Themis
Anmelden
Landgericht Köln·2 O 230/07·15.07.2008

Schenkkreis-Darlehen: Rückzahlung trotz § 817 S. 2 BGB; keine vorgerichtlichen RA-Kosten

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte 10.000 Euro, die sie dem Beklagten 2003 bar übergeben hatte, zurück und begehrte außerdem Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Gericht ließ offen, ob ein „normales“ Darlehen oder eine Finanzierung der Schenkkreisteilnahme vorlag. Selbst bei Schenkkreisbezug sei die Darlehensabrede wegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig; der Betrag sei dann nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zurückzuzahlen, ohne dass § 817 S. 2 BGB sperre. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels schlüssigen Verzugs zum Beauftragungszeitpunkt abgewiesen.

Ausgang: Zahlung von 10.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen; Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsgeschäfte, die auf die Förderung eines Schenkkreis-/Schneeballsystems gerichtet sind, sind wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

2

Ist eine Darlehensabrede wegen Sittenwidriger Zweckverknüpfung nichtig, kann der Valutabetrag grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zurückgefordert werden.

3

Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB steht der Rückforderung eines im Zusammenhang mit einem Schenkkreissystem gewährten Darlehensbetrags nicht entgegen, wenn andernfalls eine mit dem Schutzzweck der Nichtigkeit unvereinbare Begünstigung des Empfängers eintreten würde.

4

§ 817 S. 2 BGB erfasst regelmäßig nur Zuwendungen, die nach dem nichtigen Vertragsverhältnis endgültig im Vermögen des Empfängers verbleiben sollen; bei Darlehen betrifft dies typischerweise nicht die Rückzahlung des Nettobetrags, sondern allenfalls Nutzungsentgelte.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn der Schuldner bei Beauftragung des Rechtsanwalts bereits in Verzug war und dies schlüssig dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 817 Abs. 2 BGB§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 138 BGB§ 817 Satz 2 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin 10.000,00 Euro zurückzuzahlen. Diesen Betrag hat die Klägerin ihm im September 2003 in Bar zur Verfügung gestellt. Die Umstände, Hintergründe und Abreden dieser Zahlung sind umstritten.

3

Im maßgebenden Zeitraum (Herbst 2003) hatte die Klägerin an mehreren Schenkkreisveranstaltungen teilgenommen. Inzwischen hat sie mehrere Rechtsstreite geführt, deren Gegenstand jeweils die Rückzahlung im Zusammenhang mit Schenkkreisveranstaltungen zugewendeter Geldbeträge war.

4

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten im September 2003 den Betrag von 10.000 Euro als Privatdarlehen ausgezahlt zu haben. Über diesen Vorgang habe ihr der Beklagte auch einen Schuldschein ausgestellt. Diesen habe sie jedoch im Rahmen mehrerer Wohnungsumzüge verloren. Eine Kündigungsfrist für das Darlehen sei mit dem Beklagten nicht vereinbart gewesen. Zunächst habe sie gehofft, einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro von dritter Seite zu erhalten. Diese Erwartung habe sich aber nicht erfüllt. Über ihren Prozessbevollmächtigten habe sie darauf – unstreitig – mit Schreiben vom 23. Februar 2007 die Kündigung des Darlehens erklärt. Dieses Schreiben sei dem Beklagten – unstreitig – am 26. Februar 2007 zugegangen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2007 habe der Beklagte den Zahlungsanspruch der Klägerin – unstreitig – zurückgewiesen. In der Folge habe sie dem Beklagten – unstreitig - mehrfach anwaltlich aufgefordert, den Betrag von 10.000 Euro an sie zu zahlen.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei auch dann zur Rückzahlung der ihm zur Verfügung gestellten 10.000,00 Euro verpflichtet, wenn er diese Zahlung von ihr deshalb erhalten habe, um sich an einem Schenkkreis zu beteiligen. Wie auch bei Leistungen zwischen unmittelbar am Schenkkreis teilnehmenden Personen stehe § 817 Satz 2 BGB dem nicht entgegen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen,

8

1.

9

an sie 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2007 zu zahlen;

10

2.

11

sie von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwalts- und Honorarforderungen der Rechtsanwälte Dr. T und Kollegen in Höhe von 775,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, hilfsweise vorgenannte Beträge an die Klägerin zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er behauptet, er sei vor dem Erhalt des Geldes durch die Klägerin bei mehreren Schenkkreisveranstaltungen anwesend gewesen. Er selbst habe sich an diesen nicht beteiligen können, weil er nicht über ausreichende Geldmittel verfügt habe. Die Klägerin habe ihm daraufhin angeboten, ihn zu unterstützen. Zu diesem Zwecke habe sie ihm einen Tag vor einer weiteren Schenkkreisveranstaltung den Betrag von 10.000,00 Euro zur Verfügung gestellt. Das Geld habe er dann in eigenem Namen an weitere Teilnehmer des Schenkkreises in verschlossenen Umschlägen übergeben. Dabei seien 5.000,00 Euro an einen Herrn L und jeweils 2.500,00 Euro an einen Herrn Dr. M und eine Frau Q gezahlt worden. Die Klägerin habe auf diese Weise zweckgerichtet ihre eigene Position in der Schenkkreishierarchie verbessert. Durch die Zahlungen des Beklagten sei sie namentlich hinsichtlich eines Betrags bereits in die Position der "Beschenkten" und im Übrigen in diejenige der "Vorbeschenkten" aufgestiegen. Das "Sponsoring" der Klägerin sei deshalb auch und gerade in ihrem eigenen Interesse erfolgt. Die Klägerin habe schließlich mit ihm vereinbart, er brauche ihr das Geld nur dann zurückzuzahlen, wenn er selbst bereits beschenkt worden sei. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen, weil die von ihm an den Schenkkreis herangeführten Personen nicht bereit gewesen seien, sich an diesem zu beteiligen. Die Klägerin habe ihn deshalb schließlich von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen.

15

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt des § 817 Satz 2 BGB daran gehindert, den ihm hingegebenen Betrag von 10.000,00 Euro zurückzuverlangen. Die der Hingabe des Geldes zugrundeliegende Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

16

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Niederschrift der Sitzung vom 09. Juni 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet.

19

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 10.000,00 Euro verlangen. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Klägerin dem Beklagten – wie von ihr behauptet – tatsächlich ein nicht mit seiner Teilnahme an Schenkkreisveranstaltungen verbundenes Darlehen gewährt oder ob sie ihm – wie von dem Beklagten behauptet – den Betrag von 10.000,00 Euro unter der Absprache zur Verfügung gestellt hat, dieses Geld für seine Teilnahme an Schenkkreisveranstaltungen einzusetzen, um damit auch und gerade ihre eigenen Position in der Hierarchie des Schenkkreises zu verbessern.

20

Selbst nach dem von dem Beklagten vorgetragenen Sachverhalt wäre die Klage namentlich begründet.

21

Der Klägerin stünde der Anspruch auf Zahlung der 10.000,00 Euro in diesem Fall zwar nicht nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, aber gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB zu. Sie hätte den Betrag von 10.000,00 Euro dann ohne rechtlichen Grund an den Beklagten geleistet. Die Darlehensvereinbarung der Parteien wäre namentlich wegen ihrer Verbundenheit mit dem Schenkkreissystem gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

22

Das System des Schenkkreises verstößt gegen die guten Sitten. Rechtsgeschäfte, die innerhalb dieses Schneeball- bzw. Pyramidensystems geschlossen werden, sind nichtig (BGH, NJW 1999, 2314, 2315; NJW 2006, 45, 46; BB 2008, 1013; OLG Köln, NJW 2006, 3288, 3289). Insofern wäre jedoch auch die Darlehensabrede zwischen den Parteien nichtig, weil sie nach dem Vortrag des Beklagten auf die unmittelbare Förderung des Schenkkreissystems gerichtet gewesen war (BGH, NJW 2005, 2991, 2992).

23

Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre die Klägerin nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB mit der Rückforderung des Geldes ausgeschlossen. Die Kammer folgt insofern der von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 21. August 2006, 20 O 392/05; Blatt 32 ff. der Akte) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17. November 2005, I–12 U 68/05, Blatt 26 ff. der Akte) nicht. Diese Auffassung gründet sich maßgebend auf die Erwägung, der Darlehensgeber verstoße durch die Hingabe des Geldes zur Förderung des Schenkkreises seinerseits gegen die guten Sitten. Die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Darlehenssumme stellte den Darlehensgeber zudem von den Risiken des Spiels frei. Sie lüde damit zu Darlehensgewährungen dieser Art ein. Aus dem sittenwidrigen Schneeballsystem folge zudem, dass der Darlehensgeber das Risiko des vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals von vorneherein einkalkuliert habe. Realisiere es sich, sei der Darlehensgeber mit der Rückforderung des Geldes ausgeschlossen.

24

Diese Erwägungen rechtfertigen es in Bezug auf die Darlehensgewährung jedenfalls im Zusammenhang mit Schenkkreisveranstaltungen nach Auffassung der Kammer nicht, den Darlehensgeber mit der Rückforderung der Darlehenssumme auszuschließen. Der Umstand, dass die Hingabe des Betrags von insgesamt jeweils 10.000,00 Euro gegen die guten Sitten verstieß, war namentlich einerseits sowohl der Klägerin bei der Valutierung des – nichtigen – Darlehens, als auch andererseits dem Beklagten bei der Übergabe dieses Geldes an die von ihm "Beschenkten" bewusst. Weshalb dieses gleichgerichtete Bewusstsein aber unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer müssen sich vielmehr sämtliche Rechtsfolgen, die sich aus der Sittenwidrigkeit der Schenkkreise für die im Rahmen dieser Veranstaltungen geschlossenen Rechtsgeschäfte ergeben, auch auf die insofern mit dem Schenkkreis verbundenen Rechtsgeschäfte durchschlagen. Diese Rechtsfolgen bestehen aber nicht nur in der Anordnung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 138 BGB, sondern auch in dem im Rahmen des Schenkkreissystems in der Rechtsprechung inzwischen anerkannten (vgl. BGH, NJW 2006, 45; BB 2008, 1013; OLG Köln, NJW 2006, 3288) generellen Ausschluss der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB. Auch die mit der Kondiktionssperre einhergehende doppelte Begünstigung des Darlehensnehmers wird dem Sinn der Nichtigkeit der im Rahmen des Schenkkreissystems geschlossenen Rechtsgeschäfte nicht gerecht. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung führte namentlich dazu, dass er zwar berechtigt wäre, die von ihm mit den durch das Darlehen finanzierten Geldbeträgen "beschenkten" Schenkkreisteilnehmer in voller Höhe auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen, gleichwohl aber den ohne Rechtsgrund erlangten Darlehensbetrag nicht an die Klägerin zurückzahlen müsste (vgl. dazu BGH, BB 2008, 1013; OLG Köln, NJW 2006, 3288, 3289). Die von dem Beklagten vertretene Auffassung stellte damit gerade diejenigen Personen besser, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht ihr eigenes, sondern fremdes Geld zur Teilnahme am Schenkkreis einsetzen. Ein tragender Grund ist dafür nicht erkennbar.

25

Soweit sich der Beklagte und die von ihm angeführten Entscheidungen der 20. Zivilkammer und des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1995 (NJW 1995, 1152 = MDR 1995, 593) berufen, folgt ihnen die Kammer auch insofern nicht. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung vielmehr seine ständige Rechtssprechung wiederholt, der zu Folge sich § 817 Satz 2 BGB lediglich auf solche Zuwendungen bezieht, die nach dem nichtigen Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten (BGH, NJW-RR 1994, 291, 293; NJW-RR 1995, 130; NJW 1995, 1152, 1153). Daran fehle es jedoch beim Darlehen. Insofern solle der Darlehensnehmer das ihm überlassene Kapital nämlich nur zur vorübergehenden zur Nutzung gewährt erhalten. Die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB bewirke deshalb nur, dass im Fall der Nichtigkeit des Darlehens keine Zinsen für die Zeit der Kapitalnutzung, demgegenüber aber die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages verlangt werden könne (BGH, NJW 1993, 2108; NJW 1995, 1152, 1153). Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner erörterten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, eine Rückforderung sei gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der zu missbilligende Zweck des Darlehens in einem Spiel liege ("Spieldarlehen"), der Darlehensgeber das mit dem Spiel verbundene Risiko kenne, sich dieses Risiko verwirkliche und der Darlehensempfänger in Folge von Spielverlusten nicht mehr bereichert sei (BGH, NJW 1995, 1152, 1153, m. w. Nachw.). Die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen lassen dabei jedoch außer Betracht, dass diese Voraussetzungen im Fall der Schenkkreisveranstaltungen bereits in zwei entscheidenden Punkten nicht erfüllt sind. Zum einen handelt es sich bei einem Schenkkreis nach dem Schneeballsystem namentlich gerade nicht um ein "Spiel" im Sinne des § 762 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 2006, 45, 46; OLG Köln, NJW 2006, 3288, 3289). Zum anderen liegt aber vor allem eine Entreicherung des Beklagten nicht vor. Zwar verfügt der Beklagte nicht mehr über das ihm von der Klägerin hingegebene Bargeld. An dessen Stelle sind jedoch mit der Zahlung an die "Beschenkten" die gegen diese gerichteten Ansprüche des Beklagten auf Rückzahlung des "Schenkgeldes" gemäß § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB getreten. Insofern greift der für "Spiel" oder "Wette" geltende und die Entreicherung des Darlehensnehmers begründende Rückforderungsausschluss des § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade nicht durch.

26

Dass dieser Rückforderungsanspruch wirtschaftlich wertlos war, hat der Beklagte schließlich jedenfalls nicht vorgetragen. Im Übrigen bliebe eine Berufung des Beklagten auf seine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB bereits von Rechts wegen ohne Erfolg. Unbeschadet des Umstands, dass es insofern bereits an substantierten Darlegungen des Beklagten fehlt, war ihm der mangelnde Rechtsgrund der Darlehensleistung bekannt; § 819 BGB.

27

Ohne Erfolgt beruft sich der Beklagte schließlich darauf, mit der Klägerin vereinbart zu haben, eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Geldes solle nur dann bestehen, wenn er selbst im Rahmen des Schenkkreises "beschenkt" worden sei. Diese Abrede teilt namentlich das Schicksal des gesamte Darlehensvertrags – ihre Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB.

28

Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen der Klägerin gem. § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ungeachtet der Frage zu, ob die Hauptforderung im Wege der Rückforderung eines Darlehens (§488 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder er einer rechtsgrundlosen Leistung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) begründet ist.

29

Allerdings kann die Klägerin die Freistellung von den vorgerichtlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 765,64 Euro nicht verlangen. Insofern war sie auch ohne richterlichen Hinweis (§ 139 Abs. 2 ZPO) gehalten vorzutragen, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung ihres Bevollmächtigten und spätestens bei Abfassen seines "Kündigungsschreibens" vom 23. Februar 2007 bereits in Verzug befunden hat. Das ist aber nicht geschehen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 709, Satz 1 und 2 ZPO.

31

Streitwert: 10.000,00 Euro