Klage wegen verpasstem Flug und Gepäckverlust nach Gate-Änderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen verpassten Rückflugs und vorübergehend verlorenem Gepäck nach einer kurzfristigen Gate-Änderung. Das Landgericht hält dies nicht für einen Reisemangel und verneint eine Pflicht des Veranstalters zur aktiven Gate-Benachrichtigung. Die Kläger konnten nicht beweisen, dass die Fluggesellschaft nicht informiert hat, und trifft ein mitverschuldetes Unterlassen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen verpasstem Flug und Gepäckverlust abgewiesen; mangelnde Darlegung einer Pflichtverletzung und Mitverschulden der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisemangel liegt nicht bereits vor, weil das Boarding an einem anderen Gate erfolgt; maßgeblich ist, dass die vereinbarte Beförderung am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Zeit stattfindet.
Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, Reisende zusätzlich aktiv über kurzfristige Gate-Änderungen zu informieren, soweit diese Änderungen üblicherweise am Flughafen durch Anzeigetafeln oder Durchsagen bekanntgegeben werden.
Der Reiseveranstalter haftet für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen; die Darlegungs- und Beweislast für eine Unterlassung der Informationspflicht trifft den Geschädigten.
Eigene Obliegenheiten des Reisenden (z. B. rechtzeitige Kontrolle der Anzeigen/Monitore bzw. frühzeitiges Nachfragen) können ein Mitverschulden begründen, das Ansprüche mindert oder ausschließt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Rubrum
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise nach Kenia, bestehend aus Hin- und Rückflug sowie Hotel-Unterbringung nebst Verpflegung. Die Reise sollte vom 24.6.2024 bis zum 9.7.2024 stattfinden. Der Reisepreis betrug 4.134 €.
Am 24.6.2024 erschienen die Kläger am Flughaften Frankfurt, wo ihr Hinflug starten sollte, und checkten für ihren Flug ein.
Auf ihren Bordkarten (Y.) war vermerkt:
„Gate A24, Boarding Time 1600, Kurzfristig Änderung des Flugsteigs möglich“.
Die Kläger verpassten den Flug aus im Einzelnen streitigen Gründen.
Die Kläger wandten sich an das Portal Check24, über das sie die Reise gebucht hatten. Dort wurde ihnen mitgeteilt, sie müssten eine alternative Anreise auf eigene Kosten organisieren, was sie jedoch nicht taten.
Die Kläger hatten ihr Gepäck für den Flug bereits aufgegeben. Am Abreisetag um 23 Uhr erfuhren sie, dass es nicht auffindbar sei. Zwei Tage später wurde es ihnen zugestellt.
Die Kläger behaupten, sie seien pünktlich am Flughafen erschienen und hätten sich zum richtigen Gate, nämlich A24, begeben. Hierzu erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen.
Sie hätten das Gate um 15:30 Uhr erreicht. Erst kurz vor dem Boarding hätten sie auf eigene Nachfrage erfahren, dass der Abflug nicht dort, sondern von Gate A9 stattfinden werde. Auch zum Wechsel des Gates erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen.
Als die Kläger bemerkt hätten, dass Gate A24 nicht das richtige war, hätten sie sich zum Gate A9 begeben, dieses jedoch nicht mehr rechtzeitig erreicht, sodass sie den Abflug verpassten.
Der Wechsel auf Gate A9 sei weder über die Monitore im Flughafen angezeigt worden, noch habe es eine Durchsage gegeben. Sie achteten immer auf Lautsprecherdurchsagen. Auf Monitore hätten sie allerdings nicht geachtet, denn sie hätten seitlich gesessen, und von dort aus habe man keinen Monitor sehen können.
Die Fluggesellschaft, nämlich die Lufthansa, habe die Beklagte rechtzeitig per Mail über die Änderung des Gates informiert.
Sie behaupten, ihr Fluggepäck sei verloren gegangen. Hierzu beziehen sie sich auf einen „Bericht über fehlendes Gepäck“ der Lufthansa (K 5, Bl 10).
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.064,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Änderung eines Gates werde stets am Flughaften auf den Anzeigetafeln angezeigt und es erfolgten mehrere Durchsagen. Passagiere, die den Security Check passiert hätten, würden zudem namentlich aufgerufen, wenn sie nicht rechtzeitig am richtigen Gate erschienen.
Die Anzeigetafeln unmittelbar am Gate zeigten auch sehr deutlich, welcher Flug als nächstes geboardet werde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Ansprüche der Kläger aus der reiserechtlichen Gewährleistung sind nicht erkennbar.
Ein Reisemangel liegt nicht vor, denn die gebuchte Anreise (Flug ab Frankfurt) hat am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit stattgefunden. Dabei ist unerheblich, an welchem Gate das Boarding stattfand und ob es diesbezüglich eine kurzfristige Änderung gab. Denn ein bestimmtes Gate ist nicht Vertragsinhalt geworden; es ist für die Reiseleistung völlig unerheblich.
2.
Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hätte, indem sie die Kläger nicht aktiv über das geänderte Gate informierte. Zwar steht der Gate-Wechsel als solcher fest. Die Erklärung der Beklagten hierzu mit Nichtwissen ist prozessual unzulässig, denn sie kann und muss sich bei der Fluggesellschaft, ihrer Erfüllungsgehilfin erkundigen. Jedoch ist es nicht Aufgabe der Beklagten als Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden. So liegt es bei einem Gate-Wechsel, der regelmäßig am Flughafen angezeigt wird. Eine zusätzliche Information durch den Reiseveranstalter ist überflüssig und war daher nicht geschuldet.
Die Beklagte haftet allerdings auch für etwaige Pflichtverletzungen der Lufthansa als ihrer Erfüllungsgehilfin.
Jedoch haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Lufthansa es versäumt hätte, rechtzeitig über die Gate-Änderung zu informieren. Die Darlegungslast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte.
Insoweit genügt nicht die Behauptung der Kläger, es habe keinerlei dahingehenden Durchsagen oder Anzeigen auf den Monitoren gegeben. Die Kläger können aus eigenem Wissen nur bekunden, dass sie jedenfalls von solchen Mitteilungen nichts mitbekommen haben, was aber nicht ausschließt, dass es sie gab. Was die Monitore betrifft, so haben die Kläger eingeräumt, sie hätten diese von ihrem Sitzplatz im Wartebereich aus gar nicht sehen können. Soweit sie behaupten, sie hätten auf Lautsprecherdurchsagen geachtet, weil sie dies stets täten, schließt dies nicht aus, dass die Kläger – zumindest zeitweise – abgelenkt waren und sich mit anderen Dingen beschäftigt haben.
Wenn der Vortrag der Kläger zuträfe, dass die Lufthansa über den Wechsel überhaupt nicht informierte, dann hätte es eine Vielzahl von Betroffenen gegeben, die allesamt vergeblich an Gate A24 gewartet und das Boarding an Gate A9 dadurch verpasst hätten. Dazu tragen die Kläger aber nichts vor. Im Gegenteil soll es außer ihnen nur eine Dame mit Kind gegeben haben, die an Gate A9 nicht mehr eingelassen wurde.
3.
Jedenfalls trifft die Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden.
Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung haben sie sich erst eine halbe Stunde vor Abflug, also gegen 16:00 Uhr, an Gate A24 erkundigt, warum kein Boarding stattfindet. Die Boarding Time war aber schon um 16:00 Uhr.
Zudem äußern sie sich nicht dazu, was auf den Monitoren unmittelbar am Gate angezeigt wurde, sondern erklären, sie hätten auf diese nicht geachtet. Nur wenn dort permanent ihr Flug (LH 1040) angezeigt worden wäre, hätten sie im Wartebereich von Gate A24 sitzenbleiben dürfen. Wenn hingegen ein anderer Flug oder gar keiner angezeigt worden ist, hätten sie aktiv werden müssen, und zwar früher als um 16:00 Uhr. Dass sie das Boarding an Gate A9 selbst dann verpasst hätten, wenn sie um 15:45 Uhr oder um 15:50 Uhr von Gate A24 dorthin gewechselt wären, tragen sie nicht vor.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 6.064,61 €