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Landgericht Köln·2 O 238/11·28.03.2012

Klage des Insolvenzverwalters gegen Steuerberater wegen angeblicher Insolvenzverschleppung abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtGesellschaftsrecht (GmbH-Recht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter der F Bau und Putz GmbH verlangt Schadensersatz vom langjährigen Steuerberater wegen unterlassener Hinweise auf Überschuldung und möglicher Beihilfe zur Insolvenzverschleppung. Das Landgericht Köln weist die Klage ab. Der Steuerberatungsvertrag begründet keine Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers, und eine zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters scheidet aus, weil die eigenverantwortliche Entscheidung des Geschäftsführers vorrangig ist.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters gegen den Steuerberater wegen Schadensersatzes abgewiesen; keine Schutzwirkung für den Geschäftsführer und keine zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberatungsvertrag begründet nicht ohne weiteres eine Schutzwirkung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers; ein bloßes Interesse des Geschäftsführers an richtiger Steuerberatung reicht nicht aus, um drittbezogene Ansprüche zu begründen.

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Hat der Steuerberater seine Hinweispflichten erfüllt, ist dessen Fortführung der vertraglichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres als zivilrechtliche Beihilfe zur Insolvenzverschleppung haftungsbegründend.

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Entscheidet der Geschäftsführer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung eigenverantwortlich, keinen Insolvenzantrag zu stellen, ist dieses Verhalten der Gesellschaft zuzurechnen; der Verursachungsbeitrag des Steuerberaters tritt bei der haftungsrechtlichen Abwägung zurück.

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Bei vorsätzlichem Verhalten sowohl des Geschäftsführers als auch des Steuerberaters kann gemäß § 254 Abs. 1 BGB eine zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters wegen Mitverursachung ausgeschlossen sein.

Relevante Normen
§ 64 Satz 1 GmbHG§ 823 Abs. 2 BGB§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG a. F.§ 27 StGB§ 27 Abs. 1 StGB§ 254 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F Bau und Putz GmbH, P (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 29.05.2008 (AG Köln 74 IN 1/08) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte war langjähriger Steuerberater der Schuldnerin. Der Kläger macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers der Schuldnerin, des Herrn F, Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrages geltend.

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Die Schuldnerin wurde bis Ende Juni 2005 durch den Steuerberater M betreut. Ab dem 01.07.2005 übernahm der Beklagte die Betreuung im Rahmen eines umfassenden Dauermandats. Die vom Beklagten für die Jahre 2004 und 2005 erstellten Bilanzen wiesen jeweils ein negatives Eigenkapital auf. Mit Telefax vom 12.07.2007 übersandte der Beklagte dem Geschäftsführer der Schuldnerin einen Entwurf für einen Insolvenzantrag, den dieser jedoch nicht verwendete. In dem Zeitraum zwischen dem 01.10.2007 bis zum 28.12.2007 gingen auf dem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse Köln Zahlungen im Gesamtbetrag von 106.301,00 € ein. Am 02.01.2008 stellte die Schuldnerin Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde am 29.05.2008 eröffnet. Mit Vereinbarung vom 05.09.2010 ließ sich der Kläger vom Geschäftsführer der Schuldnerin sämtliche Ansprüche, die letzterem „im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beratung im Hinblick auf Hinweispflichten bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit“ gegen den Beklagten zustanden, abtreten.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Steuerberatungsvertrag mit dem Beklagten stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers der Schuldnerin dar, aufgrund dessen der Beklagte dem Geschäftsführer dafür hafte, dass dieser der Schuldnerin gemäß § 64 Satz 1 GmbHG zum Ersatz des Insolvenzverschleppungsschadens verpflichtet sei. Der Kläger behauptet, weder der frühere Steuerberater M noch der Beklagte hätten den Geschäftsführer der Schuldnerin auf die Bedeutung der bilanziellen Überschuldung für die Insolvenzreife und die hieraus folgenden Pflichten hingewiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Schuldnerin Ersatz der Hälfte der zwischen dem 01.10.2007 und dem 28.12.2007 auf dem Konto bei der Kreissparkasse eingegangenen Zahlungen. Hilfsweise führt der Kläger aus, dass der Beklagte – die Erteilung eines Hinweises auf die Bedeutung der bilanziellen Überschuldung unterstellt – das Mandat unverzüglich habe niederlegen müssen, sobald er erkannt habe, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin dem Hinweis keine Beachtung schenkte. Durch die Fortsetzung seiner Tätigkeit habe sich der Beklagte der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung schuldig gemacht und hafte jedenfalls insoweit für die hierdurch verursachten Schäden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 53.150,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet: Der Geschäftsführer der Schuldnerin sei seit 2004 – zunächst durch den Steuerberater M, nach Übernahme des Mandats durch ihn – bis zur Insolvenzeröffnung in jedem Kalenderjahr auf die bilanzielle Überschuldung und die Insolvenzantragspflicht hingewiesen worden. Dies sei insbesondere in einem Gespräch vom 13.07.2007 geschehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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I.

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Soweit die Klage auf abgetretenes Recht des Geschäftsführers der Schuldnerin gestützt wird, scheidet ein Anspruch bereits aus Rechtsgründen aus. Der mit der Schuldnerin geschlossene Steuerberatungsvertrag hat keine eigenen Ansprüche des Geschäftsführers begründet.

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Eine Schutzwirkung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers entfaltet der Steuerberatungsvertrag nicht. Es fehlt insoweit am Einbeziehungsinteresse der Gesellschaft. Die Erteilung des Steuerberatungsauftrages durch die GmbH erfolgt nicht im Interesse des Geschäftsführers. Die den Auftrag erteilende GmbH bedarf der Hilfeleistung bei der Erledigung ihrer steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Ein bloßes Interesse des Geschäftsführers an der Richtigkeit der Steuerberaterleistung genügt nicht. Er wird durch den Steuerberatungsvertrag lediglich mittelbar berührt. Der Jahresabschluss dient der Steuerdeklaration der GmbH. Dessen Erstellung ist nicht drittbezogen. Der Inhalt des Steuerberatungsvertrages dient nicht dazu, den Geschäftsführer zu schützen bzw. Schadensersatzansprüche gegen ihn zu verhindern. Die Handelsbilanz wird dem Geschäftsführer auch nicht als Entscheidungsgrundlage für eine Insolvenzanmeldung vorgelegt. Sie ist für ihn im Hinblick auf seine insolvenzrechtliche Selbstprüfungspflicht nicht verbindlich, sondern bietet nur ein Indiz für eine eventuelle Überschuldung. Die Frage, ob insolvenzrechtlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit negativer Fortführungsprognose gegeben ist, muss er eigenverantwortlich prüfen. Das hat fortlaufend und unterjährig im Rahmen der ihm als Organ der GmbH obliegenden Selbstprüfungspflicht zu erfolgen. Dafür muss er eine Organisation schaffen, die ihm die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Dem Steuerberater, der eine Bilanz erstellen soll, ist es auch nicht zumutbar, sich auf das Risiko einer vervielfachten Haftung einzulassen. Er wird für die Steuerdeklaration und nicht für den Schutz des Unternehmens gegen Insolvenzgefahren bezahlt. Vertragszweck ist es nicht, das Risiko der fehlenden Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers abzusichern (vgl. Gräfe, DStR 2010, 669, 670; im Ergebnis auch OLG Celle, MDR 2007, 1228; a. A., aber nicht überzeugend: LG Wuppertal, NZI 2011, 877; Wagner/Zabel, NZI 2008, 660, 663).

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II.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung hafte (§§ 823 Abs. 2 BGB, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG a. F., 27 StGB).

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Es ist bereits zweifelhaft, ob die bloße Fortführung der steuerberatenden Tätigkeit nach pflichtgemäßem Hinweis auf die Überschuldung und die Insolvenzantragspflicht den strafrechtlichen Vorwurf der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung begründen kann (vgl. zu den insoweit im Rahmen berufstypischer Handlungen zu stellenden Anforderungen: OLG Köln, DStR 2011, 1195; Fischer, StGB, 59. Auflage, § 27 Rn. 18 m. w. N. zur Rspr. des BGH).

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Eine zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters – sowohl gegenüber der GmbH als auch deren Geschäftsführer – ist jedenfalls bei einer solchen Konstellation, die vorsätzliches Handeln sowohl des Geschäftsführers als auch des Steuerberaters voraussetzt (vgl. § 27 Abs. 1 StGB), gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile, bei der sich die GmbH gemäß § 31 BGB das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen muss. Zur Verwirklichung des Sonderdelikts der Insolvenzverschleppung kommt es aufgrund des eigenverantwortlichen Entschlusses des Geschäftsführers, trotz Aufklärung über die insolvenzrechtliche Situation keinen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Entscheidung kann dem Steuerberater, der seinen Hinweispflichten nachgekommen ist, nicht mehr zugerechnet werden. Der allenfalls als Beihilfe zu wertende Verursachungsbeitrag des Steuerberaters, der in Kenntnis der Krise lediglich die von ihm vertraglich übernommene Tätigkeit fortsetzt, tritt demgegenüber bei wertender Betrachtung vollständig zurück.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 53.150,50 €.