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Landgericht Köln·19 T 262/03·16.02.2004

Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Auskunftsverweigerung in Insolvenzverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtVollstreckung/VerfahrensdurchsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Haftbefehl, den das Amtsgericht wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröffneten Insolvenzverfahren erlassen hatte. Streitgegenstand war insbesondere die Vorlage von Privatliquidationen trotz ärztlicher Schweigepflicht und die Frage der Insolvenzzugehörigkeit privatärztlicher Forderungen. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass §97 InsO umfassende Auskunftspflichten umfasst, Schweigepflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter nur eingeschränkt schützen und ein Haftbefehl zur Durchsetzung gerechtfertigt war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Auskunftsverweigerung im Insolvenzverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Schuldner hat nach §97 Abs.1 InsO eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die sich auf alle für das Insolvenzverfahren bedeutsamen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstreckt, einschließlich der Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit.

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Forderungen aus privatärztlichen Behandlungen fallen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse; eine vor Insolvenzeröffnung getroffene Abtretung künftiger Forderungen macht diese nicht insolvenzfest (§91 InsO).

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Die ärztliche Schweigepflicht (§203 StGB) steht nicht generell der Offenlegung von Namen und Anschriften gegenüber dem Insolvenzverwalter entgegen; zum Schutz der Patientenrechte genügt es, diagnoserelevante Angaben unkenntlich zu machen, während die Identität zur Prüfung der Forderungsberechtigung erforderlich ist.

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Ein Haftbefehl nach §98 Abs.2 InsO ist zur Durchsetzung der Auskunftspflichten zulässig, wenn der Schuldner diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfüllt und keine weniger einschneidenden Mittel verfügbar sind.

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Der Schuldner kann die Erteilung von Auskünften nicht von einer Vergütung abhängig machen; die Insolvenzordnung sieht keine Honorierung für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten vor.

Relevante Normen
§ 91 InsO§ 114 InsO§ 203 StGB§ 98 Abs. 3 S. 3, 4 InsO§ 6 InsO§ 567 ff. ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 71 IN25/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2003 (Datum der Beschlußausfertigung: 05.11.2003) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Der Gläubiger hat unter dem 06.03.2002 den Antrag gestellt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil Abgabenrückstände in Höhe von 35.804,33 EUR bestünden. Nach Anhörung des Schuldners und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 01.07.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt S aus X zum Insolvenzverwalter bestellt. Da der Schuldner, der trotz entgegenstehenden Beschlusses der Gläubigerversammlung seine ärztliche Praxis weiterbetreibt, auf vielzählige Anfragen des Insolvenzverwalters bezüglich der Vorlage von Praxisunterlagen teilweise nicht reagiert hat bzw. nur zögerlich unvollständige Unterlagen vorgelegt hat, hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 16.06.2003 die zur Durchführung des Insolvenzverfahrens benötigten Auskünfte konkretisiert. Er hat neben Angaben über Einkünfte aus der Weiterführung des Praxisbetriebes und Abrechnungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung insbesondere Auskunft darüber begehrt, welche Privatpatienten der Schuldner seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu welchem Honorar wann behandelt hat und welche dieser Forderungen noch nicht beglichen worden sind.

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Mit Beschluß vom 04.07.2003 hat das Amtsgericht angeordnet, daß der Schuldner dem Insolvenzverwalter durch den Gerichtsvollzieher vorgeführt werden solle, damit er seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nachkomme. Nachdem der Schuldner weitere Einzelbelege, nicht aber seine Privatliquidationen, zur Verfügung gestellt hatte, hat das Amtsgericht unter dem 04.11.2003 Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner sei den ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen; insbesondere habe er im Hinblick auf

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§ 91 InsO die Privatliquidationen vorzulegen, zumal er sich weder auf § 114 InsO noch auf seine sich aus § 203 StGB ergebende ärztliche Schweigepflicht berufen könne.

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Der Schuldner hat nach Erlaß des Haftbefehls dem Insolvenzverwalter 250 Privatrechnungen, in denen Namen und Anschriften der behandelten Patienten geschwärzt

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worden sind, überreicht.

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Mit Schriftsatz vom 18.11.2003, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, hat

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der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl erhoben. Er meint, alle

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erforderlichen Auskünfte erteilt zu haben; Abschriften der Privatliquidationen seien in anonymisierter Form überreicht worden, zur Angabe der vollständigen Patientendaten sei er im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht nicht berechtigt; überdies unterfielen die Einnahmen aus privatärztlichen Behandlungen ohnehin nicht der Insolvenzmasse, weil er sämtliche künftigen Ansprüche insoweit bereits im Jahre 1996 an seine Ehefrau abgetreten habe; eine geordnete Zusammenstellung seiner Einnahmen erfordere

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einen Betrag von 5.155,20 EUR; er sei nicht verpflichtet, mit einem erheblichen

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Arbeitsaufwand ohne entsprechende Vergütung Auskunft zu erteilen; letztendlich

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sei er wegen einer Erkrankung nicht haftfähig.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 27.11.2003 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft gemäß §§ 98 Abs. 3 S. 3, 4,

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6 InsO, 567 ff. ZPO. Sie hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat gemäß § 98 Abs. 2 InsO zu Recht die Haft gegen den Schuldner angeordnet, weil dieser den sich aus § 97 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftspflichten nicht nachgekommen ist. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung

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entbehrlicher Wiederholungen auf die zutreffenden und auch nach Maßgabe des

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Beschwerdevorbringens kaum ergänzungsbedürftigen Gründe des angefochtenen

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Beschlusses Bezug.

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Nach § 97 Abs. 1 InsO trifft den Schuldner eine umfassende Auskunftspflicht, die

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sich auf alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstreckt, die für das

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Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können. Diese Auskunftspflicht umfaßt

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insbesondere die Umstände des Entstehens von Forderungen und Verbindlichkeiten. Hierzu gehören jedenfalls auch die Einnahmen des Klägers aus privatärztlichen

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Behandlungen. Die unzureichende Auskunftserteilung des Schuldners insoweit rechtfertigt bereits den Erlaß eines Haftbefehls, ohne daß im derzeitigen Verfahrensstadium zu prüfen ist, ob der Schuldner im übrigen seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Schuldners unterfallen Forderungen aufgrund

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privatärztlicher Behandlungen seit der Insolvenzeröffnung der Insolvenzmasse.

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Der zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau vor der Insolvenzeröffnung

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geschlossene Abtretungsvertrag steht dem nicht entgegen. Der Schutzzweck des

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§ 91 Abs. 1 InsO bezieht auch eine Abtretung künftiger Forderungen mit ein; im

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Gegensatz zu im Zeitpunkt der Abtretung bereits bedingt begründeten Forderungen sind erst künftig nach der Abtretung entstehende Forderungen nicht insolvenzfest (BGH NJW 2003, 2744, 2746; Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung 12. Auflage, § 91 Rdnr. 1). § 114 Abs. 1 InsO rechtfertigt bereits deshalb keine anderweitige

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Beurteilung, weil diese Vorschrift Ansprüche, die aus einer selbständigen Tätigkeit

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erwachsen, ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht erfaßt (Uhlenbruck/Berscheid, Insolvenzordnung 12. Auflage, § 114 Rdnr. 6).

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Weiterhin kann der Schuldner sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seiner aus § 97 Abs. 1 InsO folgenden Auskunftspflicht durch die Einreichung anonymisierter Rechnungen genügt zu haben, weil er wegen der Regelung des § 203 StGB nicht befugt sei, die Namen und Anschriften der von ihm behandelten Privatpatienten zu nennen.

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Die Kammer verkennt insoweit nicht, daß die Patienten des Schuldners ein Interesse daran haben, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Daten auch im

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Insolvenzverfahren geschützt zu wissen. Die Aushändigung sämtlicher Privat-

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rechnungen an den Insolvenzverwalter, verbunden mit der Angabe, ob und wann

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die sich hieraus ergebenden Forderungen an wen gezahlt worden sind, führt aber

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nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Patientenrechte. Hierbei ist

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insbesondere zu berücksichtigen, daß die Liquidationen nicht der Öffentlichkeit

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zugänglich gemacht werden sollen, sondern der Insolvenzverwalter ebenfalls der

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anwaltlichen Schweigepflicht unterworfen ist. Das Nichtbestehen einer Auskunftspflicht des Schuldners, soweit dessen Schweigepflicht betroffen ist, würde zu einem von

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der Insolvenzordnung nicht vorgesehenen Vollstreckungsschutz und damit zu

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einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger von Schuldnern schweigepflichtiger

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Berufe führen. Nur bei Angabe auch der Namen und Anschriften der behandelten

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Privatpatienten kann der Insolvenzverwalter prüfen, wegen welcher Forderungen

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er sich an den Schuldner oder aber dessen Ehefrau als Abtretungsempfängerin

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wegen unberechtigten Forderungseinzugs wenden kann und welche Forderungen

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er im Gegensatz dazu gegenüber Patienten liquidieren muß (vgl. hierzu BGH

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InVO 1999, 205 ff.; BGH NJW-RR 2004, 54; Uhlenbruck/Uhlenbruck,

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Insolvenzordnung 12. Auflage, § 35 Rdnr. 84; Vallender, Rechtliche und

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tatsächliche Probleme bei der Abwicklung der Arztpraxis in der Insolvenz, NZI

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2003, 530 ff.). Dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Patienten kann

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ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden, daß die aus der Rechnung

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hervorgehende ärztliche Diagnose unkenntlich gemacht wird.

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Soweit der Schuldner überdies die Auffassung vertritt, die Überreichung sämtlicher

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Privatrechnungen verbunden mit den erforderlichen Angaben zu deren Zahlung

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bedeute einen erheblichen Arbeitsaufwand, der mit einem Betrag von 5.155,20 EUR

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zu vergüten sei, ist festzustellen, daß die Insolvenzordnung abgesehen davon, daß

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die Höhe dieses Betrages für eine schlichte Auskunftserteilung wenig nachvollziehbar erscheint, eine Honorierung des Schuldners für die Erfüllung seiner Mitwirkungs-

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pflichten nicht vorsieht (vgl. Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung 12. Auflage,

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§ 97 Rdnr. 20). Der Schuldner ist demnach nicht berechtigt, seine Auskunftserteilung

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von einer Kostenerstattung abhängig zu machen.

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Letztendlich kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, wegen seiner Erkrankung nicht haftfähig zu sein. Unabhängig davon, daß sich seine Haftunfähigkeit dem zu den Akten gereichten ärztlichen Attest nicht entnehmen läßt, ist eine etwaige Erkrankung des Schuldners allenfalls geeignet, nach §§ 98 Abs. 3 S. 1 InsO, 906 ZPO den Vollzug des Haftbefehls zu hindern. Nicht jedoch steht sie dessen Erlaß und seiner Aufrechterhaltung entgegen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 24. Auflage, § 901 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO 24. Auflage, § 906 Rdnr. 1).

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War nach alledem der Erlaß eines Haftbefehls zur Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Auskunftspflichten geboten, so stellt sich dieser auch nicht als im Einzelfall unverhältnismäßig dar. Der Schuldner hatte seit der Verfahrenseröffnung bis zum Erlaß des Haftbefehls ein Jahr und vier Monate Zeit, seine Auskunftspflichten freiwillig zu erfüllen. Auch der unter dem 04.07.2003 ergangene Vorführbefehl hat den Schuldner nicht zur weiteren Mitwirkung im Verfahren motivieren können. Ein weniger

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einschneidendes Mittel zur Durchsetzung der Pflichten des Schuldners steht nicht

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zur Verfügung.

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Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Beschwerdewert: 1.000 EUR (vgl. Beschluß der Kammer vom 15.04.2002,

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Az.: 19 T 38/02).