Sofortige Beschwerde gegen Festlegung der 6‑jährigen Wohlverhaltensperiode zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Beschwerde gegen einen Ankündigungsbeschluss ein, wonach die Abtretungslaufzeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre beträgt. Streitpunkt war, ob Art.107 EGInsO eine Verkürzung auf fünf Jahre erlaubt. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Auf nach dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren findet die Neuregelung des §287 Abs.2 InsO (6 Jahre) Anwendung; Art.107 EGInsO bezieht sich nur auf die frühere 7‑Jahres‑Grundlaufzeit und ist hier nicht einschlägig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Feststellung der 6‑jährigen Abtretungslaufzeit wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Neufassung des §287 Abs.2 Satz1 InsO mit einer 6‑jährigen Wohlverhaltensperiode ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 01.12.2001 eröffnet werden.
Nach der Überleitungsvorschrift des Art.103a EGInsO bleiben nur Verfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet wurden, nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage; für spätere Verfahren gilt die neue Regelung.
Art.107 EGInsO ist eine reine Übergangsregelung, die eine Verkürzung von 7 auf 5 Jahre nur in Bezug auf die frühere Grundlaufzeit von 7 Jahren vorsieht und nicht dazu dient, die neue 6‑Jahres‑Regelung auf 5 Jahre zu reduzieren.
Die begünstigende Anwendung von Art.107 EGInsO setzt voraus, dass der Schuldner ohne das Hinausschieben des Inkrafttretens der Insolvenzordnung am 01.01.1997 bereits einen Eröffnungsantrag hätte stellen können; spätere freiwillige Zurückhaltung rechtfertigt keine Anwendung der Übergangsregelung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 72 IK 61/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom
18.12.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts
Köln vom 28.11.2002 - Aktenzeichen: 72 IK 61/01 -
wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Mit am 21.03.2001 eingegangenem Antrag vom 20.03.2001 hat der Schuldner
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Er hat ferner erklärt, er sei bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen, und die Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung auf 5 Jahre geltend gemacht.
Mit Beschluß vom 08.03.2002 hat das Amtsgericht dem Schuldner gemäß dessen weiterem Antrag die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren nach § 4 a Abs. 1,
3 InsO gestundet und mit weiterem Beschluß vom 08.04.2002 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Im Schlußtermin vom 28.11.2002 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen
Beschluß dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt,
daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er innerhalb der Laufzeit
seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme
und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO
nicht vorlägen; die Laufzeit der Abtretung habe mit der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens am 08.04.2002 begonnen und betrage 6 Jahre.
In den Gründen hat der Rechtspfleger ausgeführt, daß Artikel 107 EGInsO im
vorliegenden Fall keine Anwendung finde; denn nach dieser Vorschrift sei eine
Verkürzung von 7 auf 5 aber nicht von 6 auf 5 Jahren vorgesehen.
Da das Verfahren nach dem 30.11.2001 eröffnet worden sei, sei gemäß Artikel 103 a EGInsO die Insolvenzordnung in der ab dem 01.12.2001 gültigen Fassung anzuwenden; die Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 187 Abs. 1 InsO betrage nunmehr 6 Jahre und beginne mit der Verfahrenseröffnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.
Der Beschluß ist dem Schuldner am 16.12.2002 zugestellt worden.
Mit seiner am 23.12.2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 18.12.2002 hat der Schuldner den vorgenannten Beschluß insoweit angefochten, als die Laufzeit der Abtretung auf 6 Jahre statt auf 5 Jahre festgestellt worden ist. Der Schuldner vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe lediglich vergessen, den Artikel 107 EGInsO der neuen Regellaufzeit von 6 Jahren anzupassen.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Er geht davon aus, daß der Schuldner nicht schon vor dem 01.01.1997 zahlungs-
unfähig gewesen ist und diese Zahlungsunfähigkeit bis zur Insolvenzantragstellung angedauert hat. Auf die Ausführungen des Rechtspflegers in seiner Nichtabhilfe-
entscheidung wird ebenfalls verwiesen.
Der Schuldner behauptet weiterhin, bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig
gewesen und bis zur Antragstellung verblieben zu sein. Er hat diesbezüglich
weitere Unterlagen eingereicht.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft (entsprechend § 289
Abs, 2 Satz 1 InsO, 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG); denn der Schuldner ist durch den
Ankündigungsbeschluß beschwert, indem seinem Begehren zur Verkürzung der
Treuhandphase von 6 auf 5 Jahre nicht stattgegeben worden ist (vgl. hierzu
Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 291 Rd. Nr. 8).
Sie ist auch im übrigen zulässig (§§ 4 InsO, 567, 569 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung).
In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg.
Zu Recht ist die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode im angefochtenen Beschluß auf 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegt worden.
Diese Laufzeit entspricht der Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Schuldner seine pfändbare Forderungen auf Bezüge für die Dauer von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden
Treuhänder abzutreten hat.
Die Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO findet im vorliegenden Verfahren Anwendung; denn nach der Überleitungsvorschrift des Artikel 103 a EGInsO sind
nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
Hier ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 08.04.2002 beschlossen
worden.
Eine Verkürzung der Abtretungslaufzeit im Sinne des Art. 107 EGInsO scheidet aus.
In Artikel 107 EGInsO ist geregelt, daß sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO von 7 auf 5 Jahre verkürzt, wenn der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war. Es kann offenbleiben, ob der Schuldner im
vorliegenden Fall bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen und geblieben ist; denn Artikel 107 EGInsO bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die hier nicht einschlägige Altfassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit einer Grundlaufzeit von
7 Jahren.
Bei Artikel 107 EGInsO handelt es sich um eine - bei Einführung der Insolvenzordung normierte - reine Übergangsregelung, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Insolvenzordnung entgegen den ursprünglichen Planungen um 2 Jahre - nämlich vom 01.01.1997 bis zum 01.01.1999 - hinausgeschoben hatte. Es sollten Nachteile vermieden werden, die mit dieser Verzögerung des
Inkrafttretens für den redlichen Schuldner verbunden waren, der nach der bei
Einführung der Insolvenzordnung geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seine laufenden Bezüge für die Zeit von 7 Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahens an den Treuhänder abtreten mußte. Im Ausschußbericht betreffend Artikel 107 EGInsO (Restschuldbefreiung) heißt es wörtlich: "durch die vom Ausschuß
eingefügte Vorschrift soll vermieden werden, daß durch das Hinausschieben des
Inkrafttretens der Insolvenzordnung redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müssen. Wer schon 2 Jahre vor Inkrafttreten der
Insolvenzordnung zahlungsunfähig ist, kann zwar den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erst nach dem Inkrafttreten stellen, braucht aber dann im
Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung nur 5 Jahre lang, nicht 7 Jahre
lang, sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zufließen lassen".
In den Genuß dieser Übergangsregelung sollte mithin nur derjenige Schuldner
kommen, der ohne den Aufschub des Gesetzes am 01.01.1997 den Restschuldbefreiungsantrag hätte stellen können und an sich gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO
alte Fassung eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens hätte durchstehen müssen (vgl. hierzu Braun/Buck, Kommentar zur Insolvenzordnung 2002, § 287 Rd. Nr. 14).
Für die nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 eröffneten
Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensperiode ohnehin verkürzt und beträgt
lediglich noch 6 Jahre, wobei die Laufzeit der Abtretung schon mit der Verfahrens-
eröffnung beginnt.
Derjenige Schuldner, der schon vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war,
aber - trotz Inkrafttretens der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 - mit der Stellung
seines Eröffnungsantrages noch weitere Jahre zuwartete, war nicht mehr durch den Aufschub des Gesetzes vom 01.01.1997 zum 01.01.1999 an der Antragstellung
gehindert. Sein Entschluß, einen Insolvenzeröffnungsantrag erst Jahre später zu
stellen, beruhte auf anderen Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten der Insolvenzordnung stehen. Daher liegt es fern anzunehmen, der
Gesetzgeber habe es schlicht vergessen, Artikel 107 EGInsO im Zusammenhang
mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001 anzupassen.
Demnach war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge
aus §§ 97 ZPO, 4 InsO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 500,00 EUR (§§ 11 Abs. 2, 35 GKG, 3ZPO).