Klage auf Nachlieferung eines fabrikneuen aktuellen Modells abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt als Nacherfüllung die Lieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion wegen einer Abgasunregelmäßigkeit am gekauften Neuwagen (Motor EA 189). Das LG Köln weist die Klage ab. Entscheidungsgrund: Nacherfüllung darf nicht über den ursprünglichen Erfüllungsanspruch hinausgehen und darf keine erhebliche Besserstellung des Käufers bewirken. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Nachlieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs der aktuellen Modellgeneration abgewiesen; Nacherfüllung darf nicht zu Besserstellung führen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch kann nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch und ist auf die Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache beschränkt.
Die Nachlieferung einer neueren Modellgeneration, die zu einer erheblichen Besserstellung des Käufers führt, ist im Rahmen des Gewährleistungsrechts unzulässig.
Ein Anspruch auf Lieferung eines ‚identischen‘ Ersatzgegenstands ist unmöglich, soweit das Herstellungsprogramm nicht mehr dasselbe Produkt in den gleichen technischen Spezifikationen bereitstellt.
Das Gewährleistungsrecht dient dem ausgewogenen Ausgleich von Käufer- und Verkäuferinteressen; Rechtsfolgen, die zu einer unangemessenen Bereicherung des Käufers führen, sind ausgeschlossen.
Leitsatz
Der Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch kann nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. Er beschränkt sich auf die Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache. Die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion würde zu einer erheblichen Besserstellung des Klägers führen. Eine solche Besserstellung ist nicht mit Sinn und Zweck des Gewährleistungsrechts vereinbar, das auf einen gerechten Ausgleich der Käufer- und Verkäuferinteressen ausgerichtet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Februar 2014 von der Beklagten einen Neuwagen Y 2,0 l TDI zum Preis von 28.569,66 €, der ihm am 19. Juni 2014 übergeben wurde. Das Fahrzeug ist mit einem Motor vom Typ EA 189 ausgestattet.
Die Beklagte sowie die Herstellerin bewarben Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs mit der Aussage, die Euro-5-Norm werde eingehalten, was in Wahrheit im Straßenverkehr nicht der Fall war.
Seit dem 14. Oktober 2016 steht für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ein Motorsoftware-Update zur Verfügung, durch das die Abgasnorm auch im Straßenverkehr erfüllt wird.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2016 (K 2, Bl 95) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, ihm bis zum 4. März 2016 „einen nach aktuellen Vorschriften zulassungsfähigen mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern“.
Im Zeitpunkt der Klageeinreichung produzierte die X AG den Y 2,0 l TDI nicht mehr mit denselben technischen Daten, die das Fahrzeug des Klägers aufweist. Insbesondere wird nun ein anderer Motor eingebaut, der die Anforderungen der Euro-6-Norm erfüllt und mit einem SCR-Katalysator ausgestattet ist.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion mit „identischer“ technischer Ausstattung wie das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung nachzuliefern. Des Weiteren hat er die nachfolgend zu Ziffern 2 und 3 wiedergegebenen Anträge gestellt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Wort „identischer“ im ersten Klageantrag ersetzt durch die Worte „gleichartiger und gleichwertiger“.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Y 2,0 l TDI, FIN: #####, Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung nachzuliefern;
2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Die Beklagte widerspricht der Klageänderung und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu entscheiden ist über die Klageanträge in der geänderten Fassung. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Neuformulierung des Klageantrags zu 1 eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO darstellt, denn jedenfalls wäre diese Klageänderung sachdienlich und damit zulässig. Das ursprünglich verwendete Wort „identisch“ ist sachlich falsch, denn es gibt kein Fahrzeug, das mit dem streitgegenständlichen identisch wäre. Die ursprüngliche Formulierung war daher auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Dies wird durch die geänderte Formulierung behoben.
Dem Kläger steht im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags, die er wegen der mangelhaften Motorsoftware grundsätzlich verlangen kann, kein Anspruch auf Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Modellgeneration zu (vgl. im Einzelnen Heintz, Käuferrechte bei Abgasmanipulation, JM 2017, S. 354, 355 mwN).
Der Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch kann nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. Er beschränkt sich auf die Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache. Die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion würde zu einer erheblichen Besserstellung des Klägers führen. Eine solche Besserstellung ist nicht mit Sinn und Zweck des Gewährleistungsrechts vereinbar, das auf einen gerechten Ausgleich der Käufer- und Verkäuferinteressen ausgerichtet ist.
Der Kläger räumt ein, dass in der zweiten (aktuellen) Modellgeneration des Tiguan ein anderer Motor verbaut wird, der über eine höhere Leistung verfügt und die Abgasnorm Euro-6 erfüllt. Schon das für sich würde genügen, um den Kläger deutlich besserzustellen, wenn er, wie beantragt, sein Fahrzeug gegen ein fabrikneues eintauschen könnte. Auf die weiteren Unterschiede gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 28.12.2017 kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 28.569,65 €