Beraterhaftung: Teil-Sperrminorität und Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von Rechtsanwalts- und Steuerberaterseite Schadensersatz/Freistellung wegen nachträglicher DRV-Forderungen nach Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters. Das LG Köln bejahte zwar eine anwaltliche Pflichtverletzung, weil der Gestaltungsvorschlag zur partiellen Sperrminorität ohne Risikohinweis als „sicher“ dargestellt wurde. Ansprüche scheiterten jedoch an fehlendem substantiiertem Vortrag zum hypothetischen Alternativverhalten und zur Ausgestaltung einer behaupteten Kooperationslösung. Gegen den Steuerberater verneinte das Gericht eine Pflichtverletzung, da dessen Pflichten im Sozialversicherungsrecht auf Empfehlung fachkundigen Rechtsrats bzw. eines Statusfeststellungsverfahrens beschränkt seien und er den anwaltlichen Vorschlag nicht prüfen müsse.
Ausgang: Klage auf Freistellung und Zahlung wegen behaupteter Falschberatung insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt muss im Rahmen der Gestaltungsberatung den sichersten Weg aufzeigen und über verbleibende rechtliche Risiken aufklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.
Wird ein Gestaltungsvorschlag als mit aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung „unmissverständlich“ vereinbar dargestellt, ohne auf rechtliche Unsicherheiten hinzuweisen, kann dies eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag begründen.
Im Beraterhaftungsprozess ist für die haftungsausfüllende Kausalität substantiiert darzulegen, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßem Hinweis hypothetisch verhalten hätte; pauschale Behauptungen zu einer alternativen Vertragsgestaltung genügen nicht.
Ein behauptetes Alternativmodell (z.B. Kooperationsvertrag statt gesellschaftsrechtlicher Beteiligung) ist so konkret zu schildern, dass ein Gesamtvermögensvergleich zur Schadensbemessung möglich ist.
Die Pflichten eines Steuerberaters in der Lohnbuchhaltung bei sozialversicherungsrechtlichen Zweifelsfragen beschränken sich grundsätzlich darauf, die Einholung fachkundigen Rechtsrats oder die Beantragung eines Statusfeststellungsverfahrens zu empfehlen; er muss sozialversicherungsrechtliche Gestaltungen nicht eigenständig prüfen oder Rechtsprechungsänderungen fortlaufend überwachen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1
10% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in B. ansässige Werbeagentur, deren Gesellschaftsanteile
ursprünglich von den beiden Geschäftsführern, Herrn W. und Herrn I., zu je
50% gehalten wurden.
Ende 2016 wollte die Klägerin eine schon bestehende, lockere Zusammenarbeit mit
der Werbeagentur des Herrn Z. vertiefen. Herr Z. sollte
Gesellschaftsanteile erwerben und – zunächst – als angestellter Mitarbeiter tätig
werden.
Die Beklagte zu 2 war unter anderem mit der Lohnbuchhaltung der Klägerin
mandatiert. In dieser führte sie die Geschäftsführer W. und I. als
sozialversicherungsfrei.
Ende 2016 trat die Klägerin an die Beklagte zu 2 in Person des Steuerberaters S.
heran und bat um Klärung, inwieweit die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters
zu sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei den Gesellschaftern W.,
I. und Z. führen würde.
Die Beklagte zu 2 schaltete daraufhin die Beklagte zu 1 ein. Diese prüfte die
sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Verkaufs und erarbeitete einen
Lösungsvorschlag, damit die Gehaltszahlungen an die Gesellschafter und den
Neugesellschafter auch zukünftig sozialversicherungsfrei erfolgen konnten.
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Einen unmittelbaren Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gab es
nicht. In einer Mail vom 19.12.2016 (K 1, Bl 16 f) schrieb Herr X., Justiziar der
Beklagten zu 1, an Herrn S. von der Beklagten zu 2:
„[…] wir habe die Satzung der Y. Werbeagentur GmbH vor dem Hintergrund der
aktuellen Rechtsprechung des BSG geprüft: Danach muss einem Gesellschafter
insbesondere auch ein Vetorecht gegen Weisungen in Bezug auf seinen Arbeitsbereich
eingeräumt sein. Vor diesem Hintergrund raten wir, § 7 Abs. 2 der Satzung der Y.
Werbeagentur GmbH wie folgt zu ergänzen und § 7 Abs. 6 einzufügen:
§7 Abs. 2
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des
Stammkapitals vertreten ist. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag zwingend
eine größere Mehrheit vorsieht. Je Euro 50,00 eine Geschäftsanteils gewähren eine
Stimme. Die Gesellschafter können sich in Gesellschafterversammlungen durch zur
Berufsverschwiegenheit verpflichtete Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden
Berufe vertreten lassen.
§7 Abs. 6
Zu Beschlüssen zur Änderung oder Weisung zu Gestaltung und Umfang bei dem
Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter ist eine Mehrheit von 100 % der
abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter
stimmberechtigt ist.
Auf diesem Wege wäre
unmissverständlich klar gestellt, dass auch
Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit gegeben ist, Weisungen und Änderungen in
Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit ‚abzuwehren‘ — wie von dem Bundessozialgericht
gefordert
–
ein dann weiteres starkes Indiz für die Befreiung von der
Sozialversicherungspflicht.“
Herr S. leitete diese Mail an die Klägerin weiter.
Die Herren W. und I. veräußerten daraufhin einen Teil ihrer
Gesellschaftsanteile an Herrn Z., nachdem sie die Satzung wie
vorgeschlagen geändert hatten, wobei die Änderungen den § 6 der Satzung
betreffen, nicht den § 7. Die Änderung der Satzung und der Gesellschafterliste wurde
am 12.1.2017 im Handelsregister eingetragen. Die Herren W. und I. hielten
hinfort jeweils 43,75% der Anteile, Herr Z. 12,5%.
Im Jahr 2021 kam es zu einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die
in deren Bescheid vom 17.5.2021 (Konvolut K 2, Bl 23) mündete. Darin wird
festgestellt, dass alle drei Herren seit dem 12.1.2017 abhängig beschäftigt seien und
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für sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der
Arbeitsförderung bestehe. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht
Köln mit Urteil vom 24.3.2023 (K 3, Bl 54) ab.
Bereits am 9.6.2021 änderte die Klägerin ihre Satzung so, dass – nach ihrer
Auffassung – Sozialversicherungsfreiheit erreicht wurde.
Im Januar 2024 erfuhr die Klägerin, dass der Mitgesellschafter Z. auch
nach der Satzungsänderung vom 9.6.2021 noch sozialversicherungspflichtig war. Sie
bestellte ihn umgehend zum Geschäftsführer und konnte so die Sozialversicherungsfreiheit erreichen.
Die Klägerin behauptet, bei hypothetisch ordnungsgemäßer Beratung wäre Herr
Z. nicht als Gesellschafter aufgenommen worden. Eine Beteiligung von
12,5% sei nicht wesentlich gewesen, sondern habe nur symbolische Bedeutung
gehabt.
Stattdessen hätten die beiden Werbeagenturen die geplante Zusammenarbeit über
einen Kooperationsvertrag geregelt und umgesetzt.
Zudem hätte sie bei ordnungsgemäßer Beratung ein Statusfeststellungsverfahren
durchgeführt und hierdurch frühzeitig erkannt, dass sozialversicherungsrechtliche
Probleme bestehen.
Auf Hinweis der Kammer im Termin hat der Kläger-Vertreter erklärt, es habe sich
zunächst um eine nur lose Kooperation gehandelt, sodass eine
gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht zwingend gewesen sei.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.6.2024 (Bl 415 ff) trägt die Klägerin nunmehr
vor:
Das Z. Team (ST) und die Klägerin hätten bereits seit 2010 kooperiert. ST
habe eigenständig Projektaufträge akquiriert und bei der Klägerin Leistungen in den
Bereichen Konzeption, Kreation und Realisation zu Sonderkonditionen eingekauft.
Diese Leistungen habe ST gegenüber seinen Kunden gemeinsam mit den eigenen
Leistungen von ST abgerechnet.
Im Jahr 2016 habe sich die Frage nach einer engeren Kooperation gestellt, da die
Zusammenarbeit gut funktioniert habe.
Es habe aber keinen Druck gegeben, sich in der Rechtsform der GmbH
zusammenzuschließen. Deshalb habe man sich beraten lassen, welche Nachteile ein
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Zusammenschluss habe, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherung. Von der
Beantwortung dieser Frage habe „die Entscheidung“ abgehangen.
Wäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Beschäftigung des
Gesellschafters Z. als Angestellter nicht sozialversicherungsfrei möglich
sei, dann wäre die Kooperation unverändert fortgesetzt worden.
Der gemeinsame Außenauftritt der drei Gesellschafter unter einem Dach sei
sicherlich vorteilhaft gewesen. Allerdings habe dieser gemeinsame Auftritt nicht zu
wesentlichen Umsatz- bzw. Gewinnveränderungen bei der Klägerin geführt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Deutsche
Rentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,
Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €
57.498,35 freizustellen;
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2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Säumniszuschlägen und
Mahngebühren im Zusammenhang mit der Forderung der Deutsche
Rentenversicherung
Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €
5.322 und von zukünftigen Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus der
Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,
2
Forderung des Bescheids vom 17.5.2022, Betriebsnummer N01,
Aktenzeichen N02-N01 freizustellen;
3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der
Deutsche Rentenversicherung Bund für Beträge zur Sozialversicherung für die
Gesellschafter der Y. Werbeagentur GmbH F. W., A. I. und
F. Z. aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 in
Höhe von € 71.471,71 freizustellen;
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6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 36.742,19
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2
6.6.2023 zu zahlen;
. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.837,05
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2
6.6.2023 zu zahlen;
. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der
VGB für die Gesellschafter F. W., A. I. und F. Z.
aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 freizustellen;
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7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.084,90 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 behauptet, die Beklagte zu 2 habe ihr seinerzeit mitgeteilt, die
Klägerin wünsche keine umfassende Sperrminorität, weil diese für sie nicht
praktikabel sei.
Die Sachbearbeiter der Beklagten zu 1, Herr Diplom-Jurist X. und Herr
Rechtsanwalt T., hätten mit den zuständigen Sachbearbeitern aus der
Lohnabteilung der Beklagten zu 2, Frau U. und Herrn P., noch diskutiert,
dass man eine 100%ige Sicherheit nur mit einem Statusfeststellungsverfahren
erreichen könne. Die Beklagte zu 2 habe mitgeteilt, dass die Klägerin diesen
Aufwand nicht betreiben wolle.
Die Beklagte zu
1
ist der Ansicht, im Rahmen der konsolidierten
Schadensbetrachtung müsse sich die Klägerin die Vorteile ihrer Gesellschafter aus
der Rentenversicherung anrechnen lassen.
Zudem sieht sie ein überwiegendes Mitverschulden bei der Klägerin, weil die
Beklagte zu 2 als deren Hilfsperson die Klägerin nicht auf eine Entscheidung des
Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2018 hingewiesen habe.
Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte zu 2 hat zunächst – wie die Beklagte zu 1 – behauptet, die Klägerin
habe seinerzeit keine umfassende Sperrminorität gewünscht, weil diese für sie nicht
praktikabel sei. Mit Schriftsatz vom 24.4.2024 hat sie ihren Vortrag geändert: Sie
kenne den genauen Prüfungsumfang nicht. Herr W. von der Klägerin habe Herrn
S. von der Beklagten zu 2 vom geplanten Beitritt von Herrn Z.
berichtet. Ziel sei dessen Befreiung von der Sozialversicherung gewesen. Dazu sollte
die Änderung des Gesellschaftsvertrags geprüft werden. Das habe Herr S. an die
Beklagte zu 1 weitergeleitet.
Die Beklagte zu 2 erklärt sich mit Nichtwissen zur Frage, ob die Beklagte zu 1 die
Klägerin auf das Clearingverfahren hingewiesen habe.
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Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 1 vorgeschlagene
Satzungsänderung habe der damals geltenden Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts entsprochen.
Sie ist ferner der Ansicht, es müssten die Rentenanwartschaftsrechte der
Gesellschafter berücksichtigt werden, auch wenn es sich um mehrere
unterschiedliche Privatpersonen mit jeweils eigenem Privatvermögen handele. Denn
die Gesellschafter hätten Zugriff auf die GmbH-Geschäftsanteile und auch
wirtschaftlichen Nutzen an diesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1 keine Schadensersatzansprüche
wegen des mit der Mail vom 19.12.2016 (K 1) erteilten, unrichtigen Rates zu.
1
.
Die Beklagte zu 1 hat mit dem Inhalt dieser Mail allerdings ihre Pflichten aus dem
Anwaltsvertrag verletzt, indem sie ihrer Mandantin, der Klägerin, nicht den sichersten
und gefahrlosesten Weg vorgeschlagen und sie nicht über mögliche Risiken
aufgeklärt hat, um sie in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung zu
treffen (vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., B, Rn 1).
Die Mail zeigt keinerlei Risiko bei der vorgeschlagenen Formulierung auf. Im
Gegenteil heißt es, man habe den Vorschlag „vor dem Hintergrund der aktuellen
Rechtsprechung des BSG geprüft“, und es sei „auf diesem Wege …
unmissverständlich klargestellt, dass auch Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit
gegeben ist, Weisungen und Änderungen in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit
‚abzuwehren‘ – wie von dem Bundessozialgericht gefordert“.
Der sozialversicherungsrechtliche Laie muss dies so verstehen, dass er mit der
Formulierung nichts falsch machen kann.
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Das gibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015
jedoch nicht her. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R)
unter Randnummer 24 ausgeführt:
„Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich als
Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der
Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden
Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung
von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die
Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die
sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche
Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer
Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme
Weisungen jederzeit abzuwenden.“
Dort heißt es nicht, dass eine partielle Sperrminorität stets genüge. Es blieb damals
vielmehr offen, ob eine umfassende Sperrminorität erforderlich sein kann.
Soweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Klägerin habe aber – das sei ihr, der
Beklagten zu 1, so vorgegeben worden – keine umfassende Sperrminorität
gewünscht, weil diese für sie nicht praktikabel sei, kann dies dahinstehen. Selbst
wenn die Klägerin eine umfassende Sperrminorität nicht gewollt hätte, hätte die
Beklagte zu 1 sie darauf hinweisen müssen, dass nur diese dem sichersten Weg
entsprach.
2
.
Jedoch fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin zum hypothetischen
Alternativverhalten für den Fall, dass sie auf das Risiko der partiellen Sperrminorität
hingewiesen worden wäre.
Ihre anfängliche Behauptung, man hätte in diesem Fall nur einen
Kooperationsvertrag geschlossen, war zu allgemein. Es wird einen Grund gegeben
haben, warum man die bisherige, lockere Zusammenarbeit gerade dadurch vertiefen
wollte, dass Herr Z. Mitgesellschafter wurde. Die behauptete nur
symbolische Bedeutung seiner Aufnahme in die Gesellschaft ist nicht aus sich
heraus plausibel.
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Zudem hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, wie der
Kooperationsvertrag ausgestaltet worden wäre, denn nur auf dieser Basis ist der
gebotene Gesamtvermögensvergleich möglich.
Auf beides hat die Kammer die Klägerin im Termin vom 16.5.2024 hingewiesen. Ihr
hierzu gehaltener Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.6.2024 reicht indes
nicht aus.
Die Ausgangslage der Zusammenarbeit seit dem Jahr 2010 wird darin zwar knapp,
aber doch konkret geschildert: Das Z. Team (ST) kaufte Leistungen bei der
Klägerin ein und verkaufte sie an Kunden von ST weiter, ohne dies offenzulegen. Im
Außenverhältnis trat also nur ST auf. Die Klägerin profitierte von der Akquise durch
ST.
Unklar bleibt aber, was genau im Jahr 2016 dazu führte, dass man gerade einen
gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss erwog und schließlich auch durchführte.
Der Kammer ist nicht klar, was die Klägerin mit ihrer Formulierung „Es stellte sich die
Frage nach einer engeren Kooperation“ meint. Weder wird erläutert, warum sich
diese Frage stellte, noch wird erläutert, was unter „enger“ zu verstehen sein soll und
warum dabei der Blick auf die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters fiel.
Die Begründung „da die Zusammenarbeit gut funktionierte“ ist nichtssagend. Wenn
sie gut funktionierte, hätte man sie fortsetzen können, ohne etwas zu verändern. Das
erklärt nicht, weshalb man Herrn Z. als Gesellschafter aufnehmen wollte.
Weiter heißt es im nachgelassenen Schriftsatz, der „gemeinsame Auftritt“ [durch die
GmbH] sei sicherlich vorteilhaft gewesen, wenn auch ohne wesentliche Auswirkung
auf Umsatz und Gewinn. Welche Vorteile dies waren, wird nicht ausgeführt. Diese
Vorteile sind aber ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage,
ob die Klägerin bereit gewesen wäre, auf die Beteiligung von Herrn Z. als
Gesellschafter zu verzichten.
Im Übrigen kommt es haftungsrechtlich nicht darauf an, wie sich Umsatz und Gewinn
der Klägerin nach dem Zusammenschluss tatsächlich entwickelten, sondern darauf,
was man sich vor dem Zusammenschluss, also in der konkreten Beratungssituation,
hiervon versprach. Dazu äußert sich die Klägerin nicht hinreichend deutlich. Im
Zweifel werden es Umsatz- und Gewinnsteigerungen gewesen sein, die man durch
die Aufnahme des Gesellschafters Z. und den dann erweiterten
Außenauftritt erwartete.
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0
Die Kammer verkennt nicht, dass es für den angedachten Zusammenschluss
Hindernisse geben konnte, die so bedeutend waren, dass die Klägerin, wenn ihr
diese vor Augen geführt worden wären, von ihrem Vorhaben Abstand genommen
hätte. Es mag sein, dass Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschafter ein solcher
Punkt waren.
Das beantwortet aber nicht von selbst die Frage, wie man sich bei hypothetischem
Risikohinweis der Beklagten zu 1 verhalten hätte. Die von der Klägerin offerierte
Lösung, dass man nichts getan, sondern die bisherige Kooperation unverändert
fortgeführt hätte, ist nicht aus sich heraus verständlich. Denn Ausgangspunkt der
Überlegungen der Klägerin war ja, dass sich „2016 die Frage nach einer engeren
Kooperation“ stellte. Diese Frage wäre damit nicht beantwortet gewesen.
Die Klägerin vermeidet im nachgelassenen Schriftsatz auch eine Antwort auf die
weitere Frage, wie denn ein Kooperationsvertrag – anstelle lockerer Zusammenarbeit
und anstelle einer Aufnahme von Herrn Z. in die Gesellschaft –
ausgestaltet worden wären. Damit bleibt im Dunkeln, welche Nachteile ein solcher
Vertrag im Vergleich mit einem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss gehabt
hätte. Auf dieser Grundlage ist der gebotene Gesamtvermögensvergleich nicht
durchführbar.
II.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2 keine Schadensersatzansprüche
wegen der dortigen Bearbeitung ihres Beratungsauftrags in Bezug auf die
Sozialversicherungsfreiheit ihrer Alt- und Neugesellschafter zu.
Die Pflichten des Steuerberaters, auch desjenigen, der die Lohnbuchhaltung fertigt,
beschränken sich bei Unklarheiten betreffend die sozialversicherungsrechtliche
Stellung von Geschäftsführern darauf, die Einholung von fachkundigem Rechtsrat –
zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – oder den Antrag auf Statusfeststellung zu
empfehlen. Steuerberater müssen das Sozialversicherungsrecht weder kennen, noch
ist ihnen eine Rechtsberatung auf diesem Gebiet gestattet.
Die Beklagte zu 2 hat ihre Pflichten erfüllt, indem sie das Mandat der Beklagten zu 1
anbahnte/vermittelte.
Für deren Beratungsfehler haftet die Beklagte zu 2 nicht; sie brauchte die Richtigkeit
des Gestaltungsvorschlags nicht zu überprüfen.
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Die Beklagte zu 2 war auch nicht gehalten, sich selbst in der Lohnbuchhaltung für
017 und später die Frage vorzulegen, ob es denn richtig sei, die drei Gesellschafter
2
als sozialversicherungsfrei zu behandeln. Denn dies hatte die Beklagte zu 1 nicht nur
für den Zeitpunkt des Eintritts des dritten Gesellschafters geklärt, sondern auch für
die Zukunft, solange sich nichts Wesentliches an den Gesellschaftsbeteiligungen
änderte.
Schließlich war die Beklagte zu 2 ebenso wenig verpflichtet, die Rechtsprechung des
BSG zu verfolgen und auf etwaige Änderungen zu achten.
III.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 13.6.2024 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat bereits im Termin
vom 16.5.2024 die nötigen Hinweise erteilt und hierauf einen Schriftsatznachlass
gewährt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2
ZPO.
Streitwert: 293.863,30 €
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