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Landgericht Köln·2 O 113/95·25.10.1995

Werkvertrag: Rücktritt wegen Leistungsverzugs – Herausgabe und Rückzahlung zugesprochen

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erklärte den Rücktritt von einem Werkvertrag über die Restaurierung/Umwandlung eines Pkw nach erfolglosem Fristsetzen wegen Leistungsverzugs. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Rückzahlung von 35.000 DM nebst Zinsen ab 16.1.1995; einen weitergehenden Zinsanspruch wies es ab. Die Entscheidung stützt sich auf zugestandene Sachverhaltsdarstellungen, erfolglose Nachfristsetzungen und die gesetzlichen Rücktritts- und Verzugsregeln.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Herausgabe des Fahrzeugs und Rückzahlung von 35.000 DM mit Zinsen zugesprochen, weitergehender Zinsanspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Werkvertrag berechtigt Leistungsverzug des Unternehmers nach erfolglosem Fristsetzen den Besteller zum Rücktritt; der Besteller kann im Rücktrittsfall Herausgabe des anvertrauten Werkgegenstands und Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungsbeträge verlangen (§§ 326, 327, 346 BGB).

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Die Geltendmachung von Verzugszinsen richtet sich nach den allgemeinen Verzugsregeln; Verzugszinsen entstehen ab dem Zeitpunkt, in dem die rechtshängige oder gesetzte Nachfrist abläuft, wobei der Tag der Fristablaufes nicht mitgerechnet wird (§§ 284, 286, 288 BGB).

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Ein Anspruchs- oder Tatbestandsschriftstück gilt insoweit als zugestanden, als der Gegner im Prozess nicht substantiiert widerspricht; unstreitiges Vorbringen der Partei kann daher Grundlage der Entscheidung werden (prozessualer Zugeständnisgrundsatz).

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Ein Herausgabebegehren ist ausreichend bestimmt, wenn das Herausgabegut durch eindeutige Identifikationsmerkmale (z. B. Fahrgestellnummer) hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 326 Abs. 1 BGB§ 327 BGB§ 346 BGB§ 636 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 631 BGB§ 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw Typ Borgward-Isabella TS-Coupé, Fahrgestellnummer: ####, herauszugeben.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 35.000,-- DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 16.1.1995 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die zu leistende Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkws Typ Borgward-Isabella Coup (Baujahr 1960) mit der Fahrgestellnummer ####. Er beauftragte den Beklagten im Mai 1988 damit, das Fahrzeug zu restaurieren und in ein Cabriolet umzubauen. Anläßlich der Übernahme des Fahrzeuges durch den Beklagten wurde unter dem 1.5.1988 schriftlich festgelegt, daß die Kosten für den Umbau und die Restauration 18.000,-- DM betragen sollten. Mit Schreiben vom 18.3.1989 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Durchführung der Arbeiten wesentlich teurer werden würde und die Vergütung für das "fahrfertig endbearbeitete Coupé" einen Gesamtbetrag von ca. 30.000,-- DM "ausmachen werde". Unter dem 7.7.1989 wandte sich der Beklagte erneut an den Kläger und teilte diesem mit, daß die Arbeiten nunmehr 33.000,-- DM kosten sollten. Der Kläger zahlte an den Beklagten insgesamt 35.000,-- DM, und zwar am 12.7.1989 und am 14.3.1990 einen Betrag von jeweils 5.000,-- DM, am 14.7.1990 weitere 17.000,-- DM, am 2.7.1993 weitere 3.000,-DM und schließlich am 19.8.1994 weitere 5.000,-- DM.

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Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.1994 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.1.1995 auf, entweder das Fahrzeug zum vereinbarten Preis fertigzustellen und in diesem Zustand an den Kläger herauszugeben oder das Fahrzeug in dem ihm übergebenen Zustand zurückzuliefern und den an ihn gezahlten Vorschuß in Höhe von 35.000,-- DM zurückzuzahlen. Nachdem eine Reaktion des Beklagten hierauf ausblieb, setzte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit Schreiben vom 16.1.1995 eine Nachfrist bis zum 31.1.1995, um das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt zum vereinbarten Preis fertigzustellen. Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Er-bringung der Leistung zu diesem Zeitpunkt wurde dem Beklagten in Aussicht gestellt, daß der Kläger nach Ablauf der Frist entweder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten werde. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrich, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 2.2.1995 den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, bis zum 15.2.1995 das Fahrzeug zurückzugeben und den erhaltenen Vorschußbetrag in Höhe von 35.000,-- DM zurückzuzahlen. Sowohl das Herausgabebegehren als auch das Zahlungsbegehren sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

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Der Kläger trägt im wesentlichen vor, der dem Beklagten erteilte Auftrag sei eindeutig gewesen: Der Umbau des Coupés in ein Cabriolet mit hierzu erforderlicher Herstellung der Bodengruppe und Lackierung. Der Beklagte habe es immer wieder verstanden, dem Kläger weitere Geldzahlungen unter Hinweis auf die angebliche Notwendigkeit höherer Aufwendungen zu entlocken. Am 19.8.1994 habe er - der Kläger - in Gegenwart eines fachkundigen Zeugen einen Besuch beim Beklagten gemacht. Das Fahrzeug habe notdürftig unter einer Plane verborgen im Freien im Hof der Werkstatt gestanden. Dem Fahrzeug habe der Motor, die komplette Innenausstattung, die Scheiben und das Dachgestänge gefehlt. Der Kofferraumdeckel sei eingedellt gewesen; im Kofferraum habe sich ein zerlegter Motor befunden, der aus einem anderen Fahrzeug herrührte. Der Rest des Fahrzeuges "sei völlig verrostet und vergammelt gewesen". Anläßlich des Gespräches vom 19.8.1994 habe der Beklagte in Gegenwart des Zeugen T erklärt, sämtliche Teile, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich seien, seien bereits vorhanden. Er könne jedoch zusichern, daß das Fahrzeug Weihnachten 1994 fahrbereit sei und der Kläger spätestens zu Ostern 1995 das Fahrzeug völlig fertiggestellt, TüV abgenommen übernehmen könne, um einen Osterausflug durchzuführen, wenn er noch einmal 5.000,-- DM bezahle. Er - der Kläger - habe sich daraufhin breitschlagen lassen unter der Voraus-setzung, daß die vom Beklagten gegebene Fertigstellungszusage eingehalten werde, und den Betrag von 5.000,-- DM gezahlt. Der Kläger hält sich zum Rücktritt vom abgeschlossenen Werkvertrag wegen Leistungsverzuges des Beklagten für berechtigt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Pkw vom Typ Borgward-Isabella TS-Coupe Nr. 3500, Fahrge-stellnummer: ####, herauszugeben sowie an ihn 35.000,-- DM nebst 8,75 % Zinsen hieraus seit dem 15.1.1995 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht im wesentlichen geltend, zwar habe der Beklagte im Jahre 1988 von einem Umbau des Fahrzeugs gesprochen. Dabei sei nicht von einer Motorüberholung und auch nicht von Arbeiten an der reinen Fahrtechnik des Fahrzeuges die Rede gewesen. Bei einer ersten Besichtigung und genauen Untersuchung des Fahrzeuges in seiner Werkstatt habe er - der Beklagte - feststellen können, daß eine Vielzahl von Teilen am Fahrzeug gefehlt hätten. Das Fahrzeug habe sich in einem nicht vollständigen Zustand befunden. Ein Termin für die Fertigstellung irgendwelcher Arbeiten sei zwischen den Parteien nie vereinbart worden; noch nicht einmal sei ein Zeitrahmen abgesteckt worden. Das Fahrzeug stehe dem Kläger zur Verfügung; mit einer Fortsetzung oder zügigen Durchführung der Arbeiten vermöge er bezüglich der nicht unerheblichen Restarbeiten ohnehin nicht mehr zu rechnen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches begründet.

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Der Kläger kann gemäß §§ 326 Abs. 1, 327, 346, 636 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Beklagten die Herausgabe des streitgegenständlichen Pkws Borgward-Isabella TS Coupé, Fahrgestellnumer ####, sowie die Zahlung von 35.OOO,-- DM verlangen.

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Die Parteien haben unstreitig einen Werkvertrag (§ 631 BGB) abgeschlossen, der den Umbau des dem Kläger gehörenden Pkws Typ Borgward-Isabella TS Coupé in ein Cabriolet und die Restauration des Fahrzeugs einschließlich der TÜV-Abnahme beinhaltete. Der Kläger hat entsprechendes mit seinem am 9.6.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vorgetragen; der Beklagte hat dem nicht mehr im einzelnen widersprochen. Das entsprechende Sachvorbringen des Klägers gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).

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Der Beklagte befand sich mit der Fertigstellung des Fahrzeuges, insbesondere mit der Herstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges bis Weihnachten 1994 "in Verzug" im Sinne von § 326 Abs. 1 BGB. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers auf Seiten 9/1O des vorgenannten, am 9.6.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Klägers (81. 47, 48 d.A.) hatte sich der Beklagte bei dem Gespräch am 19.8.1994 gegenüber dem Kläger verpflichtet, das Fahrzeug bis Weihnachten 1994 fahrbereit zu machen und das Fahrzeug bis Ostern 1995 völlig fertigzustellen einschließlich einer TÜV-Abnahme. Der Beklagte ist bereits der Herstellung der Fahrbereitschaft bis Weihnachten 1994 unstreitig nicht nachgekommen. Zudem hat der Beklagte in einem nach Weihnachten mit dem Zeugen T geführten Gespräch die weitere Durchführung von Arbeiten von der Zahlung weiterer 20.000,-- DM abhängig gemacht. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte zudem zu erkennen gegeben, daß er - der bei dem Gespräch vom 19.8.1994 die Zahlung eines abschließenden Vergütungsbetrages von 5.000,-- DM gefordert und auch erhalten hatte - an der Fortführung weiterer Arbeiten nicht interessiert ist.

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Eine erste Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung erging mit Anwaltsschreiben des Klägers vom 23.12.1994. Dieses, dem Beklagten nach Weihnachten 1994 zugegangene Schreiben setzte dem Beklagten eine Nachfrist bis zum 15.1.1995. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, erfolgte mit Anwalts-schreiben vom 16.1.1995 abermals eine Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung und der Ankündigung, nach Ablauf der Frist entweder Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die bis zum 31.1.1995 gesetzte Nachfrist verstrich ebenfalls fruchtlos, woraufhin der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 2.2.1995 unstreitig den Rücktritt vom Vertrag erklärte und den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeuges und zur Rückzahlung der gezahlten 35.000,-- DM aufforderte.

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Als Rechtsfolge des vom Kläger wirksam nach Verzugsgrundsätzen erklärten Rücktrittes kann der Kläger die Rückzahlung der gezahlten 35.000,-- DM sowie die Herausgabe des dem Beklagten anvertrauten Pkws Borgward-Isabella TS verlangen. Soweit im Klageantrag das streitgegenständliche Fahrzeug mit der Nummer 35000 bezeichnet ist und der Beklagte die Richtigkeit der (Produktions- oder sonstigen) Nummer bestreitet, ist dies für die Bestimmtheit des Herausgabebegehrens ohne Belang. Das Fahrzeug des Klägers ist im Hinblick auf die mitgeteilte - unstreitige - Fahrgestellnummer ##### hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 286, 288 BGB ab dem 16.1.1995 begründet. Die Nachfrist lief am 15.1.1995 ab; dieser Tag war in den Verzugsbeginn nicht mit einzurechnen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709, 108 ZPO.

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Streitwert: 55.000,-- DM (§§ 4-6 ZPO).