Zurückverweisung wegen Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Stundung eines Verfahrenskostenvorschusses nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplans. Das Amtsgericht lehnte die Stundung mit der Begründung ab, der Ehegatte könne nach § 1360a Abs.4 BGB zahlen. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück, weil § 4a InsO vorrangig das Vermögen des Schuldners, nicht die Leistungsfähigkeit Dritter, anspricht und ein Anspruch nach § 1360a BGB bei vorehelichen Verbindlichkeiten fehlt.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Stundungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 4a InsO richtet sich nach seinem Wortlaut auf das Vermögen des Schuldners und nicht auf die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Familienangehöriger.
Ein Anspruch auf Vorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB setzt voraus, dass die streitige Rechtsangelegenheit ihre Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft hat; bei Vorehelichen Schulden fehlt diese Voraussetzung regelmäßig.
Die Voraussetzungen für die Stundung von Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren sind nicht ohne Weiteres mit den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO gleichzusetzen; die Insolvenzordnung begründet eine eigene Bedürftigkeitskonzeption.
Soweit ein familienrechtlicher Vorschussanspruch bestehen sollte, kann die Werthaltigkeit dieses Anspruchs im Insolvenzverfahren zu gegebener Zeit vom nach Eröffnung bestellten Treuhänder zu prüfen und gegebenenfalls zur Masse gezogen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 75 IK 60/01
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.04.2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27.03.2002, Aktenzeichen: 75 IK 60/01, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 21.12.2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Schuldnerin hat am 31.05.2001 unter gleichzeitiger Vorlage eines Schulden-
bereinigungsplanes den Antrag gestellt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über
ihr Vermögen zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu erteilen. Nachdem nicht mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 07.12.2001 festgestellt, daß das
Schuldenbereinigungsplanverfahren gescheitert sei und das Verfahren über den
Eröffnungsantrag wieder aufgenommen werde. Gleichzeitig hat es der Schuldnerin die Zahlung eines Vorschusses von 2.500,00 DM zur Deckung der Verfahrenskosten
anheimgestellt, weil andernfalls der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen werden müsse. Unter dem 21.12.2001 hat die Schuldnerin daraufhin beantragt, ihr die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren zu stunden.
Mit Beschluß vom 27.03.2002, der Schuldnerin zugestellt am 04.04.2002, hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der
Verfahrenskosten für das Hauptverfahren zurückgewiesen, weil ihr Ehemann in
der Lage sei, den erforderlichen Verfahrenskostenvorschuß aufzubringen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 12.04.2002, bei Gericht eingegangen am 18.04.2002, mit der die Schuldnerin vorgetragen hat, ihr Ehemann sei aus den dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Schuldverhältnissen nicht mitverpflichtet, zudem gefährde eine etwaige Vorschußzahlung durch diesen dessen eigenen angemessenen Unterhalt, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 06.06.2002 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Familie der Schuldnerin habe diese jedenfalls gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen ihren Ehegatten, der eine Stundung der Verfahrenskosten ausschließe.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 4, 4 d InsO, 567 ff. ZPO
zulässig. Einschlägig ist die neue Fassung der Zivilprozeßordnung, weil die
angefochtene Entscheidung nach dem 01.01.2002 der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts übergeben worden ist.
In der Sache selbst ist sie vorläufig begründet.
Zwar hat das Amtsgericht zu Recht auch in Ansehung der Bestimmung des § 4 a
Abs. 3 S. 2 InsO bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt über die Stundung der
Verfahrenskosten für das Hauptverfahren entschieden. Nachdem das Schulden-
bereinigungsplanverfahren gescheitert ist und nach den Angaben der Schuldnerin
vor deren Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, steht nämlich die Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens im konkreten Fall unmittelbar bevor.
Die Stundung der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren darf der Schuldnerin aber nicht mit der Begründung versagt werden, sie habe gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB einen Anspruch gegen ihren Ehegatten auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses.
Dahinstehen kann insoweit, ob im Falle des Bestehens eines entsprechenden
Anspruchs dieser überhaupt bei der Entscheidung über die etwaige Stundung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, oder ob es vielmehr in einem solchen Fall dem nach der Eröffnung zu bestellenden Treuhänder obliegt, die Werthaltigkeit des familienrechtlichen Vorschussanspruches zu überprüfen und ihn gegebenenfalls zur Masse zu ziehen (so Grote in ZinsO 2002, 179, 181; wohl auch in Kohte in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 4 a Rd.Nr. 10).
Für die letztgenannte Auffassung spricht jedenfalls nach dem Dafürhalten der Kammer, daß § 4 a InsO seinem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf das Vermögen des Schuldners selbst, nicht aber auf die Leistungsfähigkeit etwa vorhandener unterhaltspflichtiger Familienangehöriger abstellt. Auch darf insoweit nicht übersehen werden, daß die bei einer Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten anzuwendenden Grundsätze die im Falle einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO zu berücksichtigenden Voraussetzungen, denen zufolge das Bestehen eines familienrechtlichen Vorschußanspruches stets die Bedürftigkeit und damit zugleich die
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausschließt, auf das Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres übertragbar sind, weil diesem die Überschuldung und damit die finanzielle Bedürftigkeit des Schuldners immanent ist, was den Gesetzgeber gerade zur Einführung der §§ 4 a ff. InsO veranlaßt hat.
Diese Frage braucht jedoch im Ergebnis nicht entschieden zu werden, nachdem
jedenfalls ein Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung eines Verfahrenskosten-
vorschusses gegen ihren Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB nicht besteht.
Voraussetzung eines Vorschußanspruches nach der vorgenannten Gesetzes-
bestimmung ist nämlich stets, daß die rechtliche Angelegenheit, wegen derer die
Vorschußzahlung beansprucht wird, ihre Wurzeln in der ehelichen Lebens-
gemeinschaft hat und eine enge persönliche Verbindung zwischen dem Rechtsstreit der unterhaltspflichtigen Person und den Bedürfnissen des Ehegatten besteht.
Daran fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens aufgrund von Schuldverpflichtungen aus vorehelichen Zeiten beantragt wird (vgl. Grote, a.a.O. S. 180 f.).
Demgemäß wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründe über die
Bewilligung der Verfahrenskostenstundung neu zu entscheiden sein, wobei die
Kammer bereits jetzt darauf hinweist, daß nach ihrem Dafürhalten Umstände, die
für eine ablehnende Entscheidung über die Stundung sprechen könnten, jedenfalls gegenwärtig nicht ersichtlich sind.
Da die Entscheidung des Insolvenzgerichts derzeit noch ungewiß ist, muß auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zurückgestellt werden; auch sie wird dem Amtsgericht übertragen.