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Landgericht Köln·2 O 13/96·28.08.1996

Vollstreckungsabwehrklage: Verjährung titulierter Zinsen nach Vollstreckungsbescheid

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über Darlehensrestschuld und titulierte Verzugszinsen. Streitpunkt war insbesondere, ob nach Rechtskraft des Titels angefallene Zinsen verjährt und ob Verjährung durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen worden war. Das LG erklärte die Vollstreckung überwiegend für unzulässig, weil ein großer Teil der nach Rechtskraft entstandenen Zinsen vierjährig verjährt war und keine rechtzeitige Unterbrechung eingetreten sei; außerdem war eine Zahlung zu berücksichtigen. Im Übrigen blieb die Vollstreckung bis zu den im Tenor genannten Beträgen zulässig.

Ausgang: Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid wegen verjährter Zinsen und teilweiser Erfüllung weitgehend für unzulässig erklärt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO können Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden, die nach Entstehung bzw. Rechtskraft des Titels entstanden sind, insbesondere Verjährung und Erfüllung.

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Die in einem Titel enthaltene Hauptforderung und die bis zur Rechtskraft angefallenen Zinsen unterliegen der langen Verjährungsfrist, während nach Rechtskraft künftig fällig werdende Zinsen der kürzeren Zinsverjährung unterfallen.

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Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (insbesondere Antrag und Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) kann die Verjährung von Zinsansprüchen unterbrechen; die Unterbrechungswirkung ist jedoch grundsätzlich punktuell und lässt die Verjährung anschließend neu beginnen.

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Unterbleibt nach einer unterbrechenden Vollstreckungshandlung innerhalb der neu laufenden Verjährungsfrist eine weitere wirksame Unterbrechung, sind die in der Zwischenzeit fällig gewordenen Zinsen verjährt und können nicht mehr vollstreckt werden.

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Unstreitige Zahlungen des Schuldners sind bei der Bestimmung des noch vollstreckbaren Restbetrags zu berücksichtigen; die Zwangsvollstreckung ist insoweit für unzulässig zu erklären, als sie darüber hinausgeht.

Relevante Normen
§ 767 Abs. 1 ZPO§ 218 Abs. 2, 197 BGB§ 218 Abs. 1 BGB§ 218 Abs. 2 BGB§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB§ 826 BGB

Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Brühl - Aktenzeichen: 7 B 1633/83 - vom 8. Juni 1983 wird für unzulässig erklärt, soweit sie wegen einer höheren Forderung als 6.898,50 DM zuzüglich 441,28 DM rückständiger Zinsen (für die Zeit vom 2.4. bis 15.7.1983) sowie wegen 22,8 % laufender Zinsen aus 6.636,13 DM seit dem 1.10.1995 abzüglich am 13.1.1996 gezahlter 6.953,95 DM betrieben wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger vorab die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Brühl entstandenen Mehrkosten; die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM. Dem Kläger wird gestattet die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden Sicherheiten können auch durch unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituterbracht werden.

Tatbestand

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Die Beklagte erwirkte am 8.6.1983 bei dem Amtsgericht Brühl (Aktenzeichen: 7 B 1633/83) den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides gegen den Kläger über eine Hauptforderung in Höhe von 7.264,62 DM nebst 22,8 % Zinsen seit dem 2.4.1983 aus 6.636,13 DM. Die titulierte Hauptforderung setzte sich zusammen aus einer Darlehensrückzahlungs-Restschuld von 6.636,13 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 628,49 DM für die Zeit ab Darlehenskündigung bis zum 1.4.1983. Der Vollstreckungsbescheid ist seit dem 15.7.1983 rechtskräftig.

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Auf Antrag der Beklagten erließ das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen: 24 M 5604/84) am 10.12.1984 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich der titulierten Hauptforderung nebst Zinsen sowie 800,73 DM Kosten des Mahnverfahrens sowie Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe von 161,46 DM, durch welchen die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen das Q gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden. Auf weiteren Antrag der Beklagten erließ das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen: 24 M 51/85) am 7.1.1985 einen weiteren Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß, durch welchen im Umfang der durch Vollstreckungsbescheid titulierten Ansprüche angebliche Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt T gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden. Auf weiteren Antrag der Beklagten erließ das Amtsgericht Euskirchen (Aktenzeichen: 9 M 498/87) am 30.1.1987 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch welchen im Umfang der titulierten Hauptforderung nebst titulierter Zinsen und 800,73 DM festgesetzter Kosten des Mahnverfahrens die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen seine Arbeitgeberin - die ARAG Rechts-schutzversicherungs AG in Düsseldorf - gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden. Am 2.1.1989 erließ das Amtsgericht Euskirchen (Aktenzeichen: 9 M 144/89) auf Antrag der Beklagten vom selben Tage einen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluß, durch welchen wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung von 5.000,-- DM die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt T1 gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden. Mit Schreiben vom 21.12.1992 beauftragte die Beklagte den zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Euskirchen mit der Taschenpfän-dung eines Teilbetrages der Hauptforderung von 500,-- DM. Am 14.1.1993 beauftragte die Beklagte den zuständigen Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht in Wolfach mit der Durchführung einer Taschenpfändung über eine Teilforderungsbetrag von 500,-- DM. Nachdem die Beklagte am 4.9.1995 ein vorläufiges Zahlungsverbot, gerichtet auf ein Postscheckkonto, gegen den Kläger ausgebracht hatte, hat der Kläger am 29.9.1995 Klage erhoben gegen die Beklagte mit dem Ziel, die Zwangsvoll-streckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären, soweit ein Betrag von mehr als 6.898,50 DM nebst 22,8 % Zinsen aus 6.636,13 DM ab 1.10.1995 geltend gemacht wird. Am 13.1.1996 zahlte der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 6.953,95 DM. Im Hinblick hierauf begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 8.6.1983 insgesamt für unzulässig zu erklären.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten stünden weitere Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid nicht zu, da die titulierten Zinsen mangels Unterbrechung durch Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen verjährt seien, soweit sie länger als 4 Jahre zurücklägen. Im übrigen habe er die Forderung erfüllt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 30.1.1987 habe eine Unterbrechung der Verjährung der Zinsforderungen bis Ende Januar 1991 bewirkt. Sämtliche nach der Titulierung entstandenen Zinsen seien daher verjährt, soweit sie länger als 4 Jahre zurücklägen. Erstmals die Zahlungen vom 11.11.1994 seien auf die titulierten Zinsen verrechnet worden, soweit sie nicht verjährt seien. Nicht verjährte Zinsen seien aber nur solche des Zeitraums ab November 1990. Soweit danach Zahlungen erfolgt seien, seien diese wie in seiner Abrechnung auf Seiten 4 und 5 der Klageschrift (B1. 4 und 5 d.A.) anzurechnen. Mit der Zahlung vom 13.1.1996 seien alle Zahlungsforderungen der Beklagten erloschen.

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Der Kläger beantragt,

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die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Brühl

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- 7 B 1633/83 - vom 8.6.1983 für unzulässig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, daß bis heute eine Verjährung der gesamten titulierten Zinsen nicht eingetreten sei. Der am 2.1.1989 beim Amtsgericht Euskirchen gestellte Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe einen Teilbetrag von 5.000,-- DM auf die titulierten Zinsen betroffen.

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Das vom Kläger ursprünglich angegangene Amtsgericht Brühl hat sich durch Beschluß vom 7.12.1995 für unzuständig erklärt und auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend - im Umfang des Tenors dieses Urteils - begründet.

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Die Zwangsvollstreckung der Beklagten war auf den Antrag des Klägers für unzulässig zu erklären nach § 767 Abs. 1 ZPO, soweit sie wegen höherer Beträge als 6.898,50 DM zuzüglich rückständige Zinsen für die Zeit vom 2.4. bis 14.7.1983 in Höhe von 441,28 DM und laufende Zinsen in Höhe von 22,8 % aus 6.636,13 DM ab dem 1.10.1995 abzüglich am 13.1.1996 gezahlter 6.953,95 DM betrieben wird. Denn soweit höhere Beträge von der Beklagten beigetrieben werden als vorstehend genannt sind die titulierten Zinsforderungen verjährt bzw. ist Erfüllung durch Zahlung seitens des Klägers eingetreten. Im einzelnen:

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Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers wird ganz wesentlich auf den Einwand der Verjährung titulierter Zinsforderungen gestützt. Mit diesem Haupteinwand der Verjährung titulierter Zinsansprüche (§§ 218 Abs. 2, 197 BGB) hat der Kläger weitgehend Erfolg. Nach dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Brühl vom 8.6.1993 sind zugunsten der Beklagten tituliert worden eine Hauptforderungssumme von 7.264,62 DM (darin enthalten 628,49 DM rückständige Zinsen für die Zeit bis 1.4.1983) sowie 22,8 % Verzugszinsen für das Jahr aus 6.636,13 DM für die Zeit ab 2.4.1983. Die titulierte Hauptforderung verjährt gemäß § 218 Abs. 1 BGB erst in 30 Jahren; das gilt auch für diejenigen Zinsen, die bis zur Rechtskraft des Urteils oder des Vollstreckungstitels angefallen sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., 1995, § 218, Rdnr. 4). Die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Brühl vom 8.6.1983 trat erst am 14.7.1983 ein, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Für den Zeitraum vom 2.4. bis 14.7.1983 belaufen sich die titulierten Zinsen (22,8 % aus 6.636,13 DM) auf insgesamt              441,28 DM.

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Die in der Folgezeit (ab 15.7.1983) bis zum 11.11.1990 angefallenen Zinsen sind gemäß § 218 Abs. 2 BGB verjährt. Zinsen fallen unter § 218 Abs. 2 BGB, soweit sie erst künftig fällig werden, also die Zeit nach Rechtskraft des Titels betreffen (BGHZ 93, 287, 291). Die in der Zeit vom 15.7.1983 bis 11.11.1990 angefallenen Zinsen können wegen Verjährungseintritts von der Beklagten nicht mehr beansprucht werden. Eine Unterbrechung der Verjährung der Zinsansprüche ab 1983 war zwar insoweit eingetreten, als das Amtsgericht Euskirchen am 30.1.1987 auf den Antrag der Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erließ, mit welchem die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen die B Rechtsschutzversicherungs AG in Düsseldorf gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden, und zwar in Höhe der durch den Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen der Beklagten. Der antragsgemäß erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 30.1.1987 war eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Die Unterbrechungswirkung war jedoch nur punktueller Natur; das bedeutet, daß sie sich auf den Zeitpunkt beschränkte, in welchem der Unterbrechungstatbestand der Vollstreckungshandlung verwirklicht worden ist (BGHZ 93, 287, 295; RGZ 128, 76, 80). Als Vollstreckungshandlungen, die die Verjährung unterbrechen, sind sowohl der Antrag des Gläubigers als auch die einzelnen Vollstreckungsakte des Vollstreckungsorgans anzusehen (BGH, a.a.O.). Mit Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.1.1987 war die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB indes bereits abgeschlossen. Die Verjährung begann alsdann von neuem zu laufen. Die erneut laufende vierjährige Verjährungs-frist wäre dann Ende Januar 1991 verstrichen. In der Zeit nach Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.1.1987 bis zu der erstmals am 11.11.1994 erfolgten Zahlung eines Teilbetrages auf Zinsen aus der Hauptforderung ist eine weitere Unterbrechung der Verjährung der titulierten Zinsansprüche für den Zeitraum vom 15.7.1983 bis 11.11.1990 nicht eingetreten. Der Antrag der Beklagten vom 2.1.1989 bei dem Amtsgericht Euskirchen, einen Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß zum Zwecke der Pfändung und Überweisung angeblicher Höhe dieses Zinsbetrages kann die Beklagte nach wie vor gegen den Kläger vollstrecken.

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Zugunsten des Klägers war ferner außer den in der Abrechnung von ihm selbst bereits berücksichtigten Positionen der am 13.1.1996 gezahlte Betrag von 6.953,95 DM zu berücksichtigen. Die Zahlung dieses Betrages ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Brühl vom 8.6.1983 (7 B 1633/83) unzulässig ist, soweit sie von der Beklagten wegen eines höheren Betrages von 6.898,50 DM zuzüglich rückständiger Zinsen von 441,28 DM (für den Zeitraum vom 2.4. bis 14.7.1983) und 22,8 % laufender Zinsen aus 6.636,13 DM ab dem 1.10.1995 abzüglich am 13.1.1996 gezahlter 6.953,95 DM betrieben wird. Soweit die Zwangsvollstreckung diese vorgenannten Beträge nicht übersteigt, hat die Klage keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die Beitreibung der mit 22,8 % titulierten Zinsnebenforde-rungen § 826 BGB widerspricht, da ein entsprechendes, auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung in diesem Rahmen abzielendes Begehren des Klägers - worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - nicht vorliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

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Streitwert: 7.264,62 DM

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(§ 3 ZPO: Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ohne Zinsen und Kosten)