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Landgericht Köln·19 T 187/02·03.12.2002

Sofortige Beschwerde gegen Mitteilung über Rücknahmefiktion verworfen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beschwerte sich gegen die Mitteilung des Amtsgerichts, ihr Eröffnungsantrag gelte kraft Gesetzes als zurückgenommen. Streitpunkt war die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahmewirkung und der Formularzwang für den Schuldenbereinigungsplan. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die InsO Anfechtung nur ausdrücklich erlaubt und die Mitteilung nur deklaratorische Wirkung habe. Die formalen Mängel rechtfertigten keine analoge Zulassung des Rechtsbehelfs.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Mitteilung über die Rücknahmewirkung des Eröffnungsantrags als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen des Insolvenzgerichts sind nur dann einem Rechtsmittel zugänglich, wenn die Insolvenzordnung ausdrücklich die Anfechtbarkeit vorsieht; eine allgemeine Zulässigkeitsnorm für Rechtsmittel besteht nicht.

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Die formlose Mitteilung des Gerichts über den Eintritt der Rücknahmewirkung nach § 305 InsO hat regelmäßig nur deklaratorische Wirkung und begründet für sich genommen keinen statthaften Rechtsbehelf.

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Eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO auf Mitteilungen über die Rücknahmewirkung ist nur ausnahmsweise denkbar; sie setzt das Vorliegen einer echten Regelungslücke und eine inhaltliche Vergleichbarkeit mit einer Ablehnung der Verfahrens­eröffnung voraus.

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Für den besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans besteht nach § 305 InsO ein Formularzwang (insbesondere Anlage 7 A); die Nichtverwendung vorgeschriebener amtlicher Formulare kann Anlass zur Beanstandung und zur Rechtsfolge der Antragsrücknahme geben.

Relevante Normen
§ 305 Abs. 5 InsO§ 34 InsO§ 6 InsO§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO§ 6 Abs. 1 InsO§ 305 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 75 IK 171/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom

03.11.2002 gegen die Mitteilung des Amtsgerichts

Köln vom 14.10.2002 Aktenzeichen: 75 IK 171/02,

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Schuldnerin hat unter dem 01.05.2002, bei Gericht eingegangen am 23.08.2002, unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplanes beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu erteilen.

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Mit Verfügung vom 05.09.2002 hat das Amtsgericht diesen Antrag als nicht ordnungsgemäß beanstandet, weil der Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer

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außergerichtlichen Einigung nicht zu entnehmen sei, ob der Plan nicht nur von einer Kopf-, sondern auch von einer Summenmehrheit abgelehnt worden sei, das

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Gläubiger- und das Forderungsverzeichnis fehle, das Vermögensverzeichnis

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unvollständig und nicht unter Benutzung der amtlichen Formulare erstellt worden sei und der Schuldenbereinigungsplan weder vollständig noch unter Benutzung der amtlichen Formulare erstellt worden sei.

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Gleichzeitig hat es der Schuldnerin Gelegenheit gegeben, das Fehlende binnen eines Monates zu ergänzen, und sie darauf hingewiesen, daß der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, falls die Ergänzung nicht fristgerecht erfolge.

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Unter dem 04.10.2002 hat die Schuldnerin daraufhin die ihrem Antrag zugrunde-

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liegenden Angaben erläutert und das fehlende Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis nachgereicht. Sie hat weiter ausgeführt, daß sie den besonderen Teil des Schulden-

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bereinigungsplans nicht auf dem amtlichen Formular erstellt habe, weil nach ihrer

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Auffassung Pläne grundsätzlich formularfeindlich seien und insoweit ein umfassender Formularzwang nicht bestehe.

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Daraufhin hat das Amtsgericht der Schuldnerin unter dem 14.10.2002 mitgeteilt, daß ihr Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei; wegen des gemäß § 305 Abs. 5 InsO bestehenden Formularzwangs sei die Benutzung der Anlage 7 A zum Schuldenbereinigungsplan zwingend vorgeschrieben.

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Hiergegen richtet sich die am 06.11.2002 eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 03.11.2002.

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Die Schuldnerin vertritt die Auffassung, ein umfassender Formularzwang bestehe nicht, es handele sich insoweit lediglich um ein Muster, dessen Verwendung dem Schuldner freistehe, sie habe demgemäß alle Auflagen erfüllt. Sie sieht die sofortige Beschwerde gegen die Mitteilung des Amtsgerichts vom 14.10.2002 als zulässig an, weil die Feststellung der Rücknahmefiktion faktisch auf eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinausliefe; die sofortige Beschwerde sei in entsprechender Anwendung des § 34 InsO jedenfalls dann zuzulassen, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des Eintritts der Rücknahmefiktion unberechtigte inhaltliche Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan stelle und nicht lediglich formale Mängel rüge; zumindest sei das Amtsgericht gehalten gewesen, erneut darauf

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hinzuweisen, daß es den Antrag auch nach der Ergänzung als nicht ordnungsgemäß ansehe, zumal um einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich gebeten worden sei.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 28.11.2002 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

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Es bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei dem angefochtenen Schreiben des Amtsgerichts Köln überhaupt um eine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 6 InsO handelt. Aufgrund des nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO zwingenden Eintritts der

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Rücknahmewirkung kommt dem Schreiben keine eigene materiellrechtliche, sondern allenfalls deklaratorische Wirkung zu (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln OLGR 2000, 432 ff.). Die Rücknahme des Antrags wird nach fruchtlosem Ablauf der Frist durch Gesetz fingiert, wobei die Insolvenzordnung nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt der Rücknahmewirkung fordert (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Ist aber nicht einmal die Benachrichtigung des Schuldners vom Eintritt der Wirkungen der Rücknahmefiktion erforderlich, so kann in den Fällen, in denen eine entsprechende Mitteilung gleichwohl erfolgt, kein Rechtsbehelf gegen diese Mitteilung eröffnet sein, weil insoweit eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Schuldnern, die eine entsprechende Mitteilung des Insolvenzgerichts nicht erhalten, gegeben wäre.

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Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, nachdem gemäß § 6 Abs. 1 InsO

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Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel

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unterliegen, in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht. Die ansonsten gebräuchliche Eröffnung des Rechtsmittelzugs aufgrund einer allgemeinen Zulässigkeitsregel scheidet nach der Systematik der Insolvenzordnung aus. Der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auf einzelne im Gesetz enumerativ aufgezeigte Fälle beschränkt.

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Gegen die formlose Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 14.10.2002 nach der

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Insolvenzordnung ausdrücklich kein Rechtsmittel gegeben (vgl. insoweit OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln, OLGR 2000, 432 ff.; Grote in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 305 Rdnr. 50 b; so auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 05.12.2000, 19 T 141/00, vom 21.06.2002, 19 T 62/02 und vom 31.10.2002, 19 T 148/02).

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Eine Anfechtungsmöglichkeit ist ebensowenig, wie die Schuldnerin meint,

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entsprechend § 34 Abs. 1 InsO eröffnet. Die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie liegen nicht vor. Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der bloßen Feststellung des Eintritts der Rücknahmewirkung nicht vergleichbar, weil im letzteren Fall nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung zu prüfen ist, sondern sich die Prüfung des Insolvenzgerichts lediglich auf die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen beschränkt. Weitere Voraussetzungen für eine analoge

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Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO wäre überdies das Vorliegen einer Regelungslücke. Diese ist hier bereits deshalb nicht gegeben, weil der Gesetzgeber die Frage einer umfassenden Anfechtung im Insolvenzrecht gesehen, indessen im Hinblick auf sein erklärtes Ziel, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten,

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entschieden hat, eine Beschwerde nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten

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Fällen zuzulassen (OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.).

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Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen entgegenstehenden Auffassung, die eine Anfechtung der Mitteilung über den Eintritt der Rücknahmewirkung in Analogie zu § 34 Abs. 1 InsO zulassen will (vgl. OLG Frankfurt, ZVI 2002, 165 ff.), schließt sich die Kammer aus den vorstehenden Erwägungen nicht an.

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Ob, wie ebenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, OLGR 2001, 84 ff.; BayObLG NZI 2000, 129 f.) teilweise vertreten wird, eine Anfechtungsmöglichkeit in analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO ausnahmsweise gegeben ist, soweit das Insolvenzgericht den Eintritt der Rücknahmewirkungen auf die inhaltliche Gestaltung des vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes gestützt hat, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung, nachdem im hier zu entscheidenden Fall entgegen der Auffassung der Schuldnerin gerade nicht der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans, sondern lediglich die Nichtverwendung der Anlage 7 A zu dessen besonderem

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Teil bemängelt worden ist, obwohl die inhaltliche Ausgestaltung des Plans von den amtlichen Formularen abgedeckt war.

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Eine anderweitige Bewertung ist nicht gerechtfertigt, weil die Schuldnerin mit

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Schreiben vom 04.10.2002 um einen richterlichen Hinweis gebeten hat, sollten die vorgenommenen Ergänzungen nicht als ausreichend angesehen werden. Nachdem das Amtsgericht die Schuldnerin nämlich bereits unter dem 05.09.2003 darauf

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hingewiesen hat, daß der Schuldenbereinigungsplan nicht unter Verwendung des

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amtlichen Formulars erstellt worden sei, insoweit indessen eine Ergänzung der

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Antragsunterlagen nicht erfolgt ist, mußte die Schuldnerin in ihre Überlegungen

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einbeziehen, daß das Amtsgericht den Insolvenzantrag bereits aus diesem Grund als nicht ordnungsgemäß beanstanden würde; eines erneuten Hinweises bedurfte es nicht.

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Letztendlich bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob die Schuldnerin, soweit sie die Rechtsnachfolge der Antragsrücknahme für ungerechtfertigt hält, entsprechend

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§§ 4 InsO, 269 S. 2 ZPO verlangen kann, daß das Gericht die Wirkung der

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Antragsrücknahme durch Beschluß ausspricht, der dann nach einer in der

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Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NZI 2000, 163 f.) der sofortigen Beschwerde unterliegen soll, wenngleich aufgrund der vorstehenden Ausführungen einiges dafür spricht, daß die Insolvenzordnung auch in diesem Fall ein Rechtsmittel nicht vorsieht. Denn den insoweit von der Schuldnerin mit ihrer

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Beschwerdeschrift vom 03.11.2002 gestellten Antrag auf Erlaß eines Beschlusses

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mit dem Inhalt festzustellen, daß der Antrag nicht als zurückgenommen gelte, hat

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das Amtsgericht bislang nicht beschieden.

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Die sofortige Beschwerde der Schuldner war demgemäß mit der Kostenfolge aus

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§§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Beschwerdewert: bis 300,00 EUR.