der M2 GbR verantwortlich führe. Dabei komme es nicht darauf an, dass weder diese Geschäftsführungstätigkeit der Klägerin, noch der Betrieb der M2 GbR auf Gewinnerzielung ausgerichtet und damit gewerblich sei. Selbst wenn die Beklagten der Klägerin schließlich zu Unrecht nicht bereits vor November 2007 aufgezeigt haben sollten, zur Zahlung von Gewerbesteuern nicht verpflichtet zu sein, sei ihnen aber mangels entsprechender Schutzwirkungen rechtlich nicht zuzurechnen, dass es der Klägerin wegen ihrer Unkenntnis von der Gewerbesteuerfreiheit nicht möglich gewesen sei, die Q WP wegen deren Fehlberatung innerhalb der Verjährungsfristen zu Schadensersatzleistungen heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Die Leistungsklage ist (noch) nicht zulässig. Die Hilfsfeststellungsklage ist demgegenüber zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
A.
Die Klage ist erst in Gestalt der zuletzt hilfsweise gestellten Feststellungsklage zulässig.
I.
Die von der Klägerin in erster Linie gestellte Leistungsklage ist (noch) nicht zulässig. Zwar sind die Steuerbescheide für die – noch – streitgegenständlichen Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 bestandskräftig und nicht weiter durch Rechtsbehelfe oder –mittel anfechtbar. Insofern geht die Kammer zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16. Januar 2009 nicht weiter angefochten hat. Allerdings steht die Entschließung der Stadt Leverkusen darüber, ob der Klägerin die Gewerbesteuern für die Jahre 1998 bis 2003 aus Billigkeitsgründen erlassen werden (§ 227 AO), noch aus. Auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung mit gemäß § 227 AO i. V. mit § 102 FGO nur erheblich eingeschränkter gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit handelt (vgl. BVerfG NVwZ 1995, 989; Loose, in Tipke/Kruse, AO, § 227 Rdnr. 40, m. w. Nachw.), steht die bislang fehlende Entschließung der Gewerbesteuergläubigerin der Leistungsklage der Klägerin (noch) entgegen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin es ausweislich der nachfolgend näher erörterten Fassung ihrer Feststellungsklage selbst noch für möglich hält, dass die von ihr "angebrachten Rechtsbehelfe und Erlassanträge" zu einer Aufhebung ihrer Gewerbesteuerschuld (vgl. BGH NJW 1993, 1137, 1139, m. w. Nachw.) führen werden.
II.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die missverständliche Formulierung nicht entgegen, sie werde "jedoch nur" gestellt, "wenn und soweit die Klägerin nicht … von der Gewerbesteuer-Zahlungsverpflichtung befreit wird und … Gewerbe-steuerstattungen erhält." Die Klägerin hat damit die Erhebung ihrer Hilfsfeststellungsklage nicht etwa in unzulässiger Weise an die außerhalb des Rechtsstreits stehende Bedingung der endgültigen Versagung der erstrebten Gewerbesteuerfreiheit knüpfen, sondern ersichtlich vielmehr aufzeigen wollen, unter welchen Voraussetzungen sie ihr Feststellungsziel für erledigt betrachten werde.
B.
Ihre (Hilfs-)Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz wegen von ihr im Einzelnen aufgezeigter Pflichtverstöße im Zusammenhang mit den ihnen erteilten Steuerberatungsmandaten gemäß §§ 280 ff BGB nicht zu.
I.
Ein Pflichtverstoß der Beklagten liegt nicht darin begründet, dass sie es im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung und den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Veranlagungszeiträume bis 2003 unterlassen haben, die Klägerin darauf hinzuweisen, sie sei entgegen der Ansicht ihrer zu dieser Zeit aktuellen steuerlichen Beraterin, der Q WP, nicht gewerbesteuerpflichtig.
1. Die Beklagte zu 1. war für die Jahre 1998 bis 2000 allein mit der Finanzbuchhaltung der Klägerin befasst. Für den Zeitraum 2001 bis 2003 oblag diese Aufgabe der DPHG Dr. T, Dr. L KG, auch deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. war.
2. Der Umfang der Hinweis- und Belehrungspflichten des steuerlichen Beraters wird durch den Gegenstand und die Reichweite des ihm erteilten Mandats bestimmt (BGHZ 128, 358, 361; OLG Köln DB 2007, 1749; DStR 2008, 474; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, Tz. 260 ff, jew. m. w. Nachw.). Im Rahmen ihres danach jeweils bestehenden, auf die Erledigung der Finanzbuchhaltung und der als "Nebenprodukt" dazu anfallenden Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen beschränkten Mandats waren die Beklagten nicht verpflichtet, die Klägerin auf die nach ihrer Ansicht nach fehlerhafte Beratung durch die Q WP hinzuweisen.
a) Eine Prüfung der Gewerbesteuerbarkeit oblag den Beklagten danach nicht. Dass die zu berücksichtigenden Gewinne der Klägerin durch die Kürzung ihrer auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Erträge in gleicher Höhe nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis gewerbesteuerfrei blieben, musste sich den Beklagten weder im Zuge der Finanzbuchhaltung, noch der Umsatzsteuervoranmeldungen aufdrängen (vgl. BGHZ 128, 358, 362; WM 1991, 1303, 1304). Dafür wäre – wie die Besteuerungsgrundlagen mit Wirkung ab dem 01. Januar 2006 zeigen – unter anderem auch die Kenntnis etwaiger personeller Verflechtung der Klägerin und ihrer Vertragsparteien selbst notwendig (§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG).
b) Darüber hinaus ist der Steuerberater bei nur eingeschränktem Mandat nicht verpflichtet, seinen Mandanten vor außerhalb seines Mandats liegenden steuerlichen Nachteilen zu warnen, wenn er davon ausgehen darf, der Mandat sei anderweit fachkundig beraten (BGH NJW-RR 2005, 1511). Diese Voraussetzung lag angesichts des der Q WP erteilten Mandats gerade zur Beratung über die gewerbesteuerlichen Belange der Klägerin ersichtlich vor.
II.
Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Übernahme des die Aufstellung der Jahresabschlüsse und die Fertigung der Steuererklärungen einschließlich der Gewerbesteuererklärungen betreffenden Mandats beginnend mit dem Veranlagungsjahr 2004 darauf hinzuweisen, die Q WP habe als Vorberaterin rechtsirrig die Gewerbesteuerbarkeit der Gewinne der Klägerin angenommen und sei deshalb gegenüber der Klägerin zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Auch insofern liegt bereits eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB nicht vor.
1. Auch in diesem Zusammenhang bestimmen Gegenstand und Reichweite des Beratungsauftrags die Belehrungs- und Hinweispflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin (vgl. BGHZ 128, 358, 361; OLG Köln DB 2007, 1749; DStR 2008, 474; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O., Tz. 260 ff, jew. m. w. Nachw.).
2. Dieses Mandat der Beklagten bezog sich ausschließlich auf die Beratung der Klägerin hinsichtlich ihrer (gewerbe-)steuerlichen Pflichten und Ersparnismöglichkeiten. Die Prüfung gerade der etwaigen bürgerlich-rechtlichen Regressansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Vorberater ist den Beklagten demgegenüber nicht übertragen worden.
a) Ohne entsprechenden Auftrag ist der Steuerberater jedoch selbst dann nicht dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorberater hinzuweisen, wenn er mögliche Steuerrückerstattungsansprüche seines Mandanten aus früheren Jahren verfolgen soll, in denen die Einkünfte des Mandaten durch den Vorberater nicht zutreffend deklariert worden sind (OLG Hamm GI 1995, 53).
b) Dieses Verständnis findet schließlich durch folgende Kontrollüberlegung entsprechende Verfestigung: Nach ständiger auch höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 68 StBerG a. F. wird der steuerliche (Vor-)Berater im Hinblick auf den Schutzzweck der so genannten Sekundärhaftung nicht bereits dadurch von seiner Hinweispflicht auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen sich selbst und auf die Verjährungsfrist entbunden, dass der Mandat vor Ablauf der Primärverjährungsfrist lediglich wegen der der Beraterhaftung zu Grunde liegenden Steuerprobleme einen neuen Berater hinzuzieht. Die Hinweispflicht des Vorberaters entfällt vielmehr erst und nur dann, wenn der Mandant vor Ablauf der Primärverjährungsfrist gerade wegen der Regressfrage steuerberatende Hilfe in Anspruch nimmt (BGH NJW 1999, 2183; NJW 2003, 822; NJW 2006, 2635; OLG Düsseldorf GI 2004, 150; OLG Köln GI 2008, 156, 162; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O., Tz. 920 ff, jew. m. w. Nachw.). Die Ansicht der Klägerin, bereits die bloße Befassung mit den steuerlichen Problemen des Mandanten ohne entsprechenden Regressauftrag begründe eine Haftung des Folgeberaters, findet danach keine sachliche Rechtfertigung. Im Gegenteil: Sie wäre grundsätzlich sogar geeignet, den Kreis der dem Mandanten gegenüber zum Ausgleich verpflichteten Berater unangemessen zu erweitern.
III.
Die Beklagten schulden der Klägerin auch nicht deshalb Ausgleich für die Verjährung ihrer Ersatzansprüche gegenüber der Q WP, weil auch sie nach der Übernahme des unter anderem auf die Erstellung der Gewerbesteuererklärungen gerichteten Mandats zunächst bis November 2007 von der Gewerbesteuerbarkeit der Gewinne der Klägerin ausgegangen sind.
1. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob einer Kürzung der Gewinne der Klägerin nach Maßgabe des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG deren Tätigkeit als Geschäftsführerin der M2 GbR entgegen stand. Denn eine Falschberatung der Beklagten über die Gewerbesteuerbarkeit der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 führte bereits aus anderen Gründen nicht zu ihrer Einstandspflicht für die verjährten Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Q WP, auf welche die Klägerin ihre Klage ausschließlich stützt.
2. Die von der Klägerin danach geltend gemachten Schadensersatzansprüche liegen namentlich außerhalb des Zurechnungszusammenhangs der gerügten Pflichtverletzung (vgl. BGH NJW 1990, 2057, 2058).
a) Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sie – mit einiger Wahrscheinlichkeit – Ersatzansprüche gegenüber der Q WP hätte prüfen lassen, wenn die Beklagten ihr aufgezeigt hätten, dass sie – wenn auch erst ab dem Veranlagungsjahr 2004 – zur Zahlung von Gewerbesteuern nicht verpflichtet war. Insofern wäre der in der geltend gemachten fehlerhaften steuerlichen Beratung liegende Pflichtverstoß für die Verjährung der Ersatzansprüche gegenüber der QWO tatsächlich – mit einiger Wahrscheinlichkeit – kausal geworden. Dieser zwischen den Parteien näher umstrittene Kausalverlauf bedarf jedoch keiner Aufklärung.
b) Denn jedenfalls fehlt es insofern am rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Die Pflicht zu steuerlich zutreffender Beratung soll den Mandanten allein vor steuerlichen Nachteilen schützen. Zivilrechtliche Regressansprüche soll das Steuerberatungsmandat, wie vorstehend unter B.II.2. bereits ausgeführt, ohne besonderen Prüfungsauftrag demgegenüber nicht aufdecken. Der von der Klägerin dargestellte Schaden liegt damit außerhalb des Schutzzwecks der Vertragspflichten der Beklagten.
c) Die Klägerin versucht in diesem Zusammenhang im Ergebnis nichts anders als eine nicht bestehende Hinweispflicht der Beklagten über Regressansprüche gegenüber dem Vorberater durch einen behaupteten steuerlichen Beratungsfehler zu ersetzen. Das beruht jedoch auf Rechtsirrtum.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert:
bis zum 12. November 2008: bis 235.000,00 €
vom 12. November 2008
bis zum 30. Januar 2009: 179.179,17 €
seitdem: 322.522,51 €
a) Zahlungsklage: 179.179,17 €
b) Hilfsfeststellungsklage: 143.343,34 €