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Landgericht Köln·2 O 201/23·09.07.2024

Beraterhaftung: Teil-Sperrminorität und Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern

ZivilrechtDeliktsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von Rechtsanwalts- und Steuerberaterseite Schadensersatz/Freistellung wegen nachträglicher DRV-Forderungen nach Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters. Das LG Köln bejahte zwar eine anwaltliche Pflichtverletzung, weil der Gestaltungsvorschlag zur partiellen Sperrminorität ohne Risikohinweis als „sicher“ dargestellt wurde. Ansprüche scheiterten jedoch an fehlendem substantiiertem Vortrag zum hypothetischen Alternativverhalten und zur Ausgestaltung einer behaupteten Kooperationslösung. Gegen den Steuerberater verneinte das Gericht eine Pflichtverletzung, da dessen Pflichten im Sozialversicherungsrecht auf Empfehlung fachkundigen Rechtsrats bzw. eines Statusfeststellungsverfahrens beschränkt seien und er den anwaltlichen Vorschlag nicht prüfen müsse.

Ausgang: Klage auf Freistellung und Zahlung wegen behaupteter Falschberatung insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt muss im Rahmen der Gestaltungsberatung den sichersten Weg aufzeigen und über verbleibende rechtliche Risiken aufklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.

2

Wird ein Gestaltungsvorschlag als mit aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung „unmissverständlich“ vereinbar dargestellt, ohne auf rechtliche Unsicherheiten hinzuweisen, kann dies eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag begründen.

3

Im Beraterhaftungsprozess ist für die haftungsausfüllende Kausalität substantiiert darzulegen, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßem Hinweis hypothetisch verhalten hätte; pauschale Behauptungen zu einer alternativen Vertragsgestaltung genügen nicht.

4

Ein behauptetes Alternativmodell (z.B. Kooperationsvertrag statt gesellschaftsrechtlicher Beteiligung) ist so konkret zu schildern, dass ein Gesamtvermögensvergleich zur Schadensbemessung möglich ist.

5

Die Pflichten eines Steuerberaters in der Lohnbuchhaltung bei sozialversicherungsrechtlichen Zweifelsfragen beschränken sich grundsätzlich darauf, die Einholung fachkundigen Rechtsrats oder die Beantragung eines Statusfeststellungsverfahrens zu empfehlen; er muss sozialversicherungsrechtliche Gestaltungen nicht eigenständig prüfen oder Rechtsprechungsänderungen fortlaufend überwachen.

Relevante Normen
§ 156 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

1

10% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine in B. ansässige Werbeagentur, deren Gesellschaftsanteile

3

ursprünglich von den beiden Geschäftsführern, Herrn W. und Herrn I., zu je

4

50% gehalten wurden.

5

Ende 2016 wollte die Klägerin eine schon bestehende, lockere Zusammenarbeit mit

6

der Werbeagentur des Herrn Z. vertiefen. Herr Z. sollte

7

Gesellschaftsanteile erwerben und – zunächst – als angestellter Mitarbeiter tätig

8

werden.

9

Die Beklagte zu 2 war unter anderem mit der Lohnbuchhaltung der Klägerin

10

mandatiert. In dieser führte sie die Geschäftsführer W. und I. als

11

sozialversicherungsfrei.

12

Ende 2016 trat die Klägerin an die Beklagte zu 2 in Person des Steuerberaters S.

13

heran und bat um Klärung, inwieweit die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters

14

zu sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei den Gesellschaftern W.,

15

I. und Z. führen würde.

16

Die Beklagte zu 2 schaltete daraufhin die Beklagte zu 1 ein. Diese prüfte die

17

sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Verkaufs und erarbeitete einen

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Lösungsvorschlag, damit die Gehaltszahlungen an die Gesellschafter und den

19

Neugesellschafter auch zukünftig sozialversicherungsfrei erfolgen konnten.

20

3

21

Einen unmittelbaren Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gab es

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nicht. In einer Mail vom 19.12.2016 (K 1, Bl 16 f) schrieb Herr X., Justiziar der

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Beklagten zu 1, an Herrn S. von der Beklagten zu 2:

24

„[…] wir habe die Satzung der Y. Werbeagentur GmbH vor dem Hintergrund der

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aktuellen Rechtsprechung des BSG geprüft: Danach muss einem Gesellschafter

26

insbesondere auch ein Vetorecht gegen Weisungen in Bezug auf seinen Arbeitsbereich

27

eingeräumt sein. Vor diesem Hintergrund raten wir, § 7 Abs. 2 der Satzung der Y.

28

Werbeagentur GmbH wie folgt zu ergänzen und § 7 Abs. 6 einzufügen:

29

§7 Abs. 2

30

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des

31

Stammkapitals vertreten ist. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der

32

abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag zwingend

33

eine größere Mehrheit vorsieht. Je Euro 50,00 eine Geschäftsanteils gewähren eine

34

Stimme. Die Gesellschafter können sich in Gesellschafterversammlungen durch zur

35

Berufsverschwiegenheit verpflichtete Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden

36

Berufe vertreten lassen.

37

§7 Abs. 6

38

Zu Beschlüssen zur Änderung oder Weisung zu Gestaltung und Umfang bei dem

39

Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter ist eine Mehrheit von 100 % der

40

abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter

41

stimmberechtigt ist.

42

Auf diesem Wege wäre

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unmissverständlich klar gestellt, dass auch

44

Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit gegeben ist, Weisungen und Änderungen in

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Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit ‚abzuwehren‘ — wie von dem Bundessozialgericht

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gefordert

47

48

ein dann weiteres starkes Indiz für die Befreiung von der

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Sozialversicherungspflicht.“

50

Herr S. leitete diese Mail an die Klägerin weiter.

51

Die Herren W. und I. veräußerten daraufhin einen Teil ihrer

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Gesellschaftsanteile an Herrn Z., nachdem sie die Satzung wie

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vorgeschlagen geändert hatten, wobei die Änderungen den § 6 der Satzung

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betreffen, nicht den § 7. Die Änderung der Satzung und der Gesellschafterliste wurde

55

am 12.1.2017 im Handelsregister eingetragen. Die Herren W. und I. hielten

56

hinfort jeweils 43,75% der Anteile, Herr Z. 12,5%.

57

Im Jahr 2021 kam es zu einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die

58

in deren Bescheid vom 17.5.2021 (Konvolut K 2, Bl 23) mündete. Darin wird

59

festgestellt, dass alle drei Herren seit dem 12.1.2017 abhängig beschäftigt seien und

60

4

61

für sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der

62

Arbeitsförderung bestehe. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht

63

Köln mit Urteil vom 24.3.2023 (K 3, Bl 54) ab.

64

Bereits am 9.6.2021 änderte die Klägerin ihre Satzung so, dass – nach ihrer

65

Auffassung – Sozialversicherungsfreiheit erreicht wurde.

66

Im Januar 2024 erfuhr die Klägerin, dass der Mitgesellschafter Z. auch

67

nach der Satzungsänderung vom 9.6.2021 noch sozialversicherungspflichtig war. Sie

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bestellte ihn umgehend zum Geschäftsführer und konnte so die Sozialversicherungsfreiheit erreichen.

69

Die Klägerin behauptet, bei hypothetisch ordnungsgemäßer Beratung wäre Herr

70

Z. nicht als Gesellschafter aufgenommen worden. Eine Beteiligung von

71

12,5% sei nicht wesentlich gewesen, sondern habe nur symbolische Bedeutung

72

gehabt.

73

Stattdessen hätten die beiden Werbeagenturen die geplante Zusammenarbeit über

74

einen Kooperationsvertrag geregelt und umgesetzt.

75

Zudem hätte sie bei ordnungsgemäßer Beratung ein Statusfeststellungsverfahren

76

durchgeführt und hierdurch frühzeitig erkannt, dass sozialversicherungsrechtliche

77

Probleme bestehen.

78

Auf Hinweis der Kammer im Termin hat der Kläger-Vertreter erklärt, es habe sich

79

zunächst um  eine nur lose Kooperation gehandelt, sodass eine

80

gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht zwingend gewesen sei.

81

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.6.2024 (Bl 415 ff) trägt die Klägerin nunmehr

82

vor:

83

Das Z. Team (ST) und die Klägerin hätten bereits seit 2010 kooperiert. ST

84

habe eigenständig Projektaufträge akquiriert und bei der Klägerin Leistungen in den

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Bereichen Konzeption, Kreation und Realisation zu Sonderkonditionen eingekauft.

86

Diese Leistungen habe ST gegenüber seinen Kunden gemeinsam mit den eigenen

87

Leistungen von ST abgerechnet.

88

Im Jahr 2016 habe sich die Frage nach einer engeren Kooperation gestellt, da die

89

Zusammenarbeit gut funktioniert habe.

90

Es habe aber keinen Druck gegeben, sich in der Rechtsform der GmbH

91

zusammenzuschließen. Deshalb habe man sich beraten lassen, welche Nachteile ein

92

5

93

Zusammenschluss habe, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherung. Von der

94

Beantwortung dieser Frage habe „die Entscheidung“ abgehangen.

95

Wäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Beschäftigung des

96

Gesellschafters Z. als Angestellter nicht sozialversicherungsfrei möglich

97

sei, dann wäre die Kooperation unverändert fortgesetzt worden.

98

Der gemeinsame Außenauftritt der drei Gesellschafter unter einem Dach sei

99

sicherlich vorteilhaft gewesen. Allerdings habe dieser gemeinsame Auftritt nicht zu

100

wesentlichen Umsatz- bzw. Gewinnveränderungen bei der Klägerin geführt.

101

Die Klägerin beantragt,

102

1. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Deutsche

103

Rentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,

104

Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €

105

57.498,35 freizustellen;

106

1

107

2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Säumniszuschlägen und

108

Mahngebühren im Zusammenhang mit der Forderung der Deutsche

109

Rentenversicherung

110

Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €

111

5.322 und von zukünftigen Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus der

112

Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,

113

2

114

Forderung des Bescheids vom 17.5.2022, Betriebsnummer N01,

115

Aktenzeichen N02-N01 freizustellen;

116

3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der

117

Deutsche Rentenversicherung Bund für Beträge zur Sozialversicherung für die

118

Gesellschafter der Y. Werbeagentur GmbH F. W., A. I. und

119

F. Z. aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 in

120

Höhe von € 71.471,71 freizustellen;

121

4

122

5

123

6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 36.742,19

124

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

125

2

126

6.6.2023 zu zahlen;

127

. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.837,05

128

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

129

2

130

6.6.2023 zu zahlen;

131

. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der

132

VGB für die Gesellschafter F. W., A. I. und F. Z.

133

aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 freizustellen;

134

6

135

7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin

136

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.084,90 nebst Zinsen in

137

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

138

zahlen. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.

139

Die Beklagte zu 1 behauptet, die Beklagte zu 2 habe ihr seinerzeit mitgeteilt, die

140

Klägerin wünsche keine umfassende Sperrminorität, weil diese für sie nicht

141

praktikabel sei.

142

Die Sachbearbeiter der Beklagten zu 1, Herr Diplom-Jurist X. und Herr

143

Rechtsanwalt T., hätten mit den zuständigen Sachbearbeitern aus der

144

Lohnabteilung der Beklagten zu 2, Frau U. und Herrn P., noch diskutiert,

145

dass man eine 100%ige Sicherheit nur mit einem Statusfeststellungsverfahren

146

erreichen könne. Die Beklagte zu 2 habe mitgeteilt, dass die Klägerin diesen

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Aufwand nicht betreiben wolle.

148

Die Beklagte zu

149

1

150

ist der Ansicht, im Rahmen der konsolidierten

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Schadensbetrachtung müsse sich die Klägerin die Vorteile ihrer Gesellschafter aus

152

der Rentenversicherung anrechnen lassen.

153

Zudem sieht sie ein überwiegendes Mitverschulden bei der Klägerin, weil die

154

Beklagte zu 2 als deren Hilfsperson die Klägerin nicht auf eine Entscheidung des

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Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2018 hingewiesen habe.

156

Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung.

157

Die Beklagte zu 2 hat zunächst – wie die Beklagte zu 1 – behauptet, die Klägerin

158

habe seinerzeit keine umfassende Sperrminorität gewünscht, weil diese für sie nicht

159

praktikabel sei. Mit Schriftsatz vom 24.4.2024 hat sie ihren Vortrag geändert: Sie

160

kenne den genauen Prüfungsumfang nicht. Herr W. von der Klägerin habe Herrn

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S. von der Beklagten zu 2 vom geplanten Beitritt von Herrn Z.

162

berichtet. Ziel sei dessen Befreiung von der Sozialversicherung gewesen. Dazu sollte

163

die Änderung des Gesellschaftsvertrags geprüft werden. Das habe Herr S. an die

164

Beklagte zu 1 weitergeleitet.

165

Die Beklagte zu 2 erklärt sich mit Nichtwissen zur Frage, ob die Beklagte zu 1 die

166

Klägerin auf das Clearingverfahren hingewiesen habe.

167

7

168

Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 1 vorgeschlagene

169

Satzungsänderung habe der damals geltenden Rechtsprechung des

170

Bundessozialgerichts entsprochen.

171

Sie ist ferner der Ansicht, es müssten die Rentenanwartschaftsrechte der

172

Gesellschafter berücksichtigt werden, auch wenn es sich um mehrere

173

unterschiedliche Privatpersonen mit jeweils eigenem Privatvermögen handele. Denn

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die Gesellschafter hätten Zugriff auf die GmbH-Geschäftsanteile und auch

175

wirtschaftlichen Nutzen an diesen.

Entscheidungsgründe

177

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

178

I.

179

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1 keine Schadensersatzansprüche

180

wegen des mit der Mail vom 19.12.2016 (K 1) erteilten, unrichtigen Rates zu.

181

1

182

.

183

Die Beklagte zu 1 hat mit dem Inhalt dieser Mail allerdings ihre Pflichten aus dem

184

Anwaltsvertrag verletzt, indem sie ihrer Mandantin, der Klägerin, nicht den sichersten

185

und gefahrlosesten Weg vorgeschlagen und sie nicht über mögliche Risiken

186

aufgeklärt hat, um sie in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung zu

187

treffen (vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., B, Rn 1).

188

Die Mail zeigt keinerlei Risiko bei der vorgeschlagenen Formulierung auf. Im

189

Gegenteil heißt es, man habe den Vorschlag „vor dem Hintergrund der aktuellen

190

Rechtsprechung des BSG geprüft“, und es sei „auf diesem Wege …

191

unmissverständlich klargestellt, dass auch Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit

192

gegeben ist, Weisungen und Änderungen in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit

193

‚abzuwehren‘ – wie von dem Bundessozialgericht gefordert“.

194

Der sozialversicherungsrechtliche Laie muss dies so verstehen, dass er mit der

195

Formulierung nichts falsch machen kann.

196

8

197

Das gibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015

198

jedoch nicht her. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R)

199

unter Randnummer 24 ausgeführt:

200

„Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich als

201

Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der

202

Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden

203

Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung

204

von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die

205

Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die

206

sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche

207

Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer

208

Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme

209

Weisungen jederzeit abzuwenden.“

210

Dort heißt es nicht, dass eine partielle Sperrminorität stets genüge. Es blieb damals

211

vielmehr offen, ob eine umfassende Sperrminorität erforderlich sein kann.

212

Soweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Klägerin habe aber – das sei ihr, der

213

Beklagten zu 1, so vorgegeben worden – keine umfassende Sperrminorität

214

gewünscht, weil diese für sie nicht praktikabel sei, kann dies dahinstehen. Selbst

215

wenn die Klägerin eine umfassende Sperrminorität nicht gewollt hätte, hätte die

216

Beklagte zu 1 sie darauf hinweisen müssen, dass nur diese dem sichersten Weg

217

entsprach.

218

2

219

.

220

Jedoch fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin zum hypothetischen

221

Alternativverhalten für den Fall, dass sie auf das Risiko der partiellen Sperrminorität

222

hingewiesen worden wäre.

223

Ihre anfängliche Behauptung, man hätte in diesem Fall nur einen

224

Kooperationsvertrag geschlossen, war zu allgemein. Es wird einen Grund gegeben

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haben, warum man die bisherige, lockere Zusammenarbeit gerade dadurch vertiefen

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wollte, dass Herr Z. Mitgesellschafter wurde. Die behauptete nur

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symbolische Bedeutung seiner Aufnahme in die Gesellschaft ist nicht aus sich

228

heraus plausibel.

229

9

230

Zudem hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, wie der

231

Kooperationsvertrag ausgestaltet worden wäre, denn nur auf dieser Basis ist der

232

gebotene Gesamtvermögensvergleich möglich.

233

Auf beides hat die Kammer die Klägerin im Termin vom 16.5.2024 hingewiesen. Ihr

234

hierzu gehaltener Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.6.2024 reicht indes

235

nicht aus.

236

Die Ausgangslage der Zusammenarbeit seit dem Jahr 2010 wird darin zwar knapp,

237

aber doch konkret geschildert: Das Z. Team (ST) kaufte Leistungen bei der

238

Klägerin ein und verkaufte sie an Kunden von ST weiter, ohne dies offenzulegen. Im

239

Außenverhältnis trat also nur ST auf. Die Klägerin profitierte von der Akquise durch

240

ST.

241

Unklar bleibt aber, was genau im Jahr 2016 dazu führte, dass man gerade einen

242

gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss erwog und schließlich auch durchführte.

243

Der Kammer ist nicht klar, was die Klägerin mit ihrer Formulierung „Es stellte sich die

244

Frage nach einer engeren Kooperation“ meint. Weder wird erläutert, warum sich

245

diese Frage stellte, noch wird erläutert, was unter „enger“ zu verstehen sein soll und

246

warum dabei der Blick auf die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters fiel.

247

Die Begründung „da die Zusammenarbeit gut funktionierte“ ist nichtssagend. Wenn

248

sie gut funktionierte, hätte man sie fortsetzen können, ohne etwas zu verändern. Das

249

erklärt nicht, weshalb man Herrn Z. als Gesellschafter aufnehmen wollte.

250

Weiter heißt es im nachgelassenen Schriftsatz, der „gemeinsame Auftritt“ [durch die

251

GmbH] sei sicherlich vorteilhaft gewesen, wenn auch ohne wesentliche Auswirkung

252

auf Umsatz und Gewinn. Welche Vorteile dies waren, wird nicht ausgeführt. Diese

253

Vorteile sind aber ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage,

254

ob die Klägerin bereit gewesen wäre, auf die Beteiligung von Herrn Z. als

255

Gesellschafter zu verzichten.

256

Im Übrigen kommt es haftungsrechtlich nicht darauf an, wie sich Umsatz und Gewinn

257

der Klägerin nach dem Zusammenschluss tatsächlich entwickelten, sondern darauf,

258

was man sich vor dem Zusammenschluss, also in der konkreten Beratungssituation,

259

hiervon versprach. Dazu äußert sich die Klägerin nicht hinreichend deutlich. Im

260

Zweifel werden es Umsatz- und Gewinnsteigerungen gewesen sein, die man durch

261

die Aufnahme des Gesellschafters Z. und den dann erweiterten

262

Außenauftritt erwartete.

263

1

264

0

265

Die Kammer verkennt nicht, dass es für den angedachten Zusammenschluss

266

Hindernisse geben konnte, die so bedeutend waren, dass die Klägerin, wenn ihr

267

diese vor Augen geführt worden wären, von ihrem Vorhaben Abstand genommen

268

hätte. Es mag sein, dass Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschafter ein solcher

269

Punkt waren.

270

Das beantwortet aber nicht von selbst die Frage, wie man sich bei hypothetischem

271

Risikohinweis der Beklagten zu 1 verhalten hätte. Die von der Klägerin offerierte

272

Lösung, dass man nichts getan, sondern die bisherige Kooperation unverändert

273

fortgeführt hätte, ist nicht aus sich heraus verständlich. Denn Ausgangspunkt der

274

Überlegungen der Klägerin war ja, dass sich „2016 die Frage nach einer engeren

275

Kooperation“ stellte. Diese Frage wäre damit nicht beantwortet gewesen.

276

Die Klägerin vermeidet im nachgelassenen Schriftsatz auch eine Antwort auf die

277

weitere Frage, wie denn ein Kooperationsvertrag – anstelle lockerer Zusammenarbeit

278

und anstelle einer Aufnahme von Herrn Z. in die Gesellschaft –

279

ausgestaltet worden wären. Damit bleibt im Dunkeln, welche Nachteile ein solcher

280

Vertrag im Vergleich mit einem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss gehabt

281

hätte. Auf dieser Grundlage ist der gebotene Gesamtvermögensvergleich nicht

282

durchführbar.

283

II.

284

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2 keine Schadensersatzansprüche

285

wegen der dortigen Bearbeitung ihres Beratungsauftrags in Bezug auf die

286

Sozialversicherungsfreiheit ihrer Alt- und Neugesellschafter zu.

287

Die Pflichten des Steuerberaters, auch desjenigen, der die Lohnbuchhaltung fertigt,

288

beschränken sich bei Unklarheiten betreffend die sozialversicherungsrechtliche

289

Stellung von Geschäftsführern darauf, die Einholung von fachkundigem Rechtsrat –

290

zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – oder den Antrag auf Statusfeststellung zu

291

empfehlen. Steuerberater müssen das Sozialversicherungsrecht weder kennen, noch

292

ist ihnen eine Rechtsberatung auf diesem Gebiet gestattet.

293

Die Beklagte zu 2 hat ihre Pflichten erfüllt, indem sie das Mandat der Beklagten zu 1

294

anbahnte/vermittelte.

295

Für deren Beratungsfehler haftet die Beklagte zu 2 nicht; sie brauchte die Richtigkeit

296

des Gestaltungsvorschlags nicht zu überprüfen.

297

1

298

1

299

Die Beklagte zu 2 war auch nicht gehalten, sich selbst in der Lohnbuchhaltung für

300

017 und später die Frage vorzulegen, ob es denn richtig sei, die drei Gesellschafter

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2

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als sozialversicherungsfrei zu behandeln. Denn dies hatte die Beklagte zu 1 nicht nur

303

für den Zeitpunkt des Eintritts des dritten Gesellschafters geklärt, sondern auch für

304

die Zukunft, solange sich nichts Wesentliches an den Gesellschaftsbeteiligungen

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änderte.

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Schließlich war die Beklagte zu 2 ebenso wenig verpflichtet, die Rechtsprechung des

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BSG zu verfolgen und auf etwaige Änderungen zu achten.

308

III.

309

Der Schriftsatz der Klägerin vom 13.6.2024 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung

310

der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat bereits im Termin

311

vom 16.5.2024 die nötigen Hinweise erteilt und hierauf einen Schriftsatznachlass

312

gewährt.

313

IV.

314

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

315

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2

316

ZPO.

317

Streitwert: 293.863,30 €

319

1

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2