Werkvertrag: Haftung des Monteurs für Einsturz eines Schranks bei Montage im Museum
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Freistellung bzw. hilfsweise Feststellung der Ersatzpflicht wegen Schäden, die beim Einsturz eines großformatigen Schranks während der Montage im Museum entstanden. Das LG Köln hielt den Freistellungsantrag für unzulässig, weil mögliche Gläubiger und Anspruchshöhen nicht hinreichend bestimmbar waren. Dem Feststellungsantrag gab es statt: Aus dem Werkvertrag hafte die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB wegen unsicherer Montage; der Anscheinsbeweis spreche für instabile Montagezustände. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Nachweises der Zahlung abgewiesen.
Ausgang: Feststellung der Schadensersatzpflicht zugesprochen; Freistellung wegen Unbestimmtheit und Anwaltskosten mangels Nachweis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freistellungsantrag ist unzulässig, wenn die freizustellende Verbindlichkeit nach Gläubigerkreis und Höhe nicht so bestimmt bezeichnet ist, dass eine Vollstreckung ohne weiteren Erkenntnisprozess möglich wäre.
Ist ein Schaden noch nicht bezifferbar und werden zunächst nur Vorschüsse geltend gemacht, kann das erforderliche Feststellungsinteresse für eine Schadensersatzfeststellungsklage vorliegen; dies gilt erst recht bei drohenden Ansprüchen weiterer Dritter.
Aus einem Werkvertrag folgt eine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) zur sicheren Durchführung der Montage; drohen gefährliche instabile Zustände, kann die Pflicht auch das Unterlassen der Montage umfassen.
Fällt ein Gegenstand während der Montage in sich zusammen, kann der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass ein instabiler Montagezustand (mit-)ursächlich war; ein abweichender Geschehensablauf ist substantiiert darzulegen.
Ein Mitverschulden eines Dritten (z.B. des Auftraggebers am Einsatzort) ist dem Vertragspartner nicht ohne weiteres zuzurechnen; es wirkt sich im Verhältnis zum Geschädigten regelmäßig nur schadenmindernd im Außenverhältnis aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden aus dem Schadensereignis vom 3. November 2010 im Historischen Museum C zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Montage des Tablarschranks mit den Abmessungen 2,90 m × 3,20 m × 3,10 m entstanden ist.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin ist auf die Lagerung und das Handling von Kunst und Antiquitäten spezialisiert. Sie bietet insbesondere für Museen verschiedene Schrank- und Regalsysteme an. Die Beklagte führt einen Montagebetrieb und ist spezialisiert auf die Montage komplexer Spezialschränke. Bei einer Montage der Beklagten für die Klägerin im Historischen Museum C am 3. November 2010 kam es zur Beschädigung von zahlreichen Porzellan- und Keramikobjekten.
Der Zeuge J, der Mitarbeiter der Beklagten und Ehemann der Inhaberin der Beklagten ist, hatte vor den streitgegenständlichen Ereignissen seit mindestens 12 bis 15 Jahren diverse Produkte der Klägerin bei Kunden montiert, seit einigen Jahren im Rahmen des Betriebes der Beklagten. Hierbei ereignete sich jedenfalls vor dem 3. November 2010 kein Schadenfall. Er galt der Klägerin daher als gewissenhaft und sorgfältig.
Das Historische Museum C gab im Juni 2010 bei der Klägerin einen großformatigen Schubladenschrank der Abmessung 2,90 m × 3,20 m × 3,10 m zur Lagerung von barocken Fahnen in Auftrag. Die Montage des von der Klägerin konzipierten Schrankes erfolgte durch die Beklagte. Der Zeuge J hatte für die Klägerin bereits vergleichbare Schränke, allerdings in geringerer Größe, bei Kunden zusammengebaut. Die Klägerin gab der Beklagten Termin und Örtlichkeit der Montage vor.
Die Montage führte der Zeuge J mit einem anderen Monteur sowie zwei Helfern durch, indem er zunächst die beiden Seitenwände aus jeweils drei Einzelelementen mit den Abmessungen 1 m × 3 m vormontierte und an deren Innenseiten 90 Aluminiumschienen als Führungen für die Tablare (flache Schubladen) anbrachte. Sodann wurde aus drei Elementen das Dach zusammengebaut. Die beiden aufrecht gestellten Seitenwandscheiben wurden durch Auflegen des Deckenteils und den Einbau einer rückwärtigen Traverse in ihrer Lage gehalten. Der Zeuge J setzte zudem zwei Spanngurte, die dem Museum gehörten, als Kreuzverband zur Stabilisierung ein.
Die Monteure begannen damit, das Dach zu verschrauben. Kurz vor Beendigung der Arbeiten fiel der Schrank in sich zusammen und kippte dabei seitlich weg. Hierdurch wurden nahe stehende Schrankreihen getroffen, die – was zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist – 2.000 bis 2.500 Sammlungsobjekte aus den Bereichen Porzellan und Keramik enthielten, darunter Leihgaben Dritter. Die Höhe des entstandenen Schadens ist bislang nicht festgestellt. Die zerbrochenen Teile müssen in zeitaufwendiger Kleinarbeit geklebt werden; sie werden einen Minderwert behalten.
Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die Z- Versicherung, asservierte die bei der Montage verwendeten Spanngurte und zahlte an das Historische Museum C einen Vorschuss von 50.000 €. Der schweizerische Rechtsanwalt Dr. R machte im Namen der T AG des Kanton C-Stadt, zu dem das Historische Museum C organisatorisch gehört, mit Schreiben vom 12. Mai 2011 gegenüber der Klägerin dem Grunde nach Ansprüche wegen der Schäden im Historischen Museums C geltend und forderte weitere Abschlagszahlungen in Höhe von 100.000 €. Gemäß diesem Schreiben fielen vorläufig Kosten in Höhe von 4.425 CHF an, das Museum rechne mit weiteren Kosten in Höhe von ca. 188.000 CHF. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte, insbesondere wegen der Beschädigung von Leihgaben, erscheint nicht ausgeschlossen. Die Klägerin forderte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zur Abgabe einer Freistellungserklärung auf, welche diese nicht erteilte.
Die Klägerin behauptet, die Beschädigung der Porzellan- und Keramikobjekte habe ihre Ursache in der Art und Weise der Montage durch den Zeugen J. Vor der geplanten Endmontage Anfang November 2010 habe im Haus der Klägerin eine Besprechung zwischen dem Zeugen J und dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn M stattgefunden. Herr M habe am Reißbrett erläutert, wie der Schrank seiner Meinung nach am besten vor Ort aufzustellen sei, nämlich „von hinten nach vorne“: Es hätten zwei Seitenelemente (je 1 m × 3 m) mit einer Traverse und einem Deckelelement zu einer U-Form zusammengefügt werden sollen. Diese Konstruktion wäre von zwei Monteurhelfern zu halten gewesen, bis die Montage der Rückwände abgeschlossen gewesen wäre. Damit wäre ein stabiler Kasten entstanden. Nachdem die Grundkonstruktion errichtet gewesen wäre, hätten weitere Seitenwand- und zugehörige Deckelelemente addiert werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Veranschaulichung gefertigte Skizze verwiesen (K 1, Bl. 11). Die Klägerin behauptet, diesen Aufbau von hinten nach vorne hätte ein Fachunternehmen problemlos durchführen können; zu einem Umkippen wäre es nicht gekommen.
Der von dem Zeugen J gewählte Aufbauweg führe hingegen über instabile Bauzustände mit extrem großen und schweren, ohne Hebezeuge kaum handhabbaren Bauteilen. Als die Monteure die 3 m × 3 m großen und mehrere Zentner schweren Seitenwände auf ihre ca. 5 cm breiten Kanten gestellt hätten, sei ein schweres, aber instabiles Gebilde entstanden. Auch nach dem Auflegen und Verschrauben weiterer Deckenteile sei das Gebilde mangels Scheibenwirkung (Rückwand) oder Aussteifen der Diagonalen instabil geblieben.
Die Bauleitung vor Ort habe die Klägerin der Beklagten bzw. dem Zeugen J übertragen, welche diese auch ausgeübt hätten. Der Zeuge J habe in der Vergangenheit auch schon sehr viel komplexere Produkte der Klägerin aufgebaut.
Der Klägerin seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.118,44 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Klageschrift, Seite 10, Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 3. November 2010 im historischen Museum C freizustellen;hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden aus dem Schadensereignis vom 3. November 2010 im Historischen Museum C zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Montage des Tablarschranks mit den Abmessungen 2,90 m × 3,20 m × 3,10 m entstanden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.118,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin fehle das Rechtschutzinteresse für eine Freistellungsklage, weil sie nichts dazu vortrage, auf welcher Grundlage sie konkret von welchen Personen in Anspruch genommen werde oder dies befürchte. Hierzu behauptet sie, dass eine Inanspruchnahme wegen der Eigenversicherung des Museums nicht drohe.
Ursprünglich hat die Beklagte behauptet, es sei unwahr, dass es vor der geplanten Endmontage Anfang November 2010 im Hause der Klägerin zu einer Besprechung zwischen dem Zeugen J und dem Geschäftsführer der Klägerin gekommen sei (Schriftsatz vom 17.6.2011, S. 6 = Bl. 38). Der Zeuge J habe den Schrank jedoch auch ohne diese Anleitung in der beschriebenen Weise „von hinten nach vorne“ und unter Einbau einer Rückenversteifung bzw. Verstrebung aufgebaut.
Nunmehr behauptet die Beklagte, eine Besprechung vor der Montage habe zwar stattgefunden, dabei sei jedoch lediglich die Beauftragung in vertraglicher Hinsicht besprochen worden (Schriftsatz vom 26.9.2011, S. 8 = Bl. 114). Bei diesem Termin habe der Zeuge J erhebliche Bedenken angemeldet, ob eine Erstellung eines Schrankes dieser Größe vor Ort überhaupt möglich und ob dies sicher sei. Er habe zudem auf das Fehlen von ihm benötigter Pläne hingewiesen. Hierauf habe der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass er keine Zweifel habe, dass die Montage „gehe“. Er habe entgegen der Bedenken des Zeugen J angeordnet, die Montage durchzuführen.
An der ursprünglichen Behauptung, der Zeuge J habe den Schrank „von hinten nach vorne“ aufgebaut, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 26.9.2011 nicht mehr festgehalten, sondern eingeräumt, dass der Zeuge zunächst jeweils drei Seitenelemente zu je einer Seitenwand zusammenbaute (S. 12 = Bl. 118).
Die Beklagte behauptet zudem, ein Aufbau, wie die Klägerin ihn der Beklagten vorgegeben zu haben vortrage, sei montagetechnisch nicht möglich, weil die Führungsschienen der Tablare bei dieser Art der Erstellung nicht eingebaut werden könnten. Er hätte zudem zu instabilen Zuständen geführt und die Zwischengebilde wären von zwei Monteurhelfern neben den zwei arbeitenden Mitarbeitern der Beklagten nicht ausreichend zu halten gewesen. Auch in diesem Fall wäre der Schrank zusammengestürzt, diese Form der Montage wäre die instabilere gewesen. Die Klägerin habe den konkreten Aufbauvorgang keine Einwendungen erhoben, diesen mithin ausdrücklich bestätigt wie er vorgenommen worden sei.
Der vom Zeugen J gewählte Aufbau sei ausreichend stabil und der allein fachgerechte gewesen. Zur Stabilisierung hätten die Unterstützung durch Helfer, die Auflage der Deckelteile und die Absicherung durch Schrauben sowie der gleichzeitige Einbau der unteren Verstrebung ausgereicht. Durch die weitere Verwendung der Spanngurte und Realisierung eines Kreuzverbandes sei ein seitliches Umfallen verhindert worden; hiervon habe der Zeuge J zumindest ausgehen dürfen. Eine anderweitige Aufstellung sei vom Hersteller nicht verlangt worden und entspreche nicht den von dem Hersteller vorgelegten Montageunterlagen, die von der Klägerin an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter gegeben worden seien.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass es eines Hinweises durch die Klägerin bedurft hätte, wenn der Schrank anders als geschehen hätte aufgebaut werden sollen. Sie behauptet, der streitgegenständliche Schrank sei fast doppelt so groß wie die zuvor erstellten gewesen; seine Komplexität habe „an kein vergleichbares Produkt der Klägerin auch nur in geringstem Anlehnung finden können“ (Schriftsatz vom 26.9.2011, S. 6 = Bl. 112).
Der Zusammenfall des Schrankes sei nicht auf die Art der Montage durch die Beklagte zurückzuführen, sondern auf andere Gründe. Mögliche Ursachen seien die unsachgemäße Berührung durch Dritte oder die mangelhafte Konstruktion des Schrankes selbst. Insbesondere seien die Schraubenverbindungen unterdimensioniert und nicht ausreichend befestigt und starr gewesen, damit die Schrankanlage eine ausreichende Stabilität hätte erlangen können.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin, der die Bauleitung oblegen habe, und das Museum für einen ausreichend großen und freien Arbeitsraum zur Montage hätten sorgen und angeblich gefüllte Vitrinen entfernen, ggf. ausreichend schützen müssen. Sie behauptet, es sei für ihre Mitarbeiter nicht erkennbar gewesen, dass in unmittelbarer Nähe stehende Vitrinen „randvoll“ gefüllt gewesen seien; der technische Leiter des Museums habe dem Zeugen J eine ausreichende Beräumung des Arbeitsortes erklärt und ihm gezeigt, dass die erste Schrankzeile geleert worden sei. Die Vitrinen seien überfüllt gewesen; etwaige Schäden seien hierauf zurückzuführen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. November 2011 (Bl. 184 f) durch Vernehmung des Zeugen J zur Frage 1 des Beschlusses, der im Übrigen nicht ausgeführt worden ist. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Juni 2012 (Bl. 261 ff) Bezug genommen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9.7.2012 ihren Vortrag „dahingehend korrigiert bzw. angepasst“ und es „nunmehr unstreitig gestellt“, dass der Zeuge J im Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin vor der Montage keine Bedenken angemeldet habe, ob die Montage des Schrankes durchführbar war (S. 6 = Bl. 274).
Entscheidungsgründe
Der als Hauptantrag zu Ziffer 1 gestellte Freistellungsantrag ist unzulässig; der hilfsweise zu Ziffer 1 gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten ist unbegründet. Im Einzelnen:
1. Der Freistellungsantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Ein Antrag auf Freistellung von einer Verbindlichkeit muss diese nach Grund und Höhe so bezeichnen, dass eine Vollstreckung nach § 887 ZPO ohne weiteren Prozess erfolgen kann. Daran fehlt es, denn die Personen der Gläubiger – zu denen neben dem Träger des Museums auch Dritte gehören können, deren Leihgaben womöglich beschädigt worden sind – sowie die Höhe der Ansprüche sind bislang unklar.
2. a) Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt daraus, dass sie vom Historischen Museum C auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Sie kann nicht Leistungsklage erheben, denn der Schaden ist noch nicht bezifferbar, weil das Museum bislang nur Vorschüsse auf den Schaden geltend macht. Zudem stehen Ansprüche Dritter zu befürchten, die dem Museum Leihgaben überlassen haben.
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen des Ereignisses vom 3. November 2010 im Historischen Museum C einen Schadenersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1 S. 1, 631 BGB. Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über die dortige Montage eines Schrankes zur Lagerung barocker Fahnen. Die Beklagte verletzte ihre Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB aus dem Werkvertrag.
aa) Die Schadenersatzpflicht aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB ist auf die vorliegende Pflichtverletzung anwendbar und nicht durch andere Schadenersatznormen verdrängt. Auch in dem Fall, dass eine stabile Montage des Schrankes von Vornherein unmöglich gewesen wäre und die Beklagte deshalb ihre Montagepflicht nicht hätte erfüllen können, läge eine Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB und nicht nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB vor. Die Schadenersatzpflicht nach § 311a Abs. 2 BGB knüpft an die bei Begründung des Vertragsverhältnis begangene Pflichtverletzung an, eine Leistung trotz ihrer Unmöglichkeit zu versprechen. Eine instabile Montage trotz Unmöglichkeit einer stabilen Montage zu unternehmen, verletzt demgegenüber die Pflicht aus dem bereits bestehenden Schuldverhältnis (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 311a, Rn. 6).
bb) Es ist unstreitig, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Schrank nicht „von hinten nach vorn“ entsprechend Anlage K 1 montierten, sondern beide Seitenteile aus jeweils drei Elementen zusammenfügten und sodann den Deckel aufsetzten. Ebenso ist unstreitig, dass der Schrank in sich zusammenfiel, bevor er fertig montiert war. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass die von den Mitarbeitern der Beklagten gewählte Vorgehensweise jedenfalls zu instabilen Zwischenzuständen führte und der Schrank – wenigstens auch – aus diesem Grund zusammenfiel. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises liegen vor, wenn ein Erfahrungssatz existiert, nach dem die zu beweisende Tatsache typische Folge der feststehenden Umstände ist. Fällt ein Schrank bei der Montage in sich zusammen, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der unfertige Schrank sich in einem instabilen Montagezustand befunden hat.
Die Beklagte hat keine ernstliche Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargelegt. Sie hat zunächst behauptet, das Zusammenfallen des Schrankes sei möglicherweise auf die unsachgemäße Berührung durch Dritte zurückzuführen. Zu dieser Möglichkeit hat sie jedoch nicht substantiiert vorgetragen, obwohl sie durch ihre montierenden Mitarbeiter im Schadenzeitpunkt die Möglichkeit hatte, die Anwesenheit Dritter wahrzunehmen. Deswegen kann dahinstehen, ob die Beklagte den Schrank so standsicher hätte montieren oder vor unsachgemäßer Berührung Dritter schützen müssen, dass dieser auch dann nicht zusammenfällt, wenn am Montageort von der Beklagten ggf. zu erwartender Verkehr stattfindet.
Die Beklagte trägt zudem vor, dass es sich bei dem Schrank um eine Fehlkonstruktion gehandelt habe, die nicht standsicher aufzubauen gewesen sei. Dies vermag an der Pflichtverletzung der Beklagten jedoch nichts zu ändern. Die Beklagte schuldete eine Montage und hatte hierbei auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin Rücksicht zu nehmen. Die Montagepflicht erschöpfte sich nicht in einer beliebigen Form des Aufstellens; die Beklagte schuldete vielmehr eine sichere Montage. War eine solche Montage nach den Umständen unmöglich, hätte die Beklagte diese Montage nicht vornehmen dürfen. Trotz der Expertise der Klägerin auf dem Gebiet der Konstruktion von Spezialschränken durfte die Beklagte objektiv aus ihrer Vertragspflicht gegenüber der Klägerin eine erkennbar instabile Montage selbst dann nicht durchführen, wenn diese auf die Konstruktion durch die Klägerin zurückzuführen war. Ob die Instabilität der Konstruktion nach jeder denkbaren Montage der Beklagten erkennbar war, ist keine Frage der Pflichtverletzung, sondern eine Frage des Verschuldens. Wen im Fall eines konstruktionsbedingt nicht stabil zu montierenden Schrankes die überwiegende Verantwortung für die Folgen eines Zusammenfallens trifft, ist allein bei der Frage des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
cc) In dem Aufbau des Schrankes trotz instabiler Zwischenzustände der Montage liegt eine der Beklagten zuzurechnende Verletzung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin. Das Handeln ihrer Mitarbeiter ist der Beklagten zuzurechnen, weil sie sich ihrer als Erfüllungsgehilfen bediente (§ 278 S. 1 BGB).
Die Beklagte schuldete der Klägerin aus § 241 Abs. 2 BGB als Rücksichtnahme das Unterlassen eines instabilen Aufbaus, obwohl hierdurch im Wesentlichen Rechtsgüter des Museums und von Mitarbeitern der Beklagten gefährdet wurden. Das gilt schon deswegen, weil die Klägerin wegen § 326 Abs. 1 S. 1 BGB ein Interesse daran hatte, dass der Schrank selbst bei der Montage nicht beschädigt würde. Auch wenn der Schrank fehlkonstruiert gewesen sein sollte, hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin auf eine Gefährdung der Rechtsgüter des Trägers des Historischen Museums C zu verzichten, weil die Klägerin diesem gegenüber vertraglich zur Rücksichtnahme – und ggf. zum Schadensersatz – verpflichtet war. § 241 Abs. 2 BGB schützt das Integritätsinteresse, zu dem auch der vermögensrechtliche status quo zählt (Palandt/Grüneberg, aaO, § 241, Rn. 6).
Die Beklagte schuldete das Unterlassen des instabilen Aufbaus unabhängig davon, ob eine stabilere Variante der Montage existiert hätte. Aus § 241 Abs. 2 BGB schuldete die Beklagte, notfalls die Montage zu unterlassen, falls jede Form des Aufbaus zu einem gefährlichen Zusammenfallen des Schrankes zu führen drohte. Dies gälte auch dann, wenn sich die Beklagte aufgrund angeblich fehlender Montagepläne nicht in der Lage gesehen hätte, den Schrank auf stabile Weise zu montieren.
dd) Die von der Beklagten vorgetragene ausdrückliche Anweisung der Klägerin, trotz Bedenken hinsichtlich der Stabilität den Aufbau zu versuchen, hätte als Abbedingen der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 II BGB auszulegen sein und die Pflichtverletzung der Beklagten entfallen lassen können. Insoweit ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge J in der Besprechung mit dem Geschäftsführer der Klägerin, die einige Tage vor der Montage stattfand, nur in einem Punkt Bedenken anmeldete, nämlich hinsichtlich der Frage, ob der Schrank von zwei oder vier Personen aufgebaut werden solle und könne. Der Zeuge J hat auf mehrfache Nachfrage konstant und glaubhaft angegeben, weitere Bedenken habe er nicht gehabt und auch nicht geltend gemacht. Insoweit hat er plausibel auf den Umstand verwiesen, er baue seit zehn Jahre Schränke dieser Art auf immer dieselbe Weise für die Klägerin zusammen; einziger Unterschied im vorliegenden Fall sei die Höhe des Schranks gewesen. Damit steht erst recht fest, dass es entgegen der Behauptung der Beklagten keine Anordnung des Geschäftsführers der Klägerin gab, sich über solche – in Wahrheit nicht geäußerten – Bedenken hinwegzusetzen.
Die übrigen von der Beklagten vorgetragenen Umstände ändern am Vorliegen einer Pflichtverletzung nichts. Dies gilt insbesondere für den Umstand, ob die Klägerin gegen den vom Zeugen J gewählten Montageweg Einwendungen erhob. Die Rücksichtnahmepflichten der Beklagten entstanden nicht erst mit entsprechenden Einwendungen gegen die Montage, sondern bereits mit Abschluss des Vertrages. Die Frage nicht erhobener Einwendungen kann im Übrigen auch deswegen offen bleiben, weil sich vertragsgemäß und unstreitig während der Montage kein Mitarbeiter der Klägerin am Montageort aufhielt. Die Klägerin hatte den Vertrag mit der Beklagten geschlossen, um ihr die Montage zu übertragen. Aus diesem Grund geht auch die Ansicht der Beklagten fehl, sie habe keine Pflichten verletzt, weil sie nicht instruiert worden sei, inbesondere keine Aufbauanleitung erhalten habe. Das Pflichtenprogramm des Vertrags ergab sich nicht nur aus Instruktionen im Einzelfall, sondern auch aus den Vertragsvereinbarungen und aus § 241 Abs. 2 BGB.
ee) Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 2 BGB zu vertreten. Der Beklagten obliegt die Darlegung und der Beweis fehlenden Vertretenmüssens ihrer Pflichtverletzung, nämlich des Versuchs, den Schrank auf die in früheren Fällen bei kleineren Schränken schon praktizierte Weise aufzubauen. Dieser Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen. Schon allein der Umstand, dass der streitgegenständliche Schrank deutlich höher war als alle zuvor aufgebauten und daher auch deutlich mehr Masse hatte, bot der Beklagten Anlass, vor der Montage kritisch zu prüfen, ob die in der Vergangenheit praktizierte Schrittfolge auch in diesem Fall ein sicherer Weg war.
Auf die Frage, ob der von der Beklagten gewählte Aufbau der vergleichsweise stabilste Aufbau des Schrankes war, kommt es nicht an, weil ihre Pflichtverletzung in diesem Fall darin läge, den Schrank überhaupt aufgebaut zu haben. Der am wenigsten instabile Aufbau des Schrankes wäre zudem noch nicht fachgerecht nach § 276 Abs. 2 BGB.
ff) Der Klägerin ist durch das Zusammenfallen des Schrankes auch ein Schaden entstanden. Sollte der Träger des Historischen Museums C wegen eines Haftungsausschlusses keine Ansprüche gegen sie geltend machen können, kann sich die Beklagte hierauf nach den Grundsätzen der Drittschadenliquidation nicht berufen.
gg) Für diesen Schaden wurde die Pflichtverletzung der Beklagten kausal. Unabhängig davon, ob bei einer anderen Form der Montage der Schrank ebenfalls zusammengefallen wäre, wäre es bei pflichtgemäßen Unterlassen der riskanten Montage nicht zum Schadeneintritt gekommen.
hh) Die Klägerin trifft kein Mitverschulden am Schadenseintritt. Soweit die Beklagte mutmaßt, der Schrank sei fehlkonstruiert, insbesondere seien die Verschraubungen unterdimensioniert, erfolgt dies ins Blaue hinein. Aus der Tatsache, dass der Schrank während seines Aufbaus – also noch vor Fertigstellung – zusammenfiel, folgt nichts für seine Stabilität im geplanten Endzustand. Auch hatte der Zeuge J, der seit vielen Jahren Schränke dieser Art montiert, weder vor noch während des Aufbaus Bedenken, ob die ihm überlassenen Schraubverbindungen für die auftretenden Kräfte genügen würden. Noch während seiner Vernehmung gab er glaubhaft an, seiner Meinung nach beruhe das Ereignis auf dem schadhaften Schloss eines der verwendeten Spanngurte, mithin nicht auf zu schwachen Schraubverbindungen.
Unbeachtlich für die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin ist der Vortrag der Beklagten hinsichtlich unzureichenden Arbeitsraumes, Überfüllung der Schrankwände und der Aussagen des technischen Leiters des Museums. Hierbei handelt es sich allenfalls um ein Mitverschulden des Museums, das sich die Klägerin nicht nach §§ 254 Abs. S. 2, 278 BGB zurechnen lassen muss. Dieses Mitverschulden wirkt sich für die Klägerin schadenmindernd aus, weil sie es dem Träger des Museums entgegenhalten kann. Der Schaden der Klägerin entsteht somit von Vornherein nur in dem Umfang, wie er nicht durch das Mitverschulden des Trägers des Museums gemindert ist. Diesen Schaden der Klägerin hat die Beklagte jedoch im Grundsatz vollständig und nur um eigene Mitverschuldensbeiträge der Klägerin gemindert zu ersetzen, sodass das etwaige Mitverschulden des Trägers des Museums in diesem Prozess dahinstehen kann.
Dass die Klägerin der Beklagten die Örtlichkeit und den Termin der Montage vorgegeben hat, begründet kein Mitverschulden der Beklagten, weil die Beklagte ihre Arbeitsfähigkeit an der bezeichneten Örtlichkeit selbst hätte sichern und bei fehlender Kooperation des Museumsträgers auf ein Unternehmen der Montage hätte verzichten müssen.
3. Hingegen hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht schlüssig dargelegt. Auf den Hinweis der Kammer im Termin vom 6. Oktober 2011, dass die Zahlung der geltend gemachten Kosten zu belegen sei, hat die Klägerin nicht reagiert.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Abweisung des Hauptantrags hat keine Kostenfolge, da er mit dem Hilfsantrag wirtschaftlich identisch ist und eine Sachprüfung des Hauptantrags unterblieb, weil er nicht zulässig ist. Ebenso wenig wirkt sich die Abweisung des Antrags zu 2 auf die Kostenentscheidung aus, denn es handelt sich um eine Nebenforderung ohne Auswirkung auf den Streitwert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
5. Der gemäß § 139 Abs. 5 ZPO nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juli 2012 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Streitwert: 150.000 €
In Anbetracht des Umstands, dass das Historische Museum der Stadt C von der hinter der Beklagten stehenden Versicherung einen Vorschuss von 50.000 € erhalten und einen weiteren von 100.000 € angefordert hat, stehen Schadensersatzansprüche von mehr als 150.000 € im Raum. Haupt- und Hilfsantrag sind wirtschaftlich identisch.