Tierhalterhaftung bei Hundekollision: Anrechnung eigener Tiergefahr und Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Tibiakopffraktur Schmerzensgeld und Schadensersatz, nachdem der Hund der Beklagten sie auf einem Spaziergang umrannte. Das LG Köln verneinte einen Haftungsausschluss und eine „Handeln auf eigene Gefahr“-Konstellation, nahm aber eine Mitursächlichkeit der Tiergefahr des klägerischen Hundes an. Zudem bejahte es ein Mitverschulden der Klägerin wegen unzureichender Aufmerksamkeit bei unangeleinten, teils außer Sicht laufenden Hunden und eingeschränkter Sichtposition hinter der Beklagten. Im Innenverhältnis führe § 840 Abs. 3 BGB dazu, dass die Klägerin den Schaden allein zu tragen habe; deliktisches Verschulden der Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB) liege nicht vor.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Hundekollision vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein stillschweigender Haftungsausschluss in der Tierhalterhaftung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Geschädigte im vorwiegend eigenen Interesse unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier erhält; fehlen diese, ist er zu verneinen.
„Handeln auf eigene Gefahr“ setzt die bewusste Übernahme eines ungewöhnlichen, über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgehenden Risikos voraus; normales Spiel weniger, einander bekannter Hunde genügt hierfür nicht.
Ist für den Schaden auch die typische Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten adäquat mitursächlich, ist sie im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB bei Ansprüchen aus § 833 Satz 1 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen; es genügt dabei, dass das schädigende Tier dem eigenen Tier nachläuft.
Wer bei unangeleinten, zeitweise außer Sicht laufenden Hunden nach deren Rückkehr rechnen muss, hat erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen; eine selbstgewählte Sichtbehinderung kann ein Mitverschulden begründen.
Trifft den Geschädigten eigenes Verschulden, während der andere Beteiligte lediglich aus Gefährdung haftet, kann nach dem Sinngehalt von § 840 Abs. 3 BGB im Innenverhältnis die alleinige Tragungspflicht des Verschuldenden begründet sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Tierhalterhaftung geltend.
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes namens „W.“, die Beklagte ist Halterin eines Hundes mit dem Namen „E.“. Gemeinsam hatten sie schon mehrmals Wegstrecken mit ihren Hunden zurückgelegt.
Am Unfalltag, dem 12.11.2022, spazierten sie mit ihren Hunden auf dem Feld- und Wanderweg „S.-straße“ in Q., der eine wechselnde Breite von maximal einem Meter hat, nicht gerade verläuft und auf beiden Seiten von Brombeersträuchern und Bäumen gesäumt ist. Die Beklagte lief unmittelbar vor der Klägerin. Die Hunde, beide nicht angeleint, befanden sich zunächst vor den Parteien und liefen frei herum.
Sodann kehrte W. zurück und lief an den Parteien vorbei. Etwas später kam auch E. zurück und rannte auf die Beklagte zu, die einen Schritt zur Seite machte. E. lief weiter und prallte mit hoher Geschwindigkeit gegen das linke Bein der Klägerin, die sich hierbei eine Tibiakopffraktur zuzog. Die Klägerin sah E. nicht kommen.
Gegenstand der Klage ist außer dem Schmerzensgeld von mindestens 5.000 € im Wesentlichen ein Haushaltsführungsschaden, den die Klägerin mit 77 Stunden wöchentlich für die ersten 12 Wochen nach dem Unfall und mit 60% hiervon für die sechs Wochen danach beziffert, wobei sie an einem Tag pro Woche berufstätig ist.
Die Klägerin behauptet, zwischen der Rückkehr von W. und der von E. hätten 40 Sekunden oder eine Minute gelegen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Hunde nicht in einem gemeinsamen Spiel befunden. Der Abstand der beiden Hunde habe gut 20 Meter betragen (Bezugnahme auf eine von der Beklagten gefertigten Skizze, Anlage K 19, Bl 147).
Sie habe E. deshalb nicht kommen sehen, da die Beklagte ihr die Sicht verdeckt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 12.4.2023 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 22.071,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die unerlaubte Handlung vom 12.11.2022 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, beide Hunde seien teils vor und teils hinter den beiden Damen gelaufen und hätten miteinander gespielt, indem sie sich gegenseitig jagten und miteinander rauften. Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich E. in der Verfolgung von W. befunden.
Sie ist der Ansicht, es habe sich neben der Tiergefahr beider Hunde auch ein Mitverschulden der Klägerin verwirklicht. Da beide Hunde unstreitig abgeleint waren, hätten sie erhöhter Aufmerksamkeit bedurft. Sie behauptet, aus vorangegangenen Spaziergängen sei der Klägerin bekannt gewesen, dass der eine Hund stets dem anderen folge.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. 1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 12.11.2022, bei dem der Hund „E.“ der Beklagten sie verletzte, keine Ansprüche aus § 833 S. 1 BGB.
Die Beklagte ist Halterin von E. und hat für die typische Tiergefahr einzustehen. Diese verwirklicht sich auch, wenn ein Hund einen Menschen umrennt (Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl., § 833, Rn 7 mwN).
Ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss der Parteien liegt nicht vor. Er ist in der Regel zu bejahen, wenn der Verletzte unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier im vorwiegend eigenen Interesse erhält, zum Beispiel als Trainer, Dompteur oder Entleiher. Wenn diese Merkmale fehlen, wie hier, ist ein Haftungsausschluss zu verneinen (Grüneberg, aaO, Rn 11).
Die Haftung der Beklagten für ihr Tier ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr entfallen. Das setzt nämlich voraus, dass der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, also solche, die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundene Gefahr hinausgehen (Grüneberg, aaO, Rn 8 mwN). Das OLG Celle hat dies bei dem Aufenthalt des Geschädigten in einer Hundemeute auf einem Hundespielplatz angenommen (VersR 2015, 1266). Allerdings ging es dort um eine „große Zahl von Hunden unterschiedlicher Rassen“, und der Geschädigte hatte sich „mitten auf dem Platz“ aufgehalten. Das ist ein ungewöhnliches Risiko. Vorliegend handelte es sich aber um das normale Spiel von nur zwei Hunden, die sich zudem schon kannten und die viel Platz hatten.
Jedoch muss sich die Klägerin anspruchsmindernd die Tiergefahr ihres eigenen Tieres anrechnen lassen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15, Rn. 9, juris) hat hierzu ausgeführt:
„Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84, VersR 1985, 665, 666 mwN; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, VersR 2016, 60 Rn. 26). Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, VersR 1976, 1090, 1091, insoweit in BGHZ 67, 129 nicht abgedruckt; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 12). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO sowie Urteile vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, aaO, jeweils mwN). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (Senatsurteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, aaO) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO mwN). Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO für den von läufigen Hündinnen ausgehenden Duft).“
Demnach kommt es nicht darauf an, ob die Hunde sich unmittelbar vor dem Unfall noch im Jagdspiel befanden. Es genügt, dass E. dem Hund W. nachgelaufen ist. Dies wiederum steht nach den äußeren Umständen, welche die Parteien in ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 13.6.2024 vorgetragen haben, fest. Sie waren sich darin einig, dass zwischen der Rückkehr von W. und der von E. nur eine kurze Zeitspanne vergangen war, wobei es keinen entscheidenden Unterschied macht, ob die Schätzung der Klägerin (maximal eine Minute) oder die der Beklagten (maximal 30 Sekunden) die bessere ist. Jedenfalls war die Zeitdifferenz so kurz, dass nicht angenommen werden kann, die beiden Hunde hätten sich zuvor getrennt und jeweils eigene Dinge unternommen. Vielmehr war es so, dass sie, den Parteien vorauslaufend, sich gemeinsam betätigt hatten und sodann zurückgekehrt sind. Dabei kam E. deswegen zurück, weil zuvor W. zurückgelaufen war. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass E. rannte und bei der Wahl seines Wegs keine Rücksicht auf seine Halterin, die Beklagte, oder auf die Klägerin nahm. Die Beklagte hat hierzu gut nachvollziehbar vorgetragen, „im Zweifel“ habe E. zu W. gewollt.
Dass die Hunde stets aufeinander reagieren, liegt aufgrund der Gesamtumstände auf der Hand: Sie durften unangeleint herumtollen, und sie haben dies natürlich zu zweit getan, weil es interessanter ist. Gerade der Umstand, dass E. die Klägerin rammte, lässt zudem darauf schließen, dass er nicht auf sie achtete, sondern auf W..
Die Klägerin muss sich aber nicht nur die Tiergefahr ihres eigenen Hundes entgegenhalten lassen, sondern auch ihren eigenen Mitverschuldensanteil. Da beide Hunde unangeleint, aber aufgrund der Sträucher und Bäume am kurvigen Weg zeitweise außer Sicht waren, musste sie jederzeit mit deren Rückkehr rechnen. Als W. ihr dann entgegenkam und an ihr vorbeilief, musste sie annehmen, dass auch E. nicht weit entfernt sein und bald folgen würde.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der vor ihr laufenden Beklagten keine freie Sicht hatte. Es war die freie Entscheidung der Klägerin, unmittelbar hinter der Beklagten zu gehen, und damit ihre Sicht einzuschränken.
Nach dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB ist die Klägerin daher im Innenverhältnis der Parteien allein verpflichtet, da sie ein Verschulden (gegen sich selbst) trifft, während die Beklagte nur aus Gefährdung haftet (BGH, aaO, Rn 13).
§ 840 Abs. 3 BGB greift nach seinem Sinngehalt zu Lasten eines aus Verschulden haftenden Schädigers auch dann ein, wenn es um den eigenen, von dem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters geht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 23/15, Rn. 26, juris).
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ebenso wenig Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen des streitgegenständlichen Unfalls.
Die Beklagte hat nicht schuldhaft gehandelt, als sie dem auf sie zu rennenden Hund E. auswich, womit sie ihm den Weg zur Klägerin freimachte. Angesichts der Geschwindigkeit, mit der E. nahte, hatte die Beklagte nur wenig Zeit zu reagieren. Ähnlich wie bei Verkehrsunfällen wird man ihr eine Reaktionszeit von einer Sekunde zubilligen müssen. Wie nah E. ihr da schon gekommen war und welche Handlungsmöglichkeiten ihr dann noch blieben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Formulierung der Beklagten, sie habe „intuitiv“ reagiert, deutet das Gericht zudem dahin, dass sie das Erste tat, das ihr in den Sinn kam, nämlich eine Ausweichbewegung. Daraus kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, denn bei einem gemeinsamen Spaziergang zweier Personen mit ihren Hunden ist es nicht die Aufgabe jedes Halters, die jeweils andere Person vor Gefährdungen durch das normale, hundegerechte Verhalten des eigenen Tiers – hier: dem Rennen – zu schützen. Schon gar nicht musste die Beklagte sich aufopfern, indem sie stehenblieb, um E. zu stoppen.
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe sie wenigstens warnen müssen, dass E. sich nähere, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Auch hier gilt zunächst, dass die Situation für die Beklagte unverhofft kam und ihr wenig Reaktionszeit verblieb. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin im hypothetischen Fall einer Warnung gelungen wäre, dem Hund rechtzeitig auszuweichen. Denn auch auf das abrupte Zur-Seite-Treten der Beklagten reagierte die Klägerin nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 29.071,82 €