Berufsgenossenschaftsbeiträge sind keine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis – Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; das Amtsgericht wies den Antrag ab, weil Beiträge der Berufsgenossenschaft als Forderung aus dem Arbeitsverhältnis gewertet wurden. Das Landgericht hob den Beschluss auf und stellt fest, dass Beitrags- und Steuerforderungen öffentlicher Gläubiger keine Arbeitsverhältnis-Forderungen i.S.v. §304 InsO sind. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Forderungen öffentlicher Gläubiger aus Beitrags- und Steuerforderungen, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst worden sind, sind keine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 304 Abs. 1 S. 2 InsO.
Der Begriff der Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis umfasst ausschließlich privatrechtliche Ansprüche aus der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei der Auslegung des § 304 InsO sind Gesetzeszweck und Gesetzgebungsgeschichte zu berücksichtigen; eine Erstreckung des Begriffs auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden ist nicht geboten.
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens darf nicht allein mit dem Vorliegen öffentlicher Beitrags- oder Steuerforderungen versagt werden; gegebenenfalls ist über den Hilfsantrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 75 IK 145/01
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27.05.2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 16.05.2002, Az.: 75 IK 145/01, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 09.11.2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Schuldnerin hat am 09.11.2001 den Antrag gestellt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu erteilen.
Sie hat ausgeführt, sie sei aufgrund einer fehlgeschlagenen selbständigen Tätigkeit
im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gaststätte zahlungsunfähig. Eine außer-
gerichtliche Einigung über die Schuldenbereinigung habe nicht mit sämtlichen ihrer insgesamt acht Gläubiger erzielt werden können.
Das Amtsgericht hat unter dem 07.12.2001 auf Bedenken gegen die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hingewiesen, weil Verbindlichkeiten aus Arbeits-
verhältnissen bestünden, nachdem der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten Beiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer geschuldet würden.
Die Schuldnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20.12.2001 vortragen lassen, daß nach ihrem Dafürhalten an die Berufsgenossenschaft abzuführende Sozialversicherungsbeiträge nicht als Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bewerten seien.
Mit Beschluß vom 16.05.2002, der Schuldnerin zugestellt am 23.05.2002, hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Schuldnerin als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nachdem die Schuldnerin in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe und die Forderung der Berufsgenossenschaft als eine Verbindlichkeit aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen sei, könne nur das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden.
Gegen diesen Beschluß hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 27.05.2002, bei
Gericht eingegangen am 29.05.2002, sofortige Beschwerde erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, bei der Forderung der Berufsgenossenschaft handele es sich nicht um eine solche aus einem Arbeitsverhältnis i. S. von § 304 InsO n. F.; jedenfalls hätte der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden müssen, was sie in ihrer Beschwerdeschrift hilfsweise
audrücklich beantragt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 05.06.2002 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist an sich statthaft (§§ 304, 34 InsO) und
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden (§§ 4, 6 InsO, 567 ff. ZPO).
Sie richtet sich nach der neuen Fassung der Zivilprozeßordnung, weil die
angefochtene Entscheidung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach dem 01.01.2002 übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO).
In der Sache selbst ist sie vorläufig begründet.
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens darf der Schuldnerin nicht mit der Begründung verwehrt werden, gegen sie bestünde, weil die Berufungsgenossenschaft Beiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer geltend mache, eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis i. S. von § 304 Abs. 1 S. 2 InsO n. F.
Um eine solche handelt es sich bei der Forderung der Berufungsgenossenschaft nicht.
Forderungen öffentlicher Gläubiger aus Beitrags- und Steuerforderungen, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlaßt worden sind, sind keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gemäß der vorgenannten Gesetzesbestimmung. Als solche sind lediglich
privatrechtliche Forderungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer anzusehen (vgl. hierzu Kothe in: Frankfurter Kommentar zur
Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 304 InsO Rd. Nr. 43).
Die Nichteinbeziehung von Forderungen des Sozialversicherungsträge in den Begriff des Arbeitsverhätnisses gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 n. F. InsO ergibt sich bereits aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren, nachdem die Anregung des Bundesrates, der auf eine ausdrückliche Normierung im Sinne einer
Erweiterung des § 304 InsO n. F. mit der Folge eines Ausschlusses des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen früher selbständig Tätiger auch bei
Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern hingewirkt hat, in den Beratungen des Rechtsausschusses keine umfassende Unterstützung fand und
demgemäß nicht in den Gesetzestext integriert wurde (vgl. Kothe, a. a. O. Rd.Nr. 42 m. w. N. ).
Diese Auslegung des § 304 InsO n. F. entspricht auch der arbeitsgerichtlichen
Judikatur zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, die deutlich zwischen dem privatrechtlichen Streit um die Forderung aus dem Arbeitsverhältnis einerseits und dem öffentlich-rechtlichen Streit bezogen auf die Höhe zu erbringender Pflichtversicherungsbeiträge andererseits unterscheidet (Kothe, a.a.O. Rdnr. 43).
Letztendlich rechtfertigt auch der Normzweck des § 304 InsO keine Erstreckung des Begriffs der Arbeitsverhältnisses auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern.
Die Nichtdurchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im Falle privatrechtlicher Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis hat ihre Grundlage in § 4 Abs. 4 TVG,
nachdem Forderungen aus Arbeitsverhältnissen häufig tariflich normierte Forderungen sind. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann der einzelne Arbeitnehmer bei einer
tariflich normierten Forderung aus dem Arbeitsverhältnis auf diese ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht wirksam verzichten weil eine entsprechende
Zustimmung gerade in Verfahren von Kleingewerbetreibenden schwer kurzfristig zu
erreichen ist, würde die Durchführung des im Verbraucherinsolvenzverfahrens
vorgesehenen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wesentlich erschwert. Bei
Forderungen öffentlicher Gläubiger besteht demgegenüber ein Grund, der eine
Einschränkung der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtfertigen könnte, nicht, denn diese sind der freien Disposition des jeweiligen Gläubigers nicht entzogen (vgl. Kothe, a.a.O., Rd. Nr. 41 ff.).
Stellt damit die Forderung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten wegen Beiträgen für pflichtversicherte Arbeitnehmer keine Forderung aus dem
Arbeitsverhältnis dar, so durfte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht mit der Begründung versagt werden, diese sei ein Hinderungsgrund für die
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens i. S. von § 304 Abs. 1 S. 2 InsO
n. F.
Demgemäß wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründen über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und gegebenenfalls den Hilfsantrag auf
Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens neu zu entscheiden sein, wobei die Kammer bereits jetzt darauf hinweist, daß nach ihrem Dafürhalten Umstände, die gegen eine Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sprechen könnten, jedenfalls
gegenwärtig nicht ersichtlich sind.
Da die Entscheidung des Insolvenzgerichtes derzeit noch ungewiß ist, muß auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zurückgestellt werden; auch sie wird dem Amtsgericht übertragen.